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Beschluss

11 S 432/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2016:0426.11S432.16.0A
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Leitsätze
1. Auch wenn in einem Verfahren um die Aussetzung der Abschiebung die Anwendung von § 43 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) im Streit steht, führt dies nicht zu einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hier nicht nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen.(Rn.1) 2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden humanitären und persönlichen Gründe aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird durch § 43 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bindend konkretisiert.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2016 - 3 K 362/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn in einem Verfahren um die Aussetzung der Abschiebung die Anwendung von § 43 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) im Streit steht, führt dies nicht zu einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hier nicht nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen.(Rn.1) 2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden humanitären und persönlichen Gründe aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird durch § 43 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bindend konkretisiert.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2016 - 3 K 362/16 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Die Beschwerde ist statthaft. Begehrt ein im Asylverfahren erfolglos gebliebener Ausländer, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung angedroht hat, von der Ausländerbehörde die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), führt das nicht zu einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. Die Beschwerde gegen eine diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher nicht gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen (VGH Bad-Württ., Beschlüsse vom 04.03.1999 - 11 S 215/99 -, juris und vom 14.08.1998 - 9 S 1552/98 -, NVwZ 1999, 792; ThürOVG, Beschluss vom 17.02.2005 - 3 EO 1424/04 -, InfAuslR 2005, 227; a. A.: HessVGH, Beschluss vom 22.05.2001 - 11 TZ 726/01.A -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.03.1998 - Bs IV 177/97 -, juris; umfassend: Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 80 AsylG, Stand: April 2009, Rn.16 ff., m.w.N.). Soweit die Anwendung von § 43 Abs. 3 AsylG im Streit steht, gilt nichts anderes (offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, InfAuslR 1998, Rn.15; SaarlOVG, Beschluss vom 22.10.1998 - 1 V 26/98 -, juris, Rn. 21; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.01.1989 - A 12 S 3522/97 -, juris). Denn diese Vorschrift, mit der der zuständigen Ausländerbehörde die Möglichkeit gegeben wird („…darf…“), die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen, normiert keinen im Verhältnis zu § 60a Absätze 2 und 2b AufenthG eigenständigen asylrechtlichen Duldungsgrund. Vielmehr wird über die Ermächtigung der Ausländerbehörde in § 43 Abs. 3 AsylG der unbestimmte Rechtsbegriff der dringenden humanitären und persönlichen Gründe aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bindend konkretisiert und damit die Norm auf Tatbestandsseite insoweit für den Fall erweitert, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 AsylG erfüllt sind. Es bedarf in jedem Fall - unabhängig davon, ob allein die Erfüllung des Tatbestands des § 43 Abs. 3 AsylG oder darüber hinausgehend weitere Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung geltend gemacht werden - einer wertenden Betrachtung des Gewichts der konkreten familiären Umstände. Werden - wie regelmäßig in der Praxis - mit einem einheitlichen und auf die familiäre Situation abstellenden Begehren Duldungsgründe vorgebracht, die über die Erfüllung des Tatbestands des § 43 Abs. 3 AsylG hinausgehen, würde eine differenzierende Qualifizierung der Vorschriften (wie sie etwa angelegt ist bei: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 43 AsylG, Rn. 7), dazu zwingen, regelmäßig sowohl eine ausländer- als auch eine asylrechtliche Streitigkeit anzunehmen, mit der Folge, dass nicht nur unterschiedliche örtliche Gerichtszuständigkeiten in Bezug auf daher getrennt zu führende Verfahren bestehen könnten (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO und § 52 Nr. 3 VwGO), sondern auch die Zuständigkeit des obligatorischen Einzelrichters in Asylsachen nach § 76 Abs. 4 AsylG gegenüber der Zuständigkeit der Kammer bzw. des nur fakultativen Einzelrichters (§ 6 VwGO) in der ausländerrechtlichen Streitigkeit zu beachten wäre (vgl. hierzu: Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 23). Die Folge wäre eine gänzlich unpraktikable und vom Gesetzgeber mit der Verortung des § 43 Abs. 3 AsylG nicht intendierte Aufspaltung der Prüfung eines einheitlichen Sachverhalts in zwei getrennte Verfahren. Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist im Übrigen auch zulässig und begründet. Zwar steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), da der Antragsgegner weiterhin an der Abschiebung festhält und diese betreibt. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, weil nicht mit der im Eilverfahren gebotenen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass ihm aus familiären Gründen eine Ermessensduldung nach § 43 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen wäre. Voraussetzung für eine den Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung sichernde einstweilige Anordnung ist in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs nicht nur die Glaubhaftmachung eines Ermessensfehlers bei Ablehnung (oder Unterlassung) der begehrten Behördenentscheidung - auf die das Verwaltungsgericht einzig abstellt -, sondern darüber hinaus die gerichtliche Prognose anhand der bisher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Tage getretenen Umstände, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung durch die Behörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erteilung der vom Antragsteller begehrten Duldung führen wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2000 - 13 S 1026/99 -, InfAuslR 2000, 378). Daran fehlt es hier, unabhängig davon, ob man der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt, dass nicht erkennbar sei, dass der Antragsgegner die Regelung in § 43 Abs. 3 AsylG berücksichtigt und von seinem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Denn auch wenn man davon ausgehen will, sind vom Antragsteller jedenfalls keine familiären Umstände dargelegt, die die Erteilung einer Duldung im Ermessenswege zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise der Familienmitglieder als einzig ermessenfehlerfreie Entscheidung gebieten oder die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine dem Antragsteller günstige Ermessensentscheidung naheliegen würde. Solche sind für den Senat mit Stand heute auch nicht ersichtlich. Alleine aus dem Bestehen einer Aufenthaltsgestattung eines Familienmitgliedes kann aus Art. 6 Abs. 1 GG ohne weitere tatsächliche Umstände regelhaft kein Duldungsanspruch für andere Familienmitglieder zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise abgeleitet werden (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 43 AsylG, Stand: Juni 2014, Rn. 23; Hailbronner, AuslR, § 43 AsylG, Stand: Oktober 2014, Rn. 23; a. A.: Bruns, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl., 2016, § 43 AsylG, Rn. 5). Der Antragsgegner hat davon ausgehend in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2016 zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller von 1993/1994 bis Ende 2013 ohne seine Familie in Griechenland lebte, er am 3. Mai 2014 und seine Familie erst im August 2015 in das Bundesgebiet einreiste und eine familiäre Gemeinschaft seit 1998 stets nur für kurze Zeit und zuletzt erst seit Oktober 2015 in Deutschland bestanden habe. Dies wird durch den Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Weitere, den Fall prägenden familiären Umstände, die gleichwohl eine gemeinsame Ausreise auch unter Berücksichtigung des im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 AsylG weiter zu verstehenden Begriffs der dringenden humanitären oder persönlichen Gründe (siehe oben) gebieten würden - etwa wegen besonderer Bindungen der Familienmitglieder, die mit Blick auf die langen Zeiten der Trennung bislang im Einzelnen darzulegen gewesen wären -, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.