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Beschluss

7 B 609/21 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0409.7B609.21.00
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Leitsätze
1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller vor dem Eilantrag nicht an den Antragsgegner, den Normengeber, gewandt hat, sondern an die für die Durchführung der streitgegenständlichen Verordnung zuständige Behörde. 2. Der Antrag hat Erfolg, soweit der Antragsteller Personen mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichtet und diese Personen auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Insoweit liegt eine evident und sachlich nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung insbesondere zu Fahr- und Flugschulen vor, die unter Schutzmaßnahmen für Publikum geöffnet haben dürfen. 3. Im Übrigen, d. h. soweit der Antragsteller Personen mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichten möchte und diese Personen auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung nicht angewiesen sind, hat sein Antrag keinen Erfolg.
Tenor
1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass das in § 2 Absatz 25a Corona-LVO M-V geregelte Schließungsgebot für Jagdschulen insoweit für den Antragsteller nicht gilt, als er Personen mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichtet und diese Personen auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Insoweit gilt für den Antragsteller die Privilegierung des § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V mit der Maßgabe der Einhaltung der dort normierten Schutzmaßnahmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller vor dem Eilantrag nicht an den Antragsgegner, den Normengeber, gewandt hat, sondern an die für die Durchführung der streitgegenständlichen Verordnung zuständige Behörde. 2. Der Antrag hat Erfolg, soweit der Antragsteller Personen mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichtet und diese Personen auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Insoweit liegt eine evident und sachlich nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung insbesondere zu Fahr- und Flugschulen vor, die unter Schutzmaßnahmen für Publikum geöffnet haben dürfen. 3. Im Übrigen, d. h. soweit der Antragsteller Personen mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichten möchte und diese Personen auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung nicht angewiesen sind, hat sein Antrag keinen Erfolg. 1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass das in § 2 Absatz 25a Corona-LVO M-V geregelte Schließungsgebot für Jagdschulen insoweit für den Antragsteller nicht gilt, als er Personen mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichtet und diese Personen auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Insoweit gilt für den Antragsteller die Privilegierung des § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V mit der Maßgabe der Einhaltung der dort normierten Schutzmaßnahmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag hat in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang Erfolg. 1. Der sinngemäß gestellte Hauptantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die vollumfängliche Gleichbehandlung der Jagdschule des Antragstellers festzustellen, ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat sich im Vorfeld an den Landkreis Rostock mit der Bitte gewandt, den Betrieb der Jagdschule unter entsprechenden Corona-Bedingungen zu erlauben. Dass das diesbezügliche Schreiben vom 30.03.2021 datiert und er bereits am 02.04.2021 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht hat, steht dem nicht entgegen. Denn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes setzt (lediglich) eine behördliche Vorbefassung voraus. Dabei genügt grundsätzlich die Antragstellung, eine behördliche Entscheidung muss nicht abgewartet werden (vgl. BVerwG, B. v. 11.04.2018 - 6 VR 1/18 -, juris Rn. 10). Besondere Gründe, im vorliegenden Fall davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller seinen Antrag an den Landrat des Landkreises Rostock und nicht an den Antragsgegner gerichtet hat, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Denn nach § 9 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) in der Fassung vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.04.2021 (GVOBl. M-V S. 300), sind neben den örtlichen Ordnungsbehörden auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 8b des Infektionsschutzausführungsgesetzes M-V zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung zuständig. Danach nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wahr. Wenn der Landkreis Rostock danach für die Durchführung der Corona-LVO M-V zuständig ist, kann dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden, sich im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens nicht an den Antragsgegner als Normengeber, sondern an die für die Durchführung der Norm zuständige Behörde gewandt zu haben. 2. Der Antrag ist in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang auch begründet. Gemäß § 123 Absatz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit der Antragsteller Personen mit dem Ziel der Jägerprüfung unterrichtet und diese Personen auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Insoweit kann sich der Antragsteller auf die Privilegierung des § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V mit der Maßgabe der Einhaltung der dort normierten Schutzmaßnahmen berufen. Es ist keine taugliche Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller seine Jagdschule für den eben genannten Personenkreis nicht öffnen darf. Aus § 2 Absatz 25a Corona-LVO M-V ergibt sich nichts anderes. Danach sind zwar Jagdschulen sowie ähnliche Einrichtungen (zum Beispiel Angelschulen) für den Publikumsverkehr geschlossen. Allerdings erweist sich die Regelung nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Denn sie verstößt gegen den in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten allgemeinen Gleichheitssatz. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hiernach sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde weniger streng. Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. Nds. OVG, B. v. 24.03.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 86 f.). Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien sind - wie bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 6 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) generell - auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen. Dies allerdings nur insoweit, wie dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Dies zu Grunde gelegt, ist die Privilegierung von Fahr- und Flugschulen in § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V im Verhältnis zu der einem vollständigen Schließungsgebot unterworfenen Jagdschule des Antragstellers evident und sachlich nicht gerechtfertigt. Daran ändert auch der grundsätzlich weite Entscheidungsspielraum des Antragsgegners nichts. Denn jedenfalls soweit Personen betroffen sind, die auf die Erteilung des Jagdscheins und die hierfür zu absolvierende Jägerprüfung zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind, ist eine Unterscheidung zu Personen, die zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung auf die Erlangung des Führer- oder Flugscheins angewiesen sind, und erst Recht zu Personen, die hierauf zum Zwecke der Berufsausübung nicht zwingend und unaufschiebbar angewiesen sind, offensichtlich nicht gerechtfertigt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass mit dem Besuch von Jagdschulen - wie bei jeder Begegnung von Menschen - ein Infektionsrisiko einhergeht. Allerdings ist das Infektionsrisiko bei Beachtung der nach § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V vorgesehenen Auflagen im Hinblick auf die vom Landesverordnungsgeber angestrebte Vermeidung „unnötiger“ physisch-sozialer Kontakte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 1 Corona-LVO M-V) gegenüber anderen in § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V zugelassenen Fahrschulen, Flugschulen sowie der Technischen Prüfstelle nicht erhöht. Eine - insbesondere gegenüber Fahr- und Flugschulen erhöhte - Relevanz von Jagdschulen für die Weiterverbreitung des Corona-Virus ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt eine wissenschaftliche Bestätigung, dass von Jagdschulen eine nennenswerte oder besondere Infektionsgefahr ausgeht. Vielmehr ist der Infektionsort beim Großteil der Infektionsfälle nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat (vgl. täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 06.04.2021 S. 2, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/Archiv_Apr_2021.html). Bei den Fahr- und Flugschulen sowie der Technischen Prüfstelle geht der Landesverordnungsgeber offensichtlich davon aus, dass das Risiko einer Infektion in dem Bereich seuchenrechtlich hinnehmbar sei. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung mit Blick auf Jagdschulen, soweit es Personen betrifft, die auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind, ist nicht ersichtlich. Vielmehr dürfte insbesondere bei Fahrschulen ein deutlich höheres Infektionsrisiko bestehen, weil sie einen deutlich höheren Kundendurchlauf haben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, warum Jagdschulen vollständig zu schließen sind, wohingegen die zahlenmäßig viel häufiger anzutreffenden Fahrschulen hinnehmbar erscheinen (vgl. OVG des Saarlandes, B. v. 16.11.2020 - 2 B 340/20 -, juris Rn. 17 zum Verhältnis Kosmetikstudios und Massage-Praxen einerseits und Friseuren andererseits). Eine höhere „Systemrelevanz“ besitzen insbesondere Fahrschulen nicht, jedenfalls nicht gegenüber Personen, die auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind. Zwar können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, nach § 28a Absatz 6 Satz 3 IfSG von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden. Dies aber nur insoweit, wie ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Das ist insbesondere bei den Fahrschulen mit Blick auf das weitaus höhere Infektionsrisiko aufgrund eines deutlich höheren Kundendurchlaufs nicht der Fall. Dass auch der Antragsgegner nach Personen unterscheidet, die zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung auf die Erlangung der entsprechenden Erlaubnis angewiesen sind, zeigt §13 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 Corona-LVO M-V. Dort heißt es: Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 150 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, gilt für diesen Landkreis oder diese kreisfreie Stadt abweichend von den entsprechenden bereichsspezifischen Regelungen dieser Verordnung, dass Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen werden; davon ausgenommen ist die Technische Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen; beim Betrieb der Technischen Prüfstelle sind die Anlage 25 einzuhalten; das Verbot gilt nicht für Personen, die auf die Erteilung der Fahrerlaubnis zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind; dies gilt auch für die Erteilung oder Verlängerung der Fluglizenz und der Flugberechtigung; die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit sind durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsstätte unter Angabe der konkreten Gründe zu bescheinigen; für die Durchführung des theoretischen und des praktischen Unterrichts sowie für die Abnahme der Prüfungen besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 25 einzuhalten (Anmerkung: Hervorhebung durch die Kammer). Wenn der Landesverordnungsgeber den Besuch von Fahr- und Flugschulen für diesen Personenkreis auch im Falle eines Inzidenzwertes von 150 und höher zulässt, ist er auch und erst Recht gehalten, im Zuge der Öffnung des wirtschaftlichen Lebens die Bereiche vorrangig zu berücksichtigen, deren Besuch für Personen zum Zwecke der Berufsausübung zwingend und unaufschiebbar sind. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass der Antragsteller auch im Falle eines gleichheitswidrigen Verstoßes keinen Anspruch auf die vorenthaltene Begünstigung habe, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Denn insbesondere die Erwägungen in dem vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.2008 (2 BvL 4/05) sind auf dieses Verfahren nicht ohne Weiteres übertragbar. Denn Gegenstand des vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Falles war die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit eines Gesetzes und die Frage seiner Nichtigkeitserklärung. Im vorliegenden Verfahren ist dagegen nicht über die generelle Gültigkeit von § 25 und § 25a Corona-LVO M-V zu entscheiden, sondern lediglich über die Anwendbarkeit im Verhältnis zum Antragsteller. Die im oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Gefahren im Falle einer Nichtigkeitserklärung (zum Beispiel keine Anwendung mehr auf privilegierte Fälle), bestehen bei der Frage der Anwendung im Verhältnis zum Antragsteller nicht. Dem Landesverordnungsgeber steht es auch mit der Entscheidung in diesem Verfahren frei, eine generelle Regelung für die in §§ 25, 25a Corona-LVO M-V genannten Bereiche unter Berücksichtigung dieser Entscheidung zu treffen. Ungeachtet dessen kommt auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in Ausnahmefällen eine Ausdehnung der gleichheitswidrigen Begünstigungsnorm auf die benachteiligte Gruppe für eine Übergangszeit in Betracht (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 82 ff.). So liegt der Fall hier. Denn ohne die Ausdehnung würde ein rechtliches Vakuum entstehen, das für den Antragsteller (und auch für die oben genannten Jagdschüler) zu erheblichen Nachteilen führt, die es erfordern, den Antragsteller in Bezug auf die im Tenor genannten Personen in die für die in § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V genannten Bereiche geltende Privilegierung aufzunehmen. Da dem Antragsgegner eine zeitnahe Änderung der Corona-LVO M-V möglich ist, sieht die Kammer von der Normierung einer Übergangszeit ab. Soweit das Schließungsgebot in § 2 Absatz 25a Corona-LVO M-V auch Personen erfasst, die auf die Erteilung des Jagdscheins zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind, verletzt sie auch in ungerechtfertigter Weise jedenfalls die Rechte des Antragstellers sowie der Jagdschüler aus Artikel 12 Absatz 1GG. Die zwingende Notwendigkeit und die Unaufschiebbarkeit sind durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsstätte unter Angabe der konkreten Gründe zu bescheinigen. Bei der Öffnung seiner Jagdschule hat der Antragsteller die in § 2 Absatz 25 Corona-LVO M-V normierten Schutzmaßnahmen einzuhalten. Im Übrigen, das heißt soweit der Antragsteller die generelle Öffnung seiner Jagdschule auch für Personen begehrt, die auf die Erteilung des Jagdscheins nicht zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind, ist der Antrag unbegründet. Insoweit vermochte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen. Er hat keine Rechtsgrundlage aufgezeigt, aus der sich die Feststellung ergibt, dass er seine Jagdschule für jedermann öffnen darf. Vielmehr ergibt sich insoweit aus § 2 Absatz 25a Corona-LVO M-V, dass Jagdschulen sowie ähnliche Einrichtungen (zum Beispiel Angelschulen) für den Publikumsverkehr geschlossen sind. Eine Ausnahme hiervon sieht die Corona-LVO M-V nicht vor. Maßnahmen zur regionalen Lockerung gemäß § 13a Corona-LVO M-V kommen schon mit Blick auf die aktuellen Inzidenzwerte nicht in Betracht. Der § 2 Absatz 25a Corona-LVO M-V erweist sich mit Blick auf Personen, die auf die Erteilung des Jagdscheins nicht zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind, in der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Insbesondere bestehen keine offenkundigen verfassungsrechtlichen Zweifel daran, dass § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, unter anderem B. v. 03.03.2021 - 2 KM 106/21 OVG -). Nach § 28a Absatz 1 Nummer 14 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Nach § 28a Absatz 3 Sätze 5 bis 7 IfSG sind bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von 50, 35 oder weniger als 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen Schutzmaßnahmen in entsprechendem Umfang zu ergreifen. Der § 2 Absatz 25a Corona-LVO M-V ist hinreichend bestimmt. Der Anwender der Norm kann aus der Vorschrift hinreichend deutlich erkennen, was von dem Verbot umfasst ist. Auch ein Verstoß gegen den in Artikel 3 Absatz 1 GG verankerten allgemeinen Gleichheitssatz liegt nach summarischer Prüfung nicht vor (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 23.11.2020 - 2 KM 829/20 OVG -; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 04.11.2020 - 11 S 94/20 -, juris). Dem Landesverordnungsgeber steht bei der Frage der schrittweisen Öffnung des privaten und wirtschaftlichen Lebens ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Öffnung nur schrittweise erfolgen kann, insbesondere nicht alle Gewerbe und Betriebe zeitgleich wieder geöffnet werden können, ohne dass die Infektionszahlen binnen kurzer Zeit wieder exponentiell ansteigen. Es obliegt insoweit dem Landesverordnungsgeber, eine Reihenfolge in Bezug auf die Öffnung festzulegen. Dabei hat er nach § 28a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Zudem können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Daran gemessen, ist nicht festzustellen, dass der Landesverordnungsgeber bei der Entscheidung, Fahr- und Flugschulen zu öffnen und Jagdschulen weiterhin geschlossen zu halten, soweit es Personen betrifft, die auf die Erteilung des Jagdscheins nicht zwingend und unaufschiebbar zum Zwecke der Berufsausübung angewiesen sind, offensichtlich willkürlich gehandelt hat. Denn Fahrschulen und - wohl auch - Flugschulen haben gegenüber Jagdschulen für die Allgemeinheit eine besondere Bedeutung. Soweit der Antragsteller vorträgt, Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus seien möglicherweise nicht erforderlich, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Insbesondere die in den letzten Wochen wieder stark gestiegenen Infektionszahlen und die Corona-Mutanten machen Schutzmaßnahmen - wie die teilweise Schließung von Betrieben - weiterhin erforderlich. Die Interessen des Antragstellers aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG haben vor diesem Hintergrund hinter das überragende Schutzgut der Volksgesundheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) zurückzutreten. Soweit der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag, die einstweilige Gleichbehandlung der Jagdschule des Antragstellers für Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern festzustellen, zu entscheiden. Dieser bleibt aus den oben genannten Gründen ohne Erfolg. Insbesondere ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, die es dem Antragsteller gestattet, seine Jagdschule für Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zu öffnen. Insoweit ist ein Unterschied zu Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 und 2 VwGO. Die Beteiligten unterliegen jeweils etwa zu gleichen Teilen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache erscheint dem Gericht nicht sachgerecht. Denn mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Hauptsache vorweggenommen.