Beschluss
7 B 1888/21 SN
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1216.7B1888.21SN.00
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Leitsätze
1. Die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen des Trägers der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder die drohende Nichtzahlung zukünftiger Forderungen können eine Versorgungseinstellung durch diesen nur rechtfertigen, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass etwa finanziellen Verpflichtungen gegenüber demselben Träger wegen der Abwasserentsorgung nicht nachgekommen werde. Die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung für Forderungen aller Art, sondern nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezogen auf die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten der Beteiligten des Wasserversorgungsverhältnisses (wie VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 – 2 K 816/10 –, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 – 9 A 166/11 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 – 9 S 40.11 –, NVwZ-RR 2012, 140 und juris; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 4. September 2014 – 4 K 1748/14 –, BWGZ 2015, 327 und juris; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 6 L 364/20 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 8 L 674/21 –, juris).(Rn.23)
2. Vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung hat der Trinkwasserversorger nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen, wobei die häusliche Situation des Bezugsberechtigen und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie Zahlungsmoral zu berücksichtigen sind. Bei einer hiernach gerechtfertigten Androhung der Versorgungseinstellung ist dem Bezugsberechtigten mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung — allein — der (zu beziffernden) trinkwasserbezogenen Forderungen ausreiche, um die Versorgungseinstellung abzuwenden (wie VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 6 L 364/20 –).(Rn.25)
Tenor
Unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid zur Androhung der Versorgungseinstellung vom 11. Juni 2021 wird dem Antragsgegner einstweilen untersagt, die Trinkwasserversorgung des Grundstücks der Antragstellerin durch Sperrung des Grundstücksanschlusses einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.680,28 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen des Trägers der öffentlichen Trinkwasserversorgung oder die drohende Nichtzahlung zukünftiger Forderungen können eine Versorgungseinstellung durch diesen nur rechtfertigen, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass etwa finanziellen Verpflichtungen gegenüber demselben Träger wegen der Abwasserentsorgung nicht nachgekommen werde. Die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung für Forderungen aller Art, sondern nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezogen auf die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten der Beteiligten des Wasserversorgungsverhältnisses (wie VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 – 2 K 816/10 –, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 – 9 A 166/11 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 – 9 S 40.11 –, NVwZ-RR 2012, 140 und juris; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 4. September 2014 – 4 K 1748/14 –, BWGZ 2015, 327 und juris; VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 6 L 364/20 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 8 L 674/21 –, juris).(Rn.23) 2. Vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung hat der Trinkwasserversorger nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen, wobei die häusliche Situation des Bezugsberechtigen und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie Zahlungsmoral zu berücksichtigen sind. Bei einer hiernach gerechtfertigten Androhung der Versorgungseinstellung ist dem Bezugsberechtigten mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung — allein — der (zu beziffernden) trinkwasserbezogenen Forderungen ausreiche, um die Versorgungseinstellung abzuwenden (wie VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 – 6 L 364/20 –).(Rn.25) Unter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid zur Androhung der Versorgungseinstellung vom 11. Juni 2021 wird dem Antragsgegner einstweilen untersagt, die Trinkwasserversorgung des Grundstücks der Antragstellerin durch Sperrung des Grundstücksanschlusses einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.680,28 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit eines Bescheids, mit der der Antragsgegner der Antragstellerin die Einstellung der Trinkwasserbelieferung androhte. Der Zweckverband des Antragsgegners ist u. a. auf dem Gebiet der Gemeinde D-Stadt Träger der Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Schmutzwasserbeseitigung. Die Antragstellerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann im Gemeindegebiet ein Hausgrundstück mit der im Rubrum bezeichneten Anschrift, das an die öffentlichen Einrichtungen der Trinkwasserversorgung und der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbands angeschlossen ist. Die Trinkwasserversorgung gestaltete der Zweckverband mit seiner Wasserversorgungssatzung vom 29. Mai 2015 – WVS – und erhebt für deren Inanspruchnahme nach Maßgabe seiner 2018 geänderten Trinkwassergebührensatzung vom 6. Oktober 2015 Grund- und Verbrauchsgebühren. Die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung regelte er in der dezen-tralen Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 27. November 2018; die Benutzungsgebühren hierfür erhebt er nach Maßgabe der dezentralen Schmutzwassergebührensatzung vom 27. Februar 2019. Für Schmutzwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung berechnet der Antragsgegner der Antragstellerin trotz deren Abschlagszahlungen seit einigen Jahren Zahlungsrückstände; in Widerspruchs- und Gerichtsverfahren stritten und streiten die Beteiligten v. a. um die Bestimmung zutreffender Trinkwasserverbrauchsmengen, die hierfür erforderlichen Zählerablesungen und die Richtigkeit vom Antragsgegner dazu unternommener Schätzungen. Mit dem streitgegenständlichen „Bescheid zur Androhung der Versorgungseinstellung“ vom 11. Juni 2021 berechnete der Antragsgegner der Antragstellerin Rückstände von, einschließlich zahlreicher Mahn- und Sperrgebühren sowie „Mahnzinsen“ und Abschlagsrückstände, insgesamt 4.726,23 € und forderte sie „letztmalig“ auf, diesen Betrag zzgl. Postzustellauslagen von 3,45 € innerhalb von 24 Tagen zu entrichten. Sollte bis zum Fristablauf kein Zahlungseingang zu verbuchen sein, so werde am 3. August 2021 durch Sperrung des Grundstücksanschlusses die Trinkwasserversorgung gemäß § 20 Abs. 2 WVS eingestellt und frühestens am Folgetag nach Erfüllung aller Forderungen und Zahlung weiterer Verwaltungsgebühren wiederaufgenommen. Den von der Antragstellerin entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids am 25. Juni 2021 anwaltlich eingelegten Widerspruch, mit dem unter dem 9. August 2021 auf eine Teilleistung von 500 € Ende Juni 2021 hingewiesen und das Nichtvorliegen einer Verbrauchsabrechnung über 3.043,11 € gerügt wurde, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2021, zugestellt am 23. Oktober 2021, als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 forderte der Antragsgegner wegen der verstrichenen Frist die Antragstellerin zur Zahlung eines ausstehenden Gesamtbetrags von 5.680,28 € bis zum 29. November 2021 auf und kündigte für den Fall ausbleibender Zahlung die Einstellung der Trinkwasserversorgung am Folgetag an. Am 23. November 2021 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 11. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids Anfechtungsklage erhoben; hierüber ist noch nicht entschieden. Nach anwaltlichem Hinweis auf die Klage ordnete der Antragsgegner mit — mit Gründen versehenem — Bescheid vom 24. November 2021 nachträglich die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 11. Juni 2021 an; gleichzeitig richtete er an die Antragstellerin eine „Zweite Mahnung“ über einen Gesamtbetrag von 5.894,69 €. Am 26. November 2021 hat sich die Antragstellerin wegen Eilrechtsschutzes an das Gericht gewandt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die berechneten Zahlungsrückstände seien nicht nachvollziehbar; zukünftig werde wohl auch der Einsatz einer biologischen Kleinkläranlage ab dem nächsten Sommer Gebührenforderungen vergleichbaren Ausmaßes verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ohne Anhörung und ohne hinreichende Begründung erfolgt, für den Bescheid selbst fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Vermögen stehe ihr und ihrem Ehemann, beide im ALG-II-Bezug, nicht zur Verfügung; ihr Ehemann sei zudem ernsthaft erkrankt und auf eine funktionierende Trinkwasserbelieferung angewiesen. Sie beantragt in der Antragsschrift, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Juni 2021 und der Anfechtungsklage vom 23. November 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2021 wiederherzustellen sowie ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, und verteidigt seine Bescheide. Die zwischenzeitlich vom Ehemann der Antragstellerin für diese beim Zweckverband eingezahlten 750 € verrechnet der Antragsgegner auf die in der „Zweiten Mahnung“ bezifferten Forderungen und weist auf einen Rückstand an Abschlagsforderungen aus dem laufenden Jahr in Höhe von 1.990 € hin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Satzungen (eine Heftung) sowie auf die Gerichtsakten des Klageverfahrens 7 A 1870/21 SN Bezug genommen. II. Der Eilantrag hat Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs des Bescheidsbetroffenen wiederherstellen, wenn, wie im Streitfall, diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung entfiel. Träger einer für den Zeitraum gemäß § 80b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 VwGO gerichtlich wiederherzustellenden aufschiebenden Wirkung ist der für die Antragstellerin am 25. Juni 2021 fristgerecht gegen den Bescheid vom 11. Juni 2021 eingelegte Widerspruch als erster statthafter Rechtsbehelf hiergegen, der mit der Anfechtungsklage lediglich weiterverfolgt wird (vgl.das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19.85 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 78, S. 192 [208 ff.]). Die Kammer stellt mit dieser Maßgabe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs antragsgemäß wieder her. Sie lässt sich in pflichtgemäßer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens bei einer Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von den im Bescheid vom 11. Juni 2021 angedrohten Maßnahmen verschont zu bleiben, gegenüber dem von Antragsgegnerseite betonten öffentlichen Interesse an deren möglichst baldiger Umsetzung maßgeblich von dem Gedanken leiten, dass das Interesse eines Rechtsbehelfsführers bei einem absehbaren Erfolg seines Rechtsbehelfs grundsätzlich höher zu gewichten ist als das Interesse an der Durchsetzung einer erkennbar rechtswidrigen angegriffenen Verfügung, während umgekehrt das mit einem aussichtslosen Rechtsbehelf verteidigte Individualinteresse gegenüber dem Interesse am Vollzug der angegriffenen, im öffentlichen Interesse rechtmäßig erlassenen Verfügung zurückstehen müsste. Ein Fall der erstgenannten Art ist hier aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung anzunehmen. Zwar ist im Sinne der Antragstellerin bereits durchaus fraglich, ob die WVS zu dem streitgegenständlichen verwaltungsaktmäßigen Handeln ermächtigt. § 20 Abs. 2 WVS, auf den der Antragsgegner seinen Bescheid stützt, transformiert, wie auch die übrigen Absätze der Vorschrift, in Befolgung des Homogenitätsgebots nach § 35 Abs. 1, 1. Halbsatz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 – AVBWasserV –, (wortgetreu) deren § 33 in das Satzungsrecht des Zweckverbands über das öffentlich-rechtliche Trinkwasserversorgungsverhältnis; die jeweiligen Absätze 2 und 3 der Vorschriften stellen eine Sonderregelung zum allgemeinen Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts – VG – Schwerin vom 24. August 2000 – 3 A 615/00 –, VerwaltungsRechtsReport MO 2000, S. 408 f.). Nach § 20 Abs. 2 WVS (bzw. § 33 Abs. 2 AVBWasserV) ist das Wasserversorgungsunternehmen, hier der Zweckverband, bei anderen Zuwiderhandlungen (als solchen gemäß dem Absatz 1 in Gestalt v. a. gefährlicher Eingriffe in die Integrität des Versorgungsnetzes), insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen; dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Danach stellt die Androhung eine Warnung an den Bezugsberechtigten dar sowie einen Anlass, binnen kurzer Frist gegenüber dem Wasserversorger seine Schulden zu begleichen oder darzustellen, dass die Einstellung der Wasserbelieferung mit ihren einschneidenden Folgen zu Ausmaß und voraussichtlicher Dauer der Leistungsstörung außer Verhältnis stehe. Für die Auslösung dieser Obliegenheit bedarf es, ebenso wie im privatrechtlich ausgestalteten Versorgungsverhältnis, nicht in erkennbarer Weise einer hoheitlichen Regelung in Verwaltungsaktsform; selbst die Möglichkeit einer „formellen Bestandskraft“ von derlei Androhungen erscheint praktisch wenig hilfreich, zumal bereits die gesetzliche Widerspruchsfrist schon länger ist als die bundesrechtlich für hinreichend gehaltene Zwei-Wochen-Frist vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts. Folgerichtig enthält die WVS im vorliegenden Zusammenhang keine Regelungen über den Erlass von Bescheiden, geschweige denn die Durchführung von Widerspruchsverfahren durch den Verbandsvorsteher. Die Einstellung der Wasserversorgung dürfte bereits zwei Wochen nach einer als schlichte Mitteilung über einen entsprechenden Entschluss des Wasserversorgers zu qualifizierenden Androhung zulässig sein. Entsprechend erscheint zweifelhaft, dass die Frage der „Vollziehbarkeit“ der Androhung für das Zurückbehaltungsrecht, das direkt aus der WVS folgt, von Belang ist, — damit aber grundsätzlich auch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin, deren gerichtliche Rechtsbehelfe bei dieser Frage ansetzen. Indessen praktiziert der Antragsgegner unabhängig davon, ob ihn etwa die Anstaltsgewalt des Zweckverbands stillschweigend hierzu ermächtigt, im Zusammenhang mit der Androhung der Versorgungseinstellung ein Verwaltungsverfahren, wie es aus dem Recht der Verwaltungsvollstreckung bezogen auf die gesetzlich vorgeschriebene Androhung von Zwangsmitteln bzw., im Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes, deren vorgeschriebene Festsetzung geläufig ist, und misst ausweislich der nachträglich getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung Anfechtungsrechtsbehelfen eine Wirkung bei, die ihn ohne eine solche Anordnung an der Einstellung der Trinkwasserversorgung hindert. Nicht zuletzt auch die durch ihn erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen haben die Antragstellerin in nachvollziehbarer Weise veranlasst, Rechtsschutz nach dem 8. Abschnitt der VwGO zu suchen, und da es deshalb jedenfalls auch den Rechtsschein rechtmäßigen Handelns im Verwaltungsakt-Wege zu bekämpfen gilt, legt die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde, dass ein „Fall des § 80“ VwGO im Sinne von deren § 123 Abs. 5 vorliegt, so dass die Entscheidung nicht auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützt werden soll. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ordnet die Kammer allerdings, um effektiv Rechtsschutz zu gewähren, ergänzend vorbeugend und klarstellend an, dass die angedrohte Versorgungseinstellung einstweilen zu unterbleiben hat. Denn die Voraussetzungen für eine Sperrung der Trinkwasserversorgung des Grundstücks der Antragstellerin erscheinen als nicht gegeben. Die Regelung in § 22 Abs. 2 WVS bzw. § 33 Abs. 2 AVBWasserV begründet, wie sich schon aus ihrem Wortlaut („berechtigt“) ergibt, auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellt diese in dessen Ermessen (vgl. nur den Beschluss des VG Magdeburg vom 13. November 2014 – 9 B 415/14 –, juris Rdnr. 9 f.). Vorliegend ist weder erkennbar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen, d. h. die vom Antragsgegner behauptete Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung durch die Antragstellerin trotz Mahnung, vorlägen, noch dass der Antragsgegner sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt hätte. Auch ersteres darf die Kammer entgegen der Auffassung des Antragsgegners unter gewissen Gesichtspunkten prüfen, da es sich bei der Versorgungseinstellung im Sinne von § 33 Abs. 2 AVBWasserV eben nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme für Geldforderungen handelt, sondern um die Sicherung des ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bei der entgeltlichen Wasserversorgung. Eine Regelung wie etwa in § 99 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, wonach Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind, besteht daher auch nicht, wenn auch für die Frage des Zahlungsrückstands die Fälligkeit von Gebührenforderungen und die Vollziehbarkeit der diese erhebenden Gebührenbescheide ausschlaggebend ist, wie sie beim beschließenden Gericht zuständigkeitshalber ausschließlich durch die 4. Kammer geprüft werden. Jedoch darf auch die beschließende Kammer prüfen, ob eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne von § 33 Abs. 2 AVBWasserV bzw. des diesen umsetzenden § 20 Abs. 2 WVS vorliegt. Dies ist bei der Antragstellerin sehr zweifelhaft. Denn die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen des Versorgers oder die drohende Nichtzahlung zukünftiger Forderungen können eine Versorgungseinstellung nur rechtfertigen, wenn es um Forderungen gerade aus dem Wasserversorgungsverhältnis geht. Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin etwa finanziellen Verpflichtungen wegen der Abwasserentsorgung nicht nachgekommen sei oder nachkommen werde;„artfremde“ Forderungen der letztgenannten Provenienz können nämlich eine Einstellung der Wasserversorgung nicht rechtfertigen, schon weil die Liefersperre kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung ist (vgl. etwa die Urteile des VG Dresden vom 17. April 2012 – 2 K 816/10 –, juris Rdnr. 27, des VG Magdeburg vom 22. Juni 2012 – 9 A 166/11 –, juris Rdnr. 18, und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2011 – 9 S 40.11 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2012, S. 140 f., des VG Freiburg [Breisgau] vom 4. September 2014 – 4 K 1748/14 –, juris Rdnr. 5, des VG Cottbus vom 31. Juli 2020 – 6 L 364/20 –, juris Rdnr. 17, und des VG Potsdam vom 27. Oktober 2021 – 8 L 674/21 –, juris Rdnr. 16, jeweils m. w. Nachw.). Der Antragsgegner hat zu beachten, dass der durch ihn handelnde Zweckverband, wie auch dessen Name erkennen lässt, bei näherer Betrachtung die Vereinigung zweier Zweckverbände mit unterschiedlichen Zwecken unter dem Dach einer Körperschaft mit gemeinsamen Organen ist, nämlich eines Zweckverbands, auf den nach § 40 Abs. 4 des Landeswassergesetzes – LWaG – die gemeindliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung (§ 40 Abs. 1 LWaG) übertragen ist, sowie eines Zweckverbands, der durch Aufgabenübertragung nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 4 LWaG mit der gemeindlichen Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung (§ 43 Abs. 1 LWaG) befasst ist. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben bestehenden öffentlichen Einrichtungen sind voneinander getrennt und auch jeweils gesondert zu finanzieren. Schon weil es sich nur bei der Trinkwasserversorgung um eine Belieferungstätigkeit handelt, ist das kodifizierte Zurückbehaltungsrecht nur bezogen auf die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten der Beteiligten im Wasserversorgungsverhältnis anwendbar. Die gerichtliche Prüfung ergibt im Streitfall, dass mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zahlungsrückstand der Antragstellerin aus der gebührenpflichtigen dezentralen Abwasserentsorgung herrührt. Die zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Aufstellungen über die Gesamtforderungen des Zweckverbands, insbesondere im Bescheid vom 11. Juni 2021 und in der „Zweiten Mahnung“ vom 24. November 2021, differenzieren nicht zwischen der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Ein Gebührenbescheid vom 18. Januar 2019 bei den Akten, der für Januar bis Dezember 2018 Trinkwassergebühren von 354,04 € erhob, wovon nach Abschlagszahlungen noch 209,04 € ausstanden, war Gegenstand eines gerichtlichen Eilverfahrens, das gemäß (mangels Beschwerdebegründung rechtskräftig gewordenem, s. den auszugsweise zu den Akten genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2020) Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 4 B 960/19 SN – zum Nachteil der Antragstellerin ausging. Ein weiterer (zweimal) zu den Akten genommener Gebührenbescheid für das gesamte Jahr 2020 vom 15. Januar 2021 beziffert Trinkwasserkosten von 322,64 € sowie bezahlte Abschläge hierfür in Höhe von 41 €; ebenfalls aber führt er Kosten für „Schmutzwasser dez.“ in Höhe von 2.562,47 €, „sonst. (bereits fällige) Forderungen/Guthaben“ von 700,27 €, „fällige Mahngebühren + Säumniszuschläge“ von 277,55 € und einen „1. Abschlag“ von 199 € auf. Es liegt nahe, dass der aufgeführte Betrag, auch was die Nebenforderungen zu früheren Forderungen betrifft, zum weit überwiegenden Teil aus dem Bereich der Abwasserbeseitigung herrührt. Die offenen Beträge für die Trinkwasserversorgung sind zusammen niedriger als die unstreitigen Zahlungen für die Antragstellerin im laufenden Jahr von 500 € und 750 €. Der Bescheid vom 11. Juni 2021 und die „Zweite Mahnung“ führen zwar noch jeweils eine „Verbrauchsabrechnung“ mit am 22. Februar 2021 fälligen 3.043,11 € auf, deren Bezeichnung eher dem Bereich der Trinkwasserversorgung als dem der Abwasserentsorgung zuzurechnen ist. Indessen sind nähere Aufschlüsse hierzu nicht vorhanden und trägt die Verbrauchsabrechnung laut den Aufstellungen ein mit der Bescheidnummer des letztgenannten Gebührenbescheids übereinstimmendes Kassenzeichen und entsprechen sich Höhe und Fälligkeit der erhobenen Forderung ungefähr, so dass nicht davon auszugehen ist, dass noch eine weitere Forderung allein für den Trinkwasserbezug in vierstelliger Höhe gegen die Antragstellerin besteht. Auch wenn es sich anders verhielte, wäre jedenfalls das Vorgehen des Antragsgegners zur Sicherung des Zweckverbands vor weiteren Forderungsausfällen ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung hätte der Antragsgegner der Antragstellerin mitzuteilen gehabt, dass jedenfalls die Zahlung — allein — der trinkwasserbezogenen Forderungen ausreiche, um die Versorgungseinstellung abzuwenden. Zuvor hätte er darüber zu entscheiden gehabt, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen überhaupt ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen, wobei die häusliche Situation der Antragstellerin und deren teilweise erfolgte Zahlungen sowie Zahlungsmoral zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. den zitierten Beschluss des VG Cottbus, a. a. O., m. w. Nachw.). Hieran fehlte es, schon in Konsequenz der Auffassung des Antragsgegners, wegen sämtlicher Forderungen des Zweckverbands das Zurückbehaltungsrecht ausüben zu dürfen. Schließlich wäre, jedenfalls auf den Vortrag im vorliegenden Eilverfahren hin, zusätzlich zu prüfen, inwieweit nicht trotz der Versorgungseinstellung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Notversorgung des Anwesens der Antragstellerin und ihres Ehemanns geboten erschiene. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass der Antragsgegner zu Recht einen Fall des § 20 Abs. 2 WVS annehmen kann, der auch unter Beachtung der persönlichen Belange der Antragstellerin und ihres Ehemanns zur Einstellung der Wasserversorgung berechtigt, und eine solche dann rechtmäßig angedroht haben, so stünde ihm frei, durch Antragstellung bei Gericht auf eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses in direkter bzw. entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hinzuwirken. Die Kostenlastentscheidung zum Nachteil des unterliegenden Antragsgegners beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 40, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes in der von beiden Beteiligten zuletzt mit Hinweis auf die „Zweite Mahnung“ übereinstimmend bezifferten Höhe des Betrags, der ohne diese Entscheidung von der Antragstellerin zur Abwendung der angedrohten Anschlusssperrung aufzuwenden wäre; bei der noch im Bescheid vom 11. Juni 2021 bezifferten deutlich geringeren Forderung ist es bis zur Anrufung des Gerichts nicht geblieben. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, da die Antragstellerin nicht gemäß der mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 bis zum 10. Dezember 2021 gesetzten Frist die angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.