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Beschluss

11 S 1046/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0726.11S1046.16.0A
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Leitsätze
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gegen eine Nichtbestehensfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) beträgt 10.000,- EUR.(Rn.6)
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für eine Anfechtungsklage eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gegen eine Nichtbestehensfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (juris: FreizügG/EU 2004) beträgt 10.000,- EUR.(Rn.6) Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Zur Entscheidung ist nach der Rücknahme der Berufung der Berichterstatter berufen, § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, 125 Abs. 1 VwGO. Nach der Rücknahme der Berufung ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO analog. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat entschieden, seine Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) aufzugeben (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. Ausgehend hiervon bestimmt der Senat - in Änderung seiner bislang ständigen Rechtsprechung - den Streitwert für die Anfechtungsklage gegen die Nichtbestehensfeststellung im Sinne des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU auf 10.000,- EUR. Dabei lässt er sich von folgenden Erwägungen leiten: Die Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG mit der Anordnung eines Streitwerts von 5.000,- EUR ist nicht zutreffend. Denn die Bedeutung der Anfechtung einer Nichtbestehensfeststellung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU für den Kläger lässt sich - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - durchaus bestimmen. Es gibt also Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne des § 52 GKG. Denn es geht um den Fortbestand eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, das die Möglichkeit zur Lebensgestaltung im Bundesgebiet einschließlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglicht und einen sehr hohen Schutz vor einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung bietet (vgl. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU). Die (wirtschaftliche) Bedeutung kann - vorbehaltlich eines konkreten Vortrags - sinnvollerweise nur typisiert erfasst werden. Bei der Typisierung geht der Senat zunächst davon aus, dass bei Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht unmittelbar zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, von einem Streitwert von 5.000,- EUR auszugehen ist. Ermöglicht der Titel kraft Gesetzes die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, setzt der Senat 7.500,- EUR fest (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris Rn. 5). Angesichts des höheren Schutzes vor Aufenthaltsbeendigungen bei unionsrechtlich fundierten Aufenthaltsrechten nach dem FreizügG/EU - insbesondere finden hier die § 51, 53 AufenthG keine Anwendung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), erscheint es angemessen, das Interesse des Klägers beim Streit um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gleich wie den Wert des Streits um eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu bewerten und daher hier 10.000,- EUR festzusetzen. Weder der Umstand, dass gegen den Kläger „hilfsweise“ auch die Feststellung des nachträglichen Entfallens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts getroffen worden ist noch die verfügte Abschiebungsandrohung wirken sich streitwerterhöhend aus. Bei wirtschaftlicher Betrachtung betreffen diese Verwaltungsakte den gleichen Gegenstand (vgl. § 45 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.