Urteil
7 A 795/19 SN
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0902.7A795.19.00
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Leitsätze
- Zur unzulässigen doppelten Gebührenfestsetzung
- Zum vorläufigen Veterinärverwaltungskostenbescheid und dessen Änderung/Aufhebung
- Zur Unbestimmtheit der Kostenverordnung mit neuen Rahmengebühren ohne weitere Ermessensgesichtspunkte hier auch zum Verteilungsmaßstab
- Zum Vertrauensschutz durch Verschlechterungsverbot in rückwirkender Kostenverordnung auch für vorläufige Gebührenfestsetzung
Tenor
1. Der teilweise vorläufige Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.12.2018 für Schlachttier- und Fleischuntersuchung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 wird aufgehoben
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Zur unzulässigen doppelten Gebührenfestsetzung - Zum vorläufigen Veterinärverwaltungskostenbescheid und dessen Änderung/Aufhebung - Zur Unbestimmtheit der Kostenverordnung mit neuen Rahmengebühren ohne weitere Ermessensgesichtspunkte hier auch zum Verteilungsmaßstab - Zum Vertrauensschutz durch Verschlechterungsverbot in rückwirkender Kostenverordnung auch für vorläufige Gebührenfestsetzung 1. Der teilweise vorläufige Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.12.2018 für Schlachttier- und Fleischuntersuchung für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.01.2015 wird aufgehoben 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da auf den klägerischen Widerspruch vom 14.1.2019 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 21.12.2018 angesichts der Klage vom 2.5.2018 mehr als drei Monate kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ohne dass hierfür ein Grund angegeben wurde. Im Übrigen blieb der Widerspruch auch weiterhin unbeschieden, so dass die Klage in jedem Fall nunmehr als zulässig anzusehen ist. Die Klage ist auch begründet. Dabei kann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen eine zwischen den Beteiligten getroffene Musterverfahrensabrede - selbst Zeiträume aus 2015 betreffend - vorliegt und die Klage schon deshalb erfolgreich sein würde oder etwa wegen der geänderten Gebührenordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine solche Musterverfahrensabrede - diese einmal unterstellt - ähnlich wie eine Zusicherung bei Änderung der Rechtsgrundlage entsprechend § 38 Abs. 3 VwVfG M-V den Beklagten nicht mehr binden würde. Denn die Klage hat jedenfalls aus anderen Gründen in vollem Umfang Erfolg. Die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides im vorgenannten Umfang dürfte dabei allerdings nicht schon wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung eines geänderten Gebührentatbestandes auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts als unzulässige echte oder auch unechte Rückwirkung anzusehen sein (vgl. allgemein zur unzulässigen oder noch zulässigen Rückwirkung von Rechtsvorschriften, dabei auch dem Vertrauensschutz: BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 – 2 BvR 2029/01 -, juris, Rnrn. 160 ff.). Wie schon vom OVG Lüneburg (Urteil vom 20.11.2014 – 13 LB 54/12 -, juris, Rnr. 87, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 -; Beschluss vom 27.4.2000 – 1 C 12.99 -, jeweils juris; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der zwischenzeitlich aufgehobenen Rückwirkungsregelung des § 4 VetKostG M-V, Landtagsdrucksache 2/3618, Seiten 12 ff.) zu dem hiesigen Landesrecht entsprechenden niedersächsischen Rechtsgrundlagen ausgeführt, konnte der Gebührenschuldner wegen der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die eine kostendeckende Gebührenerhebung vorsieht, nicht darauf vertrauen, dass nur die europarechtlich festgelegte und nicht kostendeckende Mindestgebühr verlangt und durch das Land Mecklenburg-Vorpommern als Normgeber nicht eine rückwirkende Änderung der Gebührenordnung erfolgen kann. Da zuvor nach der ehemaligen Gebührenregelung für Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Schweinen, Rindern und Schafen keine Gebührenrahmen vorgesehen waren, wird durch die rückwirkende Änderung unter Schaffung von Rahmengebühren dem Vertrauensschutz des Gebührenschuldners hinreichend durch das Verschlechterungsverbot des § 4 der Kostenverordnung entsprochen (so auch OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Gebührenfestsetzung des Beklagten ist in dem von der Klägerin angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Insoweit unterliegt der streitgegenständliche Bescheid der antragsgemäßen vollständigen Aufhebung. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, dem Beklagten für den Monat Januar 2015 auf seinen Gebührenbescheid vom 21.12.2018 Gebühren in der festgesetzten Höhe von 119.937,80 € oder auch nur in Höhe der errechneten Differenz von 27.557,85 € zu den schon auf den vorläufigen Bescheid vom 5.2.2015 gezahlten Gebühren von 92.379,95 € zu zahlen. Der Bescheid stellt aus der entscheidenden Sicht der Klägerin als der Bescheidsempfängerin eine doppelte abgabenrechtliche Festsetzung dar, da sich weder aus dem Bescheidtenor des - zumindest im Hinblick auf die NRKP-Gebühr - vorläufigen Bescheides vom 21.12.2018 noch aus dessen Gründen ergibt, dass die bestandskräftige Festsetzung in dem sog. vorläufigen Bescheid vom 5.2.2015 aufgehoben sein soll und die Gebühr nicht zweimal festgesetzt ist. Mit dem Bescheid vom 21.12.2018 wird gegenüber der Klägerin ausdrücklich ein Betrag von 119.937,80 € festgesetzt und die Zahlung eines Differenzbetrages von 27.557,85 € verlangt. Diese Beträge ergeben sich zum Teil auch aus der beigefügten Berechnung unter Berücksichtigung höherer Gebühren nach der geänderten VetKostVO M-V 2015, dabei allerdings unter Berücksichtigung der von Klägerseite dargestellten Unklarheiten bei einigen Einzelpositionen wie etwa Trichinenuntersuchungen und Havarien. Die Unklarheit gerade auf Seiten des Empfängers zeigt schon der anwaltlich zunächst offen formulierte Klageantrag, je nachdem, ob und inwieweit der vorläufige Bescheid vom 5.2.2015, ausdrücklich nicht nur eine Zahlungsaufforderung, aufgehoben wurde oder weiterhin eine Rechtsgrundlage für die schon erfolgte Zahlung darstellen soll. Gerade unter Berücksichtigung anderer eindeutiger Festsetzungen in endgültigen Bescheiden in Parallelverfahren, die andere Jahre betreffen, bleibt der vorliegend gewählte Wortlaut des Bescheides unklar. Derartige Unklarheiten in Abgabenbescheiden gehen zu Lasten der Behörde, die eine Klarstellung jederzeit etwa im Widerspruchsverfahren problemlos hätte vornehmen können. Der sog. vorläufige Bescheid vom 5.2.2015 ist nicht etwa wegen eines ergangenen endgültigen Bescheides, hier des streitgegenständlichen Bescheides vom 21.12.2018, weggefallen bzw. erledigt, so dass sich schon deshalb eine doppelte Festsetzung nicht mehr ergeben würde. Zwar wird überwiegend auch ein vorläufiger Bescheid ohne Ermächtigung im Fachrecht für möglich gehalten (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., 2020, § 35 Rnrn. 178 ff., 180 m. w. N.). Dabei handelt es sich aber im Regelfall um begünstigende Verwaltungsakte, die wie etwa im Subventionsrecht – dort im Wesentlichen entwickelt - auch ohne gesetzliche Grundlage ergehen können, wenn hierfür ein sachgerechter Grund vorliegt. So liegt der Fall hier aber nicht, da es sich bei dem vorläufigen Gebührenbescheid um eine den Bürger bzw. hier eine juristische Person des Privatrechts belastende Entscheidung handelt. Ein solcher im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergangener Bescheid i. S. d. § 35 VwVfG B/M-V, bei dem es sich nicht nur um eine Rechnung oder Zahlungsaufforderung handelt, erfordert dann aber eine Ermächtigungsgrundlage für einen solchen vorläufig ergehenden Bescheid (Ramsauer a. a. O., § 9 Rnr. 18, § 48 Rnr. 17 m. w. N.). An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es für vorläufige Bescheide auf Festsetzung von Veterinärverwaltungskosten im Veterinärverwaltungskostenrecht wie auch dem allgemeinen Verwaltungskostenrecht M-V, anders etwa als bei Abgaben wie auch Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz M-V, in dem auf die Abgabenordnung verwiesen wird, die den Erlass derartiger vorläufiger Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Bescheid vom 21.12.2018 nicht um einen derartigen endgültigen Gebührenbescheid, da dieser ebenfalls zumindest zum Teil nur vorläufig ist. Auch deshalb führt dieser Bescheid nicht „automatisch“ zur Erledigung des (ebenfalls) vorläufigen Gebührenbescheides vom 5.2.2015. Darüber hinaus kann die eine solche erledigende Wirkung eines endgültigen Bescheides - vorbehaltlich einer vorliegenden Ermächtigungsgrundlage - nur dann ohne eine gesonderte Aufhebung nach § 48 f. VwVfG M-V eintreten, wenn sie auf den Gründen beruht, die die Vorläufigkeit begründen (Ramsauer a. a. O., § 48 Rnr. 17). Dies war hier aber der Ausgang der verwaltungsgerichtlichen Verfahren 7 A 1653/12 und 7 A 1698/12 („im Hinblick auf die Urteile ...“). Die vom Beklagten im Bescheid vom 21.12.2018 vorgenommenen Änderungen, hier weitergehende Gebühren, beruhen zum einen auf der rückwirkenden Änderung der Veterinärverwaltungskostenverordnung einschließlich des Gebührenverzeichnisses 2015, zum anderen auf der Kalkulation der NRKP-Gebühren für den Januar 2015 durch das LALLF M-V. Das sind jeweils aber andere Gründe, so dass der vorläufige Bescheid nur durch Rücknahme bzw. Widerruf unter den Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG M-V beseitigt werden könnte, für die vorliegend aber nichts ersichtlich ist. Der weiteren Frage muss man dann nicht mehr nachgehen, ob solche vorläufigen Bescheide auf Festsetzung von Veterinärverwaltungskosten, hier zunächst ohne festgesetzte NRKP-Gebühren, nicht auch materiell-rechtlich zweifelhaft sind. Denn im Veterinärkostenrecht kann auch nach der Rechtsprechung der Kammer im Urteil vom 12.9.2013 - 7 A 1653/13 eine Erhebung der NRKP – Gebühren nicht gesondert erfolgen, sondern es besteht unter Berücksichtigung der VetKostVO M-V 2008 und Art. 27 der VO (EG) Nr. 882/2004 die Notwendigkeit der gemeinsamen einheitlichen Erhebung von Schlacht- und Untersuchungsgebühren einschließlich der NRKP-Gebühr. Dann aber könnte auch eine vorläufige, gerade nicht einheitliche Gebührenerhebung mit erst später festzusetzenden bzw. festgesetzten NRKP-Gebühren diesen Vorgaben widersprechen. Auch die weiteren, von Klägerseite angesprochenen Berechnungsunklarheiten etwa wegen der Kosten der Trichinenuntersuchungen und der Havarien können auf sich beruhen. Zudem muss der Frage nicht nachgegangen werden, ob und inwieweit das Verschlechterungsverbot nach § 4 VetKostVO M-V 2015 auch für vorläufige Bescheide gilt und die Rahmengebühren laut VetKostVO M-V 2015 einschließlich der Nrn. 1.3.2. bis 1.3.2.1.4 und 1.3.2.6./1.3.2.7. des Gebührenverzeichnisses 2015 hinreichend bestimmt sind (vgl. jeweils insoweit die Urteile ebenfalls vom 2.9.2020 in den Parallelsachen). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1, 3 des Gerichtskostengesetzes auf 119.937,80 € festgesetzt, da in dieser vollen Höhe der streitgegenständliche Gebührenbescheid aufgehoben worden ist. Die Beteiligten streiten in letztlich noch sechs Verfahren als sog. Musterverfahren um die Rechtmäßigkeit verschiedener mit Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheiden des Beklagten abgeänderten bzw. erstmalig vorgenommenen Gebührenfestsetzungen für die gesetzlich vorgegebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie NRKP-Gebühren. Weitere zuvor anhängige gerichtliche Verfahren sind durch Verfahrensvergleiche beendet worden. Die Klägerin hatte bis 2017 einen dann verkauften Schlachthof in T... betrieben und unterlag im Hinblick auf die dort ausgeübten Tätigkeiten der Veterinäraufsicht des Beklagten. Zuletzt wurden nur noch Rinder und Schweine, nicht aber wie zuvor auch Schafe geschlachtet. Neben den Schlachttier– und Fleischuntersuchungen entnahm der Beklagte im Betrieb der Klägerin Fleischproben für die Durchführung der Rückstandsuntersuchungen nach der Richtlinie 96/23/EG zur Bestimmung der Rückstände im Fleisch im Rahmen der statistischen Erhebungen der Europäischen Union, in Deutschland mit dem nationalen Rückstandskontrollplan (NRKP) - hier durch das LALLF M-V - umgesetzt. Für diese Amtshandlungen des Personals des Beklagten wurden gegenüber der Klägerin Gebührenbescheide erlassen, deren Höhe im Einzelnen im Streit liegt. Soweit die sogenannten Mindestgebühren nach der einschlägigen VO (EG) Nummer 882/2004 in Anhang IV, Abschnitt B: Mindestbeträge Kapitel 1, Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung, dort a), b) und c) überschritten wurden, sind diese (im Wesentlichen) mit Widerspruch und nachfolgender Klage angegriffen worden. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob darüber hinausgehende Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Probenentnahme für die Durchführung der Rückstandsuntersuchung im Rahmen des Nationalen Rückstandskontrollplans festgesetzt werden dürfen. Die Beteiligten der vorliegenden Verfahren - die Klägerin noch unter ihrem früheren Namen „T... GmbH & Co.KG“ - hatten schon 2012/2013 Rechtsstreitigkeiten zur Rechtmäßigkeit derartiger Gebührenfestsetzungen geführt, nach Auffassung der Klägerseite als Musterverfahren. Die Kammer hatte mit Urteilen jeweils vom 12. September 2013 in den Verfahren 7 A ... und 7 A ...den Klagen - seit Ergehen des den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschlusses des OVG M-V vom 13. Oktober 2016, 1..., rechtskräftig - stattgegeben. Im Wesentlichen hatte die Kammer die dort streitgegenständlichen Gebührenbescheide (teilweise) aufgehoben, da die Festsetzungen von Gebühren für die Durchführung der Untersuchung nach dem Nationalen Rückstandskontrollplan - 7 A ...- nicht zusammen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr erfolgten, zum anderen - 7 A ... -, da § 2 der Veterinär-Kostenverordnung M-V (VetKostVO M-V) in der Fassung vom 17. Dezember 2008 als zu unbestimmte, für eine Gebührenfestsetzung nicht dem Rechtsstaatsprinzip genügende Rechtsgrundlage angesehen wurde. Für die Normunterworfenen sei nach der damaligen Regelung (noch ohne Rahmengebühren) nicht erkennbar gewesen, wann und in welcher Höhe Gebühren für Verwaltungstätigkeiten auf sie zukommen könnten, die über die europarechtlich vorgegebenen Mindestgebühren hinausgehen würden. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Entscheidungen verwiesen. In der Folge änderte das Land Mecklenburg-Vorpommern die Veterinärverwaltungskostenverordnung mit der 1. Verordnung zur Änderung der Veterinärverwaltungskosten vom 30. November 2015 (GVOBl. 2015, S. 623 ff.) teilweise rückwirkend, die nunmehr vom Beklagten als Rechtsgrundlage für die hier streitige Gebührenfestsetzung herangezogen wurde. Der geänderte § 4 VetKostVO M-V 2015 lautet: „Auf Gebührenfestsetzungen nach den Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.7, die bis zum 30. Dezember 2015 nicht unanfechtbar geworden sind, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich keine höhere Gebühr als die bereits festgesetzte Gebühr ergibt.“ Der geänderte § 5 VetKostVO M-V 2015 lautet: „(1) Die Gebührennummern 1.3.2.1 bis 1.3.2.7 der Anlage zu dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. März 2003 (GVOBl. M-V S. 173) außer Kraft.“ Nachfolgend berücksichtigte der Beklagte die Urteile aus den vorgenannten Verfahren 7 A ... und 7 A ... nicht für Gebührenerhebungen in den weiteren Jahren, nach Auffassung des Beklagten wegen der rückwirkend in Kraft getretenen geänderten Veterinärverwaltungskostenverordnung, wonach unter anderem die Gebührennummern unter 1.3.2.1.1 bis 1.3.2.7 der Anlage zur VetKostVO MV 2015 nunmehr als Rahmengebühren ausgestaltet sind. Die NRKP – Gebühren wurden ausweislich der Angaben aus einem am 19.9.2018 in den Parallelsachen aus 2017 vom Berichterstatter durchgeführten Erörterungstermin nicht nur bis zu den ergangenen Urteilen des VG Schwerin, sondern auch noch darüber hinaus als reine je Tier ermittelte Tonnagegebühr und nicht tierartenspezifisch berechnet. Das LALLF M-V teilte (erst) am 19. bzw. 20.12.2016 die tierspezifische Kalkulation der NRKP– Gebühren zunächst nur für den Zeitraum Januar 2010 bis Dezember 2013 entsprechend den Untersuchungskosten und Schlachtzahlen des jeweiligen Vorjahres mit. Danach betrug im Jahr 2013 die NRKP – Gebühr bei Rindern 0,7401 € je Stück, bei Schweinen 0,1061 € je Stück und bei Schafen 0,0942 € je Stück. Außerdem würde laut den Angaben aus dem Erörterungstermin auf gewisse Gebühren im Hinblick auf die Erzeugerproben verzichtet, soweit noch keine bestandskräftigen Bescheide ergangen waren. Dies würde sich aber wegen des Verböserungsverbots bzw. Schlechterstellungsverbots nicht auswirken. Zwischen den Beteiligten war auch schon vorgerichtlich der Umfang dieses „Verböserungsverbotes“ streitig, da dies nach Auffassung des Beklagten wie aber auch des LALLF M-V nicht bei den teilweise ergangenen, sog. vorläufigen Gebührenbescheiden gelten solle, da der Adressat eines solchen Bescheides keinen Vertrauensschutz haben könne und mit höheren Gebühren im endgültigen Gebührenbescheid rechnen müsse. Der Beklagte erließ gegenüber der Klägerin, den von dieser nicht angegriffenen und vollständig bezahlten, „im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2013 Aktenzeichen 7 A ... und 7 A...“ vorläufigen Gebührenbescheid für Schlachttier- und Fleischuntersuchung vom 5. Februar 2015 für Januar 2015 über 92.86.671,13 €. Dieser Betrag errechnet sich für die geschlachteten Rinder nach der Anzahl von 9.590 Stück je Gebühr von 5 €, also 47.950 €, für die 35.803 geschlachteten Schweine je 1 €, also 35.803 € sowie Trichinenuntersuchung (Ansätze) – 358 / 0,18, von 6.444 €, gesamt 42.247 €, sowie im Hinblick auf die geschlachteten 288 Schafe bei einer Gebühr von 1,65 € von 475,20 €. Unter Berücksichtigung der Havarie von 7,50/14,25 € je ¼ h (8,25 bar), also 1.707,75 €, ergibt sich die Gesamtgebühr von 92.379,95 €. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 des LALLF MV erließ diese an den Beklagten einen vorläufigen Gebührenbescheid betreffend das Jahr 2015: Zur Gebührennummer 1.3.2.7a) Rinder bei einer Schlachtmenge von 111.780 und einer Gebühr je geschlachtetes Tier von 0,5000 (nur Schlachthofproben) ergibt sich eine Gesamtgebühr insofern von 55.890,00 €, zur Gebührennummer 1.3.2.7 b) Schweine ergibt sich bei einer Schlachtmenge von 382.787 Schweinen eine Gebühr je geschlachtetes Tier (nur Schlachthofproben) von 0,1042 € eine Gesamtgebühr von 39.886,40 € sowie zur Gebührennummer 1.3.2.7 c) Schafe ergibt sich bei einer Schlachtmenge von 7.520 Tieren und einer Gebühr je geschlachtetes Tier (nur Schlachthofproben) von 0,1077 € eine Gesamtgebühr von 809,90 €, gesamt also 96.586,30 € für 2015. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2018 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Monat Januar 2015 (ausdrücklich) Gebühren in Höhe von 119.937,80 € fest, sodass unter Berücksichtigung des auf den vorläufigen Gebührenbescheid vom 5. Februar 2015 gezahlten Betrages von 92.379,95 € noch ein Restbetrag von 27.557,85 € zu zahlen sei. Der Bescheid selbst enthält keine Angabe, ob es sich um einen vorläufigen oder endgültigen Bescheid handeln soll. Allerdings ist im Rahmen der Begründung und der anliegenden Berechnung neben korrigierten Gebühren nach Tierart für Schlachttier – und Fleischuntersuchung nach der VetKostVO MV von sogenannten „vorl. NRKP-Gebühren für Januar 2015“ die Rede. Nach der beigefügten Berechnung ergeben sich diese vorläufigen NRKP – Gebühren nach der Anzahl geschlachteter Rinder von 9.590 und der NRKP-Gebühr von 0,5000 € pro Stück von 4.795,00 €, Schweine von 35.803 und der NRKP Gebühr von 0,1042 Euro pro Stück von 3.730,67 €, Schafe von 288 und einer NRKP Gebühr von 0,1077 € pro Stück von 31,02 €, gesamt also 8.556,69 €. Die korrigierten Schlachttier – und Fleischuntersuchungsgebühren nach VetKostVO MV betragen danach: bei geschlachteten Rindern von 9.590 und einer Gebühr von 5,04 €/Stück 48.333,60 €, bei geschlachteten Schweinen von 35.803 und einer Gebühr von 1,52 €/Stück 54.024,56 €, bei geschlachteten Schafen von 288 und einer Gebühr von 3,06 €/Stück 881,28 €, gesamt (nicht als Betrag ausgeworfen) 103.239,44 €. Die Berechnung ergibt eine noch zu zahlende Gebühr von 19.001,16 € zzgl. 8.556,69 €, gesamt also 27.557,85 € (allerdings wird dabei die ehemalige Gebühr laut vorläufigem Bescheid vom 5. Februar 2015 für Schafe mit ebenfalls 881,28 € und nicht mit 475,20 € angegeben). Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 14. Januar 2019 begründete die Klägerin damit, dass das Verböserungsverbot des § 4 VetKostVO M-V erst recht für bestandskräftige Gebührenbescheide aus dem Jahr 2015 gelten würde. Zudem sei von einem derartigen Vertrauensschutz bei einer gebotenen analogen Anwendung auf bereits bestandskräftige Gebührenbescheide auszugehen, da diese bestandskräftigen vorläufigen Bescheide ausdrücklich unter Bezug auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. September 2013 ergingen, die auch angesichts der Entscheidung des OVG M-V schon länger rechtskräftig seien, so dass die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzungen feststehe. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung würde die Vorläufigkeit des Gebührenbescheides vom 5. Februar 2015 entfallen, auf die ausdrücklich Bezug genommen worden sei. Die Wirksamkeit des Bescheides sei zweifelhaft, da ein Teil des Bescheides erneut als vorläufiger Bescheid im Hinblick auf die NRKP – Gebühren formuliert sei, da für eine nochmalige vorläufige Gebührenfestsetzung kein Grund ersichtlich sei. Im Übrigen könne eine Doppelfestsetzung der Gebühren für die Schlachttier– und Fleischuntersuchung bei Schwein, Rind und Schaf gegeben sein, da nur mit einem endgültigen Bescheid sich der vorläufige Gebührenbescheid erledigen dürfte, jedenfalls sei der Bescheid unklar formuliert und unbestimmt. Der Gebührenbescheid sei fehlerhaft nicht an die Klägerin unter deren im Rubrum angegebener Adresse, sondern an sie allerdings unter der Adresse der D... Fleisch GmbH in T... adressiert worden und von dort dann privat an die Klägerin zugesandt worden; eine solche Bekanntgabe entspreche nicht dem § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz MV. Die Klägerin weist auf eine fehlerhafte Berechnung hin, da der festgesetzte Betrag von 119.997,80 € sich nicht anhand des Gesamtbetrages von 103.695,44 € (nach der insoweit allerdings die Differenz bei den Schafen nicht berücksichtigenden Berechnung des Beklagten wären dies 103.239,44 €), errechnen würde. Das sei nur möglich, wenn man die Gebührenfestsetzung für die Durchführung der Trichinenuntersuchung aus dem Gebührenbescheid vom 5. Februar 2015 sowie die Gebührenfestsetzung für Havarie aus dem Gebührenbescheid vom 5. Februar 2015 und die ausgewiesene vorläufige NRKP Gebühr in dem Gebührenbescheid vom 21. Dezember 2018 hinzuaddieren würde. Dies würde einen Gesamtbetrag von 120.343,88 € ergeben, der sich aber nur unter Abzug der Differenz bei den Schlachtungen der Schafe aus dem Gebührenbescheid vom 5. Februar 2015 errechne, mit dem statt 881,28 € nur 475,20 € festgesetzt worden sei. Dies aber würde eine Doppelberechnung in Höhe eines Teils von 103.695,44 € ergeben, sodass der Gebührenbescheid vom 5. Februar 2015 vorher hätte vollumfänglich aufgehoben werden müssen. Die Festsetzungen der Gebühren im Einzelnen seien rechtswidrig, für die Havarie wegen der schon enthaltenen sämtlichen Personalkosten der zuständigen Behörde in der Gebühr für die Untersuchungen für Schwein, Rind und Schaf. Auch sei obergerichtlich geklärt, dass der gesonderte Ausweis von Gebühren für Trichinenuntersuchungen rechtswidrig sei (so die Entscheidungen des EuGH vom 30. Mai 2002 in Rechtssachen C-284/00 und C-288/00). Die Festsetzung der NRKP Gebühren verstoße darüber hinaus gegen Art. 3 Grundgesetz, da diese Gebühren ausschließlich gegenüber der Klägerin festgesetzt würden, nicht aber gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern. Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des OVG Lüneburg (vom 20. November 2014 – 13 LB 54/12 –, juris) sei weiterhin von einer Unbestimmtheit dieser abgabenrechtlichen Vorschrift auszugehen, da es auch weiterhin an einem normierten Verteilungsmaßstabes fehle. Über diesen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Mit Untätigkeitsklage vom 2. Mai 2019 verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Hinweis auf die Begründung aus dem Widerspruch weiter. Es handele sich wegen der Bestandskraft der früheren, ebenfalls den Januar 2015 betreffenden Gebührenbescheide um eine doppelte und deshalb rechtswidrige Festsetzung. Eine Aufhebung eines früheren Bescheides ist dem vorliegend streitgegenständlichen Beschied nicht zu entnehmen. Außerdem sei, soweit man nicht von einer derartigen doppelten Festsetzung der Gebühren für den Januar 2015 ausgehen würde, der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls in der Höhe als rechtswidrig anzusehen, soweit mehr als die Mindestgebühr nach Europarecht festgesetzt sei. Insoweit sei von einer Rechtswidrigkeit der geänderten VetKostVO M-V 2015 wegen fehlender hinreichender abgabenrechtlicher Bestimmtheit mangels normativer Festlegungen für eine tatsächlich abschätzbare festgesetzte Gebühr auszugehen (so gefordert vom BVerfG, Beschluss vom 30.5.2018 – 1 BvR 45/15 – juris, BVerfGE 108, 186, 236), dies im Wesentlichen unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteile vom 14.12.2011 – 13 LC 114/08 – und vom 20.11.2014 – 13 LB 54/12 –, jeweils juris) sowohl im Hinblick auf die alte, als auch auf die neue Fassung der Veterinärverwaltungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern aus dem Jahr 2015. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite entspreche die hiesige landesrechtliche Regelung der der niedersächsischen und nicht der bayerischen Regelung. Es gelte zudem das Verschlechterungsverbot nach § 4 VetKostG M-V, auch wenn zunächst ein vorläufiger Gebührenbescheid erlassen worden sei. Die Klägerin beantragt: 1. Der teilweise vorläufige Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.12.2018 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet sich gegen die klägerische Auffassung und verweist zu der nach seiner Meinung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der neuen Rechtsgrundlage der Veterinärverwaltungskostenverordnung MV mit dort vorgesehenen Rahmengebühren für verschiedene Kategorien von Schlachttieren auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 – 3C 20.11 –, juris (vorgehend VGH München, Urteil vom 30.3.2011 – 4B 10.2800 – und VG Würzburg, Urteil vom 1.3.2010 – W 7 K 09. 120 –, jeweils juris). Einer weiteren Konkretisierung eines Verteilungsmaßstabes in der Veterinärkostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern habe es nicht bedurft, da es nur einen großen Schlachthof im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gegeben habe und allen bekannt sei, dass die tatsächlichen Kosten auch oberhalb der Mindestgebühr festzusetzen seien. Der Berichterstatter hat am 19.9.2018 mit den Beteiligten und auch Vertretern des LALLF M-V und des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt einen Erörterungstermin durchgeführt; hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten 7 A 49/17 SN, 7 A 50/17 SN, 7 A 52/17 SN, 7 A 60/17 SN, 7 A 795/19 SN und 7 A 2230/19 SN mit den gewechselten Schriftsätzen und dem Sitzungsprotokoll auch der mündlichen Verhandlung verwiesen.