Urteil
10 S 1403/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0312.10S1403.24.00
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Leitsätze
1. Der Fruchtsaftbegriff des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG ist nicht lebensmittelkennzeichnungsrechtlich, sondern autonom abfallrechtlich auszulegen.(Rn.23)
2. Der Zusatz von Kohlensäure schließt die verpackungsrechtliche Einordnung eines Getränks als Fruchtsaft nicht aus.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2024 - 14 K 1009/22 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.10.2019 und des Widerspruchsbescheids des Umweltbundesamts vom 16.07.2020 verpflichtet, festzustellen, dass die Getränkeverpackung des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 - unreifer Apfel | Eichenlaub“ nicht pfandpflichtig ist.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Fruchtsaftbegriff des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG ist nicht lebensmittelkennzeichnungsrechtlich, sondern autonom abfallrechtlich auszulegen.(Rn.23) 2. Der Zusatz von Kohlensäure schließt die verpackungsrechtliche Einordnung eines Getränks als Fruchtsaft nicht aus.(Rn.42) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2024 - 14 K 1009/22 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17.10.2019 und des Widerspruchsbescheids des Umweltbundesamts vom 16.07.2020 verpflichtet, festzustellen, dass die Getränkeverpackung des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 - unreifer Apfel | Eichenlaub“ nicht pfandpflichtig ist. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. A. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Verpackung des von ihr hergestellten Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 unreifer Apfel | Eichenlaub“ pfandfrei ist. Die Ablehnung dieser Feststellung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Anspruchsgrundlage für die Feststellung der Pfandfreiheit ist § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 25 VerpackG. Hiernach entscheidet die Beklagte als Beliehene auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig i. S. v. § 31 VerpackG. II. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG sind Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Die Verpackung des streitgegenständlichen Getränks ist hiervon erfasst, denn die verwendeten Glasflaschen sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt. Die Klägerin bringt diese Verpackung gewerbsmäßig erstmals in den Verkehr und ist damit Herstellerin i. S. d. § 3 Abs. 14 Satz 1 VerpackG. III. Das Getränk der Klägerin ist nicht deshalb gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a VerpackG von der Pfandpflicht ausgenommen, weil es in Sektflaschen vertrieben und als alkoholfreie, fruchtsaftbasierte Alternative zu Sekt vermarktet wird. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, knüpfen die Ausnahmetatbestände nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG ausschließlich an die Getränkeart und nicht an die Verpackung oder Vermarktung an. Das Getränk der Klägerin ist aber kein Sekt und auch kein schäumendes Getränk aus alkoholfreiem Wein, sondern wird überwiegend aus Fruchtsaft hergestellt. IV. Die Verpackung des Getränks ist jedoch nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h Alt. 1 VerpackG von der Pfandpflicht befreit. Nach dieser Vorschrift findet § 31 Abs. 1 VerpackG keine Anwendung auf Einweggetränkeverpackungen, die Fruchtsäfte enthalten, sofern es sich nicht um Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder Getränkedosen handelt, § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 VerpackG. 1. Allerdings darf das Getränk, das zu 99 Prozent aus Fruchtsaft besteht, wegen des Zusatzes von Eichenlaub, Kräutern, Gewürzen und Kohlensäure lebensmittelrechtlich nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Anlage 1 der Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV) ist die Bezeichnung Fruchtsaft dem gärfähigen, jedoch nicht gegorenen, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnenen Erzeugnis vorbehalten, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack aufweist. Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV dürfen bei der Herstellung von Fruchtsaft nur Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft in einer Menge von höchstens 3 g/l (berechnet als wasserfreie Zitronensäure) sowie Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 verwendet werden. Der Zusatz von Zuckerarten und Honig ist grundsätzlich nur in Fruchtnektar (der sich von Fruchtsaft durch den Zusatz von Wasser unterscheidet, Nr. 5 Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV) zulässig, die Verwendung von Salz, Gewürzen und aromatischen Kräuter nur bei der Herstellung von Tomaten-/Paradeisersaft erlaubt. Das Fehlen von Kohlensäure in der Liste zulässiger Zusätze der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung stellt auch nicht, wie von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, ein Versehen des Normgebers dar, das im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung zu korrigieren wäre. Die Zutat Kohlensäure war nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 der Fruchtsaftverordnung in der bis zum 27.05.2004 geltenden Fassung und wieder ab dem 21.10.2006 nach Anlage 3 der Fruchtsaftverordnung (vgl. Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften, BGBl. I 2006 S. 2260) lebensmittelkennzeichnungsrechtlich sowohl in Fruchtsaft als auch in Fruchtnektar erlaubt. Erst durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 23.10.2013 (BGBl. I 2013 S. 3889) wurde Kohlensäure aus dem Verzeichnis der zulässigen Zutaten gestrichen. Hierdurch sollte die Richtlinie 2012/12/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung in deutsches Recht umgesetzt werden (vgl. BR-Drs. 622/13 S. 17). Nach Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2012/12/EU wollte die Europäische Union die Regelungen über die Erzeugung, Zusammensetzung und Etikettierung an internationale Normen anpassen. Dabei wird ausdrücklich auf die allgemeine Codex-Norm für Fruchtsäfte und -nektare (Codex Stan 247-2005) verwiesen, die Kohlensäure bzw. Kohlendioxid ebenfalls nicht aufführt. Dass die Verordnungsbegründung zur Änderung der Anlage 3 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (BR-Drs. 622/13 S. 22 f.) die Streichung der Zutat Kohlensäure nicht erwähnt, ist demgegenüber nicht relevant. 2. Diese lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Vorgaben für die Getränkebezeichnung sind bei der Bestimmung der Ausnahme von der Pfandpflicht für Fruchtsäfte nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG indes nicht entscheidend. Der Begriff ist nicht lebensmittelrechtlich, sondern abfallrechtlich zu interpretieren (vgl. zur Verpackungsverordnung BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - I ZR 211/12 - juris Rn. 13 ff.; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012 - I-6 U 103/12 - juris Rn. 12 ff.; LG Köln, Urteil vom 22.02.2012 - 84 O 175/11 - juris Rn. 21 ff.; zum Begriff Milcherzeugnis des Verpackungsgesetzes vgl. LG Hamburg, Urteile vom 22.10.2020 - 327 O 441/19 juris Rn. 20 ff. und vom 20.08.2019 - 406 HKO 93/19 - juris Rn. 17 f.). a) Das vor allem dem Schutz der Verbraucher in gesundheitlicher Hinsicht dienende Lebensmittelkennzeichnungsrecht (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2001/112/EG sowie die Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) legt bei der Abgrenzung von Getränkekategorien einen strengen Maßstab an, der bereits bei geringen Abweichungen der stofflichen Zusammensetzung die Bezeichnung eines Getränks als Fruchtsaft ausschließt. Demgegenüber dient das Verpackungsrecht dem Umwelt- bzw. Ressourcenschutz. Schon allein wegen dieser unterschiedlicher Zielrichtung kann die lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Begriffsbestimmung nicht eins zu eins übernommen werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012 - I-6 U 103/12 - juris Rn. 16). b) Eine vom Lebensmittelkennzeichnungsrecht losgelöste, abfallwirtschaftliche Auslegung der verpackungsrechtlichen Getränkebegriffe entspricht dem Willen des Normgebers. In der Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, mit der die quotenunabhängige Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen eingeführt wurde, wird ausdrücklich ausgeführt (BT-Drs. 15/4642 S. 11): „Für die Auslegung der Begriffe kann grundsätzlich auf das Lebensmittelrecht zurückgegriffen werden. Um allerdings abfallwirtschaftlich unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden, sind die Begriffskategorien bei der Anwendung der Verordnung nach Sinn und Zweck der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung auszulegen, die deshalb für die Auslegung maßgeblich ist. So gelten zum Beispiel als Frucht- und Gemüsesäfte bzw. Frucht- und Gemüsenektare im Sinne der verpackungsrechtlichen Vorschriften auch entsprechende Getränke, die aufgrund von geringfügigen Zusätzen, wie z. B. Mineralstoffen, rein lebensmittelrechtlich nicht als solche bezeichnet werden dürfen“. c) Die damit vom Gesetzgeber bei der Festlegung der pfandpflichtigen Getränkeverpackungen als maßgeblich erachteten abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkte werden in der lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Definition von Fruchtsaft nicht abgebildet. Ausweislich der Begründung zur Verpackungsverordnung (BT-Drs. 15/4642 S. 13) hat der Normgeber die Pfandpflicht grundsätzlich auf Einweggetränkeverpackungen beschränkt, bei denen eine Abwägung des ökologischen Nutzens einerseits mit dem ökonomischen Aufwand andererseits die Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems rechtfertige. Dies sei zum einen nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen der Fall, das die Einrichtung eines effizienten und flächendeckenden Pfand- und Rücknahmesystems oder die Beteiligung an einem solchen ermögliche. Zum anderen bestünden bei den Getränkesegmenten Wein, Spirituosen, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Milch Besonderheiten, die zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen dem ökologischen Nutzen und dem Aufwand der Einrichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems führen würden. Bei Wein und Spirituosen existierten Mehrwegalternativen nicht bzw. lediglich regional und sektoral begrenzt. Bei Frucht- und Gemüsesäften und -nektaren liege zum einen das Marktvolumen niedriger als bei Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken, zum anderen würde ein Großteil der Obst- und Gemüsesäfte in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen wie Getränkekartons abgefüllt. Bei Einführung des Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber seine an den Marktverhältnissen orientierte, anhand von Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten differenzierende Festlegung der Pfandpflicht fortgeführt. Er hat die Erweiterung der Pfandpflicht auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure sowie auf Milchmischgetränke zum einen mit der Annahme gerechtfertigt, dass die meisten Erstinverkehrbringer dieser Getränkearten bereits mit Verpackungen für Getränke, die schon nach der zuvor geltenden Rechtslage unter die Pfandpflicht fielen, am bestehenden Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen teilnehmen würden (vgl. BT-Drs. 18/11274 S. 65). Zum anderen hat er ausgeführt, dass sich beispielsweise Apfelschorlen-Getränke von den anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken, die der Pfandpflicht unterlägen, kaum unterscheiden würden, und die Ausnahme für Milchmischgetränke nach der Verpackungsverordnung immer wieder zur Umgehung der Pfandpflicht genutzt worden sei (vgl. BT-Drs. 18/11274 S. 133). Dem Vorschlag des Bundesrats, die Pfandpflicht an der Art des Materials der Verpackung zu orientieren (vgl. BT-Drs. 18/11274 S. 145), ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. In der Gegenäußerung der Bundesregierung wird stattdessen erneut darauf abgestellt, dass die Pfandpflicht auf diejenigen Getränkeverpackungen beschränkt sei, für die der mit einer Pfandpflicht verbundene Markteingriff unter dem Aspekt der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Unter anderem liege der Abgrenzung die Überlegung zugrunde, ob in einem bestimmten Getränkesegment nennenswerte Mehrwegsysteme eingerichtet seien, die mit Hilfe der Pfandpflicht gefördert werden sollten (vgl. BT-Drs. 18/11274 S. 152). Zusammenfassend sind die getränkebezogenen Ausnahmetatbestände Ergebnis einer bereichsspezifischen Abwägung zwischen Aufwand und ökologischem Nutzen eines Pfandsystems unter Berücksichtigung des Marktvolumens, dem Bestehen von Mehrwegalternativen und der Besonderheiten der jeweiligen Getränkeart. Entscheidend sind damit nicht die lebensmittelrechtlichen Vorgaben aufgrund bestimmter Inhaltsstoffe, sondern die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Getränkesegment. Das Segment der Fruchtsäfte bestimmt sich nicht anhand der - zudem mehrfach geänderten - Definition der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, sondern nach marktbezogenen Segmentierungskriterien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es im Hinblick auf die Mehrwegfähigkeit und Ressourceneffizienz etwa nicht relevant, ob Gewürze einem Gemüse- oder einem Fruchtsaft zugesetzt werden. Zudem sollen Innovationen im Getränkebereich grundsätzlich zu keiner anderen Bewertung bezüglich der Pfandpflicht führen (BT-Drs. 15/4642 S. 11), was ebenfalls gegen eine Übernahme des lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Begriffs spricht, der genaue Vorgaben an die verwendbaren Zusätze macht und damit Veränderungen bei der stofflichen Zusammensetzung von Fruchtsäften kaum zulässt. d) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen (BGBl. I 2021 S. 1699) zum 01.01.2022 eingefügte Verweis in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. g VerpackG auf das Mich- und Margarinegesetz (MilchMargG) und die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung spreche allgemein für einen Rückgriff auf das Lebensmittelkennzeichnungsrecht. Die in Bezug genommene lebensmittelrechtliche Definition des Milcherzeugnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MilchMargG bildet lediglich den Ausgangspunkt der abfallrechtlichen Begriffsbestimmung, nach der ein Zusatz der in Anlage 8 FrSaftErfrischGetrV genannten Stoffe die für trinkbare Milcherzeugnisse geltende Pfandfreiheit ausschließt, obwohl diese Stoffe lebensmittelrechtlich in Milcherzeugnissen zulässig sind, sofern sie nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen. Hierdurch wollte der Gesetzgeber der Umgehung der Pfandpflicht durch die Hinzufügung von Molke oder ähnlichen Milcherzeugnissen insbesondere in Energydrinks entgegenwirken, weil dies der Zielrichtung der Pfandausnahme für trinkbare Milcherzeugnisse widerspreche (BT-Drs. 19/27634 S. 79 f.). Die Neufassung dieser Vorschrift bestätigt damit eine spezifisch abfallwirtschaftliche Zielsetzung des Verpackungsgesetzes und spricht für eine autonome Auslegung der Begriffe. Rechtsdogmatisch kann aus ihr der Umkehrschluss gezogen werden, dass nur hier aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Mich- und Margarinegesetz und die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung die lebensmittelrechtlichen Begriffe maßgeblich sein sollen, denn in den anderen getränkebezogenen Ausnahmetatbeständen fehlt ein entsprechender Verweis auf lebensmittelrechtliche Vorschriften. Wäre dem Gesetzgeber eine Angleichung der Begriffe für den Bereich der Fruchtsäfte wichtig gewesen, hätte insbesondere aufgrund der zivilgerichtlichen Auslegung des Fruchtsaftbegriffs (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - I ZR 211/12 - juris Rn. 13 ff.; OLG Köln, Urteil vom 19.10.2012 - I-6 U 103/12 - juris Rn. 12 ff.; LG Köln, Urteil vom 22.02.2012 - 84 O 175/11 - juris Rn. 21 ff.) Anlass für eine ausdrückliche Inbezugnahme des Fruchtsaftbegriffs der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung bestanden. e) Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zwingt nicht zu einer lebensmittelrechtlichen Begriffsbestimmung von Fruchtsaft. Allein der jeweilige normative Bedeutungszusammenhang, der Zweck und der Inhalt einer Regelung entscheiden darüber, ob ein Rechtsbegriff in Übereinstimmung mit einem Begriff in einer anderen Regelung oder abweichend von ihm zu verstehen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2023 - 10 BN 1.23 - juris Rn. 7). In einer zwar einheitlichen, aber je nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung ist eine Relativität der Rechtsbegriffe angelegt (BVerfG, Beschluss vom 20.08.2015 - 1 BvR 980/15 - juris Rn. 15). Die unterschiedlichen Regelungszusammenhänge und Zielrichtungen des Lebensmittelrechts einerseits und des Verpackungsrechts andererseits sowie der ausdrückliche Wille des Normgebers erfordern eine abweichende Auslegung der Begriffe. Demgegenüber hätte eine strikte Übernahme der lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Definition zur Folge, dass sich dortige Änderungen - wie etwa die zum 31.10.2013 in Kraft getretene Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, durch die Kohlensäure von der Liste der zulässigen Zutaten in Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV gestrichen worden ist - unmittelbar auf die Pfandpflicht der jeweiligen Einweggetränkeverpackungen auswirken würden, ohne dass hierfür ein abfallwirtschaftlicher Grund bestünde. Eine derartige Dynamisierung der Pfandpflicht kann verpackungsrechtlich nicht gewollt sein. Im Übrigen hat der Normgeber die lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Begriffsbestimmung ausdrücklich nur für diesen Regelungsbereich als maßgebende Legaldefinition festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 FrSaftErfrischGetrV: „…Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel…“; vgl. zur früheren Fassung BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - I ZR 211/12 - juris Rn. 15). f) Der Umstand, dass der Normgeber die Ausnahmetatbestände von der Pfandpflicht für Wirtschaft, Verbraucher und Vollzug trennscharf und praktikabel formulieren wollte (BT-Drs. 15/4642 S. 11), gibt ebenfalls keine lebensmittelrechtliche Auslegung vor. Denn wie dargestellt hat der Normgeber in diesem Zusammenhang zugleich ausgeführt, dass die Begriffskategorien nach Sinn und Zweck der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung auszulegen seien, um ungünstige Ergebnisse infolge der lebensmittelrechtlichen Begriffsbestimmungen zu vermeiden. Die Einheitlichkeit des Normvollzugs setzt eine eindeutige Gesetzesauslegung voraus, die dann - nach Maßgabe des Art. 3 GG - einheitlich zu vollziehen ist (vgl. zur Vollzugskompetenz OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2024 - 7 ME 66.24 - juris Rn. 18 f.). Eine spezifische Auslegung im Sinne eines bestimmten Inhalts erfordert ein einheitlicher Normvollzug hingegen nicht. Unerheblich ist auch, dass eine rein lebensmittelrechtliche Auslegung der Begriffe die Rechtsanwendung für die Beklagte - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt - vereinfachen würde, denn die Auslegung und Anwendung gesetzlicher Begriffe ist Kernaufgabe der vollziehenden Gewalt. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber der - bundesweit zuständigen - Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 25 VerpackG die hoheitliche Aufgabe übertragen, eine verbindliche Entscheidung über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31 VerpackG durch Verwaltungsakt zu treffen. Zugleich wird damit Rechtssicherheit und ein einheitlicher Vollzug gewährleistet. Wie das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt hat, spricht die Feststellungsbefugnis dafür, dass die Ausnahmetatbestände auslegungsoffener sein können und nicht zwingend mit den Definitionen des Lebensmittelkennzeichnungsrechts übereinstimmen müssen. Auch die Marktteilnehmer sind nur darauf angewiesen, dass die gesetzlichen Regelungen eindeutig sind und von den Vollzugsbehörden einheitlich angewendet werden, um ihr Verhalten darauf einstellen zu können. Eine bestimmte (lebensmittelrechtliche) Auslegung ist weder für die Zuweisung des Entsorgungswegs noch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. Im Übrigen dürfte unter den Anbietern kohlensäurehaltiger Fruchtsäfte in Einweggetränkeverpackungen aus Glas Einigkeit über die Gesetzesauslegung bestehen, denn entsprechende Produkte werden derzeit durchwegs als pfandfrei vermarktet. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmen von der Pfandpflicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG auch nicht in erster Linie anhand der Erkennbarkeit für Verbraucher bestimmt, denn er hat nicht auf die Art der Verpackung und Vermarktung, sondern auf den Inhalt des Getränks abgestellt. Für die Bestimmung des Entsorgungswegs aus Verbrauchersicht kann die Art der - dann restentleerten - Verpackung indes viel entscheidender sein als der Inhalt. Etwa legt die mit der Aufmachung als „PriSecco“ korrespondierende Flaschenart des Getränks der Klägerin eine Entsorgung über die für Wein- und Sektflaschen üblichen Verwertungssysteme nahe. Die Erkennbarkeit der Pfandpflicht von Einweggetränkeverpackungen für Verbraucher wird vor dem Hintergrund sich regelmäßig ändernder lebensmittelrechtlicher und verpackungsrechtlicher Vorschriften vor allem durch die Kennzeichnungspflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 3 VerpackG erreicht. g) Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen seien, gebietet nach alldem ebenfalls keine rein lebensmittelrechtliche Auslegung, zumal es weder um eine erweiternde noch analoge Auslegung des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG geht, sondern allein um die Bestimmung dessen, was abfallrechtlich als Fruchtsaft anzusehen ist. 3. Bei einer an abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Auslegung schließen der Zusatz von Eichenlaub, Kräutern und Gewürzen die Einordnung des Getränks der Klägerin als Fruchtsaft i. S. d. § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG nicht aus. Wie ausgeführt sollten vom Begriff der Frucht- und Gemüsesäfte bzw. Frucht- und Gemüsenektare ausdrücklich auch entsprechende Getränke erfasst werden, die aufgrund von geringfügigen Zusätzen, wie z. B. Mineralstoffen, rein lebensmittelrechtlich nicht als solche bezeichnet werden dürfen (BT-Drs. 15/4642 S. 11). Das in dem (mindestens) zu 99 Prozent aus Fruchtsaft bestehenden Getränk enthaltene Eichenlaub sowie die Kräuter und Gewürze führen deshalb nach dem Willen des Normgebers nicht zur Pfandpflicht der Verpackung. Diese Zusätze haben für sich genommen keine Auswirkung auf die abfallwirtschaftlich relevanten Parameter der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Getränkesegment, dem Vorhandensein von Mehrwegalternativen und den für Fruchtsäfte geltenden Besonderheiten. 4. Auch der Zusatz von Kohlensäure führt nicht zur Pfandpflicht der Getränkeverpackung. a) Allerdings ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass Kohlendioxid nach § 5 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 der Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung) in Lebensmitteln allgemein zulässig ist. Denn diese Vorschrift des Lebensmittelsicherheitsrechts hat für die abfallwirtschaftliche Bestimmung der Pfandpflicht von Einweggetränkeverpackungen keine erkennbare Relevanz. b) Bei einer abfallwirtschaftlichen Segmentbetrachtung, die den getränkebezogenen Ausnahmen von der Pfandpflicht zugrunde liegt, ist das Getränk der Klägerin vom Getränkesegment der Fruchtsäfte erfasst. Bei einer Gesamtbetrachtung der sich aus der Positivliste des § 9 Abs. 2 VerpackV einerseits und der Negativliste des § 31 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 VerpackG andererseits ergebenden Getränkesegmente, in die der Normgeber den Getränkemarkt für die Bestimmung der Pfandpflicht unterteilt hat, käme allenfalls noch in Betracht, das Getränk dem Segment der Erfrischungsgetränke zuzuordnen (vgl. zur Unterteilung der Getränkesegmente auch Umweltbundesamt, „Bundesweite Erhebung von Daten zum Verbrauch von Getränken in Mehrweggetränkeverpackungen - Bezugsjahr 2021“, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/19_2024_texte_mehrweggetraenkeverpackungen.pdf, S. 41 ff.). Hierzu gehören nicht nur Limonaden und Brausen, sondern auch Fruchtsaftgetränke und Fruchtschorlen (vgl. die - unverbindlichen - Leitsätze für Erfrischungsgetränke des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, BAnz AT vom 16.05.2024 B3). Das Produkt der Klägerin ist jedoch kein Fruchtsaftgetränk, keine Fruchtschorle und auch kein schorlenähnliches Getränk. Diese Getränke unterscheiden sich von Fruchtsäften nicht durch den Zusatz von Kohlensäure, sondern durch den Zusatz von Wasser. Das Getränk der Klägerin enthält aber kein Wasser und ist damit nicht zu diesem Getränkesegment zu zählen. c) Auch die Gründe des Normgebers für die getränkespezifischen Ausnahmetatbestände sprechen für eine Einordnung des Getränks der Klägerin als pfandfreier Fruchtsaft und nicht als pfandpflichtiges Erfrischungsgetränk. Bei kohlensäurehaltigen Fruchtsäften handelt es sich im Unterschied zu wasserbasierten Erfrischungsgetränken mit Fruchtsaftanteil nicht zuletzt wegen der höheren Herstellungskosten und des hohen Fruchtzucker- und vor allem Säuregehalts, der den Konsum größerer Mengen ausschließt, nicht um Massengetränke, auf die die Pfandpflicht beschränkt bleiben soll (vgl. BT-Drs. 15/4642 S. 2, 18/11274 S. 133). Nach dem Willen des Normgebers ist der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen gerechtfertigt, das die Einrichtung eines effizienten und flächendeckenden Pfand- und Rücknahmesystems ermöglicht (vgl. BT-Drs. 15/4642 S. 13). Insoweit bestehen relevante Unterschiede zwischen Erfrischungsgetränken wie Fruchtsaftgetränken und Fruchtschorlen einerseits und Fruchtsäften mit oder ohne Kohlensäure andererseits. Die Annahme in der Begründung der Verpackungsverordnung des gegenüber Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken geringeren Marktvolumens (vgl. BT-Drs. 15/4642 S. 13) der Frucht- und Gemüsesäfte, aufgrund dessen der Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems in diesem Getränkesegment außer Verhältnis zum ökologischen Nutzen stehen würde (vgl. BT-Drs. 15/4642 S. 13) gilt für dieses Getränkesegment weiterhin (vgl. die - rückläufigen - Zahlen des Verbands der Deutschen Fruchtsaftindustrie (VDF), Daten & Fakten 2023, abrufbar unter https://www.fruchtsaft.de/application/files/1517/1817/7234/Faltblatt_DatenFakten_2023.pdf) und erst recht für kohlensäurehaltige Fruchtsäfte. Auch hinsichtlich ihrer Gebinde-, Kunden- und- Distributionsstruktur sind kohlensäurehaltige Fruchtsäfte mit fruchtsafthaltigen Erfrischungsgetränken grundsätzlich nicht vergleichbar, weshalb nicht zuletzt aus Gründen des fairen Wettbewerbs keine Gleichbehandlung mit diesem Getränkesegment, wohl aber mit nicht kohlensäurehaltigen Fruchtsäften - sowie ferner mit pfandfreien Schaumweinprodukten, als deren fruchtbasierte Alternative das Getränk vermarktet wird - geboten ist (vgl. zur Relevanz dieser Aspekte für die Pfandpflicht - allerdings in Bezug auf alkoholhaltige Mischgetränke - BT-Drs. 15/4642 S. 13). d) Der Zusatz von Kohlensäure steht einer abfallwirtschaftlichen Einordnung als Fruchtsaft auch nicht deshalb entgegen, weil kohlensäurehaltige Getränke wegen des entstehenden Drucks nicht in Getränkekartonverpackungen abgefüllt werden können. Zwar wird in der Begründung der Verpackungsverordnung zur Pfandfreiheit von Frucht- und Gemüsesäften ausgeführt, dass der Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems außer Verhältnis zum ökologischen Nutzen stehen würde, zum einen weil bei diesen Getränken nach Zahlen der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) für das Jahr 2001 das Marktvolumen niedriger als bei Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken liege, zum anderen weil Obst- und Gemüsesäfte nach der Erhebung der GVM für 2001 zu 85,4 Prozent in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen wie Getränkekartons abgefüllt würden (BT-Drs. 15/4642 S. 13). Getränkekartons - sowie Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und Folien-Standbodenbeutel - waren aber bereits nach § 8 Abs. 2 (ab 01.01.2009: § 9 Abs. 2) i. V. m. § 3 Abs. 4 VerpackV unabhängig vom Inhalt pfandfrei, weshalb der Normgeber Frucht- und Gemüsesäfte damit gerade auch dann von der Pfandpflicht ausgenommen hat, wenn diese Getränke in ökologisch als nicht vorteilhaft angesehenen Getränkeverpackungen abgefüllt waren. Unzutreffend ist deshalb der Einwand der Beklagten, kohlensäurehaltige Getränke seien von dem durch die Ausnahmevorschrift ursprünglich privilegierten Marktsegment der Fruchtsäfte nie umfasst gewesen, weil sie nicht in Getränkekartons abgefüllt werden könnten. Denn ob Fruchtsaft aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Herstellers oder aus technischen Gründen wegen des Zusatzes von Kohlensäure nicht in Getränkekartons abgefüllt wird, war und ist für die Reichweite der Pfandpflicht nicht relevant. Hieran hat der Gesetzgeber bei Einführung des Verpackungsgesetzes sowie zuletzt im Rahmen der zum 01.01.2022 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle (BGBl. I 2021 S. 1699) festgehalten, und nach Maßgabe des § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 VerpackG Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, nicht aber Glasflaschen der Pfandpflicht unterworfen. Mit den getränkebezogenen Ausnahmen sind damit nach aktueller Rechtslage vor allem Einwegglasflaschen von der Pfandpflicht befreit. Hierbei dürfte nicht gänzlich außer Betracht geblieben sein, dass in den pfandpflichtigen Getränkesegmenten kaum Einwegglasflaschen verwendet werden und dementsprechend auch nur wenige Vertreiber von Getränken entsprechende Verpackungen zurücknehmen, weil sich die Rücknahmepflicht nach § 31 Abs. 2 VerpackG auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten beschränkt, die ein Vertreiber in seinem Sortiment führt. Mit vergleichbaren praktischen Erwägungen hat der Normgeber etwa die Ausnahme für Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen bis 0,1 Liter bzw. ab 3 Liter gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 VerpackG begründet und ausgeführt, dass derartige Gebindegrößen nicht für die Rücknahme in handelsüblichen Rücknahmeautomaten geeignet seien (vgl. BT-Drs. 15/4642 S. 12). Wäre es dem Gesetzgeber darauf angekommen, die Pfandfreiheit von Einwegglasflaschen bei Frucht- und Gemüsesäften auszuschließen, hätte er dies wie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen bereichsspezifisch anordnen können. Indes hat der Normgeber bei mehrfacher Novellierung sowohl der Verpackungsverordnung als auch des Verpackungsgesetzes trotz der am Markt vorhandenen, in Einwegglasflaschen abgefüllten kohlensäurehaltigen Fruchtsäfte keinen Änderungsbedarf gesehen. e) Dass für Frucht- und Gemüsesäfte Mehrwegalternativen existieren und in dem Getränkesegment Glas-Mehrwegflaschen sogar erheblich verbreiteter sind als Glas-Einwegflaschen (vgl. wiederum die Zahlen des VDF, Daten & Fakten 2023), hat den Gesetzgeber bisher ebenfalls nicht veranlasst, die Ausnahme von der Pfandpflicht für Frucht- und Gemüsesäfte zu streichen und dadurch einen Anreiz für den Umstieg auf mehrwegfähige Glasflaschen zu setzen. Dass Hersteller in diesem Getränkesegment zu Vermarktungszwecken individuell gestaltete Getränkeverpackungen verwenden, hat er damit akzeptiert. Auch in anderen von der Pfandpflicht ausgenommenen Getränkesegmenten hat der Gesetzgeber bei seiner Abwägung zwischen dem ökologischen Nutzen und dem Aufwand der Pfand- bzw. Rücknahmepflicht den Status quo der in den jeweiligen Getränkesegmenten verwendeten Getränkeverpackungen zugrunde gelegt und außer Betracht gelassen, inwiefern Hersteller auf mehrwegfähige Getränkeverpackungen ausweichen könnten. Er hat damit dem Interesse der Getränkehersteller an individuellen Verpackungsdesigns zu Vermarktungszwecken gegenüber dem Ziel, die Mehrweg- bzw. Recyclingquote zu erhöhen, in den von der Pfandpflicht ausgenommenen Getränkesegmenten den Vorrang eingeräumt. Etwa hat er bei Wein, Weinmischgetränken oder weinähnlichen Getränken (§ 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b und c VerpackG) sowie bei Spirituosen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. d und e VerpackG) die in diesen Marktsegmenten verbreitete individuelle Flaschengestaltung hingenommen, obwohl eine Umstellung auf mehrwegfähige Glasflaschen technisch grundsätzlich möglich ist und etwa bei Wein Mehrwegsysteme vorhanden sind (vgl. Bundesinformationszentrum Landwirtschaft, „Weinflaschen: Mehrweg statt Einweg“, 08.08.2024, abrufbar unter https://www.oekolandbau.de/bio-in-der-praxis/bio-verarbeitung/verpackung/weinflaschen-mehrweg-statt-einweg; SWR, „Wein in Mehrwegflaschen - funktioniert das?“, 10.03.2024, abrufbar unter https://www.swr.de/swraktuell/mehrweg-weinflasche-aus-bw-wartet-auf-durchbruch-bier-weinflasche-aus-rlp-erfolgreich-100.html). Vor diesem Hintergrund besteht die Pfandfreiheit für kohlensäurehaltige Fruchtsäfte wie das Getränk der Klägerin unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der konkrete Produktionsprozess bzw. Kohlensäuregehalt die Verwendung wiederbefüllbarer Flaschen ausschließt oder nicht. f) Der Einordnung des Getränks der Klägerin als Fruchtsaft im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG steht die Wortlautgrenze der Norm nicht entgegen. Die äußerste Grenze der Auslegung wird durch den möglichen Wortsinn und nicht durch eine bestimmte von mehreren möglichen Wortlautinterpretationen markiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1991 - 1 BvR 850/88 - juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 06.09.1999 - 11 B 40.99 - juris Rn. 7). Diese Grenze wird nicht überschritten. Selbst aus den strengen lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Vorgaben kann insoweit kein konstanter Begriff abgeleitet werden, denn diese haben sich über die Jahre mehrfach geändert und sind damit nicht geeignet, einen einheitlichen Sprachgebrauch zu etablieren. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 der bis zum 27.05.2004 geltenden Fruchtsaftverordnung i. V. m. § 5 Abs. 1 und Anlage 4 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung war der Zusatz von Kohlensäure bei Fruchtsäften allgemein zulässig, allerdings musste die Bezeichnung Fruchtsaft nach § 4 Abs. 4 dieser Fruchtsaftverordnung ab einem Gehalt von 2 g/l Kohlendioxid die Angabe „mit Zusatz von Kohlensäure“ enthalten. In der zum 28.05.2004 eingeführten Neufassung der Fruchtsaftverordnung (BGBl. 2004 I S. 1016) war Kohlensäure als zulässige Zutat zunächst nicht genannt, sondern wurde erst durch die Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2006 S. 2260) zum 21.10.2006 in Anlage 3 der Fruchtsaftverordnung eingefügt. Mit Änderung der zwischenzeitlich umbenannten Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung zum 31.10.2013 wurde Kohlensäure aus der Liste der in Fruchtsaft zulässigen Zutaten gestrichen, ohne dass diese Änderung erkennbar auf einem veränderten Sprachgebrauch beruhte oder einen solchen zur Folge hatte. Die lebensmittelkennzeichnungsrechtliche Definition des Fruchtsafts in Nr. 1 Buchst. a Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV mag den Inhalt dessen bestimmen, was allgemein unter „reinem Fruchtsaft“ bzw. „Fruchtsaft mit 100 Prozent Fruchtgehalt“ bezeichnet wird. Am Markt verfügbar sind daneben aber auch Getränke, die als „kohlensäurehaltiger Fruchtsaft“, „Fruchtsaft mit Kohlensäure“, „prickelnder Fruchtsaft“ oder „Fruchtperlsaft“ bezeichnet werden. Dass das fast ausschließlich aus Apfel- und Birnensaft bestehende Getränk der Klägerin vom Wortsinn des Begriffs Fruchtsaft nicht mehr erfasst sein könnte, liegt nach alldem fern. g) Aus diesem Grund kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, der Gesetzgeber sei bei Erlass des Verpackungsgesetzes davon ausgegangen, dass es Fruchtsaft mit Kohlensäure nicht gebe, und habe deshalb auf eine entsprechende Einschränkung des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG - im Unterschied zu der für Fruchtnektare geltenden Ausnahme gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG - verzichtet. Hätte er bei Erlass des § 31 VerpackG zum 01.01.2019 die lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Vorgaben zugrunde gelegt, dann wäre der Zusatz „ohne Kohlensäure“ bei Frucht- und Gemüsenektaren in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG überflüssig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt der Zusatz von Kohlensäure auch in Nektaren keine nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV zulässige Zutat mehr war und damit der Bezeichnung eines Getränks sowohl als Fruchtsaft als auch als Fruchtnektar entgegenstand. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Formulierung in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG auf die Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 1 der zum 27.04.2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/12/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung zurückzuführen sein könnte, nach der Erzeugnisse, die vor dem 28.10.2013 im Einklang mit der Richtlinie 2001/112/EG in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, bis zum 28.04.2015 vermarktet werden dürfen. Zum einen war der Zusatz von Kohlensäure nach Ziffer II.1 Anhang I der Richtlinie 2011/112/EG in der zuvor geltenden Fassung (sowie nach Nr. 4 Anlage 3 FrSaftErfrischGetrV in der bis zum 30.10.2013 geltenden Fassung) auch in Fruchtsäften erlaubt, weshalb die Übergangsregelung gleichermaßen für Fruchtsäfte relevant war, zum anderen war die Übergangsfrist bei Erlass des Verpackungsgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren abgelaufen. Ausweislich der Gesetzesbegründung hatte der Gesetzgeber die Vorstellung, mit Erlass des Verpackungsgesetzes die Pfandpflicht von Einweggetränkeverpackungen auf kohlensäurehaltige Frucht- und Gemüsenektare zu erweitern (vgl. BT-Drs. 18/11274 S. 53, 65, 79, 144). Er ging davon aus, dass die Neuregelung in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG dazu führt, dass „beispielsweise auch auf Apfelschorlen-Getränke, die sich von den anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken, die der Pfandpflicht unterliegen, kaum unterscheiden, ein Pfand zu erheben ist“ (vgl. BT-Drs. 18/11274 S. 133). Zu kohlensäurehaltigen Fruchtsäften äußert sich die Gesetzesbegründung hingegen nicht. Aus Sicht des Senats spricht dies eher dafür, dass der Gesetzgeber auf eine Beschränkung der Ausnahmevorschrift für Säfte in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG auf kohlensäurefreie Getränke verzichtet hat, weil Fruchtsäfte auch bei zugesetzter Kohlensäure pfandfrei bleiben sollten, als dass - wie das Verwaltungsgericht meint - hieraus auf die Annahme des Gesetzgebers zu schließen sein könnte, dass es Fruchtsäfte mit Kohlensäure nicht geben könne. Dass entsprechende Produkte am Markt vorhanden waren, dürfte ihm schon allein wegen der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht verborgen geblieben sein. h) Einer Auslegung des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG dahingehend, dass der Zusatz von Kohlensäure der Einordnung des Getränks als Fruchtsaft nicht entgegensteht, kann nicht die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 VerpackG entgegengehalten werden, zur Abfallvermeidung den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu stärken - mit dem Ziel eines Mehrweganteils von 70 Prozent - und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern. Denn das Gesetz sieht in § 31 Abs. 4 VerpackG eine differenzierte Regelung mit zahlreichen Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen vor. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten lässt sich weder der Vorschrift selbst noch der Gesetzesbegründung entnehmen, dass mit der im Vergleich zu § 9 VerpackV veränderten Gesetzestechnik eine generelle Verschärfung der Pfandpflicht oder gar ein Systemwechsel aufgrund einer gegenüber der Verpackungsverordnung „weitergehende, veränderten abfallwirtschaftlichen Zielsetzung“ verbunden sein soll. Schon mit der Verpackungsverordnung verfolgte der Normgeber das Ziel, Verpackungsabfälle in erster Linie zu vermeiden und im Übrigen Verpackungen wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerpackV). Dafür sollte der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen sowie in ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke gestärkt werden mit dem Ziel, einen Anteil von mindestens 80 Prozent zu erreichen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VerpackV), und der Anteil der (stofflich) verwerteten Verpackungsabfälle erhöht werden (§ 1 Abs. 3 VerpackV). Diese Ziele hat der Gesetzgeber mit dem Verpackungsgesetz „weiterverfolgt“ (vgl. BT-Drs. 18/11274 S. 81). Nach der Gesetzesbegründung entspricht § 31 VerpackG „materiell im Wesentlichen der Regelung in § 9 VerpackV, wenngleich die Struktur der Vorschrift aus Gründen der besseren Lesbarkeit und teilweise auch der Wortlaut redaktionell verändert wurden“ (BT-Drs. 18/11274 S. 132). Mit dem Verpackungsgesetz neu eingeführt werden sollte lediglich die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen von Frucht- und Gemüsenektaren mit Kohlensäure und von Mischgetränke mit einem Mindestanteil von 50 Prozent an Erzeugnissen, die aus Milch gewonnen werden. Frucht- und Gemüsenektare und Milchmischgetränke waren auch nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VerpackG durch eine Rückausnahme von der für Erfrischungsgetränke geltenden Pfandpflicht von dieser befreit, weshalb sich insoweit regelungstechnisch nichts verändert hat, denn die Erweiterung der Pfandpflicht erfolgt auch in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. f und i VerpackG über eine Einschränkung der Ausnahmetatbestände. Anders als das Verwaltungsgericht meint, beruht die zivilgerichtliche Rechtsprechung, die den Fruchtsaftbegriff autonom abfallwirtschaftlich ausgelegt und auf Getränke wie das der Klägerin angewendet hat, damit nicht auf der überholten Systematik der Verpackungsverordnung, sondern beansprucht weiterhin Gültigkeit (vgl., zur autonom abfallrechtlichen Auslegung des Begriffs der Milchmischgetränke LG Hamburg, Urteile vom 22.10.2020 - 327 O 441/19 - juris Rn. 20 ff. und vom 20.08.2019 - 406 HKO 93/19 - juris Rn. 17 f.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin angesichts der Komplexität der Rechtslage nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. D. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache nach dem oben Ausgeführten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Fragen aufwirft. Beschluss vom 12. März 2025 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Einwegverpackung eines ihrer Getränke als pfandfrei einzuordnen. Die Klägerin stellt u. a. verschiedene alkoholfreie Getränkeprodukte aus Fruchtsaft mit Gewürzen und Kohlensäure her, die in sektähnlichen Glasflaschen vertrieben werden. Die von ihr verwendeten, individuell geprägten Flaschen sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt, eine Wiederbefüllung ist konstruktiv nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 23.01.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass diese Flaschen keine pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen sind. Auf Hinweis der Beklagten spezifizierte die Klägerin den Antrag und legte Datenblätter zu dem Getränk „PriSecco Cuvée Nr. 11 - unreifer Apfel | Eichenlaub“ mit den Füllmengen 0,375 Liter und 0,75 Liter vor, die als Zutaten Apfelsaft (70 %), Birnensaft, Eichenlaub (0,1 %), Kräuter, Gewürze und Kohlensäure aufführen. Mit Bescheid vom 17.10.2019 stellte die Beklagte fest, dass die Getränkeverpackungen (Glassektflasche, Füllvolumen 0,357 l und 0,75 l), befüllt mit dem alkoholfreien Getränk „PriSecco Cuvée Nr. 11 - unreifer Apfel | Eichenlaub“ mit den Inhaltsstoffen Apfelsaft (70 %), Birnensaft, Eichenlaub (0,1 %), Kräuter, Gewürze und zugesetzte Kohlensäure pfandpflichtige Getränkeverpackungen i. S. d. § 31 Abs. 1 VerpackG darstellen. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2019 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Umweltbundesamts vom 16.07.2020 zurückgewiesen wurde. Am 12.08.2020 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Osnabrück Klage erhoben. Mit Beschluss vom 14.02.2022 hat sich das Verwaltungsgericht Osnabrück für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 18.05.2022 für örtlich unzuständig erklärt, dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung abgesprochen und zugleich das Bundesverwaltungsgericht angerufen, um das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestimmen. Mit Beschluss vom 09.01.2023 (- 10 AV 1.23 - juris) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zwar das Verwaltungsgericht Osnabrück örtlich zuständig sei, das Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses über die Verwaltungsrechtssache zu entscheiden habe. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 18.07.2024, zugestellt am 08.08.2024, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen (- 14 K 1009/22 - juris). Mit der Feststellung, dass es sich um pfandpflichtige Getränkeverpackungen handelt, sei die Beklagte nicht rechtswidrig über den Antrag der Klägerin, die Pfandfreiheit festzustellen, hinausgegangen, da nur zwei Entscheidungsalternativen bestünden (pfandpflichtig/pfandfrei). Eine Ausnahme von der in § 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG normierten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen liege nicht vor. Bei dem Getränk handele es sich nicht um Sekt oder ein weinähnliches Getränk nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und c VerpackG, denn das Getränk enthalte keinen Alkohol und werde auch nicht aus alkoholfreiem Wein, sondern überwiegend aus Fruchtsaft hergestellt. Der Vertrieb in Sektflaschen und die Vermarktung als alkoholfreie, fruchtsaftbasierte Alternative zu Sekt führe nicht zur Pfandfreiheit, da der Gesetzgeber in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG ausschließlich an die Getränkeart und gerade nicht an die Verpackung oder Vermarktung angeknüpft habe. Das Getränk der Klägerin sei auch nicht von dem Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG für Frucht- und Gemüsesäfte umfasst. Zwar bestehe es zu 99 Prozent aus Fruchtsaft aus reifen Früchten. Es handele sich aber nicht um Fruchtsaft im Sinne der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung. Das folge bereits daraus, dass dem Getränk Kohlensäure zugesetzt werde. Lebensmittelkennzeichnungsrechtlich gebe es keinen Fruchtsaft mit Kohlensäure, dies sei auch kein Versehen des nationalen Gesetzgebers. Darüber hinaus dürften Gewürze und Kräuter nur bei Tomaten-/Paradeisersaft verwendet werden, das Getränk dürfe auch deshalb nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden. Von der Ausnahmevorschrift des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG seien nur Fruchtsäfte im lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Sinn erfasst. Zwar habe das Verpackungsrecht eine andere Zielsetzung. Der Gesetzgeber habe die Pfandpflicht von den jeweiligen Marktbedingungen eines Getränkesegments abhängig gemacht und damit auf bestimmte Marktsegmente abgestellt. Für den Fall, dass die Zuordnung zu einem Segment nicht eindeutig sei, habe der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, eine Einordnungsentscheidung der Beklagten zu erwirken, weshalb die abfallrechtlichen Tatbestände grundsätzlich auslegungsoffener sein könnten. Zudem dürften bestimmte für die Kennzeichnung relevante Bestandteile von Lebensmitteln für die abfallwirtschaftsrechtliche Abgrenzung von Produktkategorien nicht maßgeblich sein. Unter dem Gesichtspunkt der Verwertung, Mehrwegfähigkeit und Ressourceneffizienz dürfte etwa unbeachtlich sein, ob Gewürze, die nach der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung nur in Gemüsesäften enthalten sein dürften, einem Fruchtsaft zugesetzt würden. Diese Argumentation greife jedoch nicht für den Inhaltsstoff Kohlensäure. Ein wichtiger Beweggrund des Gesetzgebers für die Freistellung von Fruchtsäften von der Pfandpflicht sei gewesen, dass Fruchtsäfte in Getränkekartons verpackt werden könnten, die als ökologisch vorteilhaft bewertet würden und die nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VerpackG pfandfrei seien. Dies sei auf das Getränkesegment der Fruchtsaftgetränke mit Kohlensäure nicht übertragbar, da Getränke mit Kohlensäure nicht in Kartonverpackungen abgefüllt werden könnten. Der Inhaltsstoff Kohlensäure sei folglich abfallwirtschaftlich relevant. Das zeige auch die Regelung des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG, nach der Fruchtnektare mit Kohlensäure der Pfandpflicht unterliegen würden. Daraus, dass eine vergleichbare Regelung für Fruchtsäfte unterblieben sei, könne nicht gefolgert werden, dass Fruchtsäfte mit Kohlensäure pfandfrei sein sollten. Der Gesetzgeber sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass es „Fruchtsäfte mit Kohlensäure“ nicht geben könne. Daher liege es nahe, dass er eine dem § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG entsprechende Regelung für Fruchtsäfte mit Kohlensäure nicht für erforderlich gehalten habe, zumal die Sonderregelung für Fruchtnektare auch darauf zurückzuführen sein könnte, dass zeitweise aufgrund einer Übergangsfrist der Richtlinie 2001/112/EG die Bezeichnung von Schorlen als Fruchtnektare mit Kohlensäure zulässig und entsprechend verbreitet gewesen sei. Gegen eine erweiternde Auslegung spreche zudem, dass es sich bei den in § 31 Abs. 4 Satz 1 VerpackG aufgezählten Verpackungen und Getränkekategorien um Ausnahmetatbestände handele, die als solche eng auszulegen seien. Das Lebensmittelkennzeichnungsrecht enthalte eng gefasste Tatbestände, die nur geringfügige Getränkezusätze zuließen, und gewährleiste daher eine restriktive Auslegung. Eine möglichst weitgehende Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen entspreche der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung des Gesetzgebers, den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke zu stärken und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen zu fördern. Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte, die von einer autonom abfallwirtschaftlichen Auslegung ausgegangen seien und angenommen hätten, dass ein Getränk, das lebensmittelrechtlich aufgrund von Zusätzen nicht als Fruchtsaft oder -nektar bezeichnet werden dürfe, verpackungsrechtlich als pfandfreies fruchtsaftähnliches Getränk einzuordnen sei, basiere auf der überholten Systematik des § 9 VerpackV, nach der nur bestimmte, im Einzelnen aufgezählten Getränke pfandpflichtig gewesen seien. Auch die Argumentation der Zivilgerichte mit der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung des Gesetzgebers überzeuge nach heute geltendem Recht nicht. Wie sich aus § 1 Abs. 3, § 31 VerpackG ergebe, stehe gegenüber der vom Gesetzgeber nicht ganz konsequent vorgenommenen abfallwirtschaftlichen Segmentbetrachtung die Zielsetzung im Vordergrund, durch die Ausweitung der Einwegpfandpflicht die Mehrweg- und Recyclingquote zu erhöhen. Für eine enge, am Lebensmittelkennzeichnungsrecht orientierte Auslegung spreche auch die Einheit der Rechtsordnung und die damit einhergehende größere Einheitlichkeit des Normvollzugs. § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG knüpfe an den Verpackungsinhalt an, bei dem es sich um ein Lebensmittel handele, weshalb bei der Definition der Begriffe ein Rückgriff auf das Lebensmittelkennzeichnungsrecht naheliegend sei. Diesen Weg habe der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. g VerpackG beschritten und ausdrücklich auf die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung verwiesen. Ein Rückgriff auf das Lebensmittelkennzeichnungsrecht liege auch deshalb nahe, weil der Gesetzgeber das ausdrückliche Ziel verfolge, die Ausnahmetatbestände von der Pfandpflicht für den Verbraucher nachvollziehbar zu regeln. Die Marktteilnehmer seien ebenfalls auf klare rechtliche Vorgaben angewiesen. Auch die Wortlautgrenze dürfte einer erweiternden Auslegung entgegenstehen, da Getränke mit Kohlensäure nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Fruchtsäfte seien. § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. h VerpackG finde auch keine analoge Anwendung, denn es handele sich um eine grundsätzlich nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, da es sich bei den Ausnahmetatbeständen des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG nach dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung (Ausweitung der Pfandpflicht) um eine abschließende Aufzählung handele. Es fehle auch an einer vergleichbaren Interessenslage, weil die Pfandfreiheit an die Marktstrukturen des Fruchtsaftsegments anknüpfe, die nach Auffassung des Gesetzgebers dadurch gekennzeichnet seien, dass ein vergleichsweise geringer Anreiz zur Nutzung ökologisch nachteiliger Verpackungen bestehe, da sortimentsübergreifend die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VerpackG ohnehin pfandfreie, vom Gesetzgeber aber als ökologisch vorteilhaft bewertete Alternative der Getränkekartonverpackung zur Verfügung stehe, was auf Fruchtsaftgetränke mit Kohlensäure jedoch nicht zutreffe. Soweit vergleichbare Produkte am Markt vorhanden seien, für die ebenfalls kein Pfand erhoben werde, sei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten keine abweichende Auslegung geboten. Die Klägerin hat am 04.09.2024 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.10.2024 begründet. Sie trägt vor, der in § 31 Abs. 4 Nr. 7 Buchst. h VerpackG verwendete Fruchtsaftbegriff bestimme sich nicht nach der lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Definition der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung, sondern sei nach der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung des Verpackungsgesetzes eigenständig auszulegen. Der Verweis in der Neufassung des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. g VerpackG auf die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung bestätige diesen Unterschied, denn nach dieser Vorschrift schließe ein lebensmittelkennzeichnungsrechtlich in Milcherzeugnissen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zulässiger Zusatzstoff deren Pfandfreiheit aus. Die Ausnahmen von der allgemeinen Pfandpflicht seien Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die Pfandpflicht sei auf Getränke beschränkt, bei denen eine Abwägung des ökologischen Nutzens mit dem Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems die Einrichtung eines solchen Systems rechtfertige. Dies setze zum einen ein ausreichend hohes Marktvolumen voraus, das die Einrichtung eines effizienten und flächendeckenden Pfand- und Rücknahmesystems oder die Beteiligung an einem solchen ermögliche. Zum anderen müsse auf Besonderheiten der jeweiligen Getränkesegmente Rücksicht genommen werden. In abfallrechtlicher Hinsicht unterscheide sich ein Getränk, dass zu 99 Prozent aus Fruchtsaft bestehe, aber wegen des Zusatzes von Gewürzen nicht als Fruchtsaft vermarktet werden dürfe, nicht von Fruchtsaft im lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Sinne. Zudem sollten nach dem erklärten Ziel des Gesetzgebers Innovationen im Getränkebereich - häufig in Form geringfügiger Zusätze von Mineralien oder Gewürzen - grundsätzlich zu keiner anderen Bewertung bezüglich der Pfandpflicht führen. Einer Beschränkung der Pfandpflicht stehe das abfallwirtschaftliche Ziel der Stärkung des Mehrweggetränkeanteils nicht entgegen. Denn durch die bestehenden Ausnahmen habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Pfandpflicht nur bei gegenüber dem ökonomischen Aufwand überwiegendem ökologischem Vorteil bestehen solle. Der Zusatz von Kohlensäure führe zu keiner abweichenden Einordnung. Kohlensäure sei gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ein für Lebensmittel allgemein zulässiger Zusatzstoff und früher auch lebensmittelkennzeichnungsrechtlich als Zutat in Fruchtsäften zulässig gewesen. Eine abfallwirtschaftliche Relevanz von Kohlensäure ergebe sich auch nicht daraus, dass hierdurch die Abfüllung in Getränkekartonverpackungen ausgeschlossen sei. Zwar habe der Gesetzgeber zur Begründung der Pfandfreiheit auf den Anteil von Fruchtsäften in Getränkekartonverpackungen Bezug genommen. Getränke in Kartonverpackungen seien aber schon unter Geltung der Verpackungsverordnung für pfandfrei erklärt worden. Der Gesetzgeber habe sich deshalb bewusst dafür entschieden, Fruchtsäfte auch in Einwegflaschen aus Glas von der Pfandpflicht auszunehmen. Die Tatsache, dass Fruchtsäfte in Getränkekartons verpackt werden könnten, sei für die Schaffung dieser Ausnahme daher nicht entscheidend gewesen. Dass Kohlensäure in Fruchtsäften die Pfandfreiheit nicht ausschließe, ergebe sich auch aus der in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG enthaltenen Rückausnahme für Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure. Hieraus folge einerseits, dass der Zusatz von Kohlensäure die Eigenschaft als Fruchtnektar nicht ausschließe, weil ansonsten eine ausdrückliche Regelung nicht notwendig gewesen wäre. Andererseits sei aus dem Fehlen einer entsprechenden Rückausnahme für Frucht- und Gemüsesäfte mit Kohlensäure bei ansonsten durchgängiger Gleichbehandlung von Fruchtsäften und Fruchtnektaren sowohl im Lebensmittelkennzeichnungsrecht als auch im Verpackungsrecht zu schließen, dass Fruchtsäfte weiterhin pfandfrei seien sollten. Dementsprechend werde in der Gesetzesbegründung zum Verpackungsgesetz ausgeführt, dass durch § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG die Pfandpflicht für Verpackungen kohlensäurehaltiger Frucht- und Gemüsenektare eingeführt werde. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein Ausschluss des Zusatzes von Kohlensäure sei für Fruchtsäfte nicht erfolgt, weil es nach Auffassung des Gesetzgebers und dem allgemeinen Sprachgebrauch Fruchtsäfte mit Kohlensäure nicht geben könne, werde durch die Gesetzesmaterialien nicht gestützt. Wäre der Gesetzgeber der Ansicht gewesen, dass Fruchtsäfte mit Kohlensäure nicht existierten, hätte dies zwangsläufig auch für Fruchtnektare mit Kohlensäure gelten müssen, denn seit der Umsetzung der Richtlinie 2012/12/EU in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung zum 31.10.2013 und damit auch bei Einführung des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG zum 01.01.2019 schließe der Zusatz von Kohlensäure sowohl die Bezeichnung eines Getränks als Fruchtsaft als auch als Fruchtnektar aus. Wenn sich der Gesetzgeber hieran orientiert hätte, wäre der Zusatz „ohne Kohlensäue“ im Rahmen des § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. i VerpackG überflüssig gewesen. Unabhängig davon sei ihr Produkt zumindest in einer erweiterten oder analogen Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 31 Abs. 4 Satz Nr. 7 VerpackG als von der Pfandpflicht befreit zu qualifizieren. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollten mit § 31 Abs. 4 VerpackG die Vorschriften der Verpackungsverordnung in materieller Hinsicht übernommen und lediglich redaktionell angepasst werden. Eine Erweiterung der Pfandpflicht sollte dabei lediglich zu Lasten von Frucht- und Gemüsenektaren mit Kohlensäure und Mischgetränken mit einem Anteil an Milcherzeugnissen von mindestens 50 Prozent vorgenommen werden. Auch die Interessenslage sei vergleichbar. Die gesetzlichen Erwägungen zur Pfandfreiheit träfen auch auf ihr Getränk zu, dessen Gebindestruktur mit der von Sekt, Wein und Spirituosen vergleichbar sei. Das Getränk sei sowohl im Hinblick auf den Marktanteil als auch auf die Massentauglichkeit nicht mit kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken gleichzusetzen. Der Einsatz von wiederbefüllbaren Flaschen sei ebenso wie bei Sekt technisch nicht möglich. Es bestünden keine nennenswerten Mehrwegsysteme und die Kategorie der vollständig alkoholfreien, fruchtbasierten Alternativen zu Sekt weise nur ein sehr geringes Marktvolumen auf. Der Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems stehe damit nicht im Verhältnis zum ökologischen Nutzen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.07.2024 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 17.10.2019 und den Widerspruchsbescheid des Umweltbundesamts vom 16.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Verpackung des Getränks „PriSecco Cuvée Nr. 11 - unreifer Apfel | Eichenlaub“ nicht pfandpflichtig ist, und die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und führt aus, mit dem Verpackungsgesetz werde eine Erhöhung des Mehrweganteils mit dem Ziel der Abfallvermeidung und eine Stärkung des Recyclings von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen angestrebt. Gegenüber § 9 VerpackV habe die in § 31 VerpackG vorgesehene Regelungssystematik zu einer Verschärfung geführt und sehe im Grundsatz für sämtliche Einweggetränkeverpackungen eine Pfandpflicht vor. Die detaillierte und ausdifferenzierte Aufzählung in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 7 VerpackG spreche für eine abschließende Ausgestaltung der Ausnahmevorschriften, die deshalb einer Analogie nicht zugänglich, sondern eng auszulegen seien. Die Regelung sei im Rahmen der zweiten Novelle des Verpackungsgesetzes auf Lücken untersucht worden, die vom Gesetzgeber vornehmlich im Bereich trinkbarer Milcherzeugnisse erkannt worden seien, da über mehrere Jahre zur Vermeidung der Pfandpflicht in sogenannte Energy-Drinks Molke zugesetzt worden sei, weshalb in § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 Buchst. g VerpackG ein anderer Begriff des Milcherzeugnisses eingeführt worden sei. Bei Fruchtsäften habe der Gesetzgeber offenbar keinen entsprechenden Abgrenzungsbedarf gesehen. Die Ausnahme für Fruchtsäfte in der Verpackungsverordnung sei nicht nur mit einem geringen Marktvolumen begründet worden, sondern auch damit, dass Obst- und Gemüsesäfte überwiegend in ökologisch vorteilhaften Getränkekartonverpackungen abgefüllt worden seien. Da kohlensäurehaltige Getränke nicht in Getränkekartons abgefüllt werden könnten, seien sie von dem durch die Ausnahmevorschrift ursprünglich umfassten, privilegierten Marktsegment der Fruchtsäfte nie umfasst gewesen. Selbst wenn die Verordnungsbegründung darauf schließen ließe, dass geringfügige Zusätze die Einordnung als Fruchtsaft nicht ausschließen, wäre Kohlensäure aufgrund der Auswirkungen auf die möglichen Verpackungen ungeachtet der Menge nicht als geringfügiger, sondern als wesentlicher Zusatz anzusehen. Es sei zweifelhaft, ob ein Getränk wie das der Klägerin, das nicht als Fruchtsaft bezeichnet werden dürfe, nicht als solches bezeichnet oder vermarktet werde und nach der Verkehrsanschauung alles andere als typisch für einen Fruchtsaft in einer Sektflasche verpackt sei, einer Ausnahmeregelung für Fruchtsäfte unterfallen dürfe, weil der Verordnungsgeber eine nicht näher bestimmte abfallwirtschaftliche Zielsetzung vor Augen gehabt habe. Das Verpackungsgesetz habe jedenfalls eine weitergehende, veränderte Zielsetzung als die Verpackungsverordnung. Zur Erreichung der in § 1 Abs. 3 Satz 1 VerpackG normierten Ziele habe sich der Gesetzgeber dazu entschieden, Einweggetränkeverpackungen - und zwar mit zunehmender Ausweitung der Pfandpflicht - zum Zweck der Abfallvermeidung einem Pfandsystem zu unterwerfen und dadurch einen Anreiz zur Verwendung von Mehrweggetränkeverpackungen zu setzen. Dies erfordere eine klare und eindeutige Einordnung, ob ein Ausnahmetatbestand einschlägig sei. Auch der Wettbewerb der Systeme für eine erweiterte Produktverantwortung - das Pfandsystem einerseits und das Duale System andererseits - gebiete es, dass der Entsorgungsweg im Gesetz klar bestimmt sei. Dem folgend erforderten die Aufrechterhaltung der Anreizsetzung und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die Arten von Getränken, für die ausnahmsweise keine Pfandpflicht vorgegeben sei, nach der Kennzeichnung bzw. Bezeichnung des Getränkes zu bestimmen. Dies müsse sich ausschließlich nach der lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Einordnung und der damit zulässigen Bezeichnung des Getränkes richten. Nur so könne ein einheitlicher Vollzug durch die zuständigen Behörden sichergestellt werden. Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.