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Beschluss

1 S 1375/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1111.1S1375.25.00
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Leitsätze
1. Die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) ermöglicht die Feststellung der Kampfhundeeigenschaft auch dann, wenn sich das (positive) Ergebnis einer Verhaltensprüfung im Hinblick auf konkrete Vorfälle als nicht mehr tragfähig erweist.(Rn.18) 2. Rechtfertigt das Verhalten eines Hundes die Annahme, dass durch ihn eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht (§ 2 Satz 1 PolVOgH (juris: HuV BW 2000)), kann das Ergebnis einer ohne besondere Würdigung dieser Gefahr durchgeführten Verhaltensprüfung nicht (mehr) den Nachweis zu führen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) aufweist.(Rn.19) 3. Von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Hund, ohne ersichtlichen Grund und ohne dass zuvor Anzeichen für ein bevorstehendes aggressives Verhalten zu erkennen gewesen wären, unmittelbar zu einem – insbesondere nach Art und/oder Dauer – massiven Angriff auf einen anderen Hund oder Menschen ansetzt.(Rn.21)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2025 - 4 K 3000/25 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer I. 3. Satz 2 und Satz 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) ermöglicht die Feststellung der Kampfhundeeigenschaft auch dann, wenn sich das (positive) Ergebnis einer Verhaltensprüfung im Hinblick auf konkrete Vorfälle als nicht mehr tragfähig erweist.(Rn.18) 2. Rechtfertigt das Verhalten eines Hundes die Annahme, dass durch ihn eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht (§ 2 Satz 1 PolVOgH (juris: HuV BW 2000)), kann das Ergebnis einer ohne besondere Würdigung dieser Gefahr durchgeführten Verhaltensprüfung nicht (mehr) den Nachweis zu führen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) aufweist.(Rn.19) 3. Von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Hund, ohne ersichtlichen Grund und ohne dass zuvor Anzeichen für ein bevorstehendes aggressives Verhalten zu erkennen gewesen wären, unmittelbar zu einem – insbesondere nach Art und/oder Dauer – massiven Angriff auf einen anderen Hund oder Menschen ansetzt.(Rn.21) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2025 - 4 K 3000/25 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer I. 3. Satz 2 und Satz 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Einstufung ihres Hundes als Kampfhund sowie die Verpflichtung zu dessen Abgabe. Die Antragstellerin ist Eigentümerin und Halterin des am 02.07.2020 geborenen Hundes „xxx“, der nach ihren Angaben der Rasse/Kreuzung „American Bully“ bzw. „American Staffordshire Mix“ zuzuordnen ist. Am 07.02.2022 riss sich der Hund bei einem Spaziergang mit der Antragstellerin in ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde in Nordrhein-Westfalen von seiner Leine los und fügte einer anderen Hündin Bissverletzungen zu, die in einer Tierklinik behandelt werden mussten. Kurz nach dem Vorfall zog die Antragstellerin nach Baden-Württemberg, in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, um. Am 12.10.2022 absolvierte der Hund erfolgreich eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH. In einzelnen Prüfungsabschnitten wurde dabei jedoch ein aggressives Verhalten des Hundes festgestellt. Die Antragsgegnerin verfügte hierauf eine Maulkorbpflicht, welche sie auf den Widerspruch der Antragstellerin wieder aufhob, da die Widerspruchsbehörde für die Anordnung keine hinreichende Rechtsgrundlage sah. Am 07.09.2024 riss sich der angeleinte Hund bei einem Spaziergang mit der zwischenzeitlich in eine Nachbargemeinde verzogenen Antragstellerin erneut los, lief auf eine entgegenkommende Spaziergängerin zu und sprang sie an, sodass diese stürzte. Sodann biss oder kratzte der Hund die Spaziergängerin an Kopf und Schläfe und fügte ihr dadurch mehrere stark blutende Wunden zu. Am 13.11.2024 traf die Antragstellerin mit ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde eine „Vereinbarung zur weiteren Vorgehensweise“. Danach war der Hund vorerst nur mit Leine und mit Maulkorb auszuführen. Die Antragstellerin verpflichtete sich zudem, den Hund umgehend zur Wesensprüfung beim Veterinäramt anzumelden und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Vereinbarung sah nach ihrer Ziffer 6 die Geltung bis zur „gemeindlichen Entscheidung“ über das Vorliegen der Kampfhundeeigenschaft oder eines gefährlichen Hundes vor. Am 15.11.2024 zog die Antragstellerin (wieder) in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin um, die das Verwaltungsverfahren fortführte. Nach Anhörung der Antragstellerin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.05.2025 fest, dass es sich bei dem Hund „xxx“ um einen Kampfhund handelt (Ziffer I. 1.), untersagte der Antragstellerin die Haltung des Hundes ab dem 07.06.2025 (Ziffer I. 2.), gab ihr auf, die Haltung spätestens bis zum 06.06.2025 zu beenden (Ziffer I. 3. Satz 1) und den Hund unter Aufgabe des Eigentums beim Tierheim xxx oder einer anderen Einrichtung, die zum Halten von Kampfhunden berechtigt ist, abzugeben, sowie die Abgabe schriftlich nachzuweisen (Ziffer I. 3. Satz 2 und Satz 3). Zudem ordnete sie die Beschlagnahme des Hundes an, sofern die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe nicht nachkomme (Ziffer I. 4.). Ferner ordnete sie den Sofortvollzug der Ziffern I. 1. und I. 3. an (Ziffer II.) und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie die Haltung des Hundes nicht bis zum 06.06.2025 beende, die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Beschlagnahme an (Ziffer III.). Die Antragstellerin hat am 05.06.2025 Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2025 erhoben und ebenfalls am 05.06.2025 bei dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern I. 1., I. 3. und III. des Bescheides vom 22.05.2025 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Zur Begründung hat sie unter anderem darauf verwiesen, dass der Vorfall vom 07.09.2024 an sich bereits nicht ausreiche, um von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes auszugehen und jedenfalls eine weitere Verhaltensprüfung stattfinden müsse. Die Antragstellerin habe dies auch mit ihrer damaligen Wohnsitzgemeinde vereinbart und darauf vertrauen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat den gegen Ziffer I. 1. und Ziffer I. 3. des Bescheids vom 22.05.2025 gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 11.07.2025 - 4 K 3000/25 -, zugestellt am 11.07.2025, abgelehnt und das Verfahren hinsichtlich der zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin aufgehobenen Ziffer III. des Bescheids nach entsprechenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Gegen die Ablehnung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz betreffend die Ziffern I. 1. und I. 3. des Bescheids richtet sich die am 18.07.2025 erhobene und mit Schriftsatz vom 11.08.2025 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer I. 1. und I. 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 gerichtete Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.06.2025 gegen Ziffer I. 3. Satz 2 und Satz 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. 1. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einstufung des Hundes als Kampfhund (Ziffer I. 1.) das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Gleiches gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Beendigung der Haltung des Hundes (Ziffer I. 3. Satz 1). Demgegenüber fehlt es an einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse hinsichtlich Ziffer I. 3. Satz 2 und Satz 3 des Bescheids vom 22.05.2025, welche die Abgabe des Hundes unter Aufgabe des Eigentums beim Tierheim xxx oder einer anderen berechtigten Einrichtung sowie die entsprechende Nachweisführung anordnen. a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse des Betroffenen vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Grundsätzlich ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, da der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Suspensivinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht. Es bedarf vielmehr zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses, das ausnahmsweise das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gebietet. Ergibt danach die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. b) Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Einstufung ihres Hundes als Kampfhund und die Verpflichtung zur Beendigung der Haltung wiederherzustellen, da das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die Einstufung und die Verpflichtung zur Beendigung der Haltung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werden und ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. aa) Nach § 1 Abs. 2 PolVOgH wird bei Hunden bestimmter Rassen oder ihrer Kreuzungen (American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier) die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Nach § 1 Abs. 4 PolVOgH stützt die Ortspolizeibehörde die Entscheidung, ob die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung (Verhaltensprüfung). Es handelt sich dabei um eine Beweiserleichterung zugunsten der Behörde in Form einer Vermutung, die der Hundehalter ausräumen kann (Senat, Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292, 295; Beschl. v. 13.07.2004 - 1 S 1428/04 - n.v.). bb) Die Antragsgegnerin hat ihre (klarstellende) Einstufung voraussichtlich zu Recht auf § 1 Abs. 2 PolVOgH gestützt. Die Antragsgegnerin ist zwar davon ausgegangen, dass der Hund bereits mit der erfolgreich absolvierten Verhaltensprüfung nicht mehr als Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH galt (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.05.2022, Bl. 63 Verwaltungsakte, und die Begründung zum Abhilfebescheid vom 16.12.2022, Bl. 137 Verwaltungsakte). Eine entsprechende (förmliche) Feststellung hat die Antragsgegnerin, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, aber nicht getroffen. Es kann daher offenbleiben, ob eine solche Feststellung nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 LVwVfG widerrufen werden könnte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolVOgH sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats voraussichtlich erfüllt. (1) Die Beschwerde ist der überzeugenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass „xxx“ aufgrund der Zuchtgeschichte der von der Antragstellerin angegebenen Rasse American Bully und aufgrund seines Phänotyps voraussichtlich als einer in § 1 Abs. 2 PolVOgH genannten Rasse bzw. Kreuzung zugehörig einzustufen ist, nicht entgegengetreten. (2) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Einstufung könne dennoch nicht auf § 1 Abs. 2 PolVOgH gestützt werden, da „xxx“ am 12.10.2022 eine Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bestanden habe und damit die Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH widerlegt worden sei, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 2 PolVOgH ermöglicht die Feststellung der Kampfhundeeigenschaft – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch dann, wenn sich das (positive) Ergebnis einer Verhaltensprüfung im Hinblick auf konkrete Vorfälle als nicht mehr tragfähig erweist. In diesem Fall ist im Sinne von § 1 Abs. 2 PolVOgH nicht (mehr) nachgewiesen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 11.05.2015 - 1 S 364/15 - und v. 21.03.2018 - 1 S 2522/17 - jeweils n.v.). Die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH folgt aus dem Zweck der Regelung, durch erhöhte Haltungsanforderungen eine effektive Gefahrenabwehr bei besonderer rassespezifischer Gefährlichkeit bestimmter Hunde sicherzustellen. Stellt sich ein in diesem Zusammenhang geführter Nachweis im Nachhinein aufgrund eines konkreten Vorfalls als nicht tragfähig heraus, ist diese Sachlage vergleichbar mit der Situation vor Erbringung des Nachweises. Denn – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – stellt die Verhaltensprüfung eine bloße Momentaufnahme in einer Prüfungssituation dar, welche durch nachträglich erlangte Erkenntnisse über das Verhalten des Hundes in seinem alltäglichen Umfeld und Abläufen erschüttert werden kann. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 PolVOgH steht einem solchen Normverständnis aufgrund der darin angelegten zeitlichen Einschränkung „solange nicht […] nachgewiesen wird“ nicht entgegen. Die Verhaltensprüfung des Hundes „xxx“ am 12.10.2022 erweist sich aller Voraussicht nach schon deshalb als nicht mehr tragfähig, weil der Vorfall am 07.09.2024 jedenfalls ein gefährliches Verhalten im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 2 PolVOgH („in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen“) darstellt. Rechtfertigt das Verhalten eines Hundes die Annahme, dass durch ihn eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht (§ 2 Satz 1 PolVOgH), kann das Ergebnis einer ohne besondere Würdigung dieser Gefahr durchgeführten Verhaltensprüfung nicht (mehr) den Nachweis führen, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Das Vorliegen einer „konkreten“ Gefährlichkeit im Sinne von § 2 Satz 1 PolVOgH begründet bei den von § 1 Abs. 2 PolVOgH erfassten Hunden vielmehr ein Indiz für die Richtigkeit der vom Verordnungsgeber vermuteten rassespezifisch gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit. Dies gilt erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall schon bei der vorherigen Verhaltensprüfung am 12.10.2022 teilweise aggressives, wenn auch nicht gesteigert aggressives, Verhalten des Hundes festgestellt wurde. cc) Die Antragsgegnerin musste der Antragstellerin auch nicht die Möglichkeit zur erneuten Durchführung einer Verhaltensprüfung einräumen. Zum einen wäre in diesem Fall die – dann in der Sache vorläufige – Einstufung als Kampfhund aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 2 PolVOgH ebenfalls gerechtfertigt (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation Senat, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 S 2522/17 - n.v.). Zum anderen ist der Vorfall vom 07.09.2024 schon für sich genommen – aber auch bei einer Gesamtschau mit dem Vorfall vom 07.02.2022 – derart gravierend, dass unabhängig von einer Verhaltensprüfung voraussichtlich eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit des Hundes im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PolVOgH anzunehmen ist. Von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein Hund, ohne ersichtlichen Grund und ohne dass zuvor Anzeichen für ein bevorstehendes aggressives Verhalten zu erkennen gewesen wären, unmittelbar zu einem – insbesondere nach Art und/oder Dauer – massiven Angriff auf einen anderen Hund oder Menschen ansetzt (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 11.05.2015 - 1 S 364/15 - n.v.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Hund „xxx“ konnte sich nach Aktenlage sowohl bei dem Vorfall am 07.02.2022 als auch bei dem Vorfall am 07.09.2024 trotz Leinenführung von der Antragstellerin lösen und einen anderen Hund bzw. eine Spaziergängerin angreifen. Eine besondere „Anlass“-Situation ist für beide Vorfälle nicht ersichtlich. Vielmehr ereigneten sich die Vorfälle im Beisein der Antragstellerin auf einem Spaziergang an ihrem jeweiligen Wohnort, mithin in der gewohnten Umgebung des Hundes. Vorhergehende „Warnzeichen“, welche die Antragstellerin zu besonderer Aufmerksamkeit und Einwirkung auf den Hund hätte anhalten können, sind den Schilderungen der Antragstellerin und der weiteren Betroffenen nicht zu entnehmen. Bei dem Vorfall am 07.02.2022 ist es nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten tierärztlichen Schreiben vom 02.03.2022 zu schweren Bissverletzungen eines anderen Hundes gekommen. Der Angriff konnte hier nur durch physisches Einschreiten der Antragstellerin beendet werden, bei dem sie selbst verletzt wurde. Bei dem Vorfall am 07.09.2024 ist es zu erheblichen Verletzungen der Betroffenen im besonders vulnerablen Kopfbereich gekommen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass es sich hierbei nicht um Bissverletzungen handele, vermag dies die vom Verwaltungsgericht angenommene gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit nicht in Frage zu stellen. Denn der Hund hat der Spaziergängerin nach ihren durch das ärztliche Attest vom 18.09.2024 gestützten Schilderungen Verletzungen im Kopfbereich zugefügt. Selbst wenn diese nur durch die Krallen des Hundes verursacht worden sein sollten, spricht dies gegen ein bloßes „um sie herum laufen“, wie es die Antragstellerin geltend macht. Vielmehr legt das Verletzungsbild nahe, dass der Hund nach dem Anspringen nicht von seinem Opfer abgelassen, sondern seinen Angriff fortgesetzt hat. Dies deckt sich auch mit der Einlassung der Betroffenen („griff mich am Kopf an“). Nach dem Vortrag der Antragstellerin konnte sie den Hund zwar „wegnehmen, ohne dass der Hund dabei Probleme gemacht hätte“. Diese Einlassung deutet aber darauf hin, dass es erneut einer physischen Einwirkung auf den Hund zur Beendigung des Angriffs bedurfte. Nach alledem ist daher sowohl in Bezug auf den Vorfall vom 07.02.2022 als auch vom 07.09.2024 von einem Angriffsgeschehen im oben genannten Sinn auszugehen. Vorliegend ist in Ermangelung anderer Anhaltspunkte auch überwiegend wahrscheinlich, dass das von dem Hund gezeigte gesteigert aggressive und gefährliche Verhalten rassespezifisch bedingt ist. Denn mit diesem Verhalten hat der Hund die nach § 1 Abs. 2 PolVOgH vermutete Gefährlichkeit bestätigt. Einer erneuten Verhaltensprüfung nach § 1 Abs. 4 PolVOgH bedarf es bei dieser Sachlage entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht. Eine solche wäre nur angezeigt, wenn es gewichtige Anhaltspunkte für eine positive Verhaltensänderung des Hundes „xxx“ seit dem letzten Vorfall gäbe. Daran fehlt es hier. dd) Eine erneute Verhaltensprüfung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids war auch nach der von der Antragstellerin mit der damaligen Wohnsitzgemeinde getroffenen „Vereinbarung zur Vorgehensweise“ vom 11.11.2024/13.11.2024 nicht geboten. Eine mit entsprechendem Rechtsbindungswillen abgegebene Zusage lässt sich den getroffenen „Vereinbarungen“ (Ziffer 1 bis 6) – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht entnehmen. Dort ist lediglich vereinbart, dass sich die Hundehalterin dazu verpflichtet, den Hund zur „Wesensprüfung“ umgehend anzumelden und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Eine gegenläufige Verpflichtung der Behörde zur anschließenden (zwingenden) Ermöglichung einer Verhaltensprüfung ergibt sich daraus nicht. Dies steht im Einklang mit § 1 Abs. 4 PolVOgH und Ziffer 1.4.4 VwVgH, wonach die Feststellung der Widerlegung der Vermutung des § 1 Abs. 2 PolVOgH nur „regelmäßig“ auf das Ergebnis einer Verhaltensprüfung gestützt wird und bei sonstigen Erkenntnissen das Ergebnis der Prüfung nicht maßgebend sein soll. Soweit die Antragstellerin auf die „Präambel“ der Vereinbarung Bezug nimmt, ergibt sich daraus eine verbindliche Zusage zur Durchführung einer Verhaltensprüfung ebenfalls nicht. Dies folgt bereits aus der gewählten Formulierung „soll … gestützt werden“. Hiermit bringt die Behörde allein die beabsichtigte weitere Verfahrensgestaltung zum Ausdruck und erläutert den Kontext der anschließend getroffenen Vereinbarungen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung befristet war. Entsprechend hat die Antragstellerin bei ihrer Unterzeichnung allein anerkannt, die Ziffern 1 bis 6 der Vereinbarung bis zur abschließenden Entscheidung in der Sache zu beachten. Dies bestätigt, dass die getroffene Vereinbarung aus Sicht der Beteiligten allein der Sicherung des weiteren Verfahrens diente, jedoch keine die Behörde – und möglicherweise sogar die das Verfahren weiterführende Behörde – bindenden Gestaltungsvorgaben für die weitere Sachaufklärung treffen sollte. Dementsprechend hat die bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin weder auf ihren am 15.11.2025 anstehenden Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hingewiesen noch sich im Rahmen der späteren Anhörung auf ihre etwaige Prüfungsanmeldung nach Ziffer 5 der Vereinbarung oder die notwendige Durchführung einer Verhaltensprüfung berufen. ee) Nach vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Verpflichtung der Antragstellerin zur Beendigung der Haltung (Ziffer I. 3. Satz 1 des Bescheides vom 22.05.2025) auf Grundlage von § 3 Abs. 3 PolVOgH voraussichtlich als rechtmäßig. Die Antragstellerin verfügt nicht über die nach § 3 Abs. 1 PolVOgH erforderliche Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes. Die Verpflichtung zur Beendigung der Haltung stellt sich voraussichtlich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Dies kann der Fall sein, wenn der Halter die erforderliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 PolVOgH bereits beantragt hat und die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH offensichtlich erfüllt sind (vgl. Senat, Beschl. v. 28.10.2020 - 1 S 2771/20 - juris Rn. 18). Die durch die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis eintretende Störung der öffentlichen Sicherheit kann dann mit dem milderen Mittel der Erlaubniserteilung beseitigt werden. Hiervon ausgehend stellt sich die angefochtene Verpflichtung zur Haltungsbeendigung voraussichtlich als verhältnismäßig dar. Gemäß § 3 Abs. 2 PolVOgH darf die von der Antragstellerin bisher nicht beantragte – Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen ihre Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier – insbesondere unter Würdigung der streitgegenständlichen Vorgänge – zumindest nicht offensichtlich erfüllt. ff) Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse im Hinblick auf die Einstufung des Hundes „xxx“ als Kampfhund und die Verpflichtung zur Beendigung der Haltung angenommen. Es hat dabei zutreffend auf das hohe Gefährdungspotential eines Kampfhundes und die zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter Dritter hingewiesen. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, dass sich die Antragstellerin an die vereinbarte Leinen- und Maulkorbpflicht halte und das Risiko, dass von dem Hund nochmals eine Gefahr ausgehe, gegen „Null“ gehe, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die Einstufung und Haltungsbeendigung vollziehen allein konkretisierend die Regelungen des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 PolVOgH nach. Einen bloßen Leinen- und Maulkorbzwang hat der Verordnungsgeber bei Kampfhunden aufgrund deren erhöhter Gefährlichkeit aber gerade nicht als ausreichend angesehen. Die spezifische Gefährlichkeit des Hundes hat sich im konkreten Fall zudem bereits mehrfach realisiert. Die Antragstellerin konnte trotz des Beißvorfalls am 07.02.2022 und ihrer weiteren Sensibilisierung durch das Ergebnis der Verhaltensprüfung vom 12.10.2022 den erneuten Vorfall im September 2024 nicht verhindern. Die Gefahr weiterer schwerwiegender Schäden für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen kann aufgrund der herausragenden Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter für die Dauer des Hauptsacheverfahrens daher nicht hingenommen werden. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin, ihren Hund für die Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter in Besitz halten zu können, zurückstehen. Ihr grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch die Beendigung der Haltung nicht zwangsläufig dauerhaft beeinträchtigt; etwaige finanzielle Belastungen muss die Antragstellerin insoweit im Hinblick auf die von ihrem Hund ausgehenden Gefahren hinnehmen. c) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Ziffer I. 3. Satz 2 und Satz 3 des Bescheids vom 22.05.2025 ausgesprochene Verpflichtung der Antragstellerin zur Abgabe ihres Hundes unter Aufgabe des Eigentums an das Tierheim xxxxx oder eine andere berechtigte Einrichtung und des entsprechenden Nachweises ist demgegenüber wiederherzustellen, da sich diese voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse der Antragstellerin danach zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Die auf § 3 Abs. 3 PolVOgH gestützte Anordnung erweist sich im Hinblick auf den verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr als unverhältnismäßig. Die von der unberechtigten Haltung eines Kampfhundes ausgehenden Gefahren knüpfen unmittelbar an die Haltung des Hundes nicht jedoch an die zivilrechtliche Eigentumssituation an (vgl. zum gefahrenabwehrrechtlichen Halterbegriff auch HessVGH, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 464/07 - juris Rn. 4 sowie Nr. 3.1.2 VwVgH). Die Abgabe des Hundes an eine berechtigte Person oder Einrichtung kann daher auch unter Beibehaltung der Eigentümerstellung die von einer unberechtigten Haltung ausgehenden Gefahren beseitigen. Es kann insoweit dahinstehen, ob sich die Maßnahme, wie die Antragsgegnerin wohl meint, noch als erforderlich darstellt, da auch der Eigentumsübergang dazu beitrage, eine unberechtigte Haltung durch die Antragstellerin zu verhindern. Jedenfalls erweist sich die Maßnahme im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Antragstellerin als nicht angemessen. Der Antragsgegnerin ist zumutbar, sich die tatsächliche Beendigung der Haltung seitens der Antragstellerin nachweisen zu lassen und diese zu überprüfen. Demgegenüber wiegt das Interesse der Antragsstellerin am Fortbestand ihrer Eigentumsposition – erst recht während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens – schwer, da anderenfalls die Rückerlangung des Besitzes unmöglich werden könnte. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Voraussetzungen einer Einziehung des Hundes vorlägen, erschließt sich dies im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 PolG nicht. Die sofortige Vollziehung der im Bescheid (bedingt) verfügten Beschlagnahme des Hundes hat die Antragsgegnerin nicht angeordnet; eine Beschlagnahme ist nach Aktenlage auch tatsächlich nicht erfolgt. Die Beschränkung der Abgabepflicht auf eine Abgabe des Hundes an das Tierheim xxxxxxxx oder eine andere Einrichtung, die zum Halten von Kampfhunden berechtigt ist, erweist sich ebenfalls als unverhältnismäßig. Sie ist im Hinblick darauf, dass nicht nur andere „Einrichtungen“, sondern auch andere Personen zur Haltung von Kampfhunden berechtigt sein können, nicht erforderlich. 2. Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz, die der Senat vom Amts wegen abändert, ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Unverändert bleibt dabei der Teil der Kostenentscheidung, den das Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 161 VwGO getroffen hat, da dieser Teil nach Einstellung des Verfahrens in erster Instanz nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG und folgt im Ergebnis der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Für die Einstufung als Kampfhund und die darauf bezogene Abgabeverpflichtung setzt der Senat unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils den hälftigen Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).