Beschluss
10 S 71/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Fall des Vorliegens einer Gefahr im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens in Form einer erheblichen Beeinträchtigung eines Rechtsguts, insbesondere des Lebens, der Gesundheit, Tieren, Pflanzen und anderen Sachwerten wird ganz überwiegend ein Verstoß gegen das in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG normierte Gebot angenommen, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken; ob die Sachwerte bedeutend sind, dürfte dabei unerheblich sein.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Dezember 2018 - 1 K 6724/18 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Dezember 2018 - 1 K 6724/18 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. A. Der Antragsteller wendet sich als Pächter und Betreiber einer Pizzeria in U. gegen die für sofort vollziehbar erklärte behördliche Untersagung des Weiterbetriebs eines Pizzaofens mit Holzfeuerung vom 29.10.2018, die das Verwaltungsgericht in seinem hier angefochtenen Beschluss vom 11.12.2018 - 1 K 6724/18 - jedenfalls ab dem 28.02.2019 für rechtmäßig erachtet hat. Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, ohne den Holzofen könne er die Pizzeria nicht weiter betreiben. Die Pizzeria sei für ihre Holzofenpizza bekannt. Mit einem Elektroofen könnten keine Pizzen von vergleichbarer Qualität hergestellt werden. Die Investitionen in einen Gas-Pizzaofen, die bei mindestens 10.000,-- EUR lägen, würden sich nicht mehr rentieren, nachdem das über die Nutzung der Gastronomieräume abgeschlossene Mietverhältnis in der zweiten Jahreshälfte 2020 enden werde. Er habe auf behördliche Anordnung einen Filter in den Kamin der Pizzeria einbauen lassen, der nach anfänglichen Schwierigkeiten nunmehr ordnungsgemäß funktioniere, so dass nun nahezu keine Rußpartikel aus dem Schornstein mehr austreten würden. Außerdem sei er bereit, direkt am Pizzaofen eine Wasserfilteranlage einzubauen, die sicherstellen würde, dass keinerlei Rußpartikel mehr austräten. Wie ein Fall aus der Stadt N.-U. zeige, wo der Betrieb einer Rußpartikel verursachenden Holz-Pelletheizung nicht behördlich untersagt worden sei, seien die Beeinträchtigungen der Anwohner durch den Ruß seines Pizzaofens nur geringfügig. Die Untersagung des Betriebs des Pizzaofens sei deswegen unverhältnismäßig. B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. 1. Die Behauptung des Antragstellers, die Rußpartikelimmissionen seien mittlerweile durch den Einbau des OekoTube-Filters stark reduziert, dürfte nicht zutreffen. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 13.02.2019 sowie zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 31.05.2019 vorgetragen, es komme nach wie vor zu erheblichen Rußbelästigungen der Anwohner; auch hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 13.02.2019 Lichtbilder vorgelegt, die im Schnee befindliche schmierige Rußpartikel auf der Terrasse eines Gebäudes in der Nachbarschaft zeigen. Der Antragsteller hat die Richtigkeit dieses Vorbringens bzw. der Lichtbilder nicht in Frage gestellt. Auch ist nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Umstände eine relevante Reduktion des Rußpartikelniederschlags in jüngerer Zeit begründen könnten, nachdem sich ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten nach dem Einbau des Filters und dessen Nachjustierung sowie wohl der Verwendung eines weiteren Filters über dem Kamin beim Reinigen des OekoTube-Filters eine Verbesserung der Immissionssituation bis unmittelbar vor dem Erlass der behördlichen Untersagung nicht feststellen ließ. 2. Ebenfalls nicht weiter führt der Einwand des Antragstellers, durch den den Weiterbetrieb des Holzofens untersagenden Bescheid werde ihm die Möglichkeit genommen, durch den Einbau einer wasserbetriebenen Rauchgaswäsche vom Typ Smoki Junior den Ausstoß an Rußpartikeln noch weiter zu reduzieren. Jedenfalls angesichts des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids ist dem Antragsteller durch den Bescheiderlass vom 29.10.2018 bis heute nicht der Einwand abgeschnitten, durch weitere technische Vorkehrungen sei nun eine maßgebliche Reduktion der Immissionen erreichbar. Allerdings wäre es insoweit Sache des Antragstellers, den Nachweis einer relevanten Reduktion zu erbringen. Der bloße Hinweis auf das Vorhandensein von wassergestützten Rauchreinigungsanlagen am Markt genügt hierzu jedenfalls nicht, zumal die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 13.02.2019 gewichtige Bedenken vorgetragen hat, die es sehr zweifelhaft erscheinen lassen, dass die Installation der Rauchgasreinigung vom Typ Smoki Junior ein taugliches Mittel zu einer Rückführung der Immissionen des Pizzaofens auf ein zulässiges Maß darstellt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin bezweifelt, ob eine Installation des Geräts angesichts der mit seinem Betrieb verbundenen Lärmentwicklung in der Nähe des Gastraums überhaupt möglich ist. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was die bei summarischer Prüfung stichhaltigen Einwände der Antragsgegnerin hierzu zu entkräften geeignet wäre. 3. Der behördlichen Untersagung des Weiterbetriebs des Holzofens im Bescheid vom 29.10.2018 steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller eine Staubfilteranlage vom Typ OekoTube in den vom Pizzaofen genutzten Schornstein hat einbauen lassen, nachdem die Antragsgegnerin ihm mit Bescheid vom 08.05.2017 aufgegeben hatte, den Pizzaofen mit einer nachgeschalteten Staubminderungseinrichtung nachzurüsten. Dem behördlichen Bescheid vom 08.05.2017 lässt sich weder eine Regelungswirkung dergestalt entnehmen, dass mit dem Einbau einer nachgeschalteten Staubminderungseinrichtung die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Holzofenbetriebs feststehen sollte, noch durfte der Antragsteller aufgrund des Bescheids berechtigterweise darauf vertrauen, nach Einbau einer - wie auch immer gearteten - nachgeschalteten Staubminderungseinrichtung seinen Ofen ohne weitere behördliche Beanstandungen weiterbetreiben zu dürfen. Hiergegen spricht bereits, dass der behördliche Bescheid vom 08.05.2017 keine Festlegung auf einen bestimmten Typ von Filteranlage beinhaltet, sondern es gerade dem Antragsteller überließ zu entscheiden, mit welcher Filteranlage sich nach den konkreten Umständen die erforderliche Rußpartikelreduktion erzielen lassen würde. Dass sich der Antragsteller dabei trotz der aktenkundigen erheblichen Bedenken gegen die Tauglichkeit eines Elektrofilters für den OekoTube und gegen einen kostenintensiveren automatisch mit Wasser abreinigenden Filter, gegen andere wirksamere Filtertechniken sowie gegen die Installation beispielsweise eines Gasofens anstelle des Holzofens entschieden hat, und damit ein erhebliches Risiko eingegangen ist, dass der Filter nicht zu einer ausreichenden Rußreduktion führen würde, liegt in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Hinzu kommt, dass der Umfang des Ausstoßes von Rußpartikeln bei einer offenen Holzfeuerung von viele Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch von einer behördlicherseits praktisch nicht kontrollierbaren Fertigkeit des jeweils den Ofen anschürenden Mitarbeiters des Antragstellers und der Qualität des verwendeten Holzes abhängt. Auch vor diesem Hintergrund durfte der Antragsteller nicht aufgrund des behördlichen Bescheids vom 08.05.2017 darauf vertrauen, nach dem Einbau des OekoTube Filters unabhängig von gleichwohl noch verursachten Rußpartikelimmissionen den Pizzaofenbetrieb ohne weiteres fortsetzen zu dürfen. 4. Auch die erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bereits im Jahr 2017 Kenntnis davon gehabt, dass das von ihm über die Nutzung der Gastronomieräume abgeschlossene Mietverhältnis in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 enden werde, stellt den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keine Nachweise darüber vorgelegt hat, dass sein Pachtvertrag tatsächlich im Jahr 2020 enden wird, ist nicht ersichtlich, warum sich aus einem absehbaren Ende der Nutzung des Holzofens durch den Antragsteller eine Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Untersagung des Weiterbetriebs des Ofens ergeben könnte. Es war von Anfang an, das heißt seit Übernahme der Pizzeria im Juli 2016, Sache des Antragstellers, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch den Einbau eines ausreichend effektiven Filters, die Immissionen des Holzofens auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß zu reduzieren. Dass es ihm gleichwohl aufgrund umfangreicher behördlicher Ermittlungen, von behördlichen Kooperationsversuchen und den vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfen bis heute im Ergebnis offenbar möglich war, seinen Holzofen weiter zu betreiben, rechtfertigt es in keiner Weise, den Nachbarn die Lasten eines für sie unzumutbaren (bereits rund drei Jahre andauernden) Betriebs noch bis zur zweiten Jahreshälfte 2020 aufzubürden. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass dem Antragsteller im Ergebnis fast drei Jahre lang Gelegenheit gegeben wurde, durch geeignete Maßnahmen einen für die Nachbarn zumutbaren Betrieb des Ofens zu garantieren, ohne dass dies zu einer ausreichenden Immissionsreduktion geführt hat, dafür, dass jede weitere Fortsetzung des Betriebs des Ofens den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist. 5. Auch hat das Verwaltungsgericht in seiner Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Antragstellers und der Nachbarn mit zutreffendem Gewicht berücksichtigt, dass im Holzofen gebackene Pizza im Vergleich zu in anderer Weise, insbesondere einem einfachen Elektroofen, gebackener Pizza regelmäßig als höherwertig angesehen wird. Die Behauptung des Antragstellers, ohne die Möglichkeit der Herstellung von Holzofenpizza müsse er seine Pizzeria sofort schließen, ist nicht nachvollziehbar. Hiergegen spricht bereits, dass es nach den Angaben der Antragsgegnerin in U. zahlreiche andere Pizzerien gibt, die ebenfalls nicht im Holzofen gebackene Pizzen erfolgreich verkaufen. Auch insoweit ist es vielmehr wiederum Sache des Antragstellers, durch geeignete Maßnahmen eine mit einer Änderung der Pizzabackmethode ggf. einhergehende Verschlechterung seines gastronomischen Angebots entweder zu kompensieren (beispielsweise durch eine Aufwertung des Gastraums, hochwertigere Zutaten oder ähnlichem) oder ggf. die Preise für seine Pizzen anzupassen. 6. Nicht relevant für die Frage der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen behördlichen Verfügung vom 29.10.2018 ist zudem, ob und wenn ja in welcher Weise in der Stadt N.-U. im Freistaat Bayern die Immissionsschutzbehörde gegen Immissionen von Holz-Pelletheizungen vorgeht. Insbesondere lässt sich hieraus kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssen sich vor dem Gleichheitssatz nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum rechtfertigen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten (vgl. nur Senatsurteil vom 29.08.2017 - 10 S 30/16 - VBlBW 2018, 76 m. w. N.). 7. Ohne dass es hierauf nach der im Ergebnis und auch in der Begründung überzeugenden Abwägung des Verwaltungsgerichts zwischen den widerstreitenden Interessen des Antragstellers und der Nachbarn noch ankäme, dürfte die Untersagung des Weiterbetriebs des Holzofens auch deswegen rechtmäßig sein, weil die von dem Ofen verursachten Immissionen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach nicht nur - wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - eine Belästigung für die Nachbarschaft, sondern darüber hinaus auch eine Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen dürften. Im Fall des Vorliegens einer Gefahr im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens in Form einer erheblichen Beeinträchtigung eines Rechtsguts, insbesondere des Lebens, der Gesundheit, Tieren, Pflanzen und anderen Sachwerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347) wird ganz überwiegend ein Verstoß gegen das in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG normierte Gebot angenommen, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken; ob die Sachwerte bedeutend sind, dürfte dabei - anders als im Rahmen von § 25 Abs. 2 BImSchG - unerheblich sein (vgl. etwa Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 22 Rn. 38 m. w. N.). Ausweislich des insoweit vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Bescheids der Antragsgegnerin vom 29.10.2018 verursacht der Betrieb des Holzofens nicht lediglich möglicherweise gesundheitlich unbedenklichen und damit eine (bloße) Belästigung (vgl. hierzu nur Jarass a. a. O. § 3 Rn. 32) darstellenden Rauch (und Geruch), sondern daneben vor allem Rußflocken, die zu Verunreinigungen auf Terrassen und Möbeln in der Nachbarschaft führen und teilweise durch geöffnete Fenster sogar in Wohnungen in der Nachbarschaft hineingelangen. Wie der Akte entnommen werden kann, handelt es sich dabei meist um schwer entfernbare ölhaltige Partikel, die auf dem Balkon zum Trocknen hängende Wäsche verunreinigen, Speisen auf einem auf dem Balkon gedeckten Tisch ungenießbar machen und (bei Öffnen des Fensters) die Wohnräume in der Nachbarschaft verschmutzen und damit Sachwerte in der Nachbarschaft beschädigen bzw. gefährden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in der Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.