Beschluss
1 S 936/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0822.1S936.25.00
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Leitsätze
1. Im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren über den Fraktionsausschluss eines Gemeinderats obliegt es der betroffenen Fraktion eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Vorwürfe darzulegen, auf welche sie den Fraktionsausschluss stützt.(Rn.16)
2. Die gerichtliche Prüfung des Fraktionsausschlusses ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes auf die dem betroffenen Ratsmitglied übermittelten Gründe der Entscheidung beschränkt.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2025 - 7 K 3720/25 - geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit in der Fraktion der ... ... im Gemeinderat der Gemeinde ... zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren über den Fraktionsausschluss eines Gemeinderats obliegt es der betroffenen Fraktion eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für die Vorwürfe darzulegen, auf welche sie den Fraktionsausschluss stützt.(Rn.16) 2. Die gerichtliche Prüfung des Fraktionsausschlusses ist zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes auf die dem betroffenen Ratsmitglied übermittelten Gründe der Entscheidung beschränkt.(Rn.17) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2025 - 7 K 3720/25 - geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit in der Fraktion der ... ... im Gemeinderat der Gemeinde ... zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion. Der Antragsteller wurde über den Wahlvorschlag der ... ... am 09.06.2024 in den Gemeinderat von ... ... gewählt und war seither Mitglied der Antragsgegnerin, der Fraktion der .... Die Antragsgegnerin schloss den Antragsteller mit Beschluss vom 11.03.2025 aus der Fraktion aus. Zuvor waren in einer Fraktionssitzung, an der alle – zum damaligen Zeitpunkt acht – Mitglieder der Fraktion teilnahmen, die dem Antragsteller zur Last gelegten Vorkommnisse und Verhaltensweisen erörtert worden. Im Nachgang zu der Fraktionssitzung vom 11.03.2025 wurde dem Antragsteller – spätestens am 21.03.2025 – das entsprechende Sitzungsprotokoll übersandt. Zur Begründung des Antrags auf Fraktionsausschluss wurde danach ausgeführt, dass ein politisch inhaltlicher Grundkonsens zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller nicht mehr gegeben sei. Auf Grund der inhaltlich materiellen Differenzen in der Auffassung zum Umgang mit Themen in der Öffentlichkeit, dem Umgang mit Mitgliedern der Verwaltung sowie Aussagen in Ratssitzungen sehe die Antragsgegnerin keine Arbeitsgrundlage mehr. Das Verhalten widerspreche der Arbeitsweise und dem kollegialen Umgang in der Fraktion. Beispielhaft wurde auf das Verhalten des Antragstellers betreffend die Wahl des dritten stellvertretenden Bürgermeisters, die Kommunikation des Antragstellers im Zusammenhang mit dem für ein eigenes Bauvorhaben versagten gemeindlichen Einvernehmen und der gemeindlichen Buchführung für das Thermalbad sowie vermeintliche Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Nutzung von Räumlichkeiten im Gebäude des Kindergartens Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 23.04.2025 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellt und zugleich Klage in der Hauptsache erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es in formeller Hinsicht bereits an der notwendigen schriftlichen Information der Fraktionsmitglieder über die dem möglichen Ausschluss zugrundeliegenden Vorkommnisse im Vorfeld der Fraktionssitzung. Der Ausschluss sei zudem weder schriftlich bestätigt noch seien die Gründe hierzu schriftlich in der "Entscheidung" festgehalten worden. Es lägen auch keine Umstände vor, welche das Vertrauensverhältnis derart störten, dass den restlichen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden könne. In der Sache seien die Vorwürfe unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 07.05.2025 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Fraktionsausschluss dürfte nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sein. Er weise voraussichtlich keine formellen Fehler auf. Der Antragsteller sei nach dem Protokoll über die Fraktionssitzung vom 11.03.2025 ausreichend angehört worden. Entgegen der Annahme des Antragstellers dürften auch die Mitglieder der Fraktion ausreichend über die Gründe des Ausschlusses informiert worden sei. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe dürften den Fraktionsmitgliedern bereits vor der Sitzung im Wesentlichen bekannt gewesen sein und zu der Sitzung am 11.03.2025 geführt haben. Darüber hinaus seien die Gründe in der Sitzung ausführlich erörtert worden. Es sei ferner ausreichend, dass sich die Ausschlussgründe aus dem Sitzungsprotokoll ergäben. In der Sache sei davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund vorliege, der den Ausschluss aus der Fraktion rechtfertige. Aus dem Protokoll der Fraktionssitzung ergäben sich konkret greifbare Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, die dazu führen dürften, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne. Die Darstellung der Fraktion, dass der Antragsteller versucht habe, die Wahl eines Fraktionsmitglieds zum stellvertretenden Bürgermeister durch Intervention beim Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Gemeinderat zu verhindern, habe der Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Dieses Verhalten könne in Zusammenschau mit den weiteren Gründen den Ausschluss des Antragstellers tragen. Soweit die Antragsgegnerin in dem Verhalten des Antragstellers im Nachgang zu der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens in einer Bausache eine Schädigung ihres Ansehens sehe, dürfte diese Sichtweise ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Durch den Umstand, dass sich der Antragsteller mit E-Mails an den gesamten Bauausschuss und einzelne Mitglieder gewandt habe, dürfte er seine Stellung als Gemeinderatsmitglied ausgenutzt haben. Dem weiteren Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe gegenüber der Kämmerin kreative Methoden zur Darstellung des Abmangels des Thermalbads angeregt und durch seine Alleingänge das Ansehen der Fraktion beschädigt sowie auch das gute, ehrliche Verhältnis zur Verwaltung und Kämmerei belastet, sei der Antragsteller ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Auch dürfte der Vorwurf greifen, der Antragsteller habe durch seine Unterstützung einer Petition des Elternbeirats des Kindergartens unter dem Titel "Kinderförderung statt Flüchtlingsunterkunft" dem Ansehen der Fraktion und sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Thema in öffentlicher Sitzung auch gegenüber seinen Fraktionsmitgliedern einer vertrauensvollen und kollegialen Arbeit geschadet. Bei einer Gesamtschau der von der Antragsgegnerin herangezogenen Umstände werde deutlich, dass jedenfalls von Seiten der Antragsgegnerin die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller die Fraktionsmitglieder hintergangen und sein Agieren sei geeignet gewesen, die Fraktion in ihrem Ansehen sowohl intern, d.h. innerhalb der Gemeinde und des Gemeinderats, als auch extern, d.h. gegenüber den Bürgern, zu schädigen. Eine Verletzung des Willkürverbots sei aufgrund der nachvollziehbaren Begründung des Fraktionsausschlusses nicht festzustellen. Darüber hinaus lasse die Entscheidung auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen. Hiergegen richtet sich die am 19.05.2025 erhobene und zugleich begründete Beschwerde des Antragstellers. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit allen Rechten und Pflichten eines Fraktionsmitglieds zur Fraktionsarbeit bei der Antragsgegnerin zuzulassen. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. 2. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (a) als auch einen Anordnungsanspruch (b) glaubhaft gemacht. a) Der Antragsteller hat den notwendigen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Ob eine vorläufige Regelung "nötig erscheint", ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Diese ergeben sich bereits aus dem in Frage gestellten Recht zur Teilnahme an Fraktionssitzungen und der damit verbundenen fortlaufenden Mitwirkung an der fraktionsinternen Willensbildung und dem daraus resultierenden Einfluss auf die Arbeit des Gemeinderats. Das aus der Zugehörigkeit zur Fraktion folgende Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht hat der Antragsteller durch die Ausschlussentscheidung mit sofortiger Wirkung verloren; schon diese nicht unerhebliche Einschränkung seiner kommunalpolitischen Wirkungsmöglichkeiten begründet wesentliche Nachteile und damit die besondere Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.04.2018 - 4 CE 17.2450 - juris Rn. 18; HessVGH, Beschl. v. 13.12.1989 - 6 TG 3175/89 -juris Rn. 4; enger: OVG NRW, Beschl. v. 26.02.2018 - 15 B 19/18 - juris Rn. 42). In der Interessenabwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keine faktisch endgültige, sondern nur eine zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Im Hinblick auf die noch bis zum Jahr 2029 laufende Wahlperiode ist auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verfahrensdauer mit einer Klärung im Hauptsacheverfahren deutlich vor Ende der Wahlperiode zu rechnen. Mit dem auch nur zeitweisen Ausschluss aus der Fraktion ist demgegenüber die Gefahr eines weiteren Verlusts der (politischen) Bindung des Antragstellers an die Fraktion beziehungsweise die sie tragende Wählervereinigung verbunden, der auch bei einem Erfolg in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden könnte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren im Hinblick auf die organschaftlichen Rechte des Antragstellers der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Bindungen der Fraktion aus § 32a Abs. 2 Satz 3 GemO dient. An der Einhaltung dieser grundlegenden Bindungen besteht zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in der Gemeindevertretung ein erhebliches öffentliches Interesse. b) Der Antragsteller hat – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens der Mitgliedschaft in der Fraktion glaubhaft gemacht, da sich der Beschluss über den Fraktionsausschluss nach derzeitigem Stand voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. aa) Es kann dabei offenbleiben, ob sich der Beschluss bereits aus formellen Gründen voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Der Antragsteller macht hierzu im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass das Verfahren zum Fraktionsausschluss, auch wenn die Fraktion – wie hier – keine besonderen Regelungen in einer Geschäftsordnung getroffen hat, verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen unterliegt, die sich aus der demokratischen und rechtsstaatlichen Bindung der Fraktion gemäß § 32a Abs. 2 Satz 3 GemO ergeben. Hierzu zählt, dass dem Ratsmitglied – neben der Mitteilung der Gründe der Entscheidung (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.03.2024 - 5 B 590/23 - juris Rn. 25 ff. m.w.N.) – vor einem Fraktionsausschluss rechtliches Gehör zu gewähren ist. Dem Betroffenen muss dabei hinreichend Gelegenheit gegeben werden sich gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Insoweit kann es – jedenfalls bei komplexen Sachverhaltsgestaltungen – geboten sein, den Betroffenen vorab und schriftlich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren (vgl. für Maßnahmen einer Landtagsfraktion gegenüber einem Abgeordneten, VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.10.2017 - 1 GR 35/17 - juris Rn. 55). Im Ergebnis muss eine angemessene Verteidigungsmöglichkeit des Betroffenen sichergestellt werden (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 15.03.2024 - 15 B 590/23 - juris Rn. 16, Armbruster, in: Kunze/Bronner, GemO BW, § 32a Rn. 41). Es erscheint im vorliegenden Fall möglich, dass der Antragsteller im Vorfeld der Fraktionssitzung zur Sicherung einer effektiven Verteidigungsmöglichkeit schriftlich über die Vorwürfe informiert hätte werden müssen. Indes ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit seiner Einlassung in der Fraktionssitzung ("dann müsse man [..] nicht weiter diskutieren und könne abstimmen", Protokoll zur Fraktionssitzung, S. 3) auf eine weitere Anhörung verzichtet hat. bb) Dem Fraktionsausschluss des Antragstellers fehlt es nach den bisherigen Darlegungen der Antragsgegnerin jedenfalls an einer hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage. (1) Der Ausschluss eines Mitglieds aus einer Gemeinderatsfraktion setzt – bei wie hier fehlender Regelung in der Geschäftsordnung der Fraktion – in Anlehnung an die allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Ein den Ausschluss eines Mitglieds rechtfertigender "wichtiger Grund" ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Fraktion Umstände vorliegen, die das Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion nachhaltig und derart stören, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Beispielhaft kommen in Betracht das Aufkündigen der Grundidentifikation mit dem politischen Programm, die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses durch eine Abweichung in zentralen Fragen des politischen Konsens, grobe und ordnungswidrige Schädigungen der Fraktion, das Austragen von Auseinandersetzungen in der Presse und sonstigen Öffentlichkeit, das Erschweren der Gremienarbeit der Fraktion bis zur Ineffektivität oder ernste atmosphärische Störungen, die das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und den anderen Mitgliedern untergraben. Da der Ausschluss aus der Fraktion als ein Akt interner Selbstgestaltung und (kollektiver) politischer Verantwortung anzusehen ist, steht der Fraktion bei der Bewertung, ob das Verhalten eines Mitglieds einen den Ausschluss rechtfertigenden Grund darstellt, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das zur Ausschlussentscheidung führende Mitgliederverhalten wird sich häufig aus einer Vielzahl einzelner Vorgänge zusammensetzen, die auch in ihren personalen Anlässen und Auswirkungen unwägbar bleiben. Die autonome Gestaltung der innerfraktionellen Beziehungen, ihre zwischenmenschliche, gruppendynamische und politische Dimension, steht einer vollständigen Kontrollierbarkeit entgegen. Die gerichtliche Kontrolle ist damit nach allgemeinen Grundsätzen darauf beschränkt, ob der Fraktion bei der Entscheidung Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob sie anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 19.04.2024 - 10 ME 62/24 - juris Rn. 13 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.01.2019 - VGH O 18/18 - juris Rn. 43 ff.). Die Fraktion trägt im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast für einen wichtigen, den Fraktionsausschluss rechtfertigenden Grund. Ihr obliegt damit bereits im Eilverfahren die Darlegung einer hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage für die Vorwürfe, auf welche sie den Fraktionsausschluss stützt (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 26.02.2018 - 15 B 19/18 - juris Rn. 27 ff.). Den Antragsteller trifft nach allgemeinen Grundsätzen allerdings die Obliegenheit, jedenfalls die der Fraktion nicht bekannten beziehungsweise nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmenden, für ihn günstigen Umstände substantiiert darzulegen (vgl. VerfGH Berlin, Urt. v. 22.11.2005 - 53/05 - juris Rn. 60). (2) Die Antragsgegnerin stützte nach dem vorlegten Protokoll der Fraktionssitzung vom 11.03.2025 den Fraktionsausschluss auf Differenzen in der Auffassung zum Umgang mit Themen in der Öffentlichkeit, dem Umgang mit Mitgliedern der Verwaltung sowie Aussagen des Antragstellers in einer Ratssitzung. Das Verhalten des Antragstellers widerspreche der Arbeitsweise und dem kollegialen Umgang in der Fraktion, die in Stil und Form angemessen wären und die einen vertrauensvollen Umgange miteinander forderten. Sie benannte hierzu vier konkrete Vorgänge, aus deren Gesamtschau sie den Fraktionsausschluss ableitete. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren auf weitere Vorfälle hingewiesen hat, waren diese nicht Grundlage des Beschlusses zum Fraktionsausschluss, jedenfalls aber nicht Teil der dem Antragsteller mit der Übersendung des Sitzungsprotokolls übermittelten Begründung und können schon aus diesem Grund den Fraktionsausschluss nicht tragen. Diese Beschränkung der Prüfung auf die dem Betroffenen übermittelten Gründe der Entscheidung dient der Sicherung effektiven Rechtsschutzes, denn erst auf Grundlage der Gründe der Entscheidung kann der Betroffene über die Einlegung eines Rechtsbehelfs entscheiden und das gegebenenfalls angerufene Gericht die materielle Rechtmäßigkeit des Fraktionsausschlusses prüfen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 15.03.2024 - 15 B 590/23 - juris Rn. 25). (a) Zu den Vorwürfen betreffend die Sachverhaltskomplexe "Wahl eines stellvertretenden Bürgermeisters", "gemeindliches Einvernehmen" und "Kindergarten" hat die Antragsgegnerin jedenfalls mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage dargelegt, welcher der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist. (aa) Soweit der Antragsteller konkret geltend macht, dass die Vorwürfe betreffend die Wahl des dritten Stellvertreters des Bürgermeisters sich bereits im Vorfeld als unzutreffend erwiesen hätten, ergibt sich dies aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Chatverläufen nicht. Vielmehr wird dort durch den Fraktionsvorsitzenden der Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Vorsitzende der CDU-Fraktion bestätigt habe, dass es Gespräche gegeben habe. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt und stützt den Vorwurf der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller versucht habe, die zuvor innerhalb der Fraktion abgestimmte Wahl zu verhindern. Der Antragsteller hat sich demgegenüber zu dem Inhalt der geführten Gespräche nicht konkret eingelassen. (bb) Hinsichtlich der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für ein Bauvorhaben des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren umfassenden E-Mail-Verkehr des Antragstellers mit den Mitgliedern des Bauausschusses vorgelegt. Dieser trägt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller unter Ausnutzung seiner Position als Gemeinderat versucht hat, Einfluss auf den Verfahrensablauf zu nehmen und eine nochmalige Befassung des zuständigen Ausschusses zu erreichen. Die Vermischung der Interessen der Gemeinde und privater Interessen kommt hierbei besonders deutlich in der E-Mail vom 26.02.2025 zum Ausdruck, in welcher der Antragsteller, nachdem die Gemeinde nicht die aus seiner Sicht erwünschte Reaktion zeigte, darauf verwies bei einer etwaigen erneuten Befassung im Gemeinderat bzw. dem Technischen Ausschuss bestimmte Äußerungen nicht mehr hören zu wollen und auf etwaige "Gefahren" für die Gemeinde im Hinblick auf eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung hinwies. Soweit der Antragsteller meint, der Vorwurf der Antragsgegnerin verkenne die Zuständigkeiten für die Entscheidung über sein Baugesuch, lässt sich dies dem Protokoll zur Fraktionssitzung nicht entnehmen. Dieses bezieht sich vielmehr ausdrücklich auf das gemeindliche Einvernehmen. (cc) Dem Vorwurf der Antragsgegnerin die (verbalen) Angriffe auf ihre Mitglieder in öffentlicher Sitzung betreffend eine Anschlussunterbringung für Geflüchtete habe zu einer Beschädigung der vertrauensvollen und kollegialen Arbeit geführt, hält der Antragsteller entgegen, dass sich die ihm vorgeworfenen Äußerungen (insbesondere: "Geld wäre wichtiger als Kinder") aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung so nicht ergäben. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht darauf hin, dass in dem Protokoll keine wörtliche Wiedergabe der Einlassungen des Antragstellers erfolgte. Auch der erstinstanzlich vom Antragsteller behauptete Inhalt seiner Äußerung: "man müsse hier Prioritäten setzen, was wichtiger ist – die paar Euro oder die Kinder" findet sich nicht in dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 13.02.2025. Diesem lässt sich jedoch entnehmen, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin beanstandete Wahl zwischen "Geld oder Kindern" hergestellt hatte, indem er in diesem Zusammenhang auf eine Gewissensentscheidung verwies. Entsprechend stellt auch die vom Antragsteller unterstützte Petition "Kinderförderung statt Flüchtlingsunterkunft" wie von der Antragsgegnerin angenommen eine "Entweder-oder"-Entscheidung in den Raum. Der Senat berücksichtigt darüber hinaus, dass es sich bei den dem Antragsteller vorgeworfenen Verhalten um Äußerungen handelt, welche die Fraktionsmitglieder in öffentlicher Sitzung unmittelbar wahrnehmen und – wie in dem Protokoll zur Fraktionssitzung vom 11.03.2025 dargelegt – interpretieren konnten. Bereits die Bewertung, ob und bei welcher Tatsachendichte eine Störung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Fraktion oder ein Schaden für ihre Öffentlichkeitsdarstellung vorliegt, hängt von fraktionsinternen Vorstellungen und Wertungen ab und führt schon insoweit zu einer zurückgenommenen gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.01.2019 - VGH O 18/18 - juris Rn. 46). Insgesamt bietet der Vortrag der Antragsgegnerin daher noch hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für das von der Antragsgegnerin im Kontext der Diskussion um die Anschlussunterbringung angenommene Verständnis der Äußerungen des Antragstellers. (b) Dem weiteren (vierten) Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe der Verwaltung, insbesondere der Kämmerei, fehlerhaftes Verhalten und Versäumnisse in Bezug auf die Buchhaltung des Thermalbads vorgeworfen, sei mehrfach auf die Kämmerei und Bürgermeister zugegangen, um hier Änderungen zu erwirken und habe hierbei eine kreative Buchhaltung oder Verschleierung in Bezug auf den Abmangel des Thermalbads gefordert, fehlt es demgegenüber an der Darlegung einer hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage durch die Antragsgegnerin. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin konkret auf ein Gespräch im Nachgang zur Gemeinderatssitzung vom 27.02.2025 zwischen Kämmerin, Bürgermeister, dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion und dem Antragsteller verwiesen hat. Der Antragsteller bestreitet jedoch, dass ein solches Gespräch stattgefunden hat, und hat weitere Einzelheiten zu der übrigen, aus seiner Sicht nicht zu beanstandenden Kommunikation mit der Verwaltung geschildert. Hierauf hat die insoweit darlegungspflichtige Antragsgegnerin weder konkret zum Inhalt des vermeintlichen Gesprächs vorgetragen noch weitere Unterlagen – insbesondere Stellungnahmen der unmittelbar Beteiligten oder entsprechende eidesstattliche Versicherungen – vorgelegt. Auch die Herkunft ihrer Informationen hat die Antragsgegnerin nicht offengelegt. Den vom Antragsteller vorgelegten E-Mail-Verkehr hält die Antragsgegnerin für ihren Vorwurf selbst nicht für einschlägig. Auf dieser Grundlage sind derzeit keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die dem Antragsteller vorgeworfene(n) Gespräch(e) tatsächlich stattgefunden haben. (c) Im Ergebnis kann auf Grundlage der Darlegungen der Antragsgegnerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Vorwurf zum Sachverhaltskomplex "Thermalbad" im Hauptsacheverfahren in tatsächlicher Hinsicht als tragfähig erweisen wird. Dies begründet voraussichtlich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses über den Fraktionsausschluss des Antragstellers. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob bereits die erstgenannten drei Vorwürfe (vgl. dazu oben (a)) die von der Antragsgegnerin angenommene dauerhafte und nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Fraktion – unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums – tragen könnten. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung allein auf eine Gesamtschau des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens gestützt. Hieran muss sie sich im Hinblick auf den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum festhalten lassen. Ausdrücklich verweist das Protokoll zur Fraktionssitzung darauf, dass die Vorfälle zusammengenommen das erforderliche Vertrauensverhältnis innerhalb der Fraktion in einem solchen Maße nachhaltig gestört hätten, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheine. Den bereits seit längerer Zeit bekannten Sachverhaltskomplex "Wahl eines stellvertretenden Bürgermeisters" hat die Antragsgegnerin für sich genommen als nicht ausreichend für den Ausschluss des Antragstellers angesehen. Hinsichtlich des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "Kindergarten" ist zu berücksichtigen, dass es sich isoliert betrachtet noch im Grenzbereich zu einem auch innerhalb der Fraktion im Einzelfall grundsätzlich hinnehmbaren zugespitzten politischen Meinungskampfes bewegt. Schließlich fällt der Sachverhaltskomplex "Thermalbad" bei der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Gesamtschau zudem schon deshalb maßgeblich ins Gewicht, weil er nach dem Protokoll der Fraktionssitzung vom 11.03.2025 den Vorwurf des unangemessenen Umgangs mit Mitgliedern der Verwaltung, insbesondere der dort ausdrücklich benannten Kämmerin, belegen soll. Dem Protokoll der Fraktionssitzung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beschluss der Antragsgegnerin auf einer von der "Beschlussvorlage" abweichenden Grundlage getroffen wurde. Insbesondere die – im Protokoll dokumentierten – Äußerungen der weiteren Fraktionsmitglieder lassen hierauf keinen belastbaren Rückschluss zu, da sie nur bruchstückhaft dokumentiert sind. Soweit die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen hat, dass die Fraktionsmitglieder ihren Verbleib in der Fraktion vom Ausgang des Eilverfahrens abhängig machen würden, enthebt sie dies im Übrigen nicht von einer hinreichenden Aufklärung und Darlegung des dem ausgeschlossenen Fraktionsmitglied zur Last gelegten Verhaltens. Aufgrund des ihr zustehenden weitreichenden Beurteilungsspielraums kommt dem Vorliegen einer belastbaren Tatsachengrundlage hier besondere Bedeutung zu. Fehlt es auch nur teilweise an einer entsprechenden Tatsachengrundlage für die angeführten Vorwürfe, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Mehrheit der Fraktionsmitglieder das Verhalten des Antragstellers in Kenntnis dieser Umstände anders bewerten oder eine mildere Maßnahme (z.B. die bloße Verwarnung des Antragstellers) in Betracht ziehen würde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Senat hält im Hinblick auf Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 an seiner Rechtsprechung fest, wonach in Kommunalverfassungsstreitverfahren regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist. Es ist weiterhin nicht erkennbar, dass Kommunalverfassungsstreitverfahren gegenüber anderen Verfahren, in denen ebenfalls der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, typischerweise eine herausgehobene Wichtigkeit hätten und die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG daher regelmäßig erheblich größer wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 20.09.2021 - 1 S 2700/21 - juris Rn. 3 m.w.N.). Auch der vorliegende Fall bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass es um die Wahrnehmung der Rechte des demokratisch legitimierten Antragstellers gehe, wird damit allein auf die notwendigerweise bestehende Betroffenheit organschaftlicher Rechte verwiesen. Mit dem Fraktionsausschluss geht auch kein – gegebenenfalls abweichend zu bewertender – vollständiger Verlust der Statusrechte des Antragstellers einher. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).