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Beschluss

10 S 2375/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1222.10S2375.21.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Rückrufs nach Art. 38 Abs. 1, Abs. 4 VO (EU) 2016/425 (juris: EUV 2016/425).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.07.2021 - 9 K 2138/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 2.000.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Rückrufs nach Art. 38 Abs. 1, Abs. 4 VO (EU) 2016/425 (juris: EUV 2016/425).(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.07.2021 - 9 K 2138/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 2.000.000,-- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin, eine Produzentin von sog. FFP2-Masken, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine von ihr produzierte Masken betreffende Rückrufanordnung. Mit Bescheid vom 01.07.2021 ordnete der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Rückruf von unter dem FFP2-Standard produzierten Masken des Modells „atemious pro“ an. Der Rückruf sei mittels eines an sämtliche Kunden zu richtenden Hinweisschreibens und mittels einer Veröffentlichung des Rückrufs für acht Wochen auf der Startseite der Internetseite der Antragstellerin durchzuführen, die jeweils einen bestimmten Inhalt aufweisen und zuvor mit dem Antragsgegner abgestimmt werden müssten. Der Antragsgegner verwies zur Begründung u. a. auf einen Prüfbericht der DEKRA Testing and Certification GmbH (im Folgenden: DEKRA) vom 17.02.2021, ausweislich dessen die dort geprüften Masken - von denen nach Angaben der Antragstellerin bundesweit rund 20 Millionen (u. a. an Zwischenhändler, medizinische Einrichtungen usw.) ausgeliefert, substantielle Teile davon mittlerweile aber auch verbraucht worden sind - nicht dem FFP2-Standard genügten, insbesondere, weil sie keine diesem Schutzstandard entsprechenden Werte in Bezug auf die nach innen gerichtete Leckage aufwiesen. Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.07.2021 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. 1. Die Erfolglosigkeit der Beschwerde folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings noch nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht mehr über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Insbesondere hat sich der Bescheid vom 01.07.2021 nicht etwa dadurch erledigt (mit der Folge, dass der Antrag allerdings wohl schon unstatthaft würde), dass die Antragstellerin „den Rückruf“ bereits durchgeführt hat, indem sie der durch ein Hinweisschreiben an die Kunden und durch die Veröffentlichung eines Textes auf ihrer Internetseite konkretisierten Rückrufanordnung - wohl nach Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer Zwischenverfügung durch Senatsbeschluss vom 28.07.2021 - entsprochen hat (vgl. Anlage AG 20). Die Regelungswirkung des Bescheids hat sich mit der Erfüllung der ausdrücklich geregelten (Primär-)Pflichten nicht erschöpft (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG). Denn anders als dies bei schnell verderblicher Ware oder nach - hier weder angeordneter, noch sonst erfolgter - Rücknahme der Ware naheläge (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11.05.2011 - W 6 K 10.508 - BeckRS 2011, 30133), begründet der vorliegend verfügte Rückruf nach der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Sache nach die noch anhaltende Verpflichtung der Antragstellerin, sich gegenüber den Erwerbern der Masken - etwa im Rahmen von Gesprächen über die zivilrechtliche Abwicklung der Leistungsbeziehung - nicht in Widerspruch zu dem Rückruf zu setzen. 2. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Begründung ein, das Verwaltungsgericht habe ihr vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem am 15.07.2021 dort eingegangenen Schriftsatz des Antragsgegners einschließlich Anlagen gegeben. Dies folgt schon daraus, dass im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag besteht und ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß dadurch geheilt würde (vgl. Senatsbeschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 - juris). Abgesehen davon wäre auf Grundlage des Beschwerdevorbringens aber auch die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht nachzuvollziehen. Denn die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie keine Gelegenheit hatte, sich zu für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichem Vorbringen zu äußern. Zusätzlich legt sie auch nicht hinreichend dar, was sie bei Einräumung der von ihr vermissten Äußerungsmöglichkeit vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können. 3. Ebenfalls erfolglos macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 42 LVwVfG - gemeint ist wohl § 24 LVwVfG - ein behördliches Ermittlungsdefizit mit Blick darauf geltend, dass der Antragsgegner seinen Bescheid im Wesentlichen nur auf den Prüfbericht der DEKRA vom 17.02.2021 gestützt hat, ohne hingegen selbst eine weitere Prüfung zu veranlassen oder die Fertigstellung der von ihr(der Antragstellerin) in Auftrag gegebenen Prüfung abzuwarten; dies ergebe sich letztlich auch daraus, dass die von ihr eingeholten, nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Prüfberichte zu einem abweichenden Ergebnis kämen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin - gemeint ist wohl der Antragsgegner - den Sachverhalt nicht richtig und vollständig ermittelt habe (S. 13 des Beschlusses). Nachdem der Antragsgegner durch ein Hinweisschreiben vom 15.01.2021 Grund zu der Annahme erhalten hatte, dass die Masken der Antragstellerin die einschlägigen Anforderungen der VO (EU) 2016/425 nicht erfüllen und daraufhin die Erstellung des die Masken betreffenden Prüfberichts der DEKRA vom 17.02.2021 veranlasst oder diesen Prüfbericht jedenfalls beigezogen hat, vermag auch der Senat solche Anhaltspunkte, auch gemessen an den speziellen Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 09.03.2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rats, nicht zu erkennen. Die Antragstellerin entkräftet die Annahme ausreichender Ermittlungen im Übrigen nicht, wenn sie darauf verweist, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zunächst Gelegenheit gegeben hatte, selbst eine erneute Prüfung bei einem bestimmten Institut zu veranlassen, die Vorlage des Ergebnisses der Prüfung aber letztlich nicht mehr abgewartet hat. Abgesehen davon, dass sich darin nicht in einer für den Senat erkennbaren Weise die Auffassung des Antragsgegners manifestiert hat, dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedürfe und der Äußerung einer solchen ohnehin auch keine Bindungswirkung zukäme, hat insbesondere die Antragstellerin es versäumt, dem Antragsgegner den ihr ohne Zweifel vorliegenden schriftlichen Bericht über das Ergebnis dieser - ebenfalls negativen Prüfung - zeitnah vorzulegen. Gleiches gilt, soweit sie aus nach deren Abschluss angefallenen Erkenntnissen - den von ihr nunmehr vorgelegten Prüfberichten - darauf schließen will, die von der Antragstellerin durchgeführten Ermittlungen seien von vornherein defizitär gewesen. 4. Das Verwaltungsgericht ist schließlich überzeugend auch davon ausgegangen, dass die Rückrufanordnung auch gemessen an materiell-rechtlichen Maßstäben Bestand haben kann. Es hat, ausgehend von Art. 38 Abs. 1, Abs. 4 VO (EU) 2016/425, darauf abgestellt, dass es sich bei den von der Antragstellerin produzierten Masken um persönliche Schutzausrüstung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VO (EU) 2016/425 handele, dass auf Grundlage insbesondere des Prüfberichts vom 17.02.2021 ein hinreichender Grund zu der Annahme bestanden habe, dass die von der Antragstellerin produzierten, näher bezeichneten Masken ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellten, und dass die Antragstellerin nicht innerhalb einer ihr von der Behörde gesetzten, der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen habe. Ein dem Antragsgegner zukommendes Auswahlermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden, insbesondere sei der Rückruf mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen. Die von der Antragstellerin dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. a) Insbesondere verfängt der Einwand der Antragstellerin nicht, die Masken erfüllten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425, was schon aus dem ursprünglichen Konformitätsbewertungsverfahren folgen müsse, und was sich im Übrigen aus Defiziten des Prüfberichts der DEKRA vom 17.02.2021 einerseits und der Überzeugungskraft der von ihr veranlassten und nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Prüfberichte andererseits ergebe. aa) Die Normkonformität der Masken folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht schon daraus, dass diese ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/425 durchlaufen haben, das nicht durch einen negativen Prüfbericht „durchbrochen“ werden könne. Die genannte Verordnung geht offensichtlich selbst davon aus, dass allein das Konformitätsbewertungsverfahren die Wahrung der grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nicht zu gewährleisten in der Lage ist. Aus ihren Art. 8 Absätze 4 und 9 und Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 und Abs. 4 sowie Art. 38 Abs. 1 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass auch nach Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahrung der grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Verordnung jeweils sicherzustellen ist. bb) Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Masken erfüllten nicht die maßgebenden Anforderungen, überzeugend insbesondere unter Bezugnahme auf den Prüfbericht der DEKRA vom 17.02.2021 begründet, nach dem diese die Vorgaben der DIN EN 149 zur nach innen gerichteten Leckage nicht einhalten. Die Antragstellerin trägt auch mit ihrer Beschwerde nichts vor, was Zweifel an der Überzeugungskraft der in diesem Prüfbericht getroffenen Feststellungen und Folgerungen begründen könnte. Solche ergeben sich nicht aus ihrem weitgehend pauschalen Vorbringen, die Prüfstelle sei nicht unabhängig. Damit stellt sie deren allgemeine Fachkunde ebenso wenig in Frage wie die Aussagekraft des konkreten Prüfberichts. Auch ihr weiterer Einwand, in dem Prüfbericht fehlten wichtige Angaben, verfängt nicht. Er liegt zum Teil schon deshalb neben der Sache, weil die vermissten Angaben im Prüfbericht enthalten sind. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin, es fehlten etwa jegliche Angaben dazu, ob die Masken den Versuchspersonen gepasst hätten, lässt sich dem Bericht entnehmen, dass den zehn Versuchspersonen - entsprechend der Vorgabe der DIN EN 149 (vgl. dort Nr. 8.5.1.3) - die Frage gestellt wurde, ob die Maske passe, was diese allesamt bejaht hätten. Auch zum Versuchsaufbau sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin die relevanten Informationen (Gesichtsabmessung) in dem Prüfbericht enthalten. Im Übrigen erschließt sich dem Senat die Bedeutung der weiterhin vermissten Informationen, die jedenfalls teilweise auch in den von ihr selbst vorgelegten Prüfberichten nicht enthalten sind, für das Gesamtergebnis nicht. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, die Testlabore müssten 5 % Toleranz abziehen, was hier ersichtlich nicht geschehen sei, ist für den Senat nicht nachvollziehbar; eine Grundlage in den maßgeblichen Regelungen hat die Antragstellerin nicht bezeichnet. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass ein solcher Toleranzabzug, sollte er erforderlich sein, entgegen den Angaben des Antragsgegners nicht erfolgt wäre; in dem Prüfbericht vom 17.02.2021 heißt es jedenfalls ausdrücklich, dass die Messtoleranz 5 % betrage. Der Prüfbericht der DEKRA ist auch nicht durch das weitere Vorbringen der Antragstellerin dazu Zweifeln ausgesetzt, dass die durch Unschärfen der maßgeblichen DIN EN 149 eröffneten Prüfungsspielräume - anders als im ursprünglichen Konformitätsbewertungsverfahren und bei weiterhin durchgeführten Prüfung - zu ihren Lasten ausgefüllt worden seien. Solche, durch Unschärfen begründeten Spielräume hat die Antragstellerin weder nachvollziehbar dargelegt noch vermag der Senat sonst Anhaltspunkte für sie zu erkennen. Auch für die Ausfüllung der - insoweit unterstellten - Spielräume zugunsten bzw. zu Lasten der Antragstellerin fehlt es an Anhaltspunkten. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin spricht etwa nichts für einen relevanten Spielraum hinsichtlich der Größe der bei der Leckageprüfung einzusetzenden Partikel. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Werte finden in den maßgeblichen Vorschriften keine für den Senat erkennbare Entsprechung. Die DIN EN 149 eröffnet unter dem Stichwort Prüfsubstanz eine Partikelgrößenverteilung nur bezogen auf den äquivalenten aerodynamischen Durchmesser, schreibt aber einen ganz bestimmten massebezogenen medianen Durchmesser vor (Nr. 8.5.2.2.2). Auch die von der Antragstellerin zur Substantiierung ihrer Behauptung vorgelegte Stellungnahme vom 16.07.2021 bestätigt den behaupteten Spielraum nicht. Darin wird unter dem Stichwort Prüfsubstanz im Gegenteil von sehr spezifischen Vorgaben ausgegangen und insoweit vor allem darauf hingewiesen, dass Aerosolgeneratoren für NaCl einen hohen Reinigungs- und Wartungsaufwand erforderten, so dass ein gewisses Risiko bestehe, dass Normvorgaben nicht kontinuierlich erfüllt würden. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist auch die Auswahl der Testpersonen nicht auf eine Weise ins Belieben der Prüfstelle gestellt, die zufällige Ergebnisse begünstigt. Es obliegt der Prüfstelle vielmehr, eine Gruppe von zehn Probanden auszuwählen, die das „Spektrum der Gesichtscharakteristiken typischer Benutzer" (allerdings glattrasiert, ohne Bart und Kotletten, ohne signifikante Anomalien) abdeckt (Nr. 8.5.1.1). Diese Vorgabe dient ersichtlich dazu, dass die Masken Personen mit verschiedenen Gesichtsformen Schutz zu bieten in der Lage sein sollen. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang auch überzeugend auf eine jahrzehntelange Praxis verwiesen, die Zweifeln an der Eignung dieser Vorgaben entgegensteht. Auch sonst ist die Grundlage der von der Antragstellerin behaupteten Spielräume nicht nachzuvollziehen. Auch den von ihr vorgelegten Prüfberichten lassen sich insoweit keine Hinweise entnehmen. Aber auch ihre auf den behaupteten Spielräumen aufbauende Behauptung, die nunmehr festgestellten Defizite beruhten auf einer Verschiebung der Maßstäbe zu ihren Lasten, hat die Antragstellerin nicht substantiiert. Vor allem hat sie es insoweit versäumt, die Ausnutzung der von ihr behaupteten Spielräume im Rahmen der ursprünglichen Baumusterprüfung und der weiterhin veranlassten Prüfungen zu plausibilisieren. cc) Die von der DEKRA festgestellten Defizite werden im Übrigen auch von der TÜV Nord CERT GmbH, die die Maske im Auftrag der Antragstellerin einer Prüfung der nach innen gerichteten Leckage unterzogen hat, bestätigt. Dass dem Senat insoweit kein schriftlicher Prüfbericht vorliegt, steht nicht entgegen. Denn die Antragstellerin räumt, ohne freilich die Überprüfung der Einzelheiten durch die Vorlage der ihr ohne Zweifel vorliegenden schriftlichen Ausarbeitung zu ermöglichen, das negative Attest ein, indem sie etwa unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 20.05.2021, ausweislich derer das Regierungspräsidium „erste Informationen über einen Zwischenstand der Prüfergebnisse“ erhalten habe, davon ausgeht, dass dem Antragsgegner die Prüfergebnisse seit langem vorlägen (Schriftsatz vom 15.10.2021, S. 6 f.). Das Regierungspräsidium hatte aber, wie der Antragstellerin bekannt ist, von der Prüfstelle lediglich einen negativen Zwischenstand mitgeteilt bekommen. Die Antragstellerin bestätigt das negative Attest indirekt auch durch ihr weiteres Vorbringen dazu, dass ausweislich der Beauftragung der Prüfstelle eine Prüfung mit Clip nur erfolgen sollte, wenn das Ergebnis der Prüfung ohne Clip nicht erfolgreich sein sollte (Anlage AG 21). Nur das Fehlen der Ergebnisse dieser Prüfung mit Clip macht die Antragstellerin derzeit aber noch geltend (vgl. Schriftsatz vom 15.10.2021, S. 6). dd) Aus den von der Antragstellerin weiterhin veranlassten und nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Prüfberichten des Instituts UNIVERSAL, das bereits die Baumusterprüfung durchgeführt hatte, vom 28.05.2021 in der Fassung der Korrekturen vom 28.09.2021 und des Instituts GÉPTESZT vom 16.08.2021 bzw. 01.10.2021, die die Normkonformität der beanstandeten Maske zu bestätigen scheinen, folgt nichts anderes. Diesen lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Überzeugungskraft der vorgenannten Prüfberichte (insbesondere der DEKRA) in Frage stellen könnten. Auch sonst lassen sie eine dem Bericht der DEKRA vergleichbare Überzeugungskraft vermissen. Hinsichtlich des Prüfberichts von UNIVERSAL bestehen schon erhebliche Zweifel, dass dieser tatsächlich unter Prüfung der beanstandeten Masken erstellt worden ist. So hat der Antragsgegner zuletzt unter Bezugnahme auf ein die dort geprüften Masken zierendes Logo substantiiert und ohne Widerspruch der Antragstellerin geltend gemacht, dass es sich dabei entgegen deren Vorbringen nicht um eine (für eventuelle spätere Prüfungen oder Messwiederholungen aufbewahrte) Rückstellprobe handeln könne, sondern wohl um eine neuere - möglicherweise auch erst nach Bekanntwerden der Qualitätszweifel erzeugte - Probe handeln müsse. Auch sonst kennzeichnen den Prüfbericht dieses Instituts auffällige Widersprüche und Ungereimtheiten. Die Antragstellerin räumt insoweit auf entsprechende Vorhalte des Antragsgegners selbst ein, dass der ursprüngliche Prüfbericht - aus ihrer Sicht allerdings nur redaktionelle - Fehler enthalte (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.10.2021, S. 9), weshalb sie einen überarbeiteten Prüfbericht vorgelegt habe, in dem „v. a. der Fehler bei der Angabe zur Konditionierung der Muster 19 bis 21 korrigiert“ worden sei. Tatsächlich weichen in dem überarbeiteten Prüfbericht aber auch zahlreiche weitere Details, darunter die Probennummern, ohne von der Antragstellerin dargelegten oder für den Senat sonst nachvollziehbaren Grund, von jenen im Ursprungsbericht ab. Auch der Prüfbericht von GÉPTESZT leidet an vergleichbar schwerwiegenden Defiziten. In der ursprünglich vorgelegten Fassung wurden entgegen den Vorgaben der DIN EN 149 nur sechs - und nicht zehn - verschiedene Testpersonen eingesetzt. Auf dieses Defizit wurde in dem Prüfbericht nicht nur nicht hingewiesen, sondern es wurde ersichtlich planvoll kaschiert. Angesichts dessen begegnet auch der im Anschluss an die entsprechende Rüge des Antragsgegners vorgelegte weitere Prüfbericht des genannten Instituts, der Ergebnisse für zehn Testpersonen ausweist, von vornherein Bedenken. b) Auch soweit die Antragstellerin einen Ermessensfehler rügt, hat sie keinen Erfolg. Insbesondere vermag auch der Senat keinen Verstoß gegen die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgenden Grenzen zu erkennen. Soweit die Antragstellerin eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn mit der Begründung geltend macht, ein öffentliches Interesse am Rückruf scheide von vornherein aus, weil die Maske anforderungskonform sei, stellt sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon mit Blick darauf nicht ansatzweise in Frage, dass das Verwaltungsgericht überzeugend und mit ihm der Senat vom Gegenteil ausgegangen ist. Auch soweit sie ihre unternehmerischen Interessen für nicht ausreichend berücksichtig hält, gibt sie zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Das Verwaltungsgericht ist überzeugend von einer - aus Sicht des Senats auch fortbestehenden - nicht bloß vagen, sondern hinreichend konkreten Verdachtslage ausgegangen, aus der sich erhebliche Gefahren für die Gesundheit der auf den FFP2-Standard vertrauenden Nutzer der Masken ergeben können. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang eine mathematische Risikobewertung des Antragsgegners vom 29.06.2021 mit der Begründung beanstandet, dass in Schritt 3 davon ausgegangen werde, dass jeder, der die defizitäre Maske trage, sich mit SARS-Cov-2 infiziere, wenn er sich in die Nähe eines Infizierten begebe, berücksichtig sie schon nicht ausreichend, dass die Masken des FFP2-Standards auch zum Schutz vor anderen Partikeln zum Einsatz kommen und dass im Übrigen auch weitere Aspekte - wie die Verwendung bei hoher Aerosol-Konzentration und die Verwendung trotz hoher Virenlast - in die Wahrscheinlichkeitsberechnung eingestellt worden sind. Abgesehen davon legt sie nicht ansatzweise dar, dass bei Korrektur der von ihr für fehlerhaft gehaltenen Berechnungen nicht von einem „ernsten Risiko“ ausgegangen werden durfte. In diesem Zusammenhang fehlt es auch an einer Auseinandersetzung der Bedeutung der Risikobewertung für die Rückrufanordnung bzw. für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das solchermaßen umrissene öffentliche Interesse falle, so das Verwaltungsgericht, gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (Vermeidung der Rückrufkosten, Wahrung des unternehmerischen Rufs) maßgeblich ins Gewicht. Diesen Überlegungen setzt die Antragstellerin nichts entgegen, was eine anderweitige Abwägung rechtfertigen könnte. Soweit die Antragstellerin auf die angebliche Vorgehensweise anderer Marktüberwachungsbehörden in Deutschland in vergleichbaren Fällen verweist, ist eine anderweitige Beurteilung ebenfalls nicht angezeigt. Sie legt dabei insbesondere nicht dar, dass die von ihr in diesem Zusammenhang angeregten (milderen) Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der „Erforderlichkeit“ gerade auch mit Blick auf die Spezifika ihres Falls, der durch eine tendenziell weite Verbreitung des mangelhaften Produkts gekennzeichnet ist, zur Eindämmung der Gefahr in gleicher Weise wirksam gewesen wären. Auch die zwischen den Beteiligten in anderem Zusammenhang erörterte Möglichkeit, die Schutzwirkung der defizitären Masken dadurch zu verbessern, dass diese zusätzlich mittels eines Clips befestigt werden, stellt - unabhängig von der Frage, ob eine solche Maßnahmen überhaupt eine Erhöhung des Schutzgrads bewirken könnte - nach der zuletzt vom Antragsgegner aus nachvollziehbaren Gründen geäußerten Auffassung kein genauso wirksames Mittel wie der Rückruf dar, weil die Sicherstellung des Einsatzes des nicht originär vorgesehenen Clips nicht gewährleistet erscheint („vorhersehbare Fehlanwendung“), auch deshalb, weil die Leckage subjektiv nicht wahrnehmbar ist (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 11.11.2011. S. 4 f.). c) Das gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Argument, die durchzusetzende Rückrufanordnung sei rechtswidrig, verfängt vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass für ihr wirtschaftliches Interesse im Wesentlichen von den Kosten der Beschaffung von Ersatz für die zurückgerufenen Masken auszugehen ist. Der Senat geht dabei, wie zuvor auch das Verwaltungsgericht, von noch ca. 10 Millionen zu ersetzenden Masken aus, für die er gemäß den Angaben der Antragstellerin Beschaffungskosten in Höhe von 0,40 EUR zu Grunde legt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Streitwert im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allerdings zu halbieren; eine Vorwegnahme der Hauptsache vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen, weil die noch bei den Kunden befindlichen Masken, ausgehend von einer Haltbarkeit von 3 Jahren, voraussichtlich auch nach dem Abschluss des Klageverfahrens noch bestimmungsgemäß verwendet werden könnten (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.