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Urteil

11 S 1656/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:1121.11S1656.16.0A
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Leitsätze
Aus systematischen Gründen ist eine Befristung auf den Tag der Ausreise nicht zulässig, wenn zugleich die das Einreise- und Aufenthaltsverbot tragenden Gründe noch nicht entfallen sind. Eine derartige Ausgestaltung der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist mit den Zwecken des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu vereinbaren. Sind die Gründe entfallen, ist das Verbot vielmehr aufzuheben.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 9 K 674/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus systematischen Gründen ist eine Befristung auf den Tag der Ausreise nicht zulässig, wenn zugleich die das Einreise- und Aufenthaltsverbot tragenden Gründe noch nicht entfallen sind. Eine derartige Ausgestaltung der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist mit den Zwecken des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu vereinbaren. Sind die Gründe entfallen, ist das Verbot vielmehr aufzuheben.(Rn.30) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 9 K 674/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zwar sind die angegriffenen Bescheide objektiv rechtswidrig. Der Kläger wird hierdurch aber nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Senat kann sich mit folgenden Maßgaben die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Eigen machen, weshalb er insoweit von einer weiteren Darstellung der maßgeblichen Erwägungen absieht (vgl. § 130b VwGO). Zunächst hat das Verwaltungsgericht richtigerweise die zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgebliche seit 1. August 2015 geltende Fassung des § 11 AufenthG zugrunde gelegt. Sodann hat es zutreffend die Auffassung vertreten, dass nach dieser Fassung und dem nunmehr zu beachtenden § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG davon auszugehen ist, dass die im Jahre 1998 erfolgte Abschiebung es nicht verbietet, die hier zu beurteilende Befristung der „Altausweisung“ und „Altabschiebung“ von einer erneuten Ausreise des Klägers abhängig zu machen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die hypothetischen Überlegungen des Klägers, wonach bei einer im Jahre 1998 vorgenommenen Befristung die maximale Frist von 10 Jahren längst abgelaufen wäre, nicht tragfähig sind; denn das Gesetz sieht in § 11 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich die nachträgliche Verlängerung der Frist vor. Im Falle des Klägers hätte schon nach der illegalen Einreise aller Anlass hierzu bestanden. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass für die Befristung von „Altausweisungen“ der Prognosezeitraum von maximal 10 Jahren nicht gilt; dieses steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, InfAuslR 2015, 267). Schließlich trifft es in jeder Hinsicht zu, dass mit Rücksicht auf sein bisheriges strafrechtliches Verhalten sowie die Tatsache, dass der Kläger entgegen dem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot illegal eingereist war, die Annahme gerechtfertigt ist, dass die mit der Ausweisung und Abschiebung bekämpfte Gefahr nicht entfallen ist; insbesondere ist aus der Sicht des Senats hervorzuheben, dass der trotz mehrfacher langer Haftzeiten nicht zu einem rechtstreuen Verhalten gefunden hat und nicht nur illegal eingereist war, sondern sich mittlerweile - von Zeiten der Aufenthaltsgestattung abgesehen - seit 2007 illegal im Bundesgebiet aufhält. Nicht gefolgt werden kann aber dem Verwaltungsgericht, wenn es, ohne dieses näher zu problematisieren, davon ausgeht, dass § 11 Abs. 4 AufenthG geeignet ist, die angegriffene Entscheidung, die eine Befristung auf den Tag der Ausreise ausspricht, zu tragen. Dieses Verständnis widerspricht grundsätzlich der Struktur des § 11 AufenthG. Denn der Entscheidung muss die Erwartung, jedenfalls aber die Möglichkeit zugrunde liegen, dass der Kläger sich rechtstreu verhält und demgemäß sofort (ggf. also morgen) ausreist. Dann aber ist es in hohem Maße widersprüchlich, eine derartige „Befristung“ vorzunehmen, wenn, wie zutreffend erkannt, vom Kläger noch eine Gefahr ausgeht. Eine effektive und zweckentsprechende Befristungsentscheidung setzt daher unerlässlich voraus, dass auch tatsächlich eine Frist gesetzt wird, was hier der Sache nach gar nicht geschehen ist; das Verwaltungsgericht geht im Übrigen selbst ausdrücklich davon aus, dass im Grunde im vorliegenden Fall gar keine Frist gesetzt wurde. Eine Ausreise allein, die bereits das Einreise- und Aufenthaltsverbot zum Erlöschen bringt, kann die mit dem Instrument des Einreise- und Aufenthaltsverbot und seiner Befristung verfolgten ordnungspolitischen Belange nicht effektiv durchsetzen bzw. gewährleisten. Konsequenterweise sieht das Gesetz in § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG ausdrücklich vor, dass dann, wenn die mit dem Verbot verfolgten Zwecke vollständig entfallen sind, das Verbot aufzuheben ist, weshalb der vom Kläger gestellte Antrag auf eine sofortige Befristung (ohne vorherige Ausreise) auch dem Gesetz nicht entspricht, vielmehr nur eine Aufhebung möglich ist (vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 134). Die Tatsache, dass im konkreten Fall der Kläger als türkischer Staatsangehöriger nur im Wege des Visumsverfahren wieder legal in das Bundesgebiet einreisen kann und dort beispielweise die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG zu prüfen sind, kann dem nicht entgegen gehalten werden. Dieser Aspekt ist schon aus strukturellen Gründen deutlich von der hier relevanten Frage zu trennen; denn es müssen hier in gleicher Weise die Fallkonstellationen mit bedacht werden, in denen die Betreffenden visumsfrei wieder einreisen können, sei es dass sie für einen Kurzaufenthalt überhaupt keines Visums bedürfen, sei es dass sie den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen dürfen. Da aber, wie ausgeführt, die mit der Ausweisung und Abschiebung verfolgten Zwecke noch nicht erreicht wurden und demgemäß von Rechts wegen eine Frist hätte gesetzt werden müssen, die erst mit der Ausreise zu laufen beginnen würde, kann der Kläger durch die angegriffene Verfügung nicht in eigenen Rechten verletzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss vom 21. November 2016 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten um die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und einer Abschiebung. Der 1962 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und reiste erstmals 1976 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. August 1995 erging auf der Grundlage des damaligen § 47 Abs. 1 AuslG eine Ausweisungsverfügung des Landratsamts Enzkreis. Der Ausweisung, deren Sperrwirkung zunächst nicht befristet worden war, beruhte auf folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen: 1. Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Oktober 1986: Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs und Diebstahls oder Hehlerei; 2. Urteil des Landgerichts Kempten vom 12. Oktober 1993: Freiheitsstrafe von 8 Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Am 2. März 1998 wurde der Kläger aus der Strafhaft in die Türkei abgeschoben. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, spätestens aber am 16. Juli 2007, reiste der Kläger unter Verwendung eines gefälschten polnischen Reisepasses unerlaubt wieder ein. Er wurde in Nordrhein-Westfalen festgenommen und zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den genannten Verurteilungen inhaftiert. Das Amtsgericht Schwelm verurteilte den Kläger am 3. März 2009 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Auch diese Strafe wurde vollstreckt. Mit Bescheid vom 13. September 2007 drohte das Landratsamt Enzkreis dem Kläger erneut die Abschiebung in die Türkei auf den Tag der Haftentlassung an. Nachdem Anträge auf vorzeitige Haftentlassung nach § 456a StPO abgelehnt worden waren, wurde der Kläger am 7. August 2013 nach Verbüßung der Freiheitsstrafen aus der Haft entlassen. Unter dem 22. Juli 2013 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und hilfsweise die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führte er aus, er habe keinerlei Beziehungen mehr zur Türkei. Er spreche einwandfrei Deutsch und sei mit Hilfe von Verwandten schnell in der Lage, sich in der Bundesrepublik zu integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 9. August 2013 beantragte der Kläger, die Wirkungen der Ausweisung und der vollzogenen Abschiebung zu befristen. Mit Bescheid vom 17. September 2013 befristete das Landratsamt Enzkreis die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 8. August 1995 (Ziffer 1) sowie der am 2. März 1998 vollzogenen Abschiebung (Ziffer 2) jeweils auf den Tag der Ausreise des Klägers. Er sei nach seiner Abschiebung unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seitdem ununterbrochen hier auf. Für die Entscheidung über die Länge der Sperrfristen sei im Rahmen des Ermessens zu prüfen, ob der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zum Befristungszeitpunkt erreicht worden sei. Es liege kein atypischer Fall vor, bei dem die beantragte Verkürzung der Befristung abzulehnen gewesen wäre. Nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG beginne die Frist mit der Ausreise. Gegen den Bescheid legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 - zugestellt am 2. Februar 2015 - wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Am 2. März 2015 erhob der Kläger Klage zu Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung führt er aus, die Ausweisung habe seinerzeit zwar keine Befristung enthalten. Wäre dies jedoch der Fall gewesen, so hätte sie zehn Jahre betragen. Diese angenommenen zehn Jahre wären 2005 abgelaufen gewesen. Durch die nunmehr erfolgte Befristung auf den Tag der Ausreise komme eine Frist von insgesamt 20 Jahren zustande. Diese lange Frist sei unverhältnismäßig, auch wenn er zwischenzeitlich unerlaubt in die Bundesrepublik wieder eingereist und erneut strafrechtlich verurteilt worden sei. Wäre bereits im Jahr 1995 befristet worden, wäre es möglicherweise gar nicht zu einer unerlaubten Einreise und zur Begehung einer Straftat gekommen. Nach seiner Abschiebung habe er sich bemüht, in der Türkei Fuß zu fassen, was ihm allerdings nicht gelungen sei. Mit Ausnahme seiner Geburt habe er zur Türkei keinerlei Beziehungen mehr. Dort sei es nach seiner Abschiebung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der Familie seiner geschiedenen Ehefrau gekommen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 17. September 2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit sofortiger Wirkung zu befristen. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Zur Begründung führte er aus, das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei nach der neuen Fassung des Aufenthaltsgesetzes von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginne gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Ausreise. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre bei einer angenommenen Frist von 10 Jahren eine erneute Einreise erst im Jahr 2008 möglich gewesen. Er sei jedoch zuvor unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Hierbei habe er einen gefälschten Reisepass benutzt, um seine wahre Identität zu vertuschen. Im Übrigen sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot durchaus befristet worden. Es sei lediglich erforderlich, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung nachkomme, um mit einem entsprechenden Visum wieder einreisen zu können. Dies sei dem Kläger auch zumutbar. Bei den von ihm vorgetragenen Problemen mit der Familie seiner geschiedenen Ehefrau handele es sich nicht um eine Gefahr, die vom Staat ausgehe. Es sei dem Kläger durchaus zuzumuten, sich an einem anderen Ort in der Türkei, abseits dieser Familie aufzuhalten, bis über den von ihm zu stellenden Visumsantrag entschieden sei. Durch Urteil vom 18. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus: Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der begehrten Befristung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, namentlich hier § 11 Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und 9 AufenthG in der seit dem 01.08.2015 geltenden Fassung. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG sei über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen zusammen mit der Ausweisung zu entscheiden. In Altfällen, in denen die Ausweisung noch unter einer hiervon abweichenden Rechtslage erfolgt sei, könne dies naturgemäß nicht mehr geschehen; vielmehr sei die Befristung nachzuholen. Ob über die Länge der Frist entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden sei oder ob es sich bei der Befristung eines auf einer Ausweisung beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbots trotz des Wortlauts der seit dem 01.08.2015 geltenden Normfassung nach wie vor um eine gebundene Entscheidung handele, bedürfe hier keiner Entscheidung. Denn das Landratsamt habe im angegriffenen Bescheid der Sache nach keine bestimmte Länge der Frist definiert, sondern lediglich die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots an die vorherige Ausreise des Klägers geknüpft. Dass damit nicht die erstmalige Ausreise des Klägers durch seine Abschiebung im Jahr 1998 gemeint sei, sondern seine erneute Ausreise gefordert werde, ergebe sich ohne Weiteres in Zusammenschau mit den Gründen des angegriffenen Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums. Anderenfalls wäre der Kläger durch die Regelung nicht mehr beschwert. Das Landratsamt habe die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Überzeugung der Kammer zu Recht auf den Tag der Ausreise des Klägers festgesetzt und damit die Aufhebung des Verbots von der erneuten Ausreise abhängig gemacht. In § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe der Gesetzgeber ausdrücklich formuliert, dass die Frist (erst) mit der Ausreise zu laufen beginne, wobei darunter sowohl eine freiwillige als auch eine erzwungene Ausreise falle. Eine Ausreise in diesem Sinne liege damit zwar grundsätzlich schon in der im Jahr 1998 durchgeführten Abschiebung des Klägers in die Türkei. Die Ausweisung und Abschiebung hätten bereits zu diesem Zeitpunkt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet. Daraus habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer ähnlichen Konstellation - allerdings noch unter Geltung der vor dem 1. August 2015 anwendbaren Fassung des § 11 AufenthG - geschlossen, dass der Beginn der Frist auch nach unerlaubter Wiedereinreise des Ausländers nicht mehr von einer vorhergehenden - zweiten - Ausreise abhängig gemacht werden könne. Dem sei jedoch nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall bei Anwendung des § 11 AufenthG in seiner seit dem 1. August 2015 geltenden Fassung nicht zu folgen. Nach der neu eingefügten Regelung des § 11 Abs. 9 Satz 1 AufenthG werde der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt, wenn der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet einreise. In Zusammenschau mit § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zeige dies, dass der Gesetzgeber ein Abwarten des Ablaufs der Frist im Inland in jedem Fall vermeiden wolle. Ohne dass es einer gesonderten Entscheidung der Ausländerbehörde bedürfe, sei damit nach der derzeitigen Rechtslage der weitere Ablauf der festgesetzten Frist und damit die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt durch die erneute Ausreise des unerlaubt wiedereingereisten Ausländers. Sei eine Frist vor der ersten Ausreise noch nicht festgesetzt worden und reise der Ausländer - wie hier - entgegen § 11 Abs. 1 AufenthG unerlaubt wieder in das Bundesgebiet ein, könne jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn der Zweck der Sperrwirkung fortbestehe. Dies sei hier der Fall. Die Ausweisung und die mit ihr verbundene Sperrwirkung verfolgten den Zweck, die Allgemeinheit vor dem Ausländer wegen der Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe zu schützen und andere Ausländer von der Verwirklichung der Ausweisungsgründe abzuschrecken. Die Sperrwirkung dürfe so lange fortbestehen, wie es dieser ordnungsrechtliche Zweck im Einzelfall erfordere. Dies zugrunde gelegt, zeige sich im vorliegenden Fall ein Fortbestehen des Ausweisungszwecks. Die Ausweisung sei seinerzeit wegen der besonderen Gefährlichkeit des Klägers im Hinblick auf die von ihm verübten gravierenden Straftaten - davon teilweise im Betäubungsmittelbereich - verfügt. Dass diese vom Kläger ausgehende Gefahr in der Folge nicht entfallen sei, zeige sich durch seine erneute Verurteilung im Jahr 2009 zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe wegen weiterer einschlägiger Straftaten nach seiner unerlaubten Wiedereinreise. Die zuvor erfolgten Verurteilungen hätten ihn von der erneuten Begehung von Straftaten ebenso wenig abgehalten wie die nachfolgende Ausweisung und Abschiebung. Mithin bestehe nach wie vor ein öffentliches Fernhaltungsinteresse, das mit der Ausweisung habe verwirklicht werden sollen und das das Landratsamt berechtige, das Entfallen des Einreise- und Aufenthaltsverbots von einer erneuten Ausreise abhängig zu machen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der Kläger schon seit 1995 beziehungsweise 1998 und damit bereits seit einem vergleichsweise langen Zeitraum dem aus der Ausweisung und Abschiebung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliege. Zwar bestimme § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, dass die Frist zehn Jahre nicht überschreiten solle. Diese Regelung beruhe jedoch auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstelle, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lasse sich die Persönlichkeitsentwicklung des Betreffenden kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leite sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnehme, bedeute ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsse. Demnach sei dem Kläger zwar darin zuzustimmen, dass, wäre bereits seinerzeit mit der Ausweisungsverfügung gleichzeitig eine Befristung der Sperrwirkung ausgesprochen worden, diese Frist zunächst höchstens zehn Jahre hätte betragen können. Da sich in den Folgejahren die vom Kläger ausgehende Gefahr jedoch erneut durch die Begehung weiterer Straftaten realisiert habe, sei für die heute vorzunehmende Befristung nicht auf eine hypothetische Prognose zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung abzustellen. Vielmehr seien die tatsächlich in der Zwischenzeit eingetretenen Umstände in die Beurteilung einzubeziehen. Hiermit korrespondiere auch die durch § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG eröffnete Möglichkeit, eine bereits festgesetzte Frist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verlängern. Auch der mit der Abschiebung und der damit einhergehenden Sperrwirkung verbundene Zweck sei nicht entfallen, so dass auch insoweit die erneute Ausreise des Klägers zu fordern sei. Das mit der Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot solle den Ausländer deswegen treffen, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben habe und die Besorgnis bestehe, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könne. Insofern habe die Abschiebesperrfrist eine spezialpräventive Zielrichtung. Sie solle den abgeschobenen Ausländer zur Beachtung des deutschen Aufenthaltsrechts im Allgemeinen und der Ausreisepflichten im Besonderen anhalten, um erneuten Zwangsvollstreckungsbedarf zu verhindern. Der Abschiebesperrwirkung komme zudem eine wichtige generalpräventive Zielrichtung zu. Sie bezwecke, andere ausreisepflichtige Ausländer von der Missachtung, Umgehung und Verzögerung der Ausreisepflicht abzuhalten und dadurch Zwangsmittel zu vermeiden. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall der Zweck fortwirke, komme einer unerlaubten Wiedereinreise nicht unerhebliche Bedeutung zu. Diese belege regelmäßig, dass der spezialpräventive wie der generalpräventive Zweck der Sperrwirkung noch nicht erreicht sei, die Sperrfrist daher aus öffentlichem Interesse noch eine gewisse Zeit fortzudauern habe. So liege der Fall auch hier. Der Kläger sei trotz der Sperrwirkung unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Dabei habe er durch Verwendung eines gefälschten Reisepasses eine besondere Missachtung des Aufenthaltsrechts an den Tag gelegt. Von einem Wegfall des Zwecks der Sperrwirkung der Abschiebung könne daher nicht gesprochen werden. Das Urteil wurde dem Kläger am 20. Juli 2016 zugestellt. Am Montag, dem 22. August 2016 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 20. September 2016 unter Stellung eines Antrags begründet. Nach geltendem Recht dürften die Wirkungen der Ausweisung 10 Jahre nicht überschreiten. In seinem Fall dauere die Wirkung Ausweisung bereits mehr als 20 Jahre an, dieses sei unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2016 - 9 K 674/15 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 17. September 2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot mir sofortiger Wirkung zu befristen. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Dem Kläger sei es ohne weiteres zumutbar, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, um mit einem entsprechenden Visum wieder einzureisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegen die Ausländerakten, die Widerspruchsakten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.