Urteil
7 A 1355/19 SN
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0824.7A1355.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfall einer vom unterhaltungspflichtigen Straßenbaulastträger schwerpunktmäßig aus verkehrsbezogenen Gründen beabsichtigten Änderung eines straßenbegleitenden Bürgersteigs, die nach § 72 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) die Verpflichtung des nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmens begründete, seine Telekommunikationslinie auf eigene Kosten abzuändern.
2. Zum nach Inkrafttreten von § 130 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) fortbestehenden Rechtsschutzinteresse für eine anhängige Leistungsklage des Straßenbaulastträgers auf Rückzahlung der durch ihn zur Finanzierung einer solchen Abänderung an das Telekommunikationsunternehmen verauslagten Mittel. (Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 Satz 1 der Vorfinanzierungsvereinbarung der Beteiligten vom 7. April/12. Mai 2017 an die Klägerin 26.436,03 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer vom unterhaltungspflichtigen Straßenbaulastträger schwerpunktmäßig aus verkehrsbezogenen Gründen beabsichtigten Änderung eines straßenbegleitenden Bürgersteigs, die nach § 72 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) die Verpflichtung des nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmens begründete, seine Telekommunikationslinie auf eigene Kosten abzuändern. 2. Zum nach Inkrafttreten von § 130 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) fortbestehenden Rechtsschutzinteresse für eine anhängige Leistungsklage des Straßenbaulastträgers auf Rückzahlung der durch ihn zur Finanzierung einer solchen Abänderung an das Telekommunikationsunternehmen verauslagten Mittel. (Rn.19) Die Beklagte wird verurteilt, nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 Satz 1 der Vorfinanzierungsvereinbarung der Beteiligten vom 7. April/12. Mai 2017 an die Klägerin 26.436,03 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Zahlungsklage hat wegen der Hauptforderung mit einer Maßgabe Erfolg. Sie ist zulässig. Im Sinne von § 6 der als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizierenden Vorfinanzierungsvereinbarung der Beteiligten erstrebt die Klägerin die gerichtliche Klärung des Bestehens einer Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten nach § 72 Abs. 1 und 3 TKG 2004 und eine Erstattung des nach ihrer Auffassung angesichts der genannten, sie als Trägerin der öffentlichen Straßenbaulast begünstigenden Vorschrift rechtsgrundlos Geleisteten; dafür hat sie nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zutreffend den Verwaltungsrechtsweg beschritten, beginnend beim nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 VwGO örtlich und nach § 45 VwGO sachlich zuständigen erkennenden Gericht (vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Januar 2016 – 27 K 181.13 –, juris Rdnr. 32 m. w. Nachw.). Die Klägerin verfügt dabei insbesondere — nach wie vor — über ein Rechtsschutzinteresse für die Inanspruchnahme des Gerichts mit einer sog. allgemeinen Leistungsklage. Denn zur Zeit der Klageerhebung bestand nicht die durch den Absatz 4 in § 130 des neuen Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) – TKG 2021 –, der im Übrigen (bis auf eine grammatische Richtigstellung) gleichlautend die Vorschrift des § 72 TKG 2004 übernommen hat, ausdrücklich geregelte Möglichkeit, Rechte nach der Vorschrift durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend zu machen; diese ist erst auf Initiative des Bundesrats zur Beseitigung des zuvor über diese Frage bestehenden Streits in das neue Gesetz aufgenommen worden (s. die Bundesrats-Drucksache 29/21 [Beschluss], S. 35), ohne dass von einer bloßen Klarstellung die Rede gewesen wäre. Die bereits im Jahr 2019 erhobene vorliegende Klage ist durch die ohne ersichtliche Übergangsvorschrift eingeführte neue Ermächtigung nicht unzulässig geworden, da ein Vorgehen der Klägerin im Wege des Verwaltungsakts jetzt das Prozesskostenrisiko zwar zunächst auf die Beklagte verlagern, es angesichts der bereits anhängigen Klage insgesamt aber verdoppeln würde (vgl. im Übrigen auch die Nachweise bei Ehlers, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand Februar 2022, bei Rdnr. 84 der Vorbemerkungen zu § 40 VwGO, zu einer von Gerichten bejahten Wahlfreiheit der Behörde zwischen dem Erlass eines Verwaltungsakts und der Erhebung einer Leistungsklage). Die Klage ist weitgehend begründet, denn der Klägerin steht der eingeklagte Anspruch auf eine Erstattungszahlung zu. Er ist allerdings nach dem im Tenor angeführten § 6 Abs. 3 Satz 1 der Vorfinanzierungsvereinbarung der Beteiligten von der Beklagten erst binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils zu erfüllen und seine Fälligkeit daher aufschiebend bedingt, weshalb der Klage nur mit einer Maßgabe und nicht vollumfänglich stattgegeben werden kann. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin nur vorläufig nach der Vorfinanzierungsvereinbarung und nicht aufgrund einer gesetzlichen Pflicht den streitgegenständlichen Kostenbetrag an die Beklagte zahlte; denn nach dem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. Schütz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001, S. 740 [741]) war und ist es allein an der Beklagten, die Aufwendungen für das Umbauvorhaben zu tragen, wie es zur Zeit des Umbaus § 72 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 TKG 2004 regelte und wie es zuvor für parallele Konstellationen in § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) – TKG 1996 – und § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Telegraphenwegegesetzes – TWG – entsprechend geregelt war und nunmehr in § 130 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 TKG 2021 geregelt ist (sog. Folgekostenpflicht). Nach § 72 Abs. 3 TKG 2004 hatte der Nutzungsberechtigte u. a. in den Fällen des § 72 Abs. 1 TKG 2004 die gebotenen Maßnahmen auf seine Kosten zu bewirken. Die Beklagte war Nutzungsberechtigte an Verkehrswegen im Sinne von § 68 Abs. 1 und § 69 TKG und hatte mit Zustimmung der Klägerin am Standort mit dem MFG nebst Netzwerkverbindungen eine Telekommunikationslinie im Sinne von § 3 Nr. 26 TKG 2004 errichtet. Nach § 72 Abs. 1 TKG 2004 war die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen, wenn sich nach ihrer Errichtung ergab, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkte oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhinderte oder [der] Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegenstand. Die streitgegenständliche Abänderung einer Telekommunikationslinie geschah in Befolgung einer in der Vorschrift geregelten öffentlich-rechtlichen sog. Folgepflicht. Diese soll im Konfliktfall den Vorrang der Widmung als Verkehrsweg gegenüber der Nutzung als Telekommunikationslinie gewährleisten, weshalb das kostenfreie Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens den Notwendigkeiten des Verkehrsweges folgt und jenem auch die Anpassungslast obliegt (s. etwa Reichert, in: Scheurle/Mayer, TKG 2004, 3. Aufl. 2018, Rdnr. 1 f., Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, Rdnr. 1 zu § 72 TKG 2004, Stelkens, TKG-Wegerecht, 1. Aufl. 2010, Rdnr. 1 und 15 zu § 72 TKG 2004, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 20. Mai 1987 – 7 C 75.85 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 77, S. 276 [278 m. w. Nachw.] zu § 3 TWG, auch in Abgrenzung zur Regelung des Interessenausgleichs bei Änderung — im vorliegenden Streitfall nicht betroffener — sog. besonderer Anlagen [a. a. O. S. 279 ff.] im Sinne von § 6 TWG bzw., später, §§ 55 f. TKG 1996, §§ 74 f. TKG 2004 und §§ 132 f. TKG 2021). Die Notwendigkeit für die Änderung der Telekommunikationslinie ergab sich im Sinne der Vorschrift (deutlich) nach deren Errichtung, die wohl bereits in den 1990er Jahren erfolgte, als das seinerzeitige Gebäude E-Straße 66 noch zur E-Straße hin orientiert war und die D-Straße kurz nach der Abzweigung der G-Straße auf einer Polizei-Liegenschaft endete. Wie etwa aus der Begründung der Beschlussvorlage 00000/2015 hervorgeht, auf deren Grundlage die Stadtvertretung am 16. November 2015 den Neubau des Hortgebäudes billigte, war noch 2013 die Herrichtung der beiden Altbauten an der E-Straße zur Aufnahme des Schulhorts beschlossen worden und beruhte die Planungsänderung auf neueren Einschätzungen des Kostenaufwands aufgrund von Untersuchungen von Substanz und Gründung der historischen Gebäude. Ferner hatte die Klägerin gemäß einem zwischenzeitlich erarbeiteten Stadtentwicklungskonzept ab der ersten Hälfte der 2010er Jahre neue Baugebiete im Osten der D-Straße entwickelt, in deren Verlauf die Innenstadt (Bereich S.) über einen magistralenartigen Zugang zum A-Städter See hin geöffnet werden soll, wobei die D-Straße nicht mehr als Sackgasse enden, sondern als zentrale Erschließungsachse für die neuen Baugebiete und deren Anbindung nach Westen und Norden dienen soll (vgl. etwa die von der Klägerin vorgelegten Begründungen für die Bebauungspläne Nr. Y und Nr. Z). Dass die Klägerin der Errichtung der Telekommunikationslinie im bisherigen Verlauf am Südrand der D-Straße seinerzeit und lange vor diesen Änderungen der Planungssituation zustimmte, vermittelte ihr daher keinen aktuellen Bestandsschutz mehr und hinderte danach die Folgepflicht bei der streitgegenständlichen Änderung nicht (vgl. Stelkens, a. a. O., Rdnr. 17 f. zu § 72 TKG 2004). Zutreffend macht allerdings die Beklagte geltend, dass die Folgepflicht nicht durch Sachverhalte im Sinne von § 72 Abs. 1 Var. 1 oder 2 TKG 2004 ausgelöst wurde. An seinem ursprünglichen Standort beschränkte das MFG nicht im Sinne der Variante 1 den Widmungszweck der D-Straße und des zugehörigen südlichen Bürgersteigs, da der Bürger-steig an der Engstelle vor dem MFG mit ca. 1,5 m eine immer noch gerade hinreichende Breite für den Fußgängerverkehr aufwies; diese Einschätzung dürfte nach damaligem Stand des Wegenetzes auch der der Beklagten seinerzeit für die Aufstellung des MFG erteilten Zustimmung zugrunde gelegen haben. Ferner wäre der Hort auch in seiner neuen Gestalt fußläufig erreichbar, wenn das MFG am ursprünglichen Ort verblieben wäre. Ebenfalls verhinderte das MFG nicht erkennbar im Sinne der Variante 2 die zur Unterhaltung des Verkehrswegs D-Straße notwendigen Arbeiten, d. h. solche der Straßenreinigung und Wegeausbesserung im Bereich des Bürgersteigs. Die Folgepflicht der Beklagten wurde jedoch im Sinne von § 72 Abs. 1 Var. 3 TKG 2004 dadurch begründet, dass das MFG der Ausführung einer vom Unterhaltungspflichtigen, d. h. der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast nach § 14 des Straßen- und Wegegesetzes – StrWG M-V –, beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs D-Straße entgegenstand, nämlich des südlichen Bürgersteigs als deren Bestandteils gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V. Eine Änderung des Verkehrswegs im Sinne der Vorschrift erfolgte dadurch, dass über eine schlichte Unterhaltungsmaßnahme hinaus in den Straßenkörper im Bereich des südlichen Bürgersteigs mit der Folge einer Umgestaltung dieses technischen Bauwerks baulich eingegriffen wurde (vgl. das Urteil des BVerwG vom 1. Juli 1999 – 4 A 27.98 –, BVerwGE Bd. 109, S. 192 [197 f.], zu § 53 TKG 1996). Von der ursprünglichen Betonpflasterung des Bürgersteigs wurden nämlich zunächst die Betonleistensteine an der Hauswand aufgenommen, auch im Bereich des MFG; später wurde der Bürgersteig vor dem Hortgebäude insgesamt und auch am bisherigen MFG-Standort mit Ziegelpflaster in der Ausführung wie bei den Bürgersteigen der E-Straße versehen, und zwar bis an die Erdgeschosswand des Hortgebäudes heran, dessen Eingang im Ergebnis von Westen her über einen sich nach Osten verbreiternden, durch die Öffentlichkeit nutzbaren Bürgersteig erreichbar ist. Dieser hat über § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 StrWG M-V als einheitliche Anlage in Gänze an der altrechtlichen Widmung im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V teil; seine Pflasterung im Eingangsbereich des Horts unter dessen durch das hervorkragende Obergeschoss gebildetem „Vordach“ ist an die übrige Pflasterung angeglichen und von dieser nur in einem Teilabschnitt durch eine fußbreite Entwässerungsrinne mit Rostabdeckung ungefähr an der Flurstücksgrenze getrennt. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet ihre Folgepflicht auch nicht wegen des Fehlens einer Absicht des Unterhaltungspflichtigen im Sinne des § 72 Abs. 1 Var. 3 TKG 2004 zur Vornahme der Änderung des Verkehrswegs aus. Zwar wurde in der von der Beklagten entworfenen Vorfinanzierungsvereinbarung wie auch in den Vorgängerentwürfen das Projekt des Neubaus einer Kita durch die Klägerin bzw. deren Eigenbetrieb als Veranlassung der Telekommunikationslinienänderung angegeben, also eine von außerhalb des Verhältnisses von privilegiertem Unterhaltungspflichtigem und folgepflichtigem Nutzungsberechtigtem an dem Verkehrsweg D-Straße herrührende „Drittveranlassung“ (s. Schütz, a. a. O., S. 742). Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass es für die Auslösung der Folgepflicht nicht ausreicht, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträgerin die Absicht zur Änderung des Verkehrswegs lediglich zeitlich vor der Durchführung der Maßnahme manifestierte (Schütz a. a. O., S. 742 f.). Andererseits braucht das Absichtsmerkmal — auch wenn man darin ein subjektives Element erblickt — sich nicht einmal auf eine Interessenposition des Straßenbaulastträgers in dieser Eigenschaft selbst zu beziehen (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999, a. a. O. S. 199 ff., zum Fall der Planfeststellung durch einen anderen Träger); es genügt für die Änderungsabsicht das Vorhandensein einer hinreichend konkretisierten Planung und das Vorhandensein verkehrsbezogener Gründe als Zweck der Planung (Reichert, a. a. O. Rdnr. 8b, 8c), sei es auch nur als — über einen willkommenen Nebeneffekt hinausgehender — Nebenzweck (s. das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. April 2015 – 4 K 1272/13 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, S. 453 [456 m. w. Nachw.]). Vor diesem Hintergrund stimmt die Kammer der Klägerin in ihrer Beurteilung zu, dass die streitgegenständliche Änderung des südlichen Bürgersteigs der D-Straße, auch wenn sie zeitlich an den notwendig gewordenen Umbau des stadteigenen Horts anknüpfte, über eine bloße Drittveranlassung hinausgehende, eigenständige verkehrsbezogene Zwecke verfolgte. Anders als etwa in den Fällen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 25. November 1994 – 11 K 8890/93 –, Archiv für Post und Telekommunikation 1995, S. 338 ff., Orientierungssatz zitiert nach juris), das die Folgekostenpflicht bei Ursächlichkeit des repräsentativen Umbaus des Eingangsbereichs eines Museums für die Verlegung von Fernmeldekabeln verneinte, des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 18. Juni 2001 – 5 G 749/01 (2) –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2002, S. 699 f.), in dem Schaltschränke die attraktive Neugestaltung einer Fußgängerzone optisch zu beeinträchtigen drohten, des Verwaltungsgerichts Minden (Urteil vom 7. Mai 2012 – 10 K 3228/10 –, juris Rdnr. 39), in dem eine Straße — mit praktischen Folgen für Telekommunikationslinien — tiefer gelegt wurde, um eine Randbebauung zu erleichtern, sowie schließlich des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (a. a. O.), in dem der Uferbereich eines als Wasserstraße geltenden Bachs einschließlich der dort verlegten Telekommunikationsleitungen aus Gründen des Hochwasserschutzes (und nicht zur Erleichterung des Schiffsverkehrs) zu ändern war, lagen im Streitfall verkehrsbezogene Anlässe zum Handeln vor, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als aufgabengemäß für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Bürgersteigen verantwortliche Straßenbaulastträgerin betrafen. Denn es bestand, wie in der als Anlage K 11 vorgelegten fachbehördlichen Beurteilung vom 9. Dezember 2016 niedergelegt wurde, ein Bedarf zur Anpassung der Bürgersteige der D-Straße an deren gestiegene Verkehrsbedeutung, insbesondere zur Erschließung der neuen Wohngebiete im Osten auch für den Fußgängerverkehr; in der Regel müssten danach beidseitig Gehwege mit einer Breite von mindestens 2,50 m vorgehalten werden. Diesem Anliegen näherte sich die Klägerin im streitgegenständlichen Bereich ein wenig und in dem Umfang, den der nach der historischen Entwicklung der inneren D-Straße (auch schon wieder bei Hausnr. 11) insgesamt schmale Straßenquerschnitt ermöglichte: Der südliche Bürgersteig wurde nicht nur in der vollen Breite von ca. 2 m begehbar gestaltet, sondern im Bereich der Hausnr. 9 sogar stark aufgeweitet. Für diese Aufweitung lag aufgrund der nachvollziehbaren Notwendigkeit, die in größeren Gruppen auftretenden Hortkinder vom Bürgersteig der E-Straße und den Abholverkehr der Eltern von der E-Straße als Durchgangsstraße fernzuhalten, auch ein weiteres verkehrliches Bedürfnis vor. Dass jedenfalls zwei kleinere „Verteilerkästen“ bei der Neugestaltung der Südseite der D-Straße vor dem Hort von dort an die gegenüberliegende Hauswand auf dem Bürgersteig der Nordseite verlegt wurden (s. Bl. 46 und 126 der Verwaltungsvorgänge der Klägerin), tut dem für die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auf der Südseite positiven Effekt der Umgestaltung keinen Abbruch. Schließlich war die Änderung der Telekommunikationslinie in der geschehenen Form auch erforderlich, um das MFG von der neuen Verkehrsfläche für den Fußgängerverkehr zu entfernen. Anzeichen, dass eine kostengünstigere Lösungsmöglichkeit für eine Verlagerung des MFG und für die Führung der dort gebündelten Netzwerkleitungen bestanden hätte, sind weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Die Höhe der aufgewandten und berechneten Kosten und deren zutreffende Zuordnung zur gebotenen Maßnahme der Änderung der Telekommunikationslinie stellt sich als zwischen den Beteiligten unstreitig dar, nachdem die Rechnungen beiderseits geprüft wurden; hierbei hat auch die Kammer nichts gegen die Höhe der Klageforderung zu erinnern. Auch war eine Verjährung im Sinne von § 77 TKG 2004 und §§ 195, 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – nicht bereits vor Klageerhebung eingetreten, so dass letztere die Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 209 BGB äußert; auf die Qualifikation des Verzichts der Beklagten auf eine „Einrede“ der Verjährung (des öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Erstattungsanspruchs) in § 6 Abs. 3 der Vorfinanzierungvereinbarung kommt es mithin nicht an. Die Beklagte ist hiernach mit einer lediglich das Zahlungsziel betreffenden Maßgabe, im Übrigen antragsgemäß zur Erstattungszahlung zu verurteilen. Insgesamt unbegründet und abzuweisen ist die Klage dagegen hinsichtlich des eingeklagten Zinsanspruchs. Er würde sich als Anspruch auf Prozesszinsen grundsätzlich, wie die Klägerin ausführt, aus § 288 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 291 BGB ergeben. Offenbleiben kann, ob die Höhe eines Prozesszinsfußes mit § 6 Abs. 3 Satz 1 der Vorfinanzierungsvereinbarung der Beteiligten, in der eine Zinszahlung von lediglich einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz festgelegt wurde, abweichend niedriger bestimmt werden, d. h. der Anspruch teilweise abbedungen werden durfte (was nach Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Rdnr. 8 zu § 291 m. w. Nachw., umstritten ist). Denn nach der genannten Vereinbarung soll die Fälligkeit des Erstattungs-Zahlungsanspruchs, auf den sich die klägerische Zinsforderung bezieht, erst nach seiner Rechtshängigkeit eintreten, was jedoch einen Anspruch auf Prozesszinsen überhaupt ausschließt (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, Rdnr. 9 zu § 291 m. w. Nachw.). Die in der genannten Vereinbarung der Klägerin (wohl mit schon früherem Zinsbeginn) versprochene Zinszahlung ist dagegen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Kostenentscheidung ergeht gleichwohl, auch schon wegen der fehlenden Auswirkung der Zinsforderung auf den Streitwert, gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO insgesamt zu Lasten der im Wesentlichen unterlegenen Beklagten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht, da die bis zur Rechtskraft des Urteils nicht fällige Hauptforderung hiervon nicht erfasst sein kann, auf § 708 Nr. 11 Var. 2 und § 711 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 53 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 26.436,03 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen. Die Beklagte ist Eigentümerin und Betreiberin eines bundesweiten Netzes von Telekommunikationslinien. Hierzu gehörte in A-Stadt ein Schalt- und Verteilschrank-Multifunktionsgehäuse (MFG) in der D-Straße an der Nordseite des damaligen Eckhauses E-Straße 66. Das zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichtete, zuletzt leerstehende Haus auf dem im Eigentum der Klägerin befindlichen Flurstück 31/2 der Flur X von A-Stadt grenzte im Norden direkt an die D-Straße (Flurstück 60/4 derselben Flur); das fast mannshohe, ca. 2 m breite und ca. 50 cm tiefe MFG mit seitlich angebauter Stromzufuhreinrichtung der Stadtwerke war, neben weiteren kleineren „Verteilerkästen“ der Beklagten, der Stadtwerke/Netzgesellschaft und der Fa. V., mit Zustimmung der Klägerin auf dem ca. 2 m breiten südlichen Bürgersteig der D-Straße direkt vor der Hauswand installiert worden. Im weiteren östlichen Verlauf der D-Straße entwickelt die Klägerin gemäß dem Bebauungsplan Nr. Y „An den W.“ von 2013 und dem Bebauungsplan Nr. Z „Alte W.“ von 2015 neue Wohnviertel. Seit Ende 2015 plante die Klägerin als Eigentümerin durch ihren Eigenbetrieb „Z. G.“ die Ersetzung des Hauses E-Straße 66 und des südlich angrenzenden, ebenfalls abgängigen Hauses E-Straße 68 durch einen flurstücksübergreifenden Neubau (auf den Flurstücken 31/2, 29/7 und 60/1), der nach Fertigstellung zusammen mit dem eine Freifläche darstellenden Grundstück E-Straße 70 als Kindertagesstätte (Schulhort für die auf der Westseite der E-Straße gelegene F-Grundschule in der D-Straße 3) mit der neuen Anschrift D-Straße 9 an eine von der Klägerin und dem S. e. V. gehaltene Träger-GmbH überlassen wurde. Die früher auf die E-Straße gehenden Zugänge des Gebäudekomplexes wurden zur Beruhigung der Eingangssituation und zur Trennung des Hortkinderverkehrs vom Durchgangsverkehr auf der E-Straße durch einen Eingang an der zur D-Straße gerichteten Gebäudeseite ersetzt. Dieser ist von der F-Grundschule aus über den Bürgersteig auf der Südseite der D-Straße, einen Fußgängerüberweg an der Ampelkreuzung E-Straße/D-Straße und ein weiteres kurzes Stück des Bürgersteigs auf der Südseite der D-Straße erreichbar. Im Bereich des neuen Eingangs ist die Erdgeschosswand des Hortgebäudes von der Gebäudeecke an der Straßenecke aus schräg zum Gebäudeinneren verschoben, am östlichen Ende nahe der Eingangstür um ca. 1,5 m. Diese verwirklichte Planung hatte zur Folge, dass das MFG der Beklagten, wäre es am Standort verblieben, eine Barriere zwischen dem Bürgersteig und der neu hinzugekommenen Außenfläche am Hortgebäude im Bereich der Eingangstür dargestellt hätte. Seit Mitte 2016 verhandelte der klägerische Eigenbetrieb mit der Beklagten über eine Versetzung des MFG nebst Neuverlegung und -anschluss der zugehörigen Leitungen und die Kostentragung für beides. Erwogen und aus Kostengründen verworfen wurde die Versetzung des MFG nach Osten in den Bereich schräg gegenüber der G-Straße. Auf Initiative des Eigenbetriebs projektierte man nachfolgend die Integration des MFG und vorübergehend auch anderer „Verteilerkästen“ ins Gebäudeinnere des neuen Horts. Mit E-Mail vom 26. Juli 2016 forderte dabei der Eigenbetrieb die Beklagte mit Hinweis auf § 72 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) – TKG 2004 – auf, das MFG bis zur Fertigstellung des neuen Verkehrswegs auf eigene Kosten abzuändern bzw. zu beseitigen; mit der Errichtung des Neubaus hätten sich Änderungen in der Verkehrswegeführung ergeben, u. a. eine Verbreiterung des Gehwegs im neuen Eingangsbereich, dessen Widmungszweck das MFG ebenso wie die Unterhaltungsarbeiten (Pflege, Instandhaltung und Reinigung) behindere. Dies wies die Beklagte zurück, auch als die Klägerin auf den gesteigerten Fußgängerverkehr als Folge der Erschließung der neuen Baugebiete hinwies. Um Bauverzögerungen zu vermeiden, schlossen die Beteiligten schließlich nach längeren Verhandlungen eine „Vorfinanzierungsvereinbarung über die Verlegung / Änderung / Sicherung von Telekommunikationsanlagen“ vom 7. April/12. Mai 2017, wegen deren Wortlauts (ohne Anlagen) auf die Anlage K 5 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Die Beklagte sollte danach den Abbau des MFG, die Verlegung von dessen Einrichtungen in einen Schrank in der Erdgeschosswand des Hortgebäudes rechts neben dem Eingang sowie deren Neuanbindung an die Leitungsnetze selbst oder durch Dritte vornehmen, die Klägerin vorläufig und vorbehaltlich gerichtlicher Klärung die Kosten hierfür tragen. Die Arbeiten erfolgten im Juni 2018 und wurden der Klägerin von der Beklagten in Höhe der Klageforderung berechnet. Nach Prüfung der Rechnungen der Beklagten und eines von dieser beauftragten Unternehmens beglich die Klägerin die Forderung Anfang 2019. Nach Zurückweisung eines klägerischen Vergleichsvorschlags im Juli 2019 hat die Klägerin am 29. Juli 2019 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie geltend macht, nach § 72 TKG 2004 seien die Kosten von der Beklagten zu tragen gewesen und daher an die Klägerin zurückzuerstatten. Sie beantragt in der Klageschrift, die Beklagte zu verurteilten, an die Klägerin 26.436,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich Klageabweisung. Sie meint, mangels einer im TKG 2004 geregelten, ihre Telekommunikationslinien betreffenden Folgepflicht habe nicht sie, sondern die Klägerin die Kosten für die durch deren Bauprojekt verursachte Umverlegung und Neuanbindung des MFG zu tragen. Die Beteiligten haben in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen.