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Beschluss

8 B 345/10

VG Schwerin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2011:0624.8B345.10.0A
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Leitsätze
Entsteht die sachliche Beitragspflicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Beitragsbescheid als Masseverbindlichkeit an den Insolvenzverwalter zu richten.(Rn.25)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-...-..., betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als darin ein Anschlussbeitrag von mehr 222.248,01 Euro festgesetzt worden ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-..., betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung des Anschlussbeitrages die Höhe von 49.085,01 Euro übersteigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Anschlussbeitragsbescheid vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-...-..., betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung den Betrag von 5.636,66 Euro übersteigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-...-... betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung des Anschlussbeitrages den Betrag von 4.417,73 Euro übersteigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-...-... betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ... Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung des Anschlussbeitrages den Betrag von 9.992,83 Euro übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 162.227,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entsteht die sachliche Beitragspflicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Beitragsbescheid als Masseverbindlichkeit an den Insolvenzverwalter zu richten.(Rn.25) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-...-..., betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als darin ein Anschlussbeitrag von mehr 222.248,01 Euro festgesetzt worden ist. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-..., betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung des Anschlussbeitrages die Höhe von 49.085,01 Euro übersteigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Anschlussbeitragsbescheid vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-...-..., betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung den Betrag von 5.636,66 Euro übersteigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-...-... betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung des Anschlussbeitrages den Betrag von 4.417,73 Euro übersteigt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Anschlussbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. September 2009, Aktenzeichen ...-...-... betreffend das Grundstück B-straße ..., Flurstück ... Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuch von Boizenburg, Grundbuchblatt ..., wird insoweit angeordnet, als die Festsetzung des Anschlussbeitrages den Betrag von 9.992,83 Euro übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 162.227,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen mehrere Anschlussbeitragsbescheide betreffend den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners. Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 01. August 2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen bestellt, die Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke ist. Am 04. September 2008 beschloss die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung, nachdem das Verwaltungsgericht Schwerin bezüglich der vorhergehenden Beitragssatzung rechtliche Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit geäußert und Anschlussbeitragsbescheide aufgehoben hatte. Mit Anschlussbeitragsbescheiden vom 24. September 2009, die jeweils unter dem Aktenzeichen ...-...-... ergingen, setzte der Antragsgegner für das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, einen Anschlussbeitrag in Höhe von 355.596,82 Euro fest. Maßgeblich für die Bemessung des Beitragssatzes waren eine ermittelte Grundstücksfläche von 90.253 m², die Annahme einer tatsächlichen Bebauung mit zwei Vollgeschossen sowie ein satzungsgemäßer Beitragssatz von 9,85 Euro. Für das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, wurde ein Anschlussbeitrag von 78.536,02 Euro festgesetzt. Maßgeblich dafür waren eine Grundstücksfläche von 19.933 m² sowie eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen. Bezüglich des Grundstücks B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, wurde ein Anschlussbeitrag von 147.570,24 Euro festgesetzt. Maßgeblich waren insoweit eine Grundstücksfläche von 59.927 m² sowie die Bebauung mit einem Vollgeschoss. Für das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, wurde ein Anschlussbeitrag in Höhe von 9.018,66 Euro festgesetzt, wobei eine Grundstücksfläche von 2.289 m² und eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugrunde gelegt wurde. Für das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, wurde ein Anschlussbeitrag in Höhe von 7.068,36 Euro festgesetzt, wobei eine Grundstücksfläche von 1.794 m² sowie eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugrunde gelegt wurde. Für das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, wurde ein Anschlussbeitrag in Höhe von 13.393,54 Euro bei einer Grundstücksfläche von 5.439 m² und der Bebauung mit einem Vollgeschoss festgesetzt. Für das Grundstück B-straße ..., Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, wurde ein Anschlussbeitrag in Höhe von 15.988,52 Euro aufgrund einer Grundstücksfläche von 4.058 m² und einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen festgesetzt. Bezüglich des Grundstücks B-straße ..., Flurstück ... Flur ..., Gemarkung Boizenburg, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, wurde ein Anschlussbeitrag in Höhe von 19.735,95 Euro aufgrund einer Grundstücksfläche von 3.643 m² und einer Bebauung von drei Vollgeschossen festgesetzt. Die Bescheide waren jeweils wie folgt adressiert: „B... ... GmbH und Co. KG, c/o RA ... R... als Insolvenzverwalter, A-Straße, A-Stadt“. Gegen diese Anschlussbeitragsbescheide erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 21. Dezember 2009. Er trug vor, dass nach seiner Auffassung die zugrunde liegende Satzung rechtswidrig sei. Es sei ferner festzustellen, dass die Flurstücke ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... nicht an die Abwasseranlage angeschlossen seien. Es bestehe für diese Grundstücke auch keine Anschlussmöglichkeit. Ferner beantragte er Stundung der Anschlussbeiträge sowie den Erlass von Säumniszuschlägen. Nachdem der Antragsgegner zunächst die Stundung der Anschlussbeiträge bewilligt hatte, hob er seinen Stundungsbescheid vom 22. April 2010 mit Schreiben vom 21. Mai 2010 auf, weil bis zu diesem Zeitpunkt die erste Zahlung nicht geleistet worden war. Zudem stellte er den Anschlussbeitrag über insgesamt 648.908,11 Euro zuzüglich angefallener Stundungszinsen und Säumniszuschläge sofort fällig und kündigte an, die Vollstreckung einzuleiten. Über die Widersprüche des Antragstellers ist bislang nicht entschieden. Die Aussetzungsanträge sind mit Schreiben vom 11. November 2009 abgelehnt worden. Am 27. Mai 2010 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er rügt zum einen, dass die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09. September 2009 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dies der Fall sei, sei zwar die sachliche Beitragspflicht formal nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Dies führte jedoch vorliegend nicht dazu, dass es sich um Masseforderungen handele. Der Erlass von Beitragsbescheiden sei vielmehr rechtswidrig gewesen, da diesen § 87 InsO entgegenstehe. Die Forderungen hätten vielmehr zur Tabelle angemeldet werden müssen. Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Ziff. 1 InsO lägen nicht vor, weil nicht das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, sondern der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage maßgeblich sei. Dies sei bereits im Jahr 2001 erfolgt. Deshalb sei die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters durch Beitragbescheide rechtswidrig. Die Beitragsbescheide seien im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil sie fehlerhaft adressiert gewesen seien. Die Adressbezeichnung „B... c/o RA ... R... als Insolvenzverwalter, A-Straße, A-Stadt“ sei fehlerhaft, weil die Gesellschaft mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst gewesen sei. Eine Fortsetzung der Gesellschaft sei nicht beschlossen worden. Zudem sei diese Gesellschaft nicht über seine Adresse postalisch erreichbar gewesen, wie dies durch die Abkürzung „c/o“ suggeriert werde. Der Bescheid richte sich deshalb an eine nicht mehr existierende Gesellschaft, nicht aber an den Insolvenzverwalter. Im Übrigen verstoße die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09. September 2008 gegen höherrangiges Recht und sei deshalb unwirksam. Dies betreffe zum einen die Regelung der Vollgeschosse in § 4 Abs. 1 Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend SWBS). Die darin enthaltene Regelung, dass als Vollgeschosse solche Geschosse gelten, die über 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, halte einer Überprüfung nicht stand. Die Landesbauordnung enthalte eine entsprechende Regelung nicht mehr, sondern habe nur noch in einer Übergangsvorschrift eine Aussage zu Vollgeschossen getroffen. Nach § 47 Landesbauordnung müssten Aufenthaltsräume zumindest eine Höhe von 2,40 m haben und Aufenthaltsräume in Dachgeschossen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m. Dementsprechend sei die Regelung nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Zudem regele § 4 Abs. 3 Buchst. b) SWBS, dass bei Grundstücken, die in beplanten Gebieten liegen, in denen die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt sei, die Vollgeschosse derart zu ermitteln seien, dass die höchstzulässige Gebäudehöhe durch 2,6 zu teilen sei. Deshalb gehe die Satzung offensichtlich davon aus, dass auch dann, wenn eine Zwischendecke nicht vorhanden sei, das nächste Geschoss jeweils nach 2,60 m beginne. § 4 Abs. 3 Buchst. d) Ziff. 1 SWBS regele, dass es für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich auf die tatsächliche Zahl der vorhandenen Vollgeschosse ankomme. Daraus ergebe sich zum Beispiel für ein Hochregallager mit einer Höhe von ca. 15 m, dass dieses im B-Plan-Gebiet mit fünf Vollgeschossen in Ansatz zu bringen sei, während es im unbeplanten Innenbereich lediglich mit einem Vollgeschoss gewertet würde. Dies werde dem Vorteilsprinzip nicht gerecht. Zudem regele die Satzung nicht, wie zu verfahren sei, wenn ein Grundstück mit mehreren unterschiedlichen Gebäuden bebaut sei. In Bezug auf die Festsetzungen der betroffenen Grundstücke sei die Annahme der Zweigeschossigkeit bei den Grundstücken rechtswidrig, weil die betroffenen Gebäudlichkeiten grundsätzlich eingeschossig seien und nur zu einem geringen Teil der Grundfläche Aufenthaltsräume und Sanitärräume in einem zweiten Geschoss hätten. Dementsprechend sei die Festsetzung von zwei Vollgeschossen im Hinblick auf die 2/3-Regelung des § 4 Abs. 1 SWBS rechtswidrig. Schließlich sei die Satzung auch insoweit fehlerhaft, weil sie keine Regelung darüber habe, wie bei übergroßen Flurstücken mit unterschiedlicher Bebauung und Nutzung zu verfahren sei. Dies gelte insbesondere für das Flurstück ..., auf dem einerseits in erheblichem Umfang Werkhallen vorhanden seien und zudem über 1/3 bzw. ¼ der Fläche zwei große Sportplätze angelegt seien. Es sei unklar, ob insoweit § 4 Abs. 2 Buchst. f) SWBS greife oder aber § 4 Abs. 2 Buchst. h) SWBS. Ebenfalls rechtswidrig sei das Abstellen auf eine untergeordnete Bebauung in § 4 Abs. 2 Buchst. h) SWBS. Die Verwaltung könne demnach selbst bestimmen, was eine untergeordnete Bebauung sei. Ferner sei die Kalkulation des Beitragssatzes fehlerhaft. Die Flächenberechnung komme zwingend zu unrichtigen Ergebnissen, da bei der Flächenberechnung nicht auf die Buchgrundstücke abgestellt worden sei, sondern für die Kalkulation grundstücksübergreifende Flächen mit einheitlichen Bewertungsmaßstäben gebildet worden seien. Die Bescheide seien im Übrigen auch unter Zugrundelegung der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09. September 2008 rechtswidrig. So befinde sich auf dem Flurstück ... nur eine eingeschossige Bebauung. Das Grundstück sei jedoch mit zweigeschossiger Bebauung berechnet worden. Zudem sei nicht berücksichtigt, dass ¼ bis 1/3 der Grundstücksfläche mit zwei Sportplätzen bebaut sei, die auch als solche tatsächlich genutzt würden. Für diese Fläche sei nur 50 % der Grundstücksfläche in Ansatz zu bringen. Das Flurstück ... sei eingeschossig mit einer 15 m hohen Klärtonhalle bebaut. Aus dem Bescheid ergebe sich jedoch eine zweigeschossige Bebauung. Das Flurstück ... sei zu etwa 50 % mit 6 bis 7 m hohen Werkhallen bebaut sowie mit einem separaten Gebäude, einem Hochregallager mit einer Höhe von 15 m. Dieses Grundstück sei mit eingeschossiger Bebauung veranlagt worden. Das Flurstück ... sei unbebaut. Im Bescheid sei eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen angenommen worden, obwohl es in der näheren Umgebung lediglich eingeschossige Hallenbauten gebe. Das Flurstück ... sei mit einer leerstehenden Halle bebaut, die teilweise schon abgebrochen worden sei. Der Bescheid gehe von einer eingeschossigen Bebauung aus. Das Flurstück ... sei ebenfalls mit einer leerstehenden Lagerhalle bebaut. Der Bescheid gehe hier von einer zweigeschossigen Bebauung aus. Das Flurstück ... sei mit dem Verwaltungsgebäude bebaut, das tatsächlich drei Vollgeschosse habe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 24. September 2009 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass sämtliche Grundstücke auf dem Werksgelände miteinander verbunden seien, so dass das Abwasser sämtlicher Grundstücke über die öffentliche Anlage des Antragsgegners abgeführt werde. Die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09. September 2008 sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Sie sei im Bekanntmachungsblatt der Stadt Boizenburg, dem „Elbe-Express“, veröffentlicht worden. Diese Zeitung sei gemäß § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Boizenburg das amtliche Bekanntmachungsblatt. Es handele sich vorliegend um Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO. Die Beitragsbescheide seien auch ordnungsgemäß und zutreffend adressiert worden. Es sei erkennbar, dass der Antragsteller in zutreffender Weise in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu den Anschlussbeiträgen herangezogen worden sei. Die Regelung bezüglich der Vollgeschosse in der Schmutzwasserbeitragssatzung sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Stadt Boizenburg habe von dem ihr zustehenden Recht der Definition von Vollgeschossen Gebrauch gemacht. Die Differenzierung zwischen der Bemessung der Vollgeschosse in beplanten Gebieten und unbeplanten Innenbereichen sei zulässig. Eine besondere Satzungsregelung für den Fall, dass ein Grundstück mit mehreren, unterschiedlich hohen Gebäuden bebaut sei, sei nicht erforderlich. Das Gleiche gelte für den Bedarf nach einer besonderen Satzungsregelung für die Veranlagung übergroßer Grundstücke. Der in der Satzung verwandte Begriff der untergeordneten Bebauung sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Baurecht entstamme und hinreichend überprüfbar sei. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller im Widerspruchsverfahren auch um die Aussetzung der Vollziehung nachgesucht, die mit Schreiben vom 11. November 2009 zurückgewiesen worden ist. Damit ist dem Erfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO Genüge getan. Der Antrag hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Beitragsbescheide und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage kann das Gericht diese grundsätzlich nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Die sofortige Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides kann grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse liegen. Bedenken an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg der Rechtsmittels zum Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei Anlegung dieses Maßstabes vermag der Antrag nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg zu haben. Die Kammer hat bei summarischer Prüfung keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Inanspruchnahme des Antragstellers, ist jedoch der Auffassung, dass die Bescheide, die die Grundstücke, bestehend aus den Flurstücken ..., ..., ..., ... und ... zum Gegenstand haben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insoweit teilweise rechtswidrig sind, als sie in den Bemessungsfaktoren eine zweigeschossige Bebauung zugrunde gelegt haben. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist die Kammer bei summarischer Prüfung der Auffassung, dass die Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 09. September 2008 eine wirksame Rechtsgrundlage für den Erlass von Anschlussbeitragsbescheiden darstellt. Der Antragsgegner hat die von der Kammer im Verfahren 8 A 302/03 gegenüber der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 15. Dezember 2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. Januar 2008 sowie der zuvor erlassenen Schmutzwasserbeitragssatzungen geäußerten Bedenken aufgenommen und insoweit die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09. September 2009 ohne die gerügten Rechtsfehler erlassen. Rechtliche Bedenken gegen die wirksame Veröffentlichung der Schmutzwasserbeitragssatzung sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beitragssatzung im vorgesehenen Veröffentlichungsorgan veröffentlicht worden ist. Soweit der Antragsteller die Vollgeschossregelung in § 4 Abs. 1 SWBS rügt, die in Anlehnung an die Regelung der alten Landesbauordnung insoweit nur solche Geschosse als Vollgeschosse kennzeichnet, die zumindest über 2/3 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m oder mehr haben, vermag die Kammer darin keine Verletzung höherrangigen Rechts zu erkennen. Diese Regelung ist insbesondere grundsätzlich gut geeignet, Dachgeschosse, die gerade nicht über die gesamte Grundfläche des darunter liegenden Geschosses nutzbar sind, aufgrund ihres geringeren Nutzungsgrades als Vollgeschosse auszuschließen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Regelungssystem der neuen Landesbauordnung nicht mehr ausdrücklich ein Vollgeschoss definiert, erscheint es sogar geboten, dass der Satzungsgeber nunmehr diese Definition selbst vornimmt. Dabei dürfte es bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei sein, wenn er auf das Regelungssystem der alten Landesbauordnung zurückgreift, weil dies zumindest nicht im Widerspruch zum Regelungssystem der neuen Landesbauordnung steht. Dies gilt auch in Bezug auf die Regelung des § 47 der neuen Landesbauordnung, der für Aufenthaltsräume mindestens eine Höhe von 2,40 m und für Aufenthaltsräume in Dachgeschossen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m vorschreibt. Es zeigt sich vielmehr gerade, dass in Bezug auf die Regelung für Dachgeschosse der Vollgeschossmaßstab der Satzung insoweit auch dem Regelungssystem der neuen Landesbauordnung entspricht. Auch soweit der Antragsteller rügt, dass die beitragsrechtlich relevante Betrachtung von hohen Gebäuden mit nur einem oder wenigen Geschossen in Gebieten des unbeplanten Innenbereichs und in beplanten Bebauungsgebieten höchst unterschiedlich ausfalle und deshalb dem Gleichheitssatz und dem Vorteilsgedanken widerspreche, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Regelung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zu Bebauungsplänen, in denen keine Anzahl von Vollgeschossen, sondern lediglich Gebäudehöhen ausgewiesen sind, ist mit dem Vorteilsgedanken für sich genommen jedenfalls durchaus vereinbar. Durch den Teiler von 2,6 wird gewährleistet, dass bei einer Betrachtung der Nutzungsmöglichkeit eine tatsächliche realisierbare Anzahl von Vollgeschossen im Bemessungsfaktor berücksichtigt wird. Da es in beplanten Gebieten lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit, nicht aber auf die tatsächliche Ausnutzung eines Grundstücks ankommt, steht diese Regelung jedenfalls nicht im Widerspruch zum Vorteilsgedanken. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Regelung unter Gleichheitsgesichtspunkten gegenüber der Veranlagung von Grundstücken mit hohen Gebäuden im unbeplanten Innenbereich höherrangiges Recht verletzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsmöglichkeit und vor allem die Umnutzung eines hohen Gebäudes im unbeplanten Innenbereich sich unter dem Gesichtspunkt des „Sich-Einfügens“ anders darstellt als die Nutzungsmöglichkeiten in einem beplanten Gebiet. Während in einem beplanten Gebiet auch bei einer zunächst vorhandenen eingeschossigen Bebauung im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans jederzeit eine mehrgeschossige Bebauung entweder entsprechend der festgesetzten Geschosszahl oder im Rahmen der festgesetzten Gebäudehöhe möglich ist und so auch eine Umnutzung bereits vorhandener Gebäudlichkeiten durch das Einziehen von Zwischendecken möglich erscheint, ist einer derartigen Nutzungsmöglichkeit im unbeplanten Innenbereich eine weitergehende Grenze gesetzt. Dementsprechend ist es frei von Rechtsfehlern, wenn der Antragsgegner im unbeplanten Innenbereich bei bebauten Grundstücken auf die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks abstellt und weitergehende Nutzungsmöglichkeiten, die sich eben gerade wegen der fehlenden Planung weitaus schwieriger ermitteln lassen, außer Betracht lässt. Lediglich dort, wo ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich unbebaut, aber unmittelbar bebaubar ist, ist es notwendig, bezüglich eines vorteilsgerechten und dem Gleichheitssatz entsprechenden Verteilungsmaßstabes auf die Bebauungsmöglichkeit entsprechend der Umgebungsbebauung abzustellen. Dies ist vorliegend in der Satzung des Antragsgegners ebenfalls rechtsfehlerfrei nachgezeichnet. Ein Bedürfnis zur Regelung verschiedenartiger Bebauungssituationen auf demselben Grundstück ist vorliegend nicht ersichtlich. Dieses ist nur im Ausnahmefall zu fordern, wenn im Gebiet der Anschlussbeitragssatzung konkret eine derartige maßgebliche Bebauung vorzufinden ist und der Satzungsgeber deshalb unter dem Gesichtspunkt der vorteilsgerechten Veranlagung zwingend gehalten ist, diese Grundstückssituation in vorteilsgerechter Weise durch eine Anschlussbeitragsregelung abzubilden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 10.10.2007, - 1 L 256/06 „Volkswerfturteil“). Derartiges ist weder für die Grundstücke des Antragstellers noch im Übrigen im Satzungsgebiet des Antragsgegners zu erkennen. Auch im Übrigen vermag die Kammer bei summarischer Prüfung keine Rechtsfehler der neuen Schmutzwasserbeitragssatzung im Hinblick auf den Beitragsmaßstab zu erkennen. Bezüglich der dem Beitragssatz zugrunde liegenden Kalkulation, die grundsätzlich nicht Gegenstand der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, vermag die Kammer im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, dass die Kalkulationsgrundlagen insoweit fehlerhaft seien, als der Antragsgegner im Rahmen der Kalkulation grundstücksübergreifende Flächeneinheiten mit gleichen Bemessungsfaktoren gebildet habe, nicht zu erkennen, dass es sich insoweit um einen systematischen Kalkulationsfehler handele. Aus den Listen der Flächenberechnung ist zu erkennen, dass der Antragsgegner bezüglich der Ermittlung des beitragsrelevanten Gebietes jedes Grundstück einzeln betrachtet hat. Wenn im Rahmen der grafischen Darstellung Grundstücke mit gleichen Bemessungsfaktoren grundstücksübergreifend zusammengefasst werden, stellt dies für sich genommen noch keinen systematischen Fehler dar. Auch aus der Tatsache, dass möglicherweise im Einzelfall Grundstücke mit in eine Betrachtungseinheit einbezogen worden sind, die tatsächlich aufgrund ihrer Eigenart differenziert zu betrachten sind, ergibt sich noch kein systematischer Fehler, der bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass die Kalkulation bezüglich der Abrechnungsfläche grundsätzlich fehlerhaft ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie im Einzelnen noch darzulegen ist – bei summarischer Betrachtung einzelne Flächen der Grundstücke des Antragstellers augenscheinlich fehlerhaft betrachtet worden sind. Auch die Inanspruchnahme des Antragstellers begegnet dem Grunde nach bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst ist nach Auffassung der Kammer den angefochtenen Bescheiden trotz der etwas unglücklichen Formulierung bei verständiger Würdigung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Antragsteller als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden ist. Die Bescheide sind sämtlich an seine Kanzleiadresse adressiert und es ist aus dem Blickwinkel des verständigen Empfängerhorizonts auszuschließen, dass der Antragsgegner bei dem Erlass und der Adressierung der Bescheide davon ausgegangen ist, dass die Boizenburger (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) nunmehr als Untermieter bei dem Antragsteller residiert. Durch die Bezeichnung des Antragstellers in seiner Funktion als Insolvenzverwalter wird vielmehr in Verbindung mit seiner Geschäftsadresse hinreichend darauf verwiesen, dass nunmehr er gerade in dieser Funktion sowohl postalischer als auch Inhaltsadressat ist. Dazu bedurfte es aus der Sicht der Kammer auch keines weiteren erläuternden Hinweises im Text der Bescheide. Es war vielmehr hinreichend, dass bezüglich der persönlichen Beitragspflicht die Gemeinschuldnerin als Grundstückseigentümer des jeweils im Bescheid angesprochenen Grundstücks ausgewiesen worden ist. Die Inanspruchnahme des Antragstellers durch die in der Hauptsache angefochtenen Bescheide ist auch bei summarischer Prüfung der Sache nach zutreffend. Die von dem Antragsgegner geltend gemachten Schmutzwasserbeiträge stellen Masseforderungen im Sinne des § 55 InsO dar. Es handelt sich um Verbindlichkeiten, die zwar nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters, aber in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne dass sie zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war die sachliche Beitragspflicht noch nicht als eine gesicherte haftungsrechtliche Anwartschaft am Vermögen der Gemeinschuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Da der Antragsgegner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung hatte, war die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich der gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Schmutzwasserbeiträge noch nicht entstanden. Damit fehlte es an einer hinreichend gesicherten haftungsrechtlichen Anwartschaft mit der Folge, dass die Forderung wirtschaftlich gesehen nicht bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden war (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2003 – 3 A 1666/03 -, Rn 14, zitiert nach Juris; Fehslage, Die Behandlung von Beitragsforderungen im Insolvenzverfahren, NVwZ 2003, Seite 776, 777). Demgegenüber kann der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Antragsgegner mit der Beschlussfassung über die Schmutzwasserbeitragssatzung zugewartet habe, bis das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden war, um in eine günstigere Position bezüglich der Realisierung der Schmutzwasserbeiträge zu gelangen. Zum einen erscheint es fraglich, ob die Einstufung der Forderungen als Masseforderung angesichts der Größenordnung der vom Antragsgegner geforderten Schmutzwasserbeiträge tatsächlich günstiger ist als eine bevorrechtigte Anmeldung zur Insolvenztabelle. Zum anderen ist weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich, dass seitens der Stadtvertretung der Stadt Boizenburg tatsächlich die Schmutzwasserbeitragssatzung bewusst zu einem so späten Zeitpunkt erlassen worden ist, dass bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet war. Bezüglich des Schmutzwasserbeitragsbescheides über das im Grundbuchblatt ... von Boizenburg eingetragene Grundstück in Höhe von 355.596,82 Euro, des Beitragsbescheides über das im Grundbuchblatt ... von Boizenburg eingetragene Grundstück in Höhe von 78.536,02 Euro, des Beitragsbescheides über das im Grundbuchblatt ... von Boizenburg eingetragene Grundstück in Höhe von 9.018,66 Euro, des Beitragsbescheides über das im Grundbuchblatt ... von Boizenburg eingetragene Grundstück in Höhe von 7.068,36 Euro sowie des Beitragsbescheides über das im Grundbuchblatt ... von Boizenburg eingetragene Grundstück in Höhe von 15.988,52 Euro bestehen bei summarischer Prüfung jedoch insoweit rechtliche Bedenken, als die Höhe des Schmutzwasserbeitrages in diesen Bescheiden jeweils auf der Bemessungsgrundlage von zwei Vollgeschossen erfolgt ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen: Bezüglich des Grundstücks, eingetragen im Grundbuchblatt ... von Boizenburg, das aus dem Flurstück ... besteht, hat der Antragsteller im Einzelnen und glaubhaft vorgetragen, dass dieses Grundstück zum großen Teil mit einer eingeschossigen Werkhalle bebaut ist. Dem ist der Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht maßgeblich entgegengetreten. Deshalb ist bei summarischer Prüfung derzeit davon auszugehen, dass insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Bemessungsfaktor 0,25 für eingeschossige Bebauung anstatt des Bemessungsfaktors 0,4 für zweigeschossige Bebauung anzusetzen ist. Dementsprechend dürfte dieser Beitragsbescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sein, soweit er den Betrag von 222.248,01 Euro übersteigt. Dem weitergehenden Reduzierungsverlangen des Antragstellers im Hinblick auf die ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Sportplätze, die nach seiner Darstellung 1/3 bis ¼ der Grundstücksfläche ausmachen, dürfte hingegen nicht stattzugeben sein. Wie vom Antragsteller selbst nicht bestritten wird, ist das Grundstück zu einem großen Teil mit einer Werkhalle bebaut. Dementsprechend dürfte die Festsetzung als bebautes Grundstück im unbeplanten Innenbereich zutreffend sein. Im Hinblick auf die teilweise Nutzung des Grundstücks mit Sportplätzen erscheint bei summarischer Prüfung weder eine besondere Satzungsregelung erforderlich, noch führt diese Tatsache dazu, dass dieses Grundstück im Sinne der Regelung des § 4 Abs. 2 Buchst. h) SWBS als ein Grundstück mit sonstiger Nutzung und nur untergeordneter Bebauung anzusehen wäre. Da nach der Darstellung des Antragstellers selbst der überwiegende Teil des Grundstücks mit einer Werkhalle bebaut ist, kann insoweit von einer untergeordneten Bebauung nicht die Rede sein. Vielmehr dürfte es trotz der Tatsache, dass es sich bei der Fläche für die beiden Sportplätze noch um einen erheblichen Teil der Grundstücksfläche handelt, letztendlich so zu sehen sein, dass diese Nutzung des Grundstücks nur als eine Nutzung von untergeordneter Bedeutung im Hinblick auf die Gesamtfläche des Grundstücks anzusehen sein dürfte. Dementsprechend ist die Grundstücksfläche bei summarischer Prüfung voll zu veranschlagen. Gleiches gilt für den Anschlussbeitragsbescheid, der bezüglich des im Grundbuchblatt ... von Boizenburg eingetragenen Grundstücks, Flurstück ..., erlassen worden ist. Auf diesem Grundstück befindet sich nach dem Vortrag des Antragstellers, dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, eine zwar 15 m hohe, aber nur eingeschossige Werkhalle. Dementsprechend dürfte auch insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein falscher Berechnungsfaktor von 0,4 anstelle von 0,25 gewählt worden sein. Demnach dürfte der insoweit ergangene Schmutzwasserbeitragsbescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise rechtswidrig sein, soweit er den Betrag von 49.085,01 Euro übersteigt. Auch der bezüglich des im Grundbuchblatt ... des Grundbuchs von Boizenburg eingetragenen Grundstücks, bestehend aus dem Flurstück ..., dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein fehlerhafter Geschossfaktor zugrunde gelegt worden sein. Da dieses Flurstück selbst unbebaut ist und sich demnach gemäß der Schmutzwasserbeitragssatzung die Bestimmung des Vollgeschossfaktors nach der Umgebungsbebauung richtet, dürfte hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls von eingeschossiger Bebauung auszugehen sein, weil aus den Gründen dieses Beschlusses die richtige Bemessung der Vollgeschossigkeit der umliegenden Grundstücke überwiegend als eingeschossige Bebauungsweise anzunehmen sein dürfte. Dementsprechend ist auch hier der Bemessungsfaktor 0,25 anstelle des gewählten Bemessungsfaktors 0,4 zu wählen mit der Folge, dass der angefochtene Schmutzwasserbeitragsbescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insoweit rechtswidrig sein dürfte, als er den Betrag von 5.636,66 Euro übersteigt. Gleiches gilt schließlich für das im Grundbuchblatt ... von Boizenburg eingetragene Grundstück, bestehend aus dem Flurstück ..., das nach den Angaben des Antragstellers mit einer Pumpstation sowie einem Brunnen bebaut ist, wobei die umgebende Gebäudehülle nur eingeschossig sei. Auch insoweit dürfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Berechnung des Antragsgegners, der diesem Vorbringen in der Sache nicht entgegengetreten ist, fehlerhaft sein, als sie von einem Anrechnungsfaktor von 0,4 anstelle von 0,25 ausgeht mit der Folge, dass der angefochtene Beitragsbescheid insoweit rechtswidrig sein dürfte, als er den Betrag von 4.417,74 Euro übersteigt. Soweit der Antragsteller weitergehend rügt, dass dieses Grundstück in der Flächenerfassung des Antragsgegners überhaupt nicht erfasst sei und insoweit eine Überzahlung festzustellen sei, vermag das Gericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides insgesamt auszugehen. Ebenso wenig wie es sich um systematischen Fehler der Kalkulation handeln dürfte, wenn dieses einzelne Grundstück, das auch keine besondere Größe ausweist, nicht in die Flächenabrechnung mit einbezogen sein sollte, ist zu erkennen, dass der Antragsgegner dieses Grundstück auch nicht zur Schmutzwasserbeitragserhebung heranziehen durfte. Dies dürfte nur der Fall sein, wenn es sich bei dem Grundstück um eine Trinkwassergewinnungsanlage handelt, die den Zwecken der Stadt Boizenburg zur Trinkwassergewinnung dient und es sich mithin um eine Erschließungsanlage handeln sollte, die nicht in die Abrechnung einbezogen werden dürfte. Anders ist der Sachverhalt zu sehen, wenn es sich um einen betrieblichen Brunnen handelt, denn in diesem Fall handelt es sich um eine gewöhnliche Betriebsanlage und keine Erschließungsanlage im Sinne des Beitragsrechts, die aus der Abrechnungsfläche herausgenommen werden müsste. Schließlich dürfte der bezüglich des im Grundbuchblatt ... eingetragenen Grundstücks, bestehend aus dem Flurstück ..., ergangene Beitragsbescheid teilweise rechtswidrig sein, soweit darin ebenfalls der Bemessungsfaktor 0,4 für zweigeschossige Bebauung gewählt worden ist, obwohl das Grundstück nach den Angaben des Antragstellers, dem der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, lediglich mit einer eingeschossigen Lagerhalle bebaut ist. Demnach dürfte der Beitragsbescheid insoweit teilweise rechtswidrig sein, als er den Betrag von 9.992,83 Euro übersteigt. Soweit in den zuvor genannten Gebäudlichkeiten der Grundstücke nach den Angaben des Antragstellers teilweise in geringem Umfang ein zweites Geschoss enthalten ist, das Sanitäranlagen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthält, dürfte dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine andere rechtliche Betrachtung bezüglich der Annahme der Vollgeschosse für die Grundstücke zur Folge haben, weil diese lediglich in geringem Umfang eingezogenen Zwischengeschosse keine Vollgeschosse im Sinne der Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten darstellen dürften, weil sie sich nicht über mehr als 2/3 der Grundfläche des jeweiligen Gebäudes erstrecken. Bedenken bezüglich der Veranlagung hinsichtlich der aus den Flurstücken ..., ... und ... bestehenden Grundstücke bestehen bezüglich des jeweils gewählten Vollgeschossmaßstabes nicht. Soweit der Antragsgegner bezüglich der aus den Flurstücken ... bzw. ... bestehenden Grundstücke jeweils eine eingeschossige Bauweise angenommen hat, entspricht dies selbst den vom Antragsteller vorgetragenen Gegebenheiten der auf dem Grundstück errichteten Gebäudlichkeiten. Die Annahme einer dreigeschossigen Bebauung auf dem Flurstück ... ist ebenfalls vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt worden, weil dort das dreigeschossige Verwaltungsgebäude der Gemeinschuldnerin steht. Andere Gründe, aus denen von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Beitragsfestsetzung auszugehen ist, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Bemessung des Streitwertes erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einem Viertel des Betrages der in der Hauptsache angefochtenen Beitragsbescheide aus.