Urteil
10 S 654/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:1215.10S654.21.00
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Leitsätze
1. Im öffentlichen Recht besteht auch gegenüber Hoheitsträgern grundsätzlich kein Direktanspruch des Grundstücksnachbarn auf Umsetzung zu seinem Schutz von der Baurechtsbehörde in eine Baugenehmigung aufgenommener Auflagen.(Rn.24)
2. Zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen quasi-negatorischen Beseitigungsanspruchs auf Umsetzung nachbarschützender Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung.(Rn.27)
3. Zur Verwirkung quasi-negatorischer Ansprüche des Nachbarn.(Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Mai 2020 - 3 K 5231/19 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das dieses selbst zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im öffentlichen Recht besteht auch gegenüber Hoheitsträgern grundsätzlich kein Direktanspruch des Grundstücksnachbarn auf Umsetzung zu seinem Schutz von der Baurechtsbehörde in eine Baugenehmigung aufgenommener Auflagen.(Rn.24) 2. Zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen quasi-negatorischen Beseitigungsanspruchs auf Umsetzung nachbarschützender Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung.(Rn.27) 3. Zur Verwirkung quasi-negatorischer Ansprüche des Nachbarn.(Rn.32) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Mai 2020 - 3 K 5231/19 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das dieses selbst zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 VwGO) und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 sowie § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 sowie §§ 187, 188 BGB) Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben und die Beklagte zu weiteren - nicht näher bestimmten - Maßnahmen in Umsetzung der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 zur Baugenehmigung vom 17.09.1985 verurteilt. Da lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens allein der stattgebende Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dieser hält der berufungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die zulässig erhobene allgemeine Leistungsklage erweist sich vielmehr insgesamt als unbegründet, weil die Klägerin - auch - keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, „dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend der Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.09.1985 der Pausenhof so gestaltet wird, dass gegenüber dem Grundstück der Klägerin XXXXXstraße XX ein weitgehender Lärm- und Sichtschutz gewährleistet ist“. Sie ist daher auch insoweit abzuweisen. Der Senat versteht den Entscheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts bei sachgerechter Auslegung und unter Berücksichtigung auch des von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zum Ausdruck gebrachten Klageziels dabei so, dass die Beklagte hiernach ausschließlich zur Umsetzung effektiverer Lärmschutzmaßnahmen verurteilt worden ist. Dass auch der durch die vorhandene Palisadenholzwand bewirkte Sichtschutz unzureichend sein könnte, lässt sich den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils, in dessen Lichte die Urteilsformel zu verstehen und ggf. auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 2 B 15.14 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 11 = juris Rn. 14; Senatsurteil vom 04.05.2021 - 10 S 2422/20 - ZUR 2021, 562 = juris Rn. 17), demgegenüber nicht entnehmen. Die Klägerin kann von der Beklagten aber auch keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verlangen. Grundlage eines solchen Anspruchs ist weder ein im öffentlichen Recht wurzelnder (1.), noch ein zivilrechtlicher quasi-negatorischer Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch, der von der Klägerin direkt gegenüber der Beklagten verfolgt werden könnte (2.). 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Klägerin nicht mit Verweis auf zivilgerichtliche Rechtsprechung begründen, die einen quasi-negatorischen Anspruch auf Umsetzung zum Schutz des Nachbarn in einer Baugenehmigung enthaltener Auflagen analog §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGH, Urteile vom 26.02.1993 - V ZR 74/92 - BGHZ 122, 1 und vom 27.09.1996 - V ZR 335/95 - DVBI. 1997, 424 ; zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts siehe ferner BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18 - ZfBR 2020, 257 = juris Rn. 21 f. m. w. N. ). Der zivilrechtliche quasi-negatorische Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch steht vielmehr selbständig neben etwaigen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2019 a. a. O. Rn. 19). Für eine Übertragung der Grundsätze der hierauf bezogenen Rechtsprechung in das öffentliche Recht und damit gleichsam die Herstellung eines doppelten Rechtswegs zur Verfolgung von Ansprüchen ein und desselben Inhalts besteht weder eine Rechtfertigung noch ein Bedürfnis. Im öffentlichen Recht existiert grundsätzlich kein im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn unmittelbar klageweise durchsetzbarer Anspruch auf Umsetzung behördlich verfügter Anordnungen und Auflagen. Dies folgt daraus, dass die grundstücks- bzw. anlagenbezogenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auch dann, wenn sie einen dritt- bzw. nachbarschützenden Charakter haben, jeweils nur gegenüber dem - hier durch die Baurechtsbehörde repräsentierten - Staat, nicht aber unmittelbar dem Nachbar gegenüber bestehen. So begründen, wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 11), auch die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen und dessen Nachbarn. Deswegen begründet § 22 BImSchG im Nachbarschaftsverhältnis auch keine unmittelbaren Ansprüche; hieran ändert sich nichts, wenn der Anlagenbetreiber bzw. Störer ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 = juris Rn. 11; Senatsurteil vom 23.05.2014 - 10 S 249/14 - VBIBW 2015, 81 = juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 22). Die vorliegende Dreiecksbeziehung zwischen Anlagenbetreiber/Störer, einem hiervon betroffenen Nachbarn und der zuständigen Aufsichtsbehörde unterscheidet sich wesentlich von (Zweier-)Konstellationen, in denen im Wege schlicht hoheitlichen Handelns unmittelbar in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen eines Bürgers eingegriffen wird (vgl. insoweit - in Bezug auf ehrverletzende Äußerungen einer Behörde und den Schutz des Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - VG Köln in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 20.09.2012 - 26 K 7929/10 - juris Rn. 130 sowie BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 - 6 C 1.18 - BVerwGE 164, 368 Rn. 14 m. w. N.) Dadurch, dass ein unmittelbar durchsetzbarer Auflagenumsetzungs- bzw. Vollziehungsanspruch im öffentlichen Recht nicht existiert, ist der betroffene Nachbar indes auch auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht rechtlos gestellt. Denn ihm stehen die Möglichkeiten offen, eine Unterlassung unzumutbarer Lärmimmissionen mit dem öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruch zu verfolgen (vgl. hierzu zuletzt HessVGH, Beschluss vom 30.08.2021 - 9 A 1635/18.Z - juris Rn. 13 sowie die auf S. 11 des angegriffenen Urteils zitierten Rechtsprechungsnachweise), sich wegen Verletzungen immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen mit der Bitte um ein Einschreiten an die zuständige Immissionsschutzbehörde zu wenden oder auch eine unzureichende Umsetzung drittschützender Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung im Wege der Bauaufsicht mit dem Anspruch auf Einschreiten geltend zu machen (vgl. zu den öffentlich-rechtlichen Handlungsoptionen auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.2016 - 5 S 745/14 - VBlBW 2017, 162 = juris Rn. 32 ; siehe zur Verpflichtungsklage als Alternative zur zivilrechtlichen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsklage auch Rehbinder in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 14 BImSchG Rn. 27). Der Senat kann offenlassen, ob und ggf. inwieweit die streitige „Nebenbestimmung“ - etwa im Sinne einer Konkretisierung von Zumutbarkeitsschwellen - Einfluss auf die Beurteilung eines Immissionsabwehranspruchs haben könnte. Denn den auf einen solchen Anspruch gerichteten Klageanspruch - der nicht auf die Umsetzung öffentlich-rechtlich aus der Baugenehmigung allein dem Staat gegenüber bestehender Verpflichtungen, sondern nur auf die Reduzierung von Lärmimmissionen gerichtet sein kann - hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Um einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, der ebenso wie ein immissionsschutzrechtlicher Einschreitensanspruch nur im Dreiecksverhältnis gegenüber der zuständigen Behörde bzw. - im Klageverfahren - ihrem Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden kann, geht es hier jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat die ursprünglich auch hierauf gerichtete Klage im Übrigen mit Blick auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten, die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 75 VwGO sowie das in Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung bei der betreffenden Behörde fehlende Rechtsschutzbedürfnis zu Recht als unzulässig angesehen (siehe Urteilsabdruck S. 8 ff.). Mit Blick auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 47 Abs. 1 LBO, vermittels dessen die Klägerin öffentlich-rechtlich allein eine Verpflichtung der Beklagten zur Umsetzung der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 erreichen könnte, kommt hinzu, dass ein absoluter Anspruch hierauf nicht besteht. Der Nachbar kann im Grundsatz vielmehr nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten der Baurechtsbehörde beanspruchen. Zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichtet sich dies nur dann, wenn das behördliche Ermessen „auf null“ reduziert ist, was regelmäßig das Vorliegen von Störungen hoher Intensität oder von Gefährdungen wesentlicher Rechtsgüter voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2003, 470 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148). 2. Da das Landgericht den Rechtsstreit - vollständig, d. h. ohne vorherige Abtrennung des im Zivilrecht wurzelnden Streitgegenstands - mit Bindungswirkung (§ 17a Abs. 1 GVG) an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist der Anspruch auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen (vgl. zur Parallelität des öffentlich-rechtlichen und des zivilrechtlichen Nachbarschutzes auch Kaiser in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bd. 2 Rn. 200 ff.; Thole in Staudinger, BGB, § 1004 Rn. 223 ff., jew. m. w. N.). Danach kommt ein quasi-negatorischer Anspruch auf Umsetzung weitergehender Lärmschutzmaßnahmen in Umsetzung der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 zur Baugenehmigung vom 17.09.1985 zwar grundsätzlich in Betracht. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt (a). Ein solcher Anspruch wäre außerdem verwirkt (b). a) Auch soweit in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, dass eine Verletzung nachbarschützender Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung einen quasi-negatorischen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch des Nachbarn analog § 1004 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB begründen können soll, kann die Klage keinen Erfolg haben. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die jeweils in Betracht kommenden Ermächtigungsnormen in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die jeweilige Nebenbestimmung einen drittschützenden Charakter aufweisen und sie deswegen als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB einzuordnen sein können (BGH, Urteil vom 26.02.1993 - V ZR 74/92 - BGHZ 122, 1 = juris Rn. 10 ff.; Saller in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl., Kap. 1 Rn. 96 ff. m. w. N.). Verletzt ein Bauherr solche durch die betreffende Nebenbestimmung in ihrem für den jeweiligen Einzelfall konkretisierten Inhalt ausgefüllten Schutzgesetze, liegt hierin eine Störung, deren Beseitigung der betroffene Nachbar im Wege der quasi-negatorischen Beseitigungsklage gerichtlich durchsetzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18 - ZfBR 2020, 257 = juris Rn. 22). Der als „Nebenbestimmung Nr. 27“ bezeichnete Passus der Baugenehmigung stellt aber keine einklagbare Schutzgesetzkonkretisierung in diesem Sinne dar (aa). Die nach dem Willen der Klägerin insoweit allein streitgegenständliche Schutzwirkung der darin genannten „geeigneten Maßnahmen“ in Bezug auf die von einer schulfremden Nutzung des Pausenhofs ausgehenden Immissionen wären zudem auch nicht vom sachlichen Schutzbereich einer solchen „Nebenbestimmung“ umfasst (bb). aa) Der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 zur Baugenehmigung vom 17.09.1985 kommt bereits keine eigenständige Regelungswirkung zu, die im Wege der quasi-negatorischen Beseitigungsklage einklagbare, nachbarschützende Verpflichtungen der Beklagten als damaliger Bauherrin auslösen könnte. Die dortige Forderung, „gegenüber den Nachbarn an der XXXXXstraße geeignete Maßnahmen vorzusehen, die einen weitgehenden Sicht- und Lärmschutz gewährleisten“, stellt weder eine Auflage noch sonst eine Nebenbestimmung im Rechtssinne gemäß § 36 LVwVfG dar. Hiermit sollte zwar - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 21) - den Einwendungen der Nachbarn - auch - an der XXXXXstraße gegen die damalige Erweiterung des Schulstandorts mit Blick auf durch den Schulbetrieb verursachte Lärmimmissionen Rechnung getragen werden. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass das Regierungspräsidium als Genehmigungsbehörde die Standorterweiterung unter Lärmschutzaspekten und mit Blick auf die nachbarlichen Rücksichtnahmepflichten nicht etwa als - ohne gesonderte Sicht- und Lärmschutzmaßnahmen - unzulässig angesehen hat, sondern - in Übereinstimmung mit dem im Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingeholten Lärmschutzgutachten - vielmehr von einer Verträglichkeit der von dem erweiterten Schulbetrieb ausgehenden Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft ausgegangen ist (vgl. Bescheid vom 17.09.1985 S. 8). Die Gestaltungsvorgabe in der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 diente dementsprechend nur als Zusatzmaßnahme und nicht im Sinne von § 36 Abs. 1 LVwVfG der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO für die gebundene Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung. Dies erschließt sich unschwer auch aus dem Umstand, dass die Umgestaltung des Pausenhofs selbst nicht Gegenstand der Genehmigungsplanung, d. h. der zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen, sondern sie damals im Zuge der Umsetzung der Schulerweiterung nur vorgesehen war. Ihre Umsetzung war dementsprechend keineswegs sicher oder gar für die Beklagte verpflichtend. Ohne eine solche Umsetzungsverpflichtung kann aber der „Nebenbestimmung“ schon deswegen kein Regelungscharakter beigemessen werden, weil eine Umgestaltung auch ganz hätte unterbleiben können. Aus dem Fehlen konkreter Umgestaltungspläne erklärt sich außerdem, warum sich das Regierungspräsidium auf die Maßgabe „weitgehender Maßnahmen“ beschränken musste. Denn konkrete Vorgaben waren ihm aufgrund der Unkenntnis der zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorliegenden Umgestaltungspläne nicht möglich. Für eine in ihrer Ausgestaltung noch nicht feststehende Umgestaltung konnte das Regierungspräsidium schlechterdings keine konkreten Vorgaben formulieren. Wäre es dazu nach § 36 Abs. 1 LVwVfG berechtigt gewesen, hätte dem freilich - anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 22) - auch für eine konkretere Zielformulierung nicht das Fehlen gesetzlich verbindlich vorgegebener Immissionswerte entgegengestanden. Der Senat bewertet die Maßgabe, bei der vorgesehenen Umgestaltung des Pausenhofs einen weitgehenden Sicht- und Lärmschutz zu gewährleisten, vor diesem Hintergrund als bloßen Hinweis auf das, was sich bereits gesetzlich aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) und den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§ 22 Abs. 1 BImSchG) ergibt. Konkrete Handlungspflichten, deren Nichterfüllung als Störung Grundlage eines quasi-negatorischen Beseitigungsanspruchs sein könnten, ergeben sich hieraus nicht. Wäre der „Nebenbestimmung“ dennoch ein Regelungscharakter beizumessen, verfehlte sie im Übrigen die für ihre Wirksamkeit erforderlichen Anforderungen an ihre Bestimmtheit und müsste als nichtig angesehen werden (§§ 44 Abs. 1, 37 Abs. 1 LVwVfG). Ihr fehlte das erforderliche Mindestmaß an Regelungs- bzw. zumindest konkreter Zielvorgaben, die es der Beklagten ermöglichen würden, ihr Handeln, hier die Gestaltung des Pausenhofs, danach auszurichten. Denn ihr kann auch durch Auslegung kein eindeutiger Regelungsgehalt entnommen werden (vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 - BVerwGE 160, 193 Rn. 13 m. w. N.). Selbst wenn man - ohne dass sich hierfür Anhaltspunkte aus der Baugenehmigung ergeben - in ihr eine Anspielung an den Stand der Technik im Jahr 1985 sehen wollte, bliebe unklar, ob mit dem Postulat eines „weitgehenden“ Sicht- und Lärmschutzes nach diesem - vom Verwaltungsgericht so nicht herangezogenen (Urteilsabdruck S. 22) - Maßstab ein Optimum gemeint sein oder die Beklagte berechtigt sein sollte, den Sicht- und Lärmschutz so weitgehend zu erfüllen, wie es ihr mit Blick auf ihre Umgestaltungspläne opportun erschien, oder ob gar auf einen Zumutbarkeitsmaßstab abgestellt werden sollte. Selbst der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht eindeutig benennen, was die Beklagte zu tun habe, um dem Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts gerecht zu werden; am ehesten erschien ihm eine Toranlage am Eingang des Schulhofes in Betracht zu kommen, die den Zugang zum Schulhof für Dritte außerhalb der Nutzungszeiten zumindest erschweren würde. bb) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass es ihr mit ihrer Klage ausschließlich um die Umsetzung von Maßnahmen geht, die einen effektiven Lärmschutz gegen die Geräusche bieten, welche durch die unbefugte Nutzung des Schulhofs durch Jugendliche und junge Erwachsene in den Abend- und Nachtstunden zu Freizeitzwecken ausgehen. Gegenstand des Klagebegehrens ist demgegenüber - anders als dieses noch vom Verwaltungsgericht ausgelegt worden ist (Urteilsabdruck S. 7) - nicht die Frage, ob die vorhandene Palisadenwand einen „weitgehenden Schutz“ vor den von der regulären Pausenhofnutzung ausgehenden Geräuschen bietet. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dementsprechend auch keine Defizite benannt oder erklärt, dass und inwieweit sie sich durch den regulären Schulbetrieb unzumutbar gestört fühlen würde. In diesen Zusammenhang hat das Regierungspräsidium außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch die von dem tagsüber entstehenden Schullärm ausgehenden Geräusche in anderen Räumlichkeiten ihres Wohnhauses (Aufenthaltsräume) betroffen wird als durch die nächtlichen Freizeitgeräusche (Schlafzimmer). Die allein streitgegenständliche Lärmschutzwirkung der von der Beklagten in Form der Errichtung einer Palisadenwand getroffenen Maßnahme unterfiele aber, selbst wenn man der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 eine Regelungswirkung im Sinne einer Auflage beimessen wollte, schon nicht deren sachlichen Schutzbereich. Denn Gegenstand der Baugenehmigung war die Erweiterung des Gymnasiumstandorts und nicht auch eine Nutzung der Außenanlagen, deren Gestaltung bei Genehmigungserteilung noch nicht feststand, zu Freizeitzwecken. Ebenso wenig hatte das Regierungspräsidium im Baugenehmigungsverfahren - auch mit Blick auf den Inhalt der damals vorgebrachten Nachbareinwendungen - Anlass, derartige unbefugte Nutzungen bei der Prüfung des Genehmigungsantrags zu berücksichtigen. Insbesondere bestand für die Annahme, dass der Schulhof in besonderem Maße für Jugendliche und junge Erwachsene als abendlicher Treffpunkt anziehend sein und damit zweckwidrige Nutzungen gewissermaßen provozieren könnte, keinerlei Anhaltspunkt. Dem entsprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Prüfung des öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehranspruchs, dass sich die Beklagte - auch heute - den Lärm durch geräuschintensive Nutzungen außerhalb der Zeiten des Schulbetriebs überwiegend nicht zurechnen lassen muss und er im Übrigen von der Klägerin hinzunehmen ist (vgl. Urteilsabdruck S. 14 ff.). Der aus den Genehmigungsakten ersichtliche Verfahrensgang verdeutlicht vielmehr, dass eine solche nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Schulhofs für das Regierungspräsidium bei Genehmigungserteilung keine Rolle gespielt hat und sie deswegen auch nicht an einer unterstellten Schutzwirkung der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 als der Klägerin gegenüber nachbarschützend teilhaben könnte. Es bedarf - auch - deswegen keiner weiteren Erörterung, ob die Beklagte unterstellten Lärmschutzanforderungen aus der „Nebenbestimmung“ jedenfalls durch die Ergänzung der Palisadenwand durch die später getroffenen weiteren Maßnahmen in Form der Benutzungsregelung nebst entsprechender Beschilderung und Bestreifung durch einen privaten Sicherheitsdienst hinreichend nachgekommen wäre. b) Ungeachtet dessen wäre ein aus der Baugenehmigung resultierender Anspruch auf Umsetzung weitergehender Lärmschutzmaßnahmen verwirkt. Auch der quasi-negatorische Beseitigungsanspruch unterliegt den allgemeinen Regeln der Verwirkung (vgl. hierzu Raff in Münchener Kommentar zum BGB, § 1004 Rn. 270, 309 m. w. N.). Danach ist ein Anspruch verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2014 - V ZR 36/14 - NJW 2015, 1750 = juris Rn. 11 m. w. N.). Neben einem Zeit- erfordert die Verwirkung damit auch ein Umstandsmoment. Zeit- und Umstandsmoment können allerdings nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen dabei allerdings besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteile vom 18.02.2020 - XI ZR 25/19 - juris Rn. 12 und vom 16.10.2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 = juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10.17 - BVerwGE 163, 36 Rn. 21 f. m. w. N.). Nach diesen Maßstäben wäre ein unterstellter Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zur Erfüllung von Vorgaben aus der Baugenehmigung verwirkt. Es wiegt insoweit schwer, dass die Klägerin seit deren Erteilung am 17.09.1985 beinahe zwanzig Jahre lang nichts unternommen hat, bis sie infolge der Sanierungsmaßnahmen auf dem Schulhof in den Herbstferien 2004 erstmals die Unzulänglichkeit der vorhandenen Palisadenwand zur Herstellung eines „weitgehenden“ Lärmschutzes der Beklagten gegenüber moniert hat. Nachdem diese aber bereits in den 1980er Jahren errichtet worden war, durfte die Beklagte darauf vertrauen, ihre - vermeintlich - zum Schutz (auch) der Klägerin bestehenden Verpflichtungen aus der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 erfüllt zu haben. Denn sie durfte erwarten, dass ein betroffener Nachbar, der die getroffene Maßnahme insoweit als unzureichend empfindet, dies ihr zumindest nach einer gewissen Zeit und entsprechenden Erfahrungen mit unabgeschirmten Lärmereignissen auch anzeigt. Demgegenüber hat sich offensichtlich auch die Klägerin über einen sehr langen Zeitraum in der Nachbarschaftssituation eingerichtet und sich mit der Palisadenwand als „weitgehendem Sicht- und Lärmschutz“ arrangiert. Damit ist sie aber unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen bei Annahme einer Unzulänglichkeit des Lärmschutzes vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Nachbarrechts unternommen zu werden pflegt. Dies kann hier nur die Verwirkung des geltend gemachten quasi-negatorischen Beseitigungsanspruchs zur Folge haben. Da der Anspruch sogar verwirkt wäre, kommt es daneben nicht mehr darauf an, ob er auch verjährt wäre und sich die Beklagte deswegen zu Recht auf die Verjährungseinrede berufen hat. Hiervon ist freilich auszugehen, nachdem quasi-negatorische Beseitigungsansprüche im Zusammenhang mit einer Schutzgesetzverletzung bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 in der dreijährigen Frist des § 852 BGB a. F. verjährten (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1968 - VI ZR 140/67 - NJW 1969, 463 = juris Rn. 41; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2005 - 28 U 161/04 - juris Rn. 21 m. w. N.) und seitdem die inzwischen ebenfalls dreijährige Regelverjährungsfrist gilt (§ 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB; vgl. hierzu OLG Bamberg, Urteil vom 04.12.2012 - 5 U 29/12 - juris Rn. 41 ff. m. w. N.). Ein solcher Anspruch ist insbesondere auch nicht gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verjährung entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068 = juris Rn. 6 ff. m. w. N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit, weil dieses keinen Sachantrag gestellt hat und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 15. Dezember 2021 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren - noch - darüber, ob die Beklagte aufgrund einer „Nebenbestimmung“ zu einer ihr im Jahr 1985 erteilten Baugenehmigung der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, den Pausenhof des XXXXX-XXXXX-Gymnasiums an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so zu gestalten, dass - über die dort bereits errichtete, etwa zwei Meter hohe Palisadenholzwand hinaus - ein „weit(-er-)gehender Lärm- und Sichtschutz“ gewährleistet ist. Die Klage war daneben ursprünglich auf das Abstellen von Lärmimmissionen gerichtet, die von der Nutzung des Pausenhofs durch Jugendliche und junge Erwachsene zu Freizeitzwecken in den Abend- und Nachtstunden ausgehen und von denen sich die Klägerin belästigt fühlt. Die Klägerin bewohnt eine Doppelhaushälfte auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. XXX, XXXXXstraße XX, in XXXXXXXX. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „XXXXX-XXXX-Gymnasium“ vom 29.01.1985 in der Fassung der 1. Änderung vom 27.06.1989, der für das Grundstück der Klägerin als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet ausweist. In südlicher Richtung grenzt unmittelbar der nördliche Teil des Schulhofs des XXXXX-XXXXX-Gymnasiums an. Die Schule liegt ebenfalls im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans, der im maßgeblichen Bereich Flächen für den Gemeinbedarf im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Zweckbestimmungen Schule, Sporthalle, Behelfskrankenhaus und öffentliche Verwaltung festsetzt. Im Planaufstellungsverfahren wurde ein Lärmschutzgutachten eingeholt, das unter anderem eine Abschätzung des Pausenlärms anhand einer Schallpegelmessung enthält und zu dem Schluss kommt, dass die Umsetzung des Plans durch die - den Anlass für die damalige Planung bildende - Erweiterung des bestehenden Schulstandorts hinsichtlich ihrer Immissionsbelastungen mit der Nutzung der benachbarten Bebauung als verträglich angesehen werden könne (Lärmschutzuntersuchung zum Bebauungsplan „XXXXX-XXXXX-Gymnasium“ vom Dezember 1984). Für die Erweiterung des Gymnasiums durch den Bau eines zusätzlichen Schulgebäudes und die Errichtung einer Sporthalle erteilte das Regierungspräsidium Tübingen der Beklagten am 17.09.1985 eine Baugenehmigung unter Zurückweisung von Einwendungen unter anderem der Klägerin und anderer Eigentümer angrenzender Grundstücke. Die Baugenehmigung enthält eine „Nebenbestimmung“ des Inhalts, dass bei der - damals vorgesehenen, aber nicht den Gegenstand der Genehmigungsplanung (Bauvorlagen) bildenden - Umgestaltung des Pausenhofs „gegenüber den Nachbarn an der XXXXstraße geeignete Maßnahmen vorzusehen sind, die einen weitgehenden Sicht- und Lärmschutz gewährleisten“ (im angegriffenen Urteil als „Nebenbestimmung“ bzw. „Auflage“ Nr. 27 bezeichnet). Am 13.01.2006 wurde eine Erweiterung der Pausenhoffläche auf dem der XXXXXXstraße im Westen zugewandten - nicht an das Grundstück der Klägerin angrenzenden - Grundstück Flst. Nr. XXXX baurechtlich genehmigt. An der Nordgrenze des Schulpausenhofs befindet sich seit den 1980er Jahren ein etwa zwei Meter hoher Palisadenholzzaun, der diesen sowie die dort befindlichen, überdachten Sitzgruppen von den nördlichen angrenzenden Wohngrundstücken unter anderem der Klägerin abgrenzt. Der Palisadenzaun wurde im Sommer 2005 saniert. Bereits in den Herbstferien 2004 wurden an der Grundstücksgrenze im Zusammenhang mit der Erneuerung der Betonaufkantung eines Abluftschafts eine Umzäunung desselben entfernt und wildwachsende Pflanzen entfernt. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden. In einem daraufhin mit Vertretern der Beklagten geführten Gespräch wandte sie sich auch dagegen, dass nach ihrer Auffassung die „Auflage“ zur Baugenehmigung vom 17.09.1985 nicht erfüllt sei und insbesondere ein ausreichender Schallschutz nicht gewährleistet werde. Die Klägerin beschwerte sich bei der Beklagten zudem wiederholt darüber, dass der Schulhof in den Abend- und Nachtstunden von Jugendlichen und jungen Erwachsenen als Aufenthaltsbereich und zum Fußballspielen bzw. zum Motorradfahren genutzt werde, wodurch für sie unzumutbarer Lärm entstehe. Die Klägerin trug ihr Anliegen, den Pausenhof außerhalb der Zeiten des Schulbetriebs zu schließen oder zumindest weitergehende Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach sowohl schriftlich wie auch mündlich vor. Nachdem die Beklagte ihren Forderungen in der Folge nicht nachgekommen war, hat die Klägerin am 25.10.2010 Klage zum Landgericht Tübingen erhoben. Das Landgericht hat die Klage mit Beschluss vom 30.11.2011 - 7 O 481/10 - an das Verwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, sie fühle sich durch den Lärm, welcher von regelmäßig fünf bis zehn Jugendlichen in den Abendstunden bis teilweise in die Nacht hinein verursacht werde, erheblich gestört. Die Lärmbeeinträchtigungen seien wesentlich und weder sozial adäquat, noch müssten ihre Interessen hinter die Belange der Beklagten zurücktreten. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, jedes Mal die Polizei einzuschalten, die zudem aus Kapazitätsgründen häufig nicht erscheine. Die von dem Schulgrundstück ausgehenden Störungen könnten durch eine Umzäunung desselben ohne Weiteres beseitigt werden, welche die Beklagte allein aus Kostengründen ablehne. Bereits mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Gymnasiums gingen für die Anwohner erhebliche und eigentlich unzumutbare Lärmeinwirkungen einher, da es sich um eine Ganztagsschule für inzwischen rund 1.000 Schüler handle. Jedenfalls sei die vom Regierungspräsidium in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1985 verfügte „Auflage“ nicht erfüllt, da der vorhandene Palisadenzaun zwar einen Sicht-, aber keinen Lärmschutz biete. Hieraus ergebe sich auch ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 LBO. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, es fehle an einer Rechtsgrundlage, auf die das Klagebegehren gestützt werden könnte. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, weil die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht wesentlich seien. Es handle sich nach den polizeilichen Aufzeichnungen maximal um zehn Vorkommnisse mit Lärmeinwirkungen pro Jahr. Auch aus Nebenbestimmungen zu der 1985 erteilten Baugenehmigung ergebe sich kein Anspruch auf Ergreifen weiterer Schallschutzmaßnahmen. Die dortige Forderung sei durch die Errichtung der Palisadenwand erfüllt, durch die der geforderte „weitgehende Lärm- und Sichtschutz“ realisiert sei. Sie habe zudem Schilder angebracht, die auf das Verbot des Aufenthalts auf dem Schulhof außerhalb der Unterrichtszeiten hinwiesen. Zu dessen Durchsetzung setze sie auch private Wachdienste ein. Ein Durchqueren des Schulhofs durch Fußgänger wolle sie aber nicht unterbinden, so dass eine Einfriedung, die überdies mit erheblichen Kosten verbunden wäre, nicht in Betracht komme. Der Schulhof zeichne sich nicht durch eine besondere Attraktivität für Jugendliche oder andere atypische Besonderheiten aus, so dass eventuellen Störungen durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zu begegnen sei. Das Regierungspräsidium Tübingen hat für das vom Verwaltungsgericht zu dem Verfahren beigeladene Land mitgeteilt, dass die mit der Baugenehmigung vom 17.09.1985 verbundene „Auflage“ im Zusammenhang mit der damaligen Intensivierung der Nutzung des Schulareals gestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass sie mit der Errichtung der Palisadenwand erfüllt worden sei. Nachdem die Beklagte eine Allgemeinverfügung mit Benutzungsregelungen für den Schulhof erlassen hat, auf die mehrere dort angebrachte Schilder hinweisen, hat das Klageverfahren vom 14.04.2014 bis zu seiner Wiederanrufung durch die Klägerin am 30.10.2019 geruht. Nach Einnahme eines Augenscheins der Örtlichkeiten hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit dem hier angegriffenen Urteil vom 28.05.2020 verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass der Pausenhof entsprechend der Baugenehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 17.09.1985 so gestaltet wird, dass gegenüber dem Grundstück der Klägerin XXXXXXstraße XX ein weitgehender Lärm- und Sichtschutz gewährleistet ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit Blick auf das begehrte bauaufsichtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Einschreiten sei die Klage bereits unzulässig. Soweit die Klägerin hiervon losgelöst mit der Klage eine Verurteilung der Beklagten begehrt hat, dafür Sorge zu tragen, dass außerhalb der Unterrichtszeiten im Bereich des Schulhofs des XXXXX-XXXXX-Gymnasiums Belästigungen unterbleiben, sei sie unbegründet. Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs seien nicht erfüllt. Aus der Nutzung des Schulhofs durch Jugendliche und junge Erwachsene außerhalb der Zeiten des Schulbetriebs resultierten keine für die Klägerin schädlichen Umwelteinwirkungen, für deren Entstehung die Beklagte verantwortlich sei und die sie sich zurechnen lassen müsse. Begründet sei die Klage jedoch in Bezug auf die begehrte Umsetzung der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 aus der Baugenehmigung vom 17.09.1985. Insoweit stehe der Klägerin ein im öffentlichen Recht wurzelnder quasi-negatorischer Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch zur Seite, der in seinem Umfang dem zivilrechtlichen quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch entspreche. Die Ermächtigungsnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG habe in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die „Auflage“ in dem Baugenehmigungsbescheid einen drittschützenden Charakter. Bereits deren Wortlaut verdeutliche, dass sie von der Bauaufsichtsbehörde gerade mit drittschützender Funktion erlassen worden sei. Das Regierungspräsidium habe hiermit gerade das Ziel verfolgt, einen ausreichenden Lärmschutz zugunsten der Anwohner an der XXXXXstraße zu erreichen, die im damaligen Baugenehmigungsverfahren entsprechende Einwendungen vorgetragen hätten. Die „Auflage“ sei auch noch hinreichend bestimmt, da sich aus der verwendeten Formulierung und dem Kontext ergebe, dass das Regierungspräsidium der Beklagten Maßnahmen aufgegeben habe, um die von dem Schulhof ausgehenden Lärmimmissionen auf ein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindestmaß zu beschränken. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium der Beklagten weder konkrete Mittel zur Zielerreichung noch einen einzuhaltenden exakten Immissionswert vorgegeben habe. Bei behördlichen Anordnungen, mit denen ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung störender Zustand beseitigt oder vorgebeugt werden solle, genüge es im Grundsatz, den herzustellenden Erfolg zu definieren und nicht auch die technische Durchführung zur Erreichung des so definierten Ziels vorzugeben. Das Regierungspräsidium habe der Beklagten zwar kein konkretes Handlungsziel wie etwa einen konkreten Lärmwert vorgegeben. In Fällen, in denen sich die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen wie hier nach einer wertenden Gesamtbetrachtung bemesse, genüge vielmehr eine verbale Beschreibung des zu erreichenden Ziels. Da der aufgestellte Palisadenzaun zwar einen Sicht-, aber keinen weitgehenden Lärmschutz biete, sei die „Auflage“ bislang nicht erfüllt. Durch die Schlitze des Zauns könne Lärm weitgehend ungehindert zum benachbarten Grundstück gelangen. Auch das Material des Zauns und dessen Dimensionierung halte Lärm nur sehr eingeschränkt ab. Im Gegensatz zu beispielsweise fachgerecht hergestellten Schallschutzwänden dienten Palisadenzäune primär dem Sicht-, nicht aber dem Lärmschutz, wovon sich das Verwaltungsgericht im Rahmen des eingenommenen Augenscheins selbst habe überzeugen können. Die Beklagte hat gegen das ihr am 31.07.2020 zugestellte Urteil am 07.08.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Die Klägerin hat ihren zunächst ebenfalls gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen; das diesbezügliche Zulassungsverfahren wurde daraufhin eingestellt (Beschluss vom 06.10.2020 - 10 S 3088/20 -). Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 23.02.2021 - 10 S 2378/20 - zugelassen. Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 03.03.2021 hat die Beklagte ihre Berufung mit am 06.04.2021 - dem auf Ostermontag folgenden Dienstag - eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten wie folgt begründet: Aus der „Nebenbestimmung“ Nr. 27 zur Baugenehmigung vom 17.09.1985 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Die dortige „Auflage“ sei schwer und offenkundig fehlerhaft und deswegen gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig. Werde der Adressat eines Verwaltungsakts verpflichtet, einen „weitgehenden Sicht- und Lärmschutz zu gewährleisten“, wisse er nicht, welches Ziel er dabei erreichen müsse. Das zu erreichende Ziel sei nicht im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, weil er nicht in die Lage versetzt werde zu erkennen, welche Maßnahmen er zu treffen habe, um dem Gebot des Verwaltungsakts zu entsprechen. Bei jeder Maßnahme müsse er damit rechnen, dass die Behörde erkläre, er genüge der „Auflage“ nicht. Dies illustriere der vorliegende Fall, in dem sowohl die Beklagte als auch das Regierungspräsidium der Auffassung gewesen seien, der vorhandene Palisadenzaun stelle einen „weitgehenden Sicht- und Lärmschutz“ für die genehmigte Nutzung dar. Über 35 Jahre nach seiner Errichtung müsse sich die Beklagte nun sagen lassen, diese Maßnahme reiche doch nicht aus, ohne dass sich aus der Baugenehmigung oder dem angegriffenen Urteil ergebe, was stattdessen zu tun sei. Gehe man dennoch von der Wirksamkeit der Auflage aus, sei diese jedenfalls erfüllt. In diesem Fall bedürfe die Auflage der Auslegung, die berücksichtigen müsse, dass die Beifügung von Auflagen zu einer Baugenehmigung überhaupt nur in engen Grenzen zulässig sei, nämlich, um einen Versagungsgrund auszuräumen. Nachdem das Verwaltungsgericht aber umfänglich ausgeführt habe, dass der Beklagten der beanstandete Lärm nicht zuzurechnen bzw. dieser von der Klägerin zu dulden sei, sei es widersprüchlich, die „Auflage“ so auszulegen, dass ein zusätzlicher Lärmschutz gewährleistet werden müsse. In der Konsequenz unterstelle das Verwaltungsgericht dem Regierungspräsidium damit letztlich, es habe eine rechtswidrige Auflage erlassen wollen. Ein Anspruch auf Umsetzung der „Auflage“ könne außerdem schon nicht auf einen öffentlich-rechtlichen quasi-negatorischen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gestützt werden. Ein solcher sei dem System des öffentlichen Rechts fremd. So habe das Verwaltungsgericht selbst darauf hingewiesen, dass sich aus einer Schutznorm wie hier § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen dem Schutzverpflichteten (Anlagenbetreiber) und dem Schutzbedürftigen (Nachbarn) begründen lasse. Das öffentliche Recht sei Sonderrecht des Staates und könne nur von ihm unmittelbar in Anspruch genommen werden. Es bedürfe deshalb eines Antrags auf Einschreiten bei der zuständigen Behörde, der insoweit in den meisten Fällen Ermessen zustehe. Ebenso wenig könne das Klagebegehren auf einen zivilrechtlichen quasi-negatorischen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gestützt werden. Unabhängig davon, dass die „Auflage“ entweder nichtig oder aber erfüllt sei, werde gegen einen solchen Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Die zehnjährige Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB sei bei Klageerhebung am 25.10.2010 bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Mai 2020 - 3 K 5231/19 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die streitgegenständliche „Auflage“ sei, wovon auch das Regierungspräsidium ausgehe, hinreichend bestimmt. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass mit der gewählten Formulierung Maßnahmen gemeint seien, die dem damaligen Stand der Technik entsprochen hätten. Ferner sei davon auszugehen, dass dieser den Beteiligten bekannt gewesen sei. Nachgekommen sei die Beklagte der „Auflage“ nicht. Denn sie habe bei ernsthafter Betrachtung nicht davon ausgehen dürfen, dass mit dem Palisadenzaun ein „weitgehender Sicht- und Lärmschutz“ für die mit der Baugenehmigung zugelassene Nutzung gewährleistet werden könne. Nach der bindenden Verweisung durch das Landgericht ergebe sich die Grundlage für den Anspruch auf Umsetzung der „Auflage“ nicht nur aus öffentlichem Recht, sondern auch aus privatrechtlichen Ansprüchen wie § 1004 BGB. Sie, die Klägerin, sei als Eigentümerin des Nachbargrundstücks nicht verpflichtet, in den Abend- und Nachtstunden eine Lärmbelästigung in dem vorhandenen Ausmaß zu dulden. Sie könne auch nicht auf die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe verwiesen werden. Schließlich sei der Anspruch nicht verjährt, da es sich um eine andauernde Beeinträchtigung handle, die jeweils nach konkreten Anlässen geltend gemacht werden könne. Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt. Es lässt ausführen, den von der Klägerin beanstandeten Lärmereignissen sei mit Mitteln des Ordnungsrechts zu begegnen, weil sie mit dem Gegenstand der erteilten Baugenehmigung nicht in Zusammenhang stünden. Von dessen Genehmigungswirkung sei nur der Betrieb der Schule und in diesem Rahmen die Nutzung des Pausenhofs abgedeckt. Das Regierungspräsidium weist ferner darauf hin, dass in der Baugenehmigung der Begriff der Lärmschutzmauer ausdrücklich durchgestrichen und nur noch weitgehende Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen gefordert worden seien. Mit diesem Inhalt sei die „Auflage“ hinreichend bestimmt gewesen, da man erkennbar auf den damaligen Stand der Technik abgestellt habe. Hierzu wurde ein Auszug aus einem Bericht des Informationsdienstes Holz der Entwicklungsgemeinschaft Holzbau in der Deutschen Gesellschaft für Holzforschung aus dem Jahr 1985 vorgelegt. Darin heißt es unter anderem, dass durch reflektierende Lärmschutzwände aus Holz beispielsweise der Freibereich in unmittelbarer Nähe gut geschützt werden könne. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums wurde die „Auflage“ deswegen mit der Palisadenwand und der durch sie bewirkten lärmreduzierenden Wirkung hinreichend umgesetzt. Es sei außerdem davon auszugehen, dass für die Obergeschosse des Hauses der Klägerin aufgrund der kugelförmigen Ausbreitung von Schall kein unmittelbarer Schutz durch eine Lärmschutzwand entstehen, sondern ein solcher nur durch andere Maßnahmen wie etwa Lärmschutzfenster erreicht werden könne. Die „Auflage“ diene mit Blick auf die genehmigten Nutzungen überdies ausschließlich dem Schutz tagsüber genutzter Räumlichkeiten und könne deswegen nicht zur Abmilderung möglicher abendlicher Störungen herangezogen werden. Schließlich widerspräche die Bejahung eines unmittelbaren Nachbaranspruchs auf Durchsetzung von Auflagen im Wege einer quasi-negatorischen Unterlassungsklage dem System des öffentlichen Baurechts, demzufolge die zuständige Behörde für die Umsetzung einer Baugenehmigung entsprechend der mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen verantwortlich sei. Dem Senat liegen die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens, die einschlägigen Akten der Beklagten und die Planakten zum Bebauungsplan „XXXXX-XXXXX-Gymnasium“ sowie die Baugenehmigungsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.