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Beschluss

11 S 1835/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1007.11S1835.19.00
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Leitsätze
Eine Ausweisung kann auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris).(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2019 - 1 K 15081/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausweisung kann auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris).(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2019 - 1 K 15081/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil der Zulassungsantrag solche Zweifel nicht aufzeigt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 ). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, a.a.O., BVerfGE 134, 106 ), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), sofern nicht andere Gründe auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (vgl. hierzu Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 22). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003, a. a. O., und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5; Stuhlfauth, a.a.O., § 124 Rn. 26 ff.). Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein. Gemessen hieran zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils schon deshalb nicht auf, weil er sich mit der Begründung dieses Urteils nicht hinreichend auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es den Angaben des Klägers zu den Umständen seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen Glauben geschenkt hat, inwiefern es auf dieser Grundlage trotz des vom Kläger gestellten Asylantrags zur Annahme mehrerer Straftaten i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG gekommen ist und warum es diese als nicht geringfügig angesehen hat. Es hat tragend u. a. darauf abgestellt, dass der Kläger in mehrerer Hinsicht offenkundig nicht die Wahrheit sage und dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft auf der irrtümlichen Annahme beruhe, der Kläger sei sogleich wieder ausgereist. Mit diesen und den weiteren Erwägungen setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander und zeigt daher nicht auf, inwiefern der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen sein könnte. Dies gilt auch, soweit der Kläger im Kern geltend macht, trotz unterstellter Strafbarkeit komme vorliegend eine Ausnahme zum Tragen, weil nicht abschließend habe geklärt werden können, wie lange sich der Kläger vor seiner Festnahme illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Denn dabei verkennt der Kläger die (materielle) Darlegungs- und Beweislast, die hinsichtlich des Zeitpunkts und der Umstände seiner Einreise und seines Aufenthalts ihm selbst obliegt. 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger zutreffend dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung vom Urteil des Senats vom 11. April 2017 (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2017 - 11 S 1967/16 -, juris Rn. 33 ff.) insoweit abweicht, als das Verwaltungsgericht annimmt, eine Ausweisung könne auf generalpräventive Gründe gestützt werden, was der Senat im genannten Urteil verneint hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Erwägung des Verwaltungsgerichts auch tragend, da nach dessen Auffassung die nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abwägung nur „zumindest unter Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen“ zulasten des Klägers ausfalle. Jedoch ist das Urteil des Senats insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris). Das Urteil des Senats kann daher nicht mehr Gegenstand einer Divergenzrüge sein (Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.1998 - 13 UZ 3003/97.A -, juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 175). Zudem hält der Senat an seiner im Urteil vom 11. April 2017 geäußerten Rechtsauffassung, Ausweisungen könnten nicht mehr auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, mit Blick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, juris, nicht mehr fest (siehe bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 26). Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG, der nicht auf die Person des Ausländers abstellt, sondern auf dessen Aufenthalt im Bundesgebiet, der eindeutig dokumentierte Wille des Gesetzgebers, die Ausweisung auch allein aus generalpräventiven Umständen zu ermöglichen (BT-Drs. 18/4097, S. 49), und systematische Erwägungen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 16 ff.) führen zu dem Schluss, dass eine Ausweisung auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann. Die Abweichung des Verwaltungsgerichts von der früheren Rechtsprechung des Senats, an der dieser nicht mehr festhält, begründet somit auch deshalb keine rügefähige Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 175). 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2018 - 1 S 1215/17 -, juris Rn. 32). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 -, juris Rn. 9). Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger Folgendem zu: Es bedarf grundsätzlicher Klärung, inwieweit die sich aus den Vorschriften gem. § 25a Abs. 3 AufenthG bzw. § 60a Abs. 2 Satz 6 AufenthG ergebende Ratio Einfluss auf die Gewichtung von Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz für die Frage der Geringfügigkeit ergibt. In den genannten Vorschriften werden als Versagungsgründe Geldstrafen in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen als nicht zu berücksichtigen genannt, während Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz bis zu einer Höhe von 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass von Ausländern begangene Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz geringer zu gewichten sind, als Straftaten nach den übrigen Strafgesetzen. Dieser Gesichtspunkt muss aus hiesiger Sicht damit zwingend bei der Frage der Bewertung von Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz als geringfügig Berücksichtigung finden. Die damit aufgeworfene Frage nach der Gewichtung von ausländerrechtlichen im Verhältnis zu sonstigen Straftaten würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger mehrere Straftaten begangen hat und damit nicht nur vereinzelt gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, sodass es auf die Geringfügigkeit der einzelnen Verstöße nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21). Zum anderen hängt es von einer umfassenden Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ab, ob die vom Kläger begangenen Straftaten geringfügig sind (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20.05.2019 - 3 B 420/18 -, juris Rn. 22, m. w. N.). Vorsätzliche Straftaten, wie die vom Kläger begangenen, sind allerdings grundsätzlich nicht geringfügig (BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 20). Es liegt damit auf der Hand, dass auch eine etwaige generelle geringere Gewichtung ausländerrechtlicher Straftaten nicht von der umfassenden Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls befreit. Ist eine individuelle Straftat aufgrund dieser Umstände erheblich, kann sie nicht deshalb als geringfügig angesehen werden, weil abstrakt der einschlägige Straftatbestand ein geringeres Gewicht als andere Straftatbestände hat. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass für die vom Kläger in den Raum gestellte Gewichtung im vorliegenden Kontext aus Sicht des Senats nichts spricht, weil hier - im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes - durch das Strafmaß ausgedrückte Mindestwerte gerade nicht vorgesehen sind. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 2 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 47 f., und vom 08.07.2019 - 11 S 45/19 -, Rn. 19). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.