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Beschluss

7 B 421/22 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0330.7B421.22SN.00
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Leitsätze
1. Mit der Aufnahme der Legaldefinition zum Genesenennachweis in § 22a Absatz 2 IfSG haben die Antragsteller keinen Anspruch mehr auf die Feststellung eines 6monatigen Genesenenstatus.(Rn.6) 2. Der § 22a Absatz 2 IfSG erweist sich nach summarischer Prüfung als wirksam. Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit besteht nicht. Denn der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Dauer des Immunschutzes an einer in der medizinischen Fachwelt vertretenen wissenschaftlichen Auffassung orientiert.(Rn.7) 3. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. Die unechte Rückwirkung des § 22a Absatz 2 IfSG ist mit Blick auf den Gesundheitsschutz und das geringe Vertrauen der Betroffenen auf das Weiterbestehen von Regelungen im Infektionsschutzrecht bzgl. Corona nicht zu beanstanden.(Rn.13) 4. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) Nummer 2021/953 (juris: EUV 2021/953) oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Drittel. 2. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Aufnahme der Legaldefinition zum Genesenennachweis in § 22a Absatz 2 IfSG haben die Antragsteller keinen Anspruch mehr auf die Feststellung eines 6monatigen Genesenenstatus.(Rn.6) 2. Der § 22a Absatz 2 IfSG erweist sich nach summarischer Prüfung als wirksam. Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit besteht nicht. Denn der Gesetzgeber hat sich hinsichtlich der Dauer des Immunschutzes an einer in der medizinischen Fachwelt vertretenen wissenschaftlichen Auffassung orientiert.(Rn.7) 3. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. Die unechte Rückwirkung des § 22a Absatz 2 IfSG ist mit Blick auf den Gesundheitsschutz und das geringe Vertrauen der Betroffenen auf das Weiterbestehen von Regelungen im Infektionsschutzrecht bzgl. Corona nicht zu beanstanden.(Rn.13) 4. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) Nummer 2021/953 (juris: EUV 2021/953) oder dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.(Rn.16) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je einem Drittel. 2. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass der Genesenenstatus a) der Antragstellerin zu 1. wie im Genesenennachweis vom 05.01.2022, b) des Antragstellers zu 2. wie im Genesenennachweis vom 05.01.2022, c) der Antragstellerin zu 3. wie im Genesenennachweis vom 05.01.2022, alle Digitales Covid-Zertifikat der EU, ausgewiesen fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nummer 5 SchAusnahmV zum 15.01.2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) und § 2 Nummer 8 Corona-EinreiseV keine Änderung erfahren hat, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gem. § 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Weder haben sie eine Rechtsgrundlage dafür aufgezeigt, dass ihnen ein Genesenenstatus für sechs Monate zusteht, noch ist eine solche ersichtlich. 1. Soweit sich die Antragsteller auf die Verfassungswidrigkeit von § 2 Nummer 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Fassung vom 14.01.2022 (SchAusnahmV a. F.) beziehen, ist ihr Vorbringen nicht mehr erheblich. Die von der Kammer in der Vergangenheit geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV sind obsolet. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 478) ist § 2 Nummer 5 a. F. gestrichen worden. Nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV, auf den § 3 Absatz 1 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) Bezug nimmt, ist eine genesene Person nunmehr eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist. Das Gleiche gilt, soweit die Antragsteller in ihrem Antrag auf § 2 Nummer 8 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaEinreiseV) in der vom 16.01.2022 bis zum 02.03.2022 geltenden Fassung verweisen. Die mit § 2 Nummer 5 SchAusnahmV a. F. identische Regelung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18.03.2022 (BGBl. I S. 466) ebenfalls aufgehoben. Nach dem nunmehr maßgeblichen § 2 Nummer 7 Corona-EinreiseV ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 IfSG ist. Gemäß § 22a Absatz 2 IfSG ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die vorherige Infektion durch einen direkten Erregernachweis nachgewiesen wurde (1.) und die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Übergangsvorschriften, wonach die Antragsteller einen Anspruch auf Beibehaltung ihres bisherigen Immunschutzes haben könnten, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. 2. Im Ergebnis der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist § 22a Absatz 2 IfSG aller Voraussicht nach wirksam. Eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit ist nicht gegeben. a) Die Festlegung der Dauer des Genesenenstatus auf bis zu 90 Tagen nach positiver Testung erscheint der Kammer nicht offensichtlich willkürlich. Dem Bundesgesetzgeber steht insoweit ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der ihm bei der Gestaltung komplexer Maßnahmen zur Erreichung eines übergeordneten Zwecks zur Bekämpfung erheblicher Gefahren eingeräumt ist (vgl. BVerfG, B. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 290). Dieser Einschätzungsspielraum dürfte mit der hier streitgegenständlichen Festlegung aller Voraussicht nach nicht überschritten worden sein. Aus dem Gesetzgebungsprozess ergibt sich zwar nicht, welche Kriterien der Gesetzgeber seiner Entscheidung für den verkürzten Genesenenstatus auf 90 Tage zu Grunde gelegt hat. Insbesondere die Gesetzgebungsmaterialen enthalten dazu keine Ausführungen. Allein mit einer fehlenden Gesetzesbegründung überschreitet der Gesetzgeber allerdings seine Einschätzungsprärogative nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung offensichtlich willkürlich entgegen der medizinischen Fachwelt getroffen hat. So ist das fachliche Meinungsbild zur Dauer der Immunschutzes auf eine vorangegangene Corona-Infektion nicht einheitlich. Teilweise wird von einer Immunschutzdauer von sechs Monaten und mehr (vgl. https://www.aerzteblatt.de/archiv/223006/Immunstatus-nach-SARS-CoV-2-Infektion-Genesene-offenbar-gut-geschuetzt m. w. N., Stand: 30.03.2022), teilweise von 90 Tagen und mit Blick auf die ansteckendere Omikron-Variante und ihre Subvarianten sogar von weniger als 90 Tagen bis hin zu gar keinem Immunschutz ausgegangen (vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/131519/Medizinische-Debatte-um-Genesenenstatus-Wie-gut-sind-Omikron-Infizierte-geschuetzt; https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/131567; https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/131613; jeweils m. w. N. und Stand: 30.03.2022). Die Kammer sieht sich im einstweiligen Rechtsschutz nicht in der Lage, zu beurteilen, welche medizinisch-fachliche Beurteilung zutrifft. Dafür fehlt ihr der medizinische Sachverstand. Die Beantwortung der Frage bleibt einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dies steht einer Entscheidung im Eilverfahren gleichwohl nicht entgegen. Denn hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber seine Einschätzungsprärogative überschritten hat, fehlen. Es ist nicht offensichtlich unvertretbar, eine Immunschutzdauer von 90 Tagen anzunehmen. Der Bundesgesetzgeber hat sich insoweit an einer medizinisch-fachlichen Beurteilung orientiert. Dabei dürfte er sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) gestützt haben. Letzteres hatte jedenfalls für Ungeimpfte bereits seit dem 15.01.2022 einen verkürzten Immunschutz von 90 Tagen angenommen und sich dabei auf wissenschaftliche Studien bezogen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis-old. html, Stand: 30.03.2022). Insoweit soll am 16.02.2022 im Gesundheitsausschuss auch eine Aussprache mit Herrn Professor Wieler vom RKI stattgefunden haben. In dieser sollen die wissenschaftlichen Hintergründe zur Reduzierung des Genesenenstatus auf 90 Tage dargelegt worden sein. Laut Herrn Professor Wieler setze die Omikron-Variante neue Rahmenbedingungen als ein neuer Serotyp, eine Immune-Escape-Variante, die die Antikörperbindung sowie die Schutzwirkung massiv reduziere. Daher sei die Herabsetzung der Dauer des Genesenenstatus aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht auch weiterhin absolut geboten (vgl. Plenarprotokoll 20/17, S. 138 zu einem Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Anhebung des Genesenenstatus auf 180 Tage - BT-Drs. 20/690 -). Diese Überlegungen dürften auch Einzug in das zeitlich nachfolgende Gesetzgebungsverfahren zum neuen § 22a Absatz 2 IfSG gefunden haben. b) Dass der Bundesgesetzgeber von Übergangsvorschriften für bereits ausgestellte Genesenennachweise abgesehen hat, begründet keinen offensichtlichen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG schützt das Vertrauen, nicht mit in unzulässiger Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden. Zu unterscheiden sind dabei Gesetze mit echter und mit unechter Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine nach altem Recht erreichte Position entwertet. Das ist etwa der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, Normen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 - 3 C 419 -, juris Rn. 33). Daran gemessen ist § 22a Absatz 2 IfSG voraussichtlich nicht zu beanstanden. Mit der gesetzlichen Regelung geht für die Antragsteller eine unechte Rückwirkung einher, weil ihr Genesenenstatus ursprünglich bis zum 02.07.2022 andauerte, nunmehr aber - während der Dauer des Immunschutzes - auf 90 Tage nach positiver Testung verkürzt wurde. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zur Unzulässigkeit führen würden, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Dass die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen, ist nicht ersichtlich. Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 - 3 C 419 -, juris Rn. 46). Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Gesetzgeber einen Vertrauenstatbestand zerstört habe, vermag die Kammer ihnen nicht zu folgen. So kann in Rechtsgebieten - wie dem Infektionsschutzrecht mit Blick auf Corona -, in denen es häufig oder gar in regelmäßigen Abständen zu Rechtsänderungen kommt, auf den Bestand der Rechtslage weniger vertraut werden als in Rechtsgebieten, die durch eine relative Stabilität des geltenden Rechts geprägt sind (vgl. BVerfG, B. v. 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. -, juris Rn. 133). Jedenfalls seit dem 15.01.2022 war ein etwaiges Vertrauen der Antragsteller in den Fortbestand des sechsmonatigen Genesenenstatus verfassungsrechtlich nicht mehr schutzwürdig. Bereits mit § 2 Nummer 5 SchAusnahmV a. F. hatte der Verordnungsgeber die Dauer des Immunschutzes für ungeimpfte Personen - wie die Antragsteller - auf 90 Tage begrenzt. Dass die Änderung von Teilen der Rechtsprechung für verfassungswidrig angesehen wurde, ändert nichts daran, dass ein Vertrauenstatbestand nicht mehr bestand. Auch vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der deutlich schnelleren Verbreitung der Omikron-Variante mussten die Antragsteller mit einer für sie ungünstigen Entscheidung des Bundesgesetzgebers rechnen. 3. Ein Anspruch des Antragstellers auf einen Genesenenstatus für 180 Tage ergibt sich auch nicht aus der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.02.2022 - VO 2021/953 -. Nach Artikel 7 in Verbindung mit Nummer 3 Buchstabe h des Anhangs zur VO 2021/953 hat das Genesenenzertifikat eine Gültigkeit von höchstens 180 Tagen nach der ersten positiven Testung. Diese Regelung betrifft jedoch lediglich Personen im Hinblick auf die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit in der Europäischen Union (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 VO 2021/953). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies die Antragsteller berührt. 4. Die Antragsteller vermögen einen Anspruch auf einen Immunschutz von 180 Tagen schließlich auch nicht aus einer sogenannten Inländerdiskriminierung herzuleiten. Zwar gelten die Regelungen der VO 2021/953 zum Genesenenzertifikat mit Blick auf § 2 Satz 2 der CoronaEinreiseV auch für die Einreise von Personen in die Bundesrepublik Deutschland. Damit wird es Personen aus anderen EU-Ländern ermöglicht, mit einem Genesenenzertifikat mit einer Dauer von bis zu 180 Tagen einzureisen. Dadurch werden Personen aus anderen EU-Staaten aufgrund des Unionsrechts im Inland bessergestellt als Inländer. Allerdings ergibt sich weder aus dem Unionsrecht noch aus nationalem Recht ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Personen aus anderen EU-Ländern. So ist bereits der räumliche Anwendungsbereich der Grundfreiheiten (hier insbesondere: Artikel 18, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -) nicht gegebenen. Denn dieser setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus, an dem es hier fehlt. Das Unionsrecht hindert den nationalen Gesetzgeber auch nicht daran, inländerdiskriminierende Regelungen zu erlassen (vgl. EuGH, B. v. 19.06.2008 - C-104/08 -, juris Rn. 20 ff.; zu Meistertätigkeiten im Handwerk: Urt. v. 11.12.2003 - C-215/01 -, juris; BVerwG, Urt. v. 13.02.2020 - 2 C 9.19 -, juris Rn. 12 und 22). In einer solchen Situation ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine nach dem nationalen Recht verbotene Diskriminierung vorliegt, und gegebenenfalls zu bestimmen, wie diese zu beseitigen ist (vgl. EuGH, B. v. 19.06.2008 - C-104/08 -, juris Rn. 23). Eine solche Diskriminierung nach nationalem Recht ist nach der allein möglichen summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Verletzung von Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes liegt nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung erscheint der Kammer jedenfalls verhältnismäßig. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dem - allen Coronamaßnahmen innewohnende - Ziel des Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems sicherzustellen, indem die Ausbreitung des Coronavirus durch einen verkürzten Genesenenstatus eingedämmt werden soll, Vorrang vor der Gleichbehandlung mit anderen EU-Bürgern eingeräumt wird. So dürfte von einreisenden Personen aus anderen EU-Ländern schon aufgrund der deutlich niedrigeren Zahl eine geringe Gefahr ausgehen, andere Personen nach Ablauf des Immunschutzes mit dem Coronavirus zu infizieren. Inländer dürften von dem Genesenennachweis innerhalb Deutschlands zudem deutlich mehr Gebrauch machen als Personen aus anderen EU-Ländern, die regelmäßig nur für einen beschränkten Zeitraum und auch örtlich begrenzt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Der Unionsverordnungsgeber wollte Unionsbürger, die aufgrund ihrer besonderen Situation allgemein von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausnehmen. Dies betrifft nach dem Willen des Unionsverordnungsgebers vorrangig Reisen aus zwingenden Gründen (insbesondere von in Grenzregionen lebenden Personen, aus beruflichen oder familiären Gründen), vgl. Erwägungspunkt 4. der VO 2021/953. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Absatz 1, 52 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hält insoweit einen Streitwert von 15.000 Euro für sachgerecht, weil die Hauptsache mit einer Entscheidung vorweggenommen wird.