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Beschluss

11 S 1203/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0424.11S1203.23.00
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Leitsätze
Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung des Verfahrens und ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen. (Rn.2)
Tenor
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung des Verfahrens und ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen. (Rn.2) Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- EUR festgesetzt. 1. Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.07.2023 durch Beschluss selbstständig festzusetzen. Die Entscheidung ergeht durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). 2. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung des Verfahrens und ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen. a) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren sich nicht nach dem Wert richten, der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen, soweit sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes ergibt. Bei der hier vorliegenden Aussetzungsbeschwerde bestimmen sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert, sondern es fällt nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine pauschale Gerichtsgebühr an. b) Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das hierfür maßgebliche Interesse des Klägers an der Beseitigung der Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits ist nach billigem Ermessen mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache festzusetzen. Der Senat hält 1/5 des Hauptsachestreitwerts für angemessen und schließt sich damit, auch im Interesse der Rechtsanwendungsklarheit, der weit überwiegenden Rechtsprechung an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2020 - OVG 3 L 155/20 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschlüsse vom 26.04.2016 - 3 C 15.2578 - juris Rn. 2 und vom 09.07.2001 - 1 C 01.970 - juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 06.10.2021 - II ZB 30/19 - juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 27.01.2022 - 8 W 1818/21 - juris Rn. 84; abweichend, den Auffangwert aus § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG ansetzend: SächsOVG, Beschluss vom 15.07.2010 - 4 E 69/09 - juris Rn. 5). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).