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Beschluss

11 S 74/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1013.11S74.21.00
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Leitsätze
Als Bezugsperson kommt im Rahmen des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausschließlich ein nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begünstigter Elternteil des Kindes in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es einem Kind dagegen nicht, ein Aufenthaltsrecht von seinen nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stammberechtigten Geschwistern abzuleiten.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2020 - 17 K 5360/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Bezugsperson kommt im Rahmen des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausschließlich ein nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begünstigter Elternteil des Kindes in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es einem Kind dagegen nicht, ein Aufenthaltsrecht von seinen nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) stammberechtigten Geschwistern abzuleiten.(Rn.19) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2020 - 17 K 5360/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin der unteren Ausländerbehörde zu verpflichten, der für die Abschiebung zuständigen Behörde (vorliegend dem Regierungspräsidium Karlsruhe) mitzuteilen, dass eine Abschiebung nicht vor rechtskräftigem Abschluss des ausländerrechtlichen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 90/19 - durchgeführt werden darf. Ihre Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, durch den ihr Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. I. Die am ... in ... geborene Antragstellerin ist serbische Staatsangehörige. Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern ... (geboren am ...), ... (geboren am ...) und ... (geboren am ...) in .... Der Antragstellerin wurde erstmals am 16. September 2009 eine Duldung erteilt, welche in der Folgezeit stets verlängert wurde. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 7. Juli 2010, den einzelnen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2010 wurde unter anderem der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Nachdem der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 zurückgewiesen wurde, erhoben die Antragstellerin und ihre Angehörigen Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 5320/10 -. Die Beteiligten schlossen vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich dergestalt, dass sich das Land Baden-Württemberg verpflichtet hat, von einer Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Angehörigen bis zum 22. Juli 2013 abzusehen. Die Antragstellerin und ihre Angehörigen nahmen im Gegenzug ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zurück. Die Schwestern der Antragstellerin ...x und ... verfügen zumindest seit dem 15. Oktober 2018 über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin erneut ab. Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Mangels Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Mutter der Antragstellerin komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Schließlich seien auch die Anforderungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben. Nachdem der hiergegen am 14. Oktober 2013 eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2018 zurückgewiesen wurde, erhob die Antragstellerin am 7. Januar 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 90/19 -. Am 4. November 2020 stellte sie ebenfalls beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO - 17 K 5360/20 -. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 21. Dezember 2020, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Es sei bereits ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht glaubhaft gemacht worden. Ein Anspruch folge zunächst nicht aus § 25a Abs. 1 AufenthG, da die Antragstellerin erst 11 Jahre alt und damit nicht Jugendliche sei. Des Weiteren komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG nicht in Betracht. Die Vorschrift ermögliche es nicht, ein Aufenthaltsrecht eines Kindes von den eigenen Geschwistern abzuleiten. Die Ableitung eines Aufenthaltsrechts von den Schwestern der Antragstellerin könne nur gemäß § 25a Abs. 2 Satz 2 AufentG über deren Mutter erfolgen. Diese besitze allerdings keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Am 30. Dezember 2020 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass sie sich allein gegen die erfolgte Auslegung des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG wende. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift hänge nicht davon ab, dass auch den Eltern eine solche erteilt werden könne, da § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG sich auf Absatz 1 und gerade nicht auf Absatz 2 dieser Vorschrift beziehe. Nachdem die beiden älteren Schwestern der Antragstellerin ... und ... über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG verfügten, seien diese die allein begünstigten Personen nach § 25a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 5 AufenthG. Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2020 - 17 K 5360/20 - zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den für die Abschiebung der Antragstellerin zuständigen Stellen mitzuteilen, dass die Abschiebung der Antragstellerin vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 90/19 - nicht vollzogen werden kann. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die erstinstanzlichen Ausführungen zu § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG seien nicht zu beanstanden. Da die Mutter der Antragstellerin nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis sei, müsse die Beschwerde erfolglos bleiben. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragstellerin steht zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Hinblick auf den bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch auf eine verfahrenssichernde Duldung (sogenannte Verfahrensduldung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 7, vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 -, juris Rn. 15, vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 22 ff., und vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 24) zu. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Verfahrensduldung sind vorliegend nicht erfüllt, da die Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin mangels Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG nicht geboten ist. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach § 25a Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob zwischen der Antragstellerin und ihren Schwestern ... und ... eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG besteht. Denn ... und ... zählen bereits nicht zum Kreis der nach § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Bezugspersonen, von denen die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nach § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG ableiten könnte. Auch von ihrer Mutter kann die Antragstellerin kein solches Aufenthaltsrecht ableiten, da ihre Mutter nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist. Als Bezugsperson kommt im Rahmen des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG ausschließlich ein nach § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigter Elternteil des Kindes in Betracht (vgl. hierzu Röcker in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Auflage 2020, § 25a AufenthG Rn. 31; Röder in: BeckOK, MigR, § 25a AufenthG Rn. 62; Göbel-Zimmermann/Hupke in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 25a AufenthG Rn. 25; Fränkel in: Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, § 25a AufenthG Rn. 17; Endres de Oliveira in: Huber/Eichhofer/dies., AufenthaltsR, 1. Auflage 2017, Rn. 618). Die Vorschrift ermöglicht es einem Kind dagegen nicht, ein Aufenthaltsrecht von seinen nach § 25a Abs. 1 AufenthG stammberechtigten Geschwistern abzuleiten. Der Auffassung der Antragstellerin ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG zunächst ist. Indes gebieten es systematische Erwägungen, nur Kindern eines nach § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Ausländers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen. Der Wortlaut der Vorschrift setzt im Gegensatz zu § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht explizit ein Kindschaftsverhältnis zu der stammberechtigten Bezugsperson voraus. Vielmehr spricht die Regelung nur von einem Kind, das mit einem Begünstigten nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Aus dem Wortlaut lässt sich daher nicht entnehmen, dass es sich um ein Kind der nach § 25a Abs. 1 AufenthG stammberechtigten Bezugsperson handeln muss. Indes kann auch bei systematischer Betrachtung ein Kind ein Aufenthaltsrecht gemäß § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG ausschließlich von einem nach § 25a Abs. 1 AufenthG stammberechtigten Elternteil herleiten. Dagegen kommt die Ableitung eines Aufenthaltsrechts eines Kindes von seinen Geschwistern nach dieser Vorschrift nicht in Betracht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1512/16 -, juris Rn. 8). Im Falle des Vorliegens einer Aufenthaltserlaubnis eines Geschwisterkindes gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist das Kind vielmehr darauf angewiesen, dass zumindest einem Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt wurde. Denn nur von diesem kann es ein Aufenthaltsrecht ableiten (§ 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Begrifflichkeit der stammberechtigten Bezugsperson ist im Kontext zu dem ebenfalls in § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG genannten Ein nach der Rechtsauffassung der Antragstellerin ausgelegtes Normverständnis würde weiterhin dazu führen, dass die Regelung des § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG kaum noch über einen eigenen Anwendungsbereich verfügte. Ein Kind könnte sich danach im Falle des Vorliegens einer Aufenthaltserlaubnis seiner Geschwister gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig auf die Regelung des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG berufen. Dies hätte aber eine Umgehung der sich aus § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergebenden Voraussetzungen einer Titelerteilung zur Folge. Nach der genannten Vorschrift kann nämlich einem Kind nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dessen Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfügen. Dies erfordert gerade das Innehaben eines entsprechenden Aufenthaltstitels zumindest eines Elternteils des Geschwisterkindes und damit die Erfüllung der sich aus § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergebenden Voraussetzungen in dessen Person. Die aufgezeigte Auslegung lässt sich auch an der Normstruktur des § 25a Abs. 2 AufenthG festmachen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG vor, hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Hingegen beinhaltet die Vorschrift des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG auf der Rechtsfolgenseite eine „Soll-Regelung“. Die Ausländerbehörde hat danach bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, es sei denn, es liegt ein atypischer Fall vor. Eine entsprechende Ausgestaltung dieser Norm ist im Falle eines Kindes einer nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begünstigten Bezugsperson vor dem Hintergrund der sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzwirkungen auch verständlich. Es lassen sich indes keine überzeugenden Argumente dafür finden, ein Geschwisterkind über die Regelung des § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG im Vergleich zu Kindern, die über keine stammberechtigten Geschwister, sondern ausschließlich über Eltern verfügen, durch eine gesetzliche Regelung besser zu stellen. Letztere könnten sich ausschließlich auf die Ermessensvorschrift des § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG berufen. Die vorgenannte Auslegung folgt auch aus einer vergleichenden Betrachtung mit der korrespondierenden Duldungsvorschrift in § 60a Abs. 2b AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll die Abschiebung der Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden, solange der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, minderjährig ist. Auch hier gewährt die Vorschrift des § 60a Abs. 2b AufenthG den Geschwistern einer Bezugsperson gerade keine von den Eltern unabhängige Duldung. Vielmehr verlangt die Regelung vergleichbar mit der Vorschrift des § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch insoweit, dass die Kinder mit den Eltern oder dem Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft leben. Das Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis der Bezugsperson nach § 25a Abs. 1 AufenthG reicht für die Erteilung einer Duldung an ein Geschwisterkind gerade nicht aus. Aus den vorgenannten systematischen Erwägungen folgt, dass Geschwisterkinder im Rahmen des § 25a AufenthG ein Aufenthaltsrecht nur von ihren Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil ableiten können. Sofern einem Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erteilt wird, soll diesen und den Geschwisterkindern im Falle des Vorliegens einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis der Bezugsperson gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG eine Duldung erteilt werden. Die Antragstellerin kann danach von ihren Geschwistern kein Aufenthaltsrecht ableiten. Folglich kann ihr keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 5 AufenthG erteilt werden. In Konsequenz steht der Antragstellerin insofern auch kein Anspruch auf eine Verfahrensduldung zu. Ein Anordnungsanspruch ist somit nicht glaubhaft gemacht worden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung und Ausgestaltung von Duldungen im Eilrechtsschutzverfahren grundsätzlich mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) je Person zu bemessen (so bereits grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.2010 - 11 S 2475/10 -, juris Rn. 4; aus neuerer Zeit VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 -, juris Rn. 52, vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 -, juris Rn. 36, vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 -, juris Rn. 37, und vom 23.06.2020 - 11 S 766/20 -, juris Rn. 12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).