OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 3906/17 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0605.7A3906.17.00
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein alt-öffentlicher Weg ist nicht zurückzubauen bzw. zu beseitigen trotz eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, wie Urteil des OVG M-V vom 06.12.2017, rechtskräftig seit Beschluss des OVG M-V v. 25.03.2020 - 1 LZ 832/19 OVG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein alt-öffentlicher Weg ist nicht zurückzubauen bzw. zu beseitigen trotz eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, wie Urteil des OVG M-V vom 06.12.2017, rechtskräftig seit Beschluss des OVG M-V v. 25.03.2020 - 1 LZ 832/19 OVG Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die allgemeine Leistungsklage ist jedenfalls nach Klagerücknahme im Verfahren 7 A 1305/01 zulässig, insbesondere kann die Klägerin als Nießbraucherin des an das Wegeflurstück 79 der Flur 2 der Gemarkung C angrenzenden, mit einem Gutshaus bebauten Grundstücks ihr Rechtsschutzbegehren, den Anspruch auf Rückbau des streitbefangenen Weges, in eigenem Namen geltend machen. Das erkennende Verwaltungsgericht ist nach § 17a Abs. 1 GVG an die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 1. September 2017 gebunden, mit der dieses den Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt hat. Dese Klage ist jedoch unbegründet, da ein solcher Anspruch der Klägerin nicht zusteht. Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 4 des notariellen Kaufvertrags der Gemeinde D mit der Klägerin vom 7. Dezember 1999. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte sich vertraglich zu einem Rückbau oder einer Beseitigung des Weges nicht verpflichtet. Vielmehr lautet der Wortlaut dieser vertraglichen Passage, soweit hier von Bedeutung: „…im Falle eines Rückbaus dieses Weges ist dieses ohne Schadenersatzansprüche an die Gemeinde zu gestatten. … Im Zuge des Flurneuordnungsverfahrens wird der schon benannte Weg über das Flurstück 112 zurückgebaut. Die Erwerberin verpflichtet sich, 80 % von den Kosten des Eigenanteils der Gemeinde D am Rückbau des Weges zu tragen.“ Dies sind vertragliche Regelungen, die einen Anspruch auf Rückbau der Straße nicht begründen. Vielmehr handelt es sich um Absprachen insbesondere zur Kostenaufteilung und einem ausgeschlossenen Schadensersatzanspruch für den Fall eines tatsächlich erfolgenden Wegerückbaus im Flurneuordnungsverfahren, wobei nach dem Urteil des OVG M-V vom 6. Dezember 2017 - 9 K 163/16 -, Juris, darin auch kein Anspruch auf Umsetzung im Bodenordnungsplan zu sehen ist. Davon waren erkennbar auch die Beteiligten im damaligen Verwaltungsverfahren ausgegangen, da zunächst von einer erforderlichen Einziehung des öffentlichen Weges ausgegangen wurde, was dann von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der zuständigen Behörde auch - ohne Erfolg - beantragt worden war. Außerdem steht der Klägerin aus Grundeigentum kein Anspruch auf Rückbau bzw. Beseitigung des Weges zu, unabhängig davon, dass es einem Eigentümer eines nicht im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehenden Straßengrundstückes nach erfolgter Widmung nach den Grundsätzen des modifizierten Privateigentums untersagt ist, die öffentliche Zweckbestimmung faktisch zu beeinträchtigen (vgl. Sauthoff in: Öffentliche Straßen, 2. Aufl., 2010, Rnr. 135 m. w. N.). Denn nach Rechtskraft des Urteils des OVG M-V vom 6. Dezember 2017 - 9 K 163/16 - steht fest, dass die Beklagte nunmehr als Straßenbaulastträger auch Eigentümerin ist. Der Sohn der Klägerin dagegen hat seine Eigentümerstellung im Hinblick auf das Straßengrundstück verloren, so dass die Klägerin insoweit auch keine abgetretenen Rechte aus Eigentum mehr geltend machen kann. Darüber hinaus standen und stehen dem von der Klägerin begehrten Rückbau des Weges straßenrechtliche Gründe entgegen, da nach § 21 Abs. 1 StrWG M-V der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet ist (Gemeingebrauch). Eine von der Klägerin begehrte Beseitigung einer Straße durch Rückbau stellt aber das Gegenteil der Ermöglichung eines solchen Straßengebrauchs dar. Die Gemeinde als Straßenbaulastträger einer derartigen Gemeindestraße ist gemäß § 11 Abs. 1 StrWG M-V - nach ihrer Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen Belange - neben der Straßenanlegung auch verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten, zu erhalten oder sonst zu verbessern. Der Straßenbaulastträger eines öffentlichen Weges kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen und kann folglich auch nicht zu einem gegenteiligen Verhalten unter Rückbau der Straße verpflichtet werden. Vorliegend handelt es sich um eine (alt)öffentliche Straße, die zwar nicht unter der Geltung des § 7 StrWG M-V gewidmet worden ist, jedoch kraft Überleitungsrechts öffentlich ist. Genau dieses Straßengrundstück betreffend hat das OVG M-V mit Urteil vom 6. Dezember 2017 - 9 K 163/16 -, Juris, Rnrn. 60 ff.) zur bestehenden Öffentlichkeit des Weges Folgendes ausgeführt: „Bei der Prüfung, ob eine Straße gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG MV nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, ist jeweils für den maßgebenden historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen nach damals geltendem Recht zu erfüllen waren. Dabei sind diejenigen Vorschriften maßgeblich, unter denen die Straße erstellt bzw. von der Öffentlichkeit benutzt wurde (OVG Greifswald, B. v. 13.02.2002 - 1 L 151/00 - NordÖR 2002, 324 = LKV 2003, 143). Der Senat ist aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass zu DDR-Zeiten ein Weg angelegt wurde, der möglicherweise die früher weiter südlich gelegene Wegeanlage ersetzen sollte. Nach Aktenlage und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung war dies im Jahre 1970. Bei der Beurteilung der Öffentlichkeit von Straßen und Wegen, die vor Inkrafttreten der DDR-StraßenVO 1974 am 01. Januar 1975 entstanden sind, ist deren § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen, wonach öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze sind, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen. Diese Vorschrift knüpft demnach ihrerseits an den vorhandenen Bestand an und postuliert, dass die bereits vorhandenen öffentlichen Straßen weiterhin diesen Status behalten sollen. Dies bedeutet wiederum eine Anknüpfung an das bis dahin geltende Straßenrecht, nämlich die Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Straßen-VO 1974 sind Kreisstraßen und kommunale Straßen öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 der Verordnung werden sie öffentlich, wenn die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Grundstückseigentümer dem öffentlichen Verkehr freigeben. Für den vorliegend maßgeblichen Altbestand war mithin gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 allein ausschlaggebend, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt wurde und dieser Benutzung seitens des Rechtsträgers bzw. des Eigentümers nicht widersprochen wurde (OVG Greifswald, Beschluss vom 13.02.2002 — 1 L 151/00 juris; Urteil vom 16.07.2008 — 3 L 336/05 —, juris; Beschluss vom 09.12.2013 — 1 L 302/11 —, juris). Voraussetzung für die öffentliche Nutzung am 01.01.1975 war ein nicht nur auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit ungehindert offen stehender Verkehr. Die Straße durfte nicht nur der Erreichbarkeit der anliegenden Gebäude gedient haben. Es müssen Indizien für eine solche Nutzung vorhanden sein. Wesentlich für eine öffentliche Nutzung spricht die Lage des Wegs, der an beiden Seiten an das übrige Straßennetz angebunden ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden, dass trotz einer solchen Verkehrsführung der Weg nur durch Anliegerverkehr genutzt wurde. Er wurde, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, als Ersatz für einen südlich belegenen Weg genutzt, der ursprünglich eine entsprechende Verbindung darstellte, aber aus Seuchenschutzgründen geschlossen wurde und nur noch eine Zufahrt zu dem dort anliegenden Betrieb vermitteln sollte. Der Umstand, dass es sich nach Angaben der Mutter des Klägers nur um einen Schotterweg gehandelt haben soll, steht dem nicht entgegen. Ein ländlicher Weg erfüllt die Voraussetzungen für eine Nutzung durch die Öffentlichkeit auch bei einem derartigen Ausbauzustand. Der "ursprüngliche Weg" wurde von Bürgern, landwirtschaftlichen Betrieben und von dem überörtlichen Verkehr benutzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser öffentlichen Benutzung des ursprünglichen Weges durch die Verkehrsteilnehmer von Seiten der Rechtsträger oder der Eigentümer widersprochen wurde, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Für die Annahme eines öffentlichen Wegs spricht auch der Umstand, dass der Kläger und seine Mutter, jedenfalls aber die Gemeinde D und der Landkreis hiervon ausgegangen sind. Schließlich spricht der Umstand, dass der Weg 1995 mit öffentlichen Fördermitteln ausgebaut wurde, dafür, dass die beteiligten Behörden von der Öffentlichkeit ausgegangen sind. Die beabsichtigte Einbeziehung sollte deswegen aufhoben werden. Selbst wenn, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Weg nach der Ausbaumaßnahme 1995 nicht genau die frühere Fläche umfasst, ist deswegen nicht die jetzt vorhandene Verkehrsfläche als nicht gewidmet zu behandeln. Nach § 7 Abs. 5 StrWG M-V gilt nämlich: Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so gelten die neu hinzugekommenen Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Straßenverkehr als gewidmet; einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.“ Dieser Einschätzung zur auch weiterhin bestehenden Öffentlichkeit des streitbefangenen Weges folgt auch das erkennende Gericht. Dessen Rückbau kann die Klägerin auch aus straßenrechtlichen Gründen nicht mit Erfolg verlangen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Die Beteiligten streiten über den Rückbau einer Straße, die auf dem früheren Flurstück 112 der Flur 1 der Gemarkung C liegt, das außerdem mit einem 1883 errichteten, denkmalgeschützten Gutshaus bebaut ist, dessen Zimmer und Saal zeitweise vermietet werden. Außerdem findet sich dort ein parkähnlicher Baumbestand. Zwischenzeitlich wurde in einem bestandskräftig abgeschlossenen Bodenordnungsverfahren (vgl. insoweit das - seit dem 16. Februar 2018 rechtskräftige - Urteil des OVG M-V vom 6. Dezember 2017, 9 K 163/16, Juris) die Straße nach erfolgter Vermessung der Beklagten als Flurstück 79 der Flur 2 der Gemarkung C zugewiesen. Der Sohn der Klägerin erhielt die Flurstücke 77, 82 und 84 der Flur 2 der Gemarkung C als Abfindungsflurstücke. Zuvor war das Grundstück, noch als Flurstück 112 der Flur 1 der Gemarkung C, seit dem 18. Februar 1998 die BVVG auf der Grundlage einer Entscheidung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, am 18. April 2000 wurde die Gemeinde D, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 1. November 1999 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde D, das Flurstück 112 an die Klägerin zu verkaufen. In dem nachfolgend durch die Gemeinde und die Klägerin geschlossenen notariellen Kaufvertrag vom 7. Dezember 1999 vereinbarten die Vertragspartner in § 4 Nr. 4: „Der vorhandene Weg über das Flurstück 112 ist durch die Erwerberin zu dulden und im Falle eines Rückbaus dieses Weges ist dieses ohne Schadenersatzansprüche an die Gemeinde zu gestatten. Die Vertragspartner vereinbaren ausdrücklich, dass die Erwerberin für diesen Weg von Verkehrssicherungspflichten durch den Verkäufer entbunden wird. Das Benutzen des Weges erfolgt auf eigene Gefahr. Dieses ist durch den Veräußerer öffentlich bekannt zu machen. Im Zuge des Flurneuordnungsverfahrens wird der schon benannte Weg über das Flurstück 112 zurückgebaut. Die Erwerberin verpflichtet sich, 80 % von den Kosten des Eigenanteils der Gemeinde D am Rückbau des Weges zu tragen. Die Umsetzung der Kostenanteile auf die Erwerberin soll zukünftig auf Grund eines schriftlichen Vertrages zwischen der Gemeinde D und Frau B. erfolgen.“ Mit Anordnungsbeschluss vom 31. Januar 2000 wurde die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens angeordnet, wobei das (damalige) Flurstück 112 einbezogen wurde. Am 5. Juli 2000 stellte die Klägerin den Antrag bei der Gemeinde D, die Straße vor ihrem Haus einzuziehen. Die Gemeindevertretung beschloss am 25. September 2000, die Einziehung eines Straßenteilstücks innerhalb der Ortslage C (Flurstücke 116, 112, 111 der Flur 1) bei der Straßenaufsichtsbehörde, dem Landrat des ehemaligen Landkreises A-Stadt, zu beantragen. Mit Schreiben vom 6. März 2001 forderte dieser auf den erfolgten Antrag hin die Gemeinde D auf, die Gründe des öffentlichen Wohls mitzuteilen, die einer Einziehung zu Grunde lägen. Es wurde auch gebeten darzulegen, wie weiterhin angesichts fehlender Wendemöglichkeiten und Ausweichspuren in der Ortslage der Schüler- und Linienbusverkehr geregelt werden solle. Im Bereich der Baumallee, die dann die alleinige Zufahrt zum Ort darstellen würde, müsste eine Änderung der Verkehrsbeschilderung erfolgen bzw. wären bauliche Veränderungen (Ausweichspuren) notwendig, damit der Begegnungsverkehr nicht beeinträchtigt werde. Im Rahmen einer Begehung am 2. Mai 2001, an der auch die Klägerin teilnahm, wurde vereinbart, dass die Gemeinde zur Vermeidung der Rückzahlung von Subventionen für den erfolgten Ausbau der Straße im Jahre 1995 die Bindungsfrist (bis 2007) abwarten und bis dahin keinen Rückbau betreiben werde. Weiterhin wurde vereinbart, dass im Zuge des Bodenordnungsverfahrens überprüft werden solle, ob die Verlegung des Buswartehäuschens und die Errichtung von Ausweichtaschen möglich seien. Der (ehemalige) Landkreis A-Stadt lehnte in der Folge den Antrag der Gemeinde zur Einziehung der Straße ab. Die Klägerin wurde am 22. März 2001 als Eigentümerin des ehemaligen Flurstücks 112 der Flur 1 der Gemarkung C im Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 17. Februar 2005 veräußerte sie das Grundstück an ihren Sohn, der als Eigentümer in das Grundbuch am 23. Mai 2005 eingetragen wurde, am gleichen Tag wurde der ihr eingeräumte Nießbrauch eingetragen. Schon am 10. Mai 2001 erhob die Klägerin persönlich gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Az. 7 A 1305/01 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin, mit der sie ausweislich ihrer Angaben zum Klagegegenstand und -antrag den Rückbau des Weges von der Gemeinde begehrte. Das Verfahren ruhte seit 2006 aufgrund von Vergleichsverhandlungen; mit Schreiben vom 5. Juni 2019 hat die Klägerin die Rücknahme der Klage im Verfahren 7 A 1305/01 erklärt. Am 23. August 2005 fand eine Überprüfung der Befahrbarkeit der Alleestraße in C mit größeren landwirtschaftlichen Fahrzeugen statt. Nach einem hierüber gefertigten Vermerk ergab sich, dass die Durchfahrt mit einem Mähdrescher zwar möglich, aber mit viel "Zirkeln" verbunden sei. Das eigentliche Problem habe im Kreuzungsbereich (Abzweig links nach C, rechts nach L) gelegen. Durch die Länge des Zugs und des Spurverhaltens des anhängenden Schneidwerks sei die Einfahrt in beiden Richtungen nicht möglich. Eine vollständige Durchfahrt durch die Baumallee sei ausgeschlossen. Nach dem am 20. Februar 2013 bekanntgemachten Bodenordnungsplan wurde die Straße aus dem bisherigen Flurstück 112 herausgemessen und als Flurstück 79 der Beklagten zugewiesen. Zugleich wurde im Plantext angeordnet, dass diese Straße, bestehend aus den Flurstücken 73 und 79, als Gemeindestraße (Ortsstraße) ausgewiesen werde. Es verbleibe bei der bisherigen Widmung und Straßenbaulast. Die Flächen um das Gutshaus blieben danach im Wesentlichen erhalten und wurden vergrößert und erhielten die Flurstücknummern 84 und 82, beide angrenzend an die Straße. Die jenseits der Straße belegene Fläche erhielt die Flurstücknummer 77. Die Gemeindevertretung der Beklagten lehnte in ihrer Sitzung am 27. August 2013 die Einziehung des Straßenteilstücks, bestehend aus Flächen der (damaligen) Flurstücke 112 und 116 der Flur 1, ab. Den von der Klägerin gegen den Bodenordnungsplan unter dem 10. Dezember 2013 erhobenen Widerspruch wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 insbesondere unter Hinweis auf die wegerechtliche Öffentlichkeit des Weges, entgegenstehende naturschutzrechtliche Erwägungen und einen fehlenden Anspruch auf Entwidmung zurück; auch könne die Zuteilung des Straßengrundes nicht als Abfindungsgrundstück begehrt werden. Die von der Klägerin als Vertreterin ihres Sohnes hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos, wobei sie auch in diesem vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V) geführten Verfahren (9 K 163/16) den Rückbau des Weges u. a. unter Hinweis auf die mangels Widmung fehlende wegerechtliche Öffentlichkeit des 1970 lediglich mit Bauschutt angelegten Weges verlangt hatte. Unter dem 29. Januar 2014 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die vorliegende Klage zunächst beim Landgericht Rostock erhoben, das die Sache mit Beschluss vom 1. September 2017 an das erkennende Gericht rechtswegverwiesen hat. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus dem mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen notariellen Vertrag ein nicht verjährter Anspruch auf Rückbau der Straße zu. Nur so sei dieser Vertrag zu verstehen. Jedenfalls wegen der erfolgten Klagerücknahme im Verfahren 7 A 1305/01 stehe eine etwaige doppelte Rechtshängigkeit der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Zwischenzeitlich seien Veränderungen an der angrenzenden Alleestraße aufgetreten, da mehrere Bäume wegen Erkrankung gefällt worden seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den über das nunmehrige Flurstück 79 der Flur 2 der Gemarkung C führenden Weg zurückzubauen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, wobei sie zur Begründung auf das fehlende Grundeigentum der Klägerin schon im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage sowie die Verjährung des Anspruchs aus dem notariellen Vertrag aus dem Jahr 1999 verweist. Im Übrigen ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auf Rückbau des Weges nicht aus dem Vertragstext. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 A 3906/17 SN und 7 A 1305/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.