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Urteil

7 A 978/18 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0810.7A978.18SN.00
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Leitsätze
1. Bei der Beitragsbemessung der Versorgungsabgabe von Rechtsanwälten sind Einnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten miteinzubeziehen.(Rn.46) 2. Vom Begriff des Bruttoarbeitseinkommen im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sind sämtliche Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt erfasst. Neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zählen auch solche Einkünfte dazu, die ihrerseits den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind.(Rn.45) 3. Für eine solche Auslegung spricht der Wortlaut von § 24 Absatz 3 Satz 2 bis Satz 4 der Satzung des Beklagten sowie der Sinn und Zweck der Versorgung durch den Beklagten.(Rn.54) 4. Die Mieteinnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten sind den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen. Denn zwischen beiden besteht ein Zusammenhang, weil die Mieteinnahmen ohne die anwaltliche Tätigkeit nicht angefallen wären. Die Mieteinnahmen resultieren aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten an Anwaltskollegen, mit denen die Klägerin eine unselbständige Bürogemeinschaft hat.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beitragsbemessung der Versorgungsabgabe von Rechtsanwälten sind Einnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten miteinzubeziehen.(Rn.46) 2. Vom Begriff des Bruttoarbeitseinkommen im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sind sämtliche Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt erfasst. Neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zählen auch solche Einkünfte dazu, die ihrerseits den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind.(Rn.45) 3. Für eine solche Auslegung spricht der Wortlaut von § 24 Absatz 3 Satz 2 bis Satz 4 der Satzung des Beklagten sowie der Sinn und Zweck der Versorgung durch den Beklagten.(Rn.54) 4. Die Mieteinnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten sind den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen. Denn zwischen beiden besteht ein Zusammenhang, weil die Mieteinnahmen ohne die anwaltliche Tätigkeit nicht angefallen wären. Die Mieteinnahmen resultieren aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten an Anwaltskollegen, mit denen die Klägerin eine unselbständige Bürogemeinschaft hat.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Einzelrichterin legt den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass sie sich lediglich gegen die Beitragsbemessung wendet, soweit diese einen Beitrag von monatlich 248,28 Euro übersteigt (§§ 86 Absatz 3, 88 VwGO). Ausweislich der Widerspruchs- und Klagebegründung wendet sich die Klägerin nur gegen die Einbeziehung der Einnahmen aus der Untervermietung. Gegen die Einbeziehung der übrigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 21.242,99 Euro trägt die Klägerin nichts vor. Diese zu Grunde gelegt, ergibt sich ein monatlicher Beitrag von 248,28 Euro (= 21.242,99 Euro * 18,7/100 * 7,5/100 / 12 Monate). Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist verpflichtet, den für das Beitragsjahr 2017 festgesetzten Betrag in Höhe von monatlich 409,21 Euro in voller Höhe zu entrichten. I. Gemäß § 7 Absatz 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes (RAVG M-V) sind die Mitglieder des Beklagten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zur Entrichtung eines einkommensbezogenen Beitrages verpflichtet. Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstsatz in der Angestelltenversicherung nicht übersteigen. Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt (§ 8 Absatz 1 Satz 1 RAVG M-V). Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4 RAVG M-V regelt der Beklagte seine Angelegenheiten, insbesondere die Höhe der Beiträge, durch Satzung. Hiervon hat der Beklagte mit § 24 seiner Satzung Gebrauch gemacht. Nach § 24 Absatz 1 der Satzung entspricht die allgemeine Versorgungsabgabe 7,5 beziehungsweise 10/10 des jeweils geltenden Höchstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung. Für Mitglieder, deren Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht erreicht, tritt für die Bestimmung des Betrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt (§ 24 Absatz 3 Satz 1 der Satzung). II. Dies zu Grunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine monatliche Versorgungsabgabe von 409,21 Euro festgesetzt hat. Denn dieser Betrag ergibt sich aus Einkommen der Klägerin in Höhe von 35.013 Euro und der auf Antrag der Klägerin erfolgten Reduzierung der Versorgungsabgabe auf 7,5/10 (§ 24 Absatz 1 Sätze 2 ff. der Satzung) multipliziert mit 18,7 %. Da das Einkommen der Klägerin in 2015 die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht erreicht, war das von der Klägerin konkret erzielte Bruttoarbeitseinkommen zu Grunde zu legen. 1. Das maßgebliche Einkommen der Klägerin ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2015, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 35.013 Euro ausweist. Auch wenn der Beklagte an die Entscheidungen der Finanzverwaltung nicht im Sinne einer Feststellungswirkung gebunden ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn er diese der Beitragsfestsetzung zu Grunde legt (vgl. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 - OVG 12 B 27.17 -, juris Rn. 14). Gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der Satzung wird der Einkommensnachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres erbracht. Die Heranziehung des Einkommensteuerbescheides dient der Klarheit, Rechtssicherung und der Schaffung eines gleichen Maßstabs für alle Mitglieder. Außerdem dient er der Verwaltungsvereinfachung, indem der Beklagte auf die Berechnung durch die Finanzverwaltung zurückgreifen kann, ohne dem Grunde nach eigene Ermittlungen anstellen zu müssen. Weitere Ermittlungen des Beklagten waren im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 10.04.2018, nicht veranlasst. Denn die Klägerin hat bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2015 keine weiteren Angaben gemacht, aus denen der Beklagte Besonderheiten bei der Zusammensetzung der Einkünfte hätte erkennen können. Aus dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kontennachweis geht lediglich hervor, dass Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 56.380,55 Euro erfolgt sind (Position 2010). Diese sind unterteilt in Erlöse von 41.843,65 Euro (Konto 8400) und sonstigen Umsatzerlösen von 14.536,90 Euro (Konto 8410). Dass es sich bei Letzteren um Mieteinnahmen und um nichtanwaltliche Einnahmen handelt, ergab sich daraus nicht. Weitere Unterlagen, insbesondere die vom Beklagten unter dem 14.12.2017 angeforderte vollständige Gewinnermittlung und die Einkommenserklärung, legte die Klägerin nicht vor. Sie übersandte in der Folge lediglich eine Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 29.01.2018, wonach sie 2015 Erlöse aus anwaltlicher Tätigkeit laut Einnahmen-Überschussrechnung von 41.843 Euro erzielt habe. Hinzu kämen Nebenerlöse aus der Untervermietung von Büroräumen und Kostenumlagen von 15.134 Euro. In einem Telefonat mit dem Beklagten am 08.03.2018 machte der Steuerberater der Klägerin ergänzende Angaben. Aufgrund dieser Angaben war der Beklagte aber ebenfalls nicht gehalten, die Mieteinnahmen herauszurechnen oder weitere Ermittlungen anzustellen. Denn die Klägerin ist allein mit der Bescheinigung ihres Steuerberaters und dem Kontennachweis 2015 ihrer Mitwirkungsobliegenheit aus § 9 Absatz 1 Satz 1 RAVG M-V nicht nachgekommen. Insbesondere die Bescheinigung ihres Steuerberaters genügte nicht. Denn nur solange der maßgebliche Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kann der Einkommensnachweis durch eine Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstige geeignete Nachweise erfolgen (§ 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 der Satzung). Der Einkommensteuerbescheid für 2015 lag im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aber bereits vor. Zudem hat der Beklagte ausdrücklich andere Unterlagen angefordert, nämlich die vollständige Gewinnermittlung und die Einkommensteuererklärung. Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 RAVG M-V ist der Beklagte im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit zur Schätzung der Beiträge berechtigt. Insoweit durfte sich der Beklagte allein auf die Angaben im Einkommensteuerbescheid für 2015 stützen. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin - trotz Aufforderung des Gerichts - die vollständige Gewinnermittlung nicht vorgelegt. Sie hat lediglich den bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten Kontennachweis übersandt. 2. Ungeachtet dessen ist es - selbsttragend - auch in der Sache nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Mieteinnahmen der Klägerin bei der Beitragsbemessung berücksichtigt hat. Denn hierbei handelt es sich um Bruttoarbeitseinkommen im Sinne von § 24 Absatz 3 Satz 2 der Satzung. Danach zählen sämtliche Einkünfte, die das Mitglied aufgrund der Verwertung seiner Arbeitskraft als Rechtsanwalt bezieht, zum Bruttoarbeitseinkommen. Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt sind neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit auch solche Einkünfte, die ihrerseits den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, hier: der anwaltlichen Tätigkeit, zuzuordnen sind (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008 - 77-VI-07 -, juris Rn. 31, der auf die Entstehung im betrieblichen Bereich abstellt; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 - OVG 12 B 27.17 -, juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 08.05.2006 - M 3 K 05.3151 -, juris Rn. 32, das auf einen betrieblichen Zusammenhang abstellt). Bei den Mieteinnahmen der Klägerin aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten handelt es sich um Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt, weil sie den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind. Denn zwischen den Einkünften aus (unmittelbarer) anwaltlicher Tätigkeit und den Mieteinnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten besteht ein Zusammenhang. Ohne die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin wären die Mieteinnahmen nicht angefallen. Denn die Klägerin vermietet von ihr angemietete Kanzleiräume teilweise an freiberufliche anwaltliche Kollegen unter, mit denen sie in unabhängiger Bürogemeinschaft nach § 59a Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2018 geltenden Fassung (BRAO) zusammenarbeitet. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Vermietung der Kanzleiräume durch die Klägerin, der den Zweck der Bürogemeinschaft fördert, und der Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Bürogemeinschaft würde ausgeblendet werden, wollte man die Mieteinnahmen einer abweichenden Bewertung unterziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 - OVG 12 B 27.17 -, juris Rn. 17 zur Berücksichtigung von Einkünften aus einer PKW-Vermietung an frühere Anwaltssozietät). Für einen Zusammenhang mit den Einkünften aus (unmittelbarer) anwaltlicher Tätigkeit spricht auch der Umstand, dass die Klägerin die Mietaufwendungen für die gesamten Kanzleiräumlichkeiten, also auch die für die untervermieteten Räumlichkeiten, als Aufwendungen im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit angesetzt hat. Es wäre widersprüchlich und sachlich nicht gerechtfertigt, die Mietaufwendungen für die gesamten Kanzleiräumlichkeiten gewinnmindernd zu berücksichtigen, die Mieteinnahmen aus der Untervermietung aber außen vor zu lassen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Mietaufwendungen für die untervermieteten Räumlichkeiten auch ohne Untervermietung entstanden wären, vermag ihr das Gericht nicht zu folgen. Bei lebensnaher Betrachtung würde die Klägerin ohne die Untervermietung nicht so große Kanzleiräumlichkeiten anmieten. Vielmehr würde sie - gerade mit Blick auf die Höhe der von ihr erzielten jährlichen Einkünfte - kleinere Kanzleiräumlichkeiten anmieten, die mit geringeren Mietaufwendungen verbunden sind. Dass in § 24 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Satzung Einnahmen aus Vermietung nicht ausdrücklich genannt sind, steht einer Einbeziehung nicht entgegen. Denn die dort genannten Einkünfte sind lediglich Beispiele; eine abschließende Regelung ist darin nicht zu sehen. Dies ergibt sich aus dem Wort „insbesondere“ in § 24 Absatz 3 Satz 3 der Satzung. Soweit die Klägerin auf §§ 1, 46 Absatz 3 BRAO verweist, ergibt sich daraus nichts Anderes. In § 1 BRAO ist lediglich normiert, dass der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. Zwar regelt § 46 Absatz 3 BRAO, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis durch bestimmte fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie dort aufgeführte Merkmale geprägt ist. Allerdings bezieht sich § 46 Absatz 3 BRAO nur auf angestellte Rechtsanwälte. Die Klägerin ist aber selbständig. Außerdem kann das in § 46 Absatz 3 BRAO normierte Verständnis einer anwaltlichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres auf den Begriff des Bruttoarbeitseinkommen im Sinne des § 24 Absatz 3 Satz 2 der Satzung übertragen werden. Denn der Beklagte hat mit § 24 Absatz 3 Satz 2 ff. seiner Satzung eine eigenständige Regelung getroffen. Mit § 24 Absatz 3 Satz 3 und 4 hat er deutlich gemacht, dass er das Bruttoarbeitseinkommen weiter fasst. Dort hießt es: Dazu zählen insbesondere auch Tätigkeiten als Repetitor, Dozent, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter und Betreuer sowie Einkommen aus juristischen Veröffentlichungen. Des Weiteren werden Einkünfte aus Gewinnanteilen als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe im Sinne der BRAO dem Einkommen hinzugerechnet. Insoweit vermag das Gericht der Klägerin auch nicht darin zu folgen, dass der Satzung ein enger Einkommensbegriff zu Grunde liegt. Insoweit darf § 24 Absatz 3 Satz 2 nicht isoliert von § 24 Absatz 3 Satz 3 und 4 gesehen werden, zumal auch der Wortlaut „Bruttoarbeitseinkommen“ - und nicht etwa „Berufseinkommen“ - dagegenspricht, diesen rein berufsspezifisch zu sehen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Einkünfte aus der Tätigkeit als Betreuerin keine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit darstellten und für Einkünfte aus Vermietung nichts Anderes gelten könne, vermag ihr die Einzelrichterin ebenfalls nicht zu folgen. Insoweit übersieht die Klägerin § 24 Absatz 3 Satz 3 der Satzung. Danach zählen zum Bruttoarbeitseinkommen unter anderem auch Einkünfte als Betreuer. Vor diesem Hintergrund ist auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Einkünften aus einer Betreuertätigkeit ohne Bedeutung, weil sich diese auf Satzungsrecht bezieht, das sich von der hier maßgeblichen Satzung des Beklagten unterscheidet. Gegen ein enges Begriffsverständnis spricht zudem der Umstand, dass der Nachweis des Gesamtarbeitseinkommens nach § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der Satzung durch den Einkommensteuerbescheid erfolgt. Die Frage, ob Einnahmen als Rechtsanwalt erzielt wurden oder nicht, beantwortet der Einkommensteuerbescheid aber nicht, da er nur nach den verschiedenen Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 EStG differenziert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, juris Rn. 19). Ferner spricht gegen ein enges Begriffsverständnis auch der Zweck des Beklagten. Die Pflichtmitgliedschaft bei ihm bezweckt die Sicherung der Rechtsanwälte sowie ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung (§ 1 Absatz 2). Sie zielt auf eine Vollversorgung und damit gleichzeitig auf die Erhaltung eines intakten und leistungsfähigen Anwaltsstandes. Der Rechtsanwalt soll sich innerhalb eines gesicherten sozialen Rahmens der Berufsausübung widmen können. Er soll ferner nicht gezwungen sein, bis ins hohe Alter und ohne Rücksicht auf seine Berufsfähigkeit berufstätig zu bleiben. Die Pflichtversorgung ermöglicht zugleich dem Berufsnachwuchs eine zeitgerechte Berufsaufnahme unter besseren wirtschaftlichen Bedingungen. Diese Funktion der Rechtsanwaltsversorgung streitet aber dafür, auch nichtanwaltliche Einnahmen des Rechtsanwalts zur Bemessung der Beitragsleistung heranzuziehen. Denn auch und gerade diejenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die infolge geringer Einkünfte aus anwaltlicher Betätigung gezwungen sind, daneben noch einer anderen Beschäftigung nachzugehen, bedürfen einer erweiterten sozialen Absicherung, um die genannten Zwecke zu verwirklichen. Eine angemessene, dem sozialen Abstieg vorbeugende Vollversorgung kann aber nur aufgebaut werden, wenn der für den Umfang der Versorgungsleistungen maßgebliche Beitrag (§ 13 Absatz 5 und 6 der Satzung) die gesamten Einnahmen aus der Verwertung der Arbeitskraft erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.09.1990 - 9 S 2995/88 -, juris Rn. 21; im Ergebnis ebenso: Sächsisches OVG, Urt. v. 25.05.2010 - 4 B 289/09 -, juris Rn. 45). Eines inneren Zusammenhangs in der Form, dass sich die Mieteinnahmen mit Blick auf die anwaltliche Tätigkeit als berufsspezifisch darstellen müssen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.03.2004,- L 4 RA 12/03 -, juris Rn. 22), bedarf es nicht. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ist auf die Beitragsbemessung durch den Beklagten nicht übertragbar, weil verschiedene Bereiche mit unterschiedlichen Regelungen berührt sind. So hat der Beklagte in Übereinstimmung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4 RAVG M-V die Höhe des Beitrages und in § 24 Absatz 3 das maßgebliche Bruttoarbeitseinkommen bestimmt. Dass es diesbezüglich eines inneren Zusammenhangs in Form einer Berufsspezifik bedarf, ergibt sich daraus nicht. Im Gegenteil: Aus der beispielhaften Aufzählung in § 24 Absatz 3 Satz 3 der Satzung ergibt sich gerade, dass auch Einnahmen aus Tätigkeiten erfasst werden sollen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur anwaltlichen Tätigkeit stehen. Insbesondere Tätigkeiten als Repetitor, Betreuer oder auch juristische Veröffentlichungen sind nicht typischerweise mit einer anwaltlichen Tätigkeit verbunden und einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Aufzählung in § 24 Absatz 3 Satz 3 der Satzung spricht auch dagegen, den Begriff des Bruttoarbeitseinkommen - wie dies bei § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI der Fall ist - tätigkeitsbezogen zu verstehen. Vielmehr ist er personenbezogen zu verstehen. Denn mit § 24 Absatz 3 Satz 3 der Satzung hat der Beklagte deutlich gemacht, dass Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten (des Betroffenen) einzubeziehen sind. Soweit die Klägerin eine Parallele zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI herzustellen versucht, ist auch der dortige Rechtsgedanke der Befreiung nicht auf diesen Fall übertragbar. Denn Sinn und Zweck der Befreiung ist es, den Betroffenen von der Beitragszahlung zu zwei weitestgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zu befreien (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 28). Diese Gefahr besteht hier aber schon nicht, weil die Klägerin für die Einnahmen aus der Untervermietung nicht in einer anderen berufsständischen Altersversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst ist. Dass der Beklagte der Zuordnung der Mieteinnahmen die Festlegungen im Einkommensteuerbescheid zu Grunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden (siehe oben). Dass die Satzung des Beklagten nicht ausdrücklich etwa auf den steuerrechtlichen Einkommensbegriff des § 2 Absatz 2 EStG Bezug nimmt, ist ohne Bedeutung. Denn die steuerrechtliche Entscheidungserheblichkeit ergibt sich bereits aus § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der Satzung. Danach wird der Einkommensnachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides erbracht, dem eine steuerliche Einordnung der Einkünfte und Aufwendungen zu Grunde. In dem Einkommensteuerbescheid sind zwar zwei Einkunftsarten (selbständige Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ausgewiesen. Allerdings betreffen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht die hier streitgegenständlichen Mieteinnahmen. Denn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind lediglich solche aus bebauten Grundstücken und Grundstücksgemeinschaften ausgewiesen. Die streitgegenständlichen Einnahmen aus der Untervermietung sind dagegen im Einkommensteuerbescheid und im Kontenauszug für 2015 als Unterposition zu den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit ausgewiesen (Position 2010). Letztere sind unterteilt in Erlöse (8400) und sonstige Umsatzerlöse (8410), wobei es sich bei Letzteren in Höhe von 14.536,90 Euro - nach Vorbringen der Klägerin - um die besagten Mieteinnahmen handeln soll. Dass - so die Klägerin - diese Positionen lediglich der Einfachheit halber zusammen erfasst werden, überzeugt nicht, zumal im Einkommensteuerbescheid 2015 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung separat ausgewiesen sind. Der Steuerberater der Klägerin hat schließlich in einem Telefonat mit dem Beklagten am 08.03.2018 erklärt, dass es einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2015 nicht geben werde, weil sich die untervermieteten Räume in der Kanzlei befinden und daher nicht privat in die Steuererklärung einfließen könnten. Auch vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, die steuerliche Einordnung der Mieteinnahmen im Einkommensteuerbescheid zu hinterfragen. Ob der Beklagte verpflichtet ist, die steuerrechtliche Bewertung der Finanzverwaltung zu überprüfen oder sich aber - wofür mit Blick auf die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid sowie mit Blick auf § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 der Satzung und der damit bezweckten Vereinfachung des Verfahrens mehr sprechen dürfte - auf die steuerrechtliche Bewertung im Einkommensteuerbescheid ohne weitere steuerrechtliche Prüfung stützen kann, kann dahinstehen. Denn auch die steuerrechtliche Bewertung der Mieteinnahmen ist nicht zu beanstanden. Sie hat ihre Grundlage in § 21 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes in der vom 01.01.2018 bis zum 14.12.2018 geltenden Fassung (EStG a. F.). Danach sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Das ist bei den Mieteinnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumen im Rahmen einer Bürogemeinschaft der Fall. Sie gehören zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Darauf, wie der Begriff des Rechtsanwaltsberufs in § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG a. F. auszulegen ist, kommt es hier nicht an. Insbesondere die von der Klägerin genannte Rechtsprechung des BFH ist ohne Bedeutung, soweit darin die Tätigkeit eines Betreuers und Zwangsverwalters nicht als berufstypische Tätigkeit eines Rechtsanwalts angesehen wurde. Ungeachtet dessen, dass diese Einstufung mit Blick auf die Satzungsregelung des Beklagten in § 24 Absatz 3 Satz 3 für die hier streitgegenständliche Beitragsbemessung obsolet ist, weil der Beklagte gerade auch die Tätigkeit als Betreuer und Zwangsverwalter dem Bruttoarbeitseinkommen zugerechnet haben will, verhält sich der BFH nicht zu den hier maßgeblichen § 21 Absatz 3 EStG a. F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Absatz 2 Nummer 3, 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. ie Klägerin wendet sich gegen die Beitragsfestsetzung für 2017 durch den Beklagten. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Aufgabe besteht darin, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe seiner Satzung zu gewähren. Dafür entrichten die Mitglieder Versorgungsabgaben. Die Höhe der Versorgungsabgabe ist in § 24 der Satzung des Beklagten vom 08.12.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2016, geregelt. Der § 24 Absatz 1 lautet: „Die allgemeine Versorgungsabgabe entspricht 10/10 des jeweils geltenden Höchstbetrages in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne der §§ 157 bis 160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung. Das Mitglied kann in den ersten drei Jahren nach Eintritt in das Versorgungswerk auf Antrag von der Verpflichtung zur allgemein Versorgungsabgabe auf 7,5/10 des jeweils geltenden Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Beitragspflicht befreit werden. Die Erklärung über die Befreiung wird von dem Monat an wirksam, der auf den Zugang der Mittelung des Mitglieds folgt. Der bei Ablauf der Dreijahresfrist zuletzt erklärte Beitragssatz gilt als künftige Versorgungsabgabe. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig.“ Weiter heißt es in § 24 Absatz 3 Satz 1 bis 4 der Satzung: „Für Mitglieder, deren Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht erreicht, tritt für die Bestimmung des Betrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt. Das Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt des Mitgliedes sind sämtliche Einkünfte, die es aufgrund der Verwertung seiner Arbeitskraft als Rechtsanwalt bezieht. Dazu zählen insbesondere auch Tätigkeiten als Repetitor, Dozent, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter und Betreuer sowie Einkommen aus juristischen Veröffentlichungen. Des Weiteren werden Einkünfte aus Gewinnanteile als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dem Einkommen hinzugerechnet.“ § 24 Absatz 4 der Satzung lautet: „Der Einkommensnachweis wird erbracht: 1. durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres; solange dieser nicht vorliegt, durch eine Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, 2. bei unselbstständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltbescheinigung. Soweit kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, muss der Einkommensnachweis nach Ziff. 1 die Höhe der Einnahmen aus selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit und die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben des vorletzten Kalenderjahres enthalten. Bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Versorgungsabgaben vorläufig festgesetzt. Kommt das Mitglied seiner Pflicht nach Ziff. 1 trotz Aufforderung durch das Versorgungswerk nicht nach, erfolgt die Festsetzung der Versorgungsabgabe gemäß Abs. 1. Das Versorgungswerk weist das Mitglied zuvor auf diese Rechtsfolge hin. Ein Einkommensteuerbescheid auf der Grundlage einer Einkommensschätzung der Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit gilt nicht als Einkommensnachweis im Sinne der Ziff. 1.“ Die Klägerin ist Rechtsanwältin und seit 2004 Mitglied des Beklagten. Sie beantragte die Zahlung einer Versorgungsabgabe von 7,5/10, die der Beklagte in der Folge festsetzte. Seit dem 01.01.2014 arbeitet die Klägerin in unabhängiger Bürogemeinschaft mit zwei Rechtsanwaltskollegen zusammen, wobei die neu eingehenden Mandate nach Rechtsgebieten aufgeteilt sind. In diesem Zusammenhang mietete die Klägerin Kanzleiräume an. Sie verauslagt alle Kosten im Zusammenhang mit der Miete und zudem insbesondere die Kosten für Telefon und für die Büroangestellte. Alle Rechtsanwälte nutzen eigene Räumlichkeiten und darüber hinaus gleichwertig die Gemeinschaftseinrichtungen. Dafür zahlen die Rechtsanwaltskollegen pauschale Büroanteile von monatlich 400 Euro und 550 Euro. Auf Anforderung des Beklagten übersandte die Klägerin diesem am 05.10.2017 den Einkommensteuerbescheid für 2015. Dieser wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 35.013 Euro sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus bebauten Grundstücken und Grundstücksgemeinschaften aus. In der Gewinnermittlung setzte die Klägerin die Mietzahlungen für die gesamten Kanzleiräumlichkeiten als Kosten im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit an. Mit Bescheid vom 12.10.2017 setzte der Beklagte den Beitrag der Klägerin für das Beitragsjahr 2017 auf monatlich 409,21 Euro fest. Dabei legte er ein Einkommen von 35.013 Euro zu Grunde. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 18.10.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sich ihr Einkommen in 2015 aus einer anwaltlichen Tätigkeit und aus Einkünften aus Vermietung zusammensetze. Sie verwies auf den Kontennachweis 2015. Danach sei ein Gewinn aus der Untervermietung von 14.536,90 Euro in Abzug zu bringen. Sodann sei nur noch ein Einkommen von 21.242,99 Euro zu berücksichtigen. Unter dem 14.12.2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Zuordnung der 14.536,90 Euro zu nichtanwaltlichen Einnahmen aus dem Kontennachweis nicht hervorgehe. Für einen Nachweis seien weitere Unterlagen erforderlich, insbesondere die vollständige Gewinnermittlung und die Einkommensteuererklärung. Daraufhin übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Bescheinigung ihres Steuerberaters vom 29.01.2018, wonach sie 2015 Erlöse aus anwaltlicher Tätigkeit von 41.843 Euro erzielte. Hinzu kämen Nebenerlöse aus der Untervermietung und Kostenumlagen von 15.134 Euro. In einem Telefonat mit dem Beklagten am 08.03.2018 machte der Steuerberater weitere Angaben. In seiner Sitzung am 27.03.2018 entschied der Vorstand des Beklagten, den Widerspruch der Klägerin zurückzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2018, der Klägerin am 17.04.2018 zugegangen, wies der Beklagte ihren Widerspruch zurück. Die Mieteinnahmen seien den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit zuzuordnen. Etwas Anderes sei dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid 2015 nicht zu entnehmen. Der Steuerberater der Klägerin habe erklärt, dass sich weitere Einnahmen für die Kanzlei aus der Untervermietung von Büroräumen ergeben würden. Damit stünden die Einnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass die für die untervermieteten Räume angefallenen Betriebskosten als Ausgaben erfasst worden seien. Dann müssten auch die Einnahmen berücksichtigt werden. Hiergegen hat die Klägerin am 17.05.2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Beitragsbemessung eine berufsspezifische Tätigkeit voraussetze. Das Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit müsse die Kriterien Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung oder Rechtsvermittlung abdecken. Indem der Beklagte auch Einkommen aus nichtanwaltlicher Tätigkeit berücksichtige, verstoße er gegen seine Satzung. Auch die Betreuertätigkeit eines Rechtsanwalts stelle keine anwaltliche Tätigkeit dar. Der Beklagte verkenne, dass es nicht auf die Zuordnung der Einkünfte zur Anwaltskanzlei ankomme, sondern schlicht auf die Einkünfte, die tatsächlich aufgrund einer anwaltlichen Tätigkeit eingegangen seien. Berufsfremde, nicht berufsbildtypische Einkünfte seien nicht berücksichtigungsfähig. Der Beklagte habe in § 24 Absatz 3 Satz 2 seiner Satzung - anders als andere Bundesländer - den engen Einkommensbegriff normiert. Hierunter fielen Einnahmen aus Untervermietung nicht. Was unter anwaltlicher Tätigkeit zu verstehen sei, ergebe sich aus §§ 1 Absatz 1, 46 Absatz 3 BRAO. Ohne gesonderte Bestimmung seien Betreuertätigkeiten, Dozententätigkeiten o. ä. davon nicht erfasst. Insoweit habe der Beklagte kürzlich seine Satzung dahingehend erweitert. In der Konsequenz bedeute dies, dass eine Untervermietung nicht erfasst sei. Diese sei auch nicht notwendigerweise der Anwaltskanzlei zuzuordnen. Es handele sich nicht um die Gewinnermittlung einer Anwaltskanzlei, sondern um die der Klägerin als Einzelperson. Wäre sie noch freiberuflich Sängerin, so wären auch diese Kosten erfasst. Entsprechend der Satzung des Beklagten habe sie den Nachweis ihres Einkommens auch durch Bescheinigung ihres Steuerberaters führen können. Wären dem Beklagten die berufsfremden Tätigkeiten nicht bekannt gewesen, hätte er diese nicht mit einbezogen. Auf die steuerliche Einordnung komme es nicht an. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes sei nicht übertragbar, weil der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Die dort maßgebliche Satzung habe ausdrücklich auf den steuerrechtlichen Einkommensbegriff Bezug genommen. Dies sei hier anders. Zudem müssten in speziellen Fällen auch Ausnahmen vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff erfolgen. Ungeachtet dessen bestreitet die Klägerin das Vorliegen der steuerrechtlichen Einordnung. Ihr Steuerberater habe bewusst zwei Einkunftsarten unterschieden und in der Bilanz gesondert ausgewiesen: solche aus anwaltlicher Tätigkeit und solche aus Vermietung und Verpachtung. Einkommen aus freier Tätigkeit werde lediglich der Einfachheit halber in der Gewinnermittlung erfasst. Es sei leicht, die berufsfremden Einkünfte herauszurechnen. Auf § 21 Absatz 3 EStG habe ihr Steuerberater abgestellt. Dies ergebe sich bereits aus der Norm. Die Mieteinnahme stünde in keinem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin. Der Beklagte verwechsele insoweit die anwaltliche Sphäre mit der anwaltlichen Tätigkeit. § 18 EStG sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs handele. Dies sei nur bei Tätigkeiten der Fall, die sich zu einem selbständigen Berufsbild verfestigt hätten (BFH, Urt. v. 15.06.2010 - VIII R 10/09 -). Dies treffe auf die Untervermietung nicht zu, zumal der BFH nicht einmal Betreuertätigkeiten eines Rechtsanwalts als erfasst ansehe. Berufstypisch sei eine Tätigkeit nur dann, wenn sie in besonderer Weise charakterisierend und dem Katalogberuf vorbehalten sei. Dies erfordere ein kumulatives Vorliegen. Betriebskosten für das untervermietete Kanzleiarchiv seien nicht entstanden. Die Rechtsanwaltskollegin sei wegen ihrer Amtszeit in der Kanzlei nicht anwesend. Daher sei ein Pauschalmietzins „warm“ vereinbart worden. Dass sie die Mietzahlungen für die gesamten Kanzleiräume als Kosten angesetzt habe, sei nicht zu beanstanden, weil sie auch ohne die Untervermietung entstanden wären. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt er vor, dass für die Beitragsberechnung maßgeblich auf den Einkommensteuerbescheid 2015 abzustellen sei. Die Berücksichtigung des steuerrechtlichen Ansatzes sei in der Rechtsprechung anerkannt, wie die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (77-VI-07) zeige. Die Entscheidungserheblichkeit des Einkommensteuerbescheides diene der Klarheit, Rechtssicherung und der Schaffung eines gleichen Maßstabs für alle Mitglieder. Die hier streitigen Einkünfte aus der Untervermietung stellten bei isolierter Betrachtung steuerrechtlich zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Diese seien jedoch gemäß § 21 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 EStG der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerin zuzuordnen. Das EStG stelle nicht maßgeblich darauf ab, ob die Untervermietung primär aus anwaltlicher Tätigkeit stamme. Ungeachtet dessen könne dies vorliegend gleichwohl angenommen werden. Denn eine Bürogemeinschaft, wie sie die Klägerin mit ihrer Kollegin führe, könne gemäß § 59a Absatz 1 Satz 1 BRAO nur mit sozietätsfähigen Berufen eingegangen werden. Dies begründe jedenfalls einen mittelbaren Bezug zur berufsspezifischen Ausübung. Denn die Tätigkeit als Rechtsanwältin kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Einnahmen aus der Untervermietung entfielen. Überdies sei es für eine Bürogemeinschaft erforderlich, dass die Klägerin der Kollegin die Grundvoraussetzungen für einen Kanzleisitz verschaffe, das heißt die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten innerhalb der eigenen Kanzlei. Dies sei durch die Untervermietung erfolgt. Die Untermieterin werde auf dem Briefbogen der Klägerin mit aufgeführt, was auch Werbezwecken diene. Auch im Kanzleinamen selbst sei diese aufgeführt. Auch daraus ergebe sich der Sachzusammenhang des § 21 Absatz 3 EStG. Auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 12.12.2001 und 15.06.2010 komme es nicht an. Dort habe es gerade an der Zuordnung nach § 21 Absatz 3 EStG gefehlt, weswegen maßgeblich auf eine berufsbildtypische Rechtsanwaltstätigkeit abgestellt worden sei. Im Übrigen sehe seine Satzung vor, die Zwangsverwaltertätigkeit in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen. Auch sei es eine Besonderheit der Bayerischen Ärzteversorgung, in speziellen Fällen Ausnahmen vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff zu machen. Solche sehe seine Satzung nicht vor. Anders als die Klägerin meine, habe auch ihr Steuerberater § 21 Absatz 3 EStG herangezogen und die Einkünfte aus der Untervermietung den freiberuflichen Einnahmen zugeordnet. Dies ergebe sich aus der Gewinnermittlung. Unter der Position 2010 sei der Oberbegriff „Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit“ genannt. Der Begriff „Umsatzerlöse aus Vermietung und Verpachtung“ finde sich dort nicht. Die Klägerin habe die gesamten Räumlichkeiten für die Kanzlei angemietet. Damit seien sie der anwaltlichen Sphäre zuzuordnen, weswegen ihr Steuerberater die hier relevanten Einkünfte in der Gewinnermittlung der Rechtsanwaltskanzlei aufgeführt habe. Die Einnahme-Überschussrechnung für 2015 habe die Klägerin nur partiell vorgelegt. Träfe die Ansicht der Klägerin zu, müssten nicht nur die Einnahmen aus der Untervermietung heraus gerechnet werden, sondern auch die anteiligen Aufwendungen, insbesondere die von ihr entrichtete Miete für die untervermieteten Kanzleiräumlichkeiten. Soweit die Klägerin erklärt, für die untervermieteten Räume seien keine Betriebskosten entstanden, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Denn seitens der Klägerin seien auch Kostenumlagen vereinnahmt worden, die implizierten, dass Kosten angefallen seien. Eine umfassende Überprüfung könne jedoch erst mit Vorlage der Einnahme-Überschussrechnung erfolgen, die die Klägerin bislang nicht vollständig vorgelegt habe. Obgleich die Mietzahlungen der Klägerin auch ohne Untervermietung zu zahlen gewesen seien, müsse berücksichtigt werden, dass die Mietaufwendungen für die untervermieten Räumlichkeiten durch die Mieteinnahmen kompensiert würden. Die Nichtberücksichtigung der Untervermietung überzeuge aber auch deshalb nicht, weil die freiberuflichen Rechtsanwaltskollegen als Untervermieter die Mietaufwendungen ebenfalls als Aufwendungen aus Rechtsanwaltstätigkeit in Abzug bringen dürften. Der Klägerin sei zugestanden, dass etwaige Einkünfte als Sängerin möglicherweise als freiberufliche Einkünfte zu qualifizieren wären. Dies würde aber voraussetzen, dass hierfür eine separate Einnahme Überschussrechnung erstellt werde. Das Finanzamt verlange, dass jede selbstständige Tätigkeit mit eigener Bezeichnung und eigenem Ergebnis auszuweisen sei. Die Kosten als Sängerin seien daher nicht in der Einnahme-Überschussrechnung der Kanzlei zu erfassen sein. Für den Nachweis ihres Einkommens reiche eine einfache Bescheinigung ihres Steuerberaters nicht aus. Die Satzung sehe insoweit die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres vor. Nur soweit dieser nicht vorliege, sei eine Bescheinigung des Steuerberaters oder ein sonstiger Nachweis zulässig. Letztere stellten nur jedoch vorläufige Nachweise dar. Mit Beschluss vom 19.04.2021 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Mit Schriftsätzen vom 11.06.2018 (Beklagter) und 18.03.2021 (Klägerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.