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Urteil

7 A 1027/18 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0325.7A1027.18.00
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Leitsätze
1. Die landesrechtliche Regelung über den notwendigen Luftlinien-Abstand von 500 Metern zwischen einer Spielhalle und einer Schule ist jedenfalls dann im Sinne eines Ausschlusses der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb anwendbar, wenn nach jeder möglichen Messmethode einschließlich etwaiger Toleranzabschläge jeder Punkt der Fläche der Spielhalle von jedem Punkt der Liegenschaft der Schule weniger als 500 Meter entfernt ist. Jedenfalls dann ist nämlich gegen die Konkretheit der vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst getroffenen Festlegungen zum jugendschutzfördernden Abstandsgebot nichts zu erinnern.(Rn.18) 2. Der Landesgesetzgeber und die Landesbehörden werden im Blick behalten müssen, dass sie durch eine konsequente Regulierung und Kontrolle des Automatenspiels an Spielbanken dafür Sorge zu tragen haben, eine die Reduzierung der Spielhallen konterkarierende Ausweitung des Automatenspiels zu verhindern. Dass dies bereits gegenwärtig misslungen wäre, vermag die Kammer noch nicht zu erkennen, ebensowenig wie das Vorliegen verschleierter fiskalischer oder sonstiger sachfremder Ziele bei der unterschiedlichen Behandlung von Spielhallen und Spielbanken.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die landesrechtliche Regelung über den notwendigen Luftlinien-Abstand von 500 Metern zwischen einer Spielhalle und einer Schule ist jedenfalls dann im Sinne eines Ausschlusses der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Spielhallenbetrieb anwendbar, wenn nach jeder möglichen Messmethode einschließlich etwaiger Toleranzabschläge jeder Punkt der Fläche der Spielhalle von jedem Punkt der Liegenschaft der Schule weniger als 500 Meter entfernt ist. Jedenfalls dann ist nämlich gegen die Konkretheit der vom parlamentarischen Landesgesetzgeber selbst getroffenen Festlegungen zum jugendschutzfördernden Abstandsgebot nichts zu erinnern.(Rn.18) 2. Der Landesgesetzgeber und die Landesbehörden werden im Blick behalten müssen, dass sie durch eine konsequente Regulierung und Kontrolle des Automatenspiels an Spielbanken dafür Sorge zu tragen haben, eine die Reduzierung der Spielhallen konterkarierende Ausweitung des Automatenspiels zu verhindern. Dass dies bereits gegenwärtig misslungen wäre, vermag die Kammer noch nicht zu erkennen, ebensowenig wie das Vorliegen verschleierter fiskalischer oder sonstiger sachfremder Ziele bei der unterschiedlichen Behandlung von Spielhallen und Spielbanken.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Denn eine Verpflichtung gemäß dem Haupt- oder Hilfsantrag kann nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ausgesprochen und der Beklagte kann nicht einmal nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung des Erlaubnisantrags verpflichtet werden — die Klägerin erstrebt offenbar die nach § 11 Abs. 3 Satz 2, hilfsweise mit der Beschränkung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 2, GlüStVAG M-V mögliche maximale Geltungsdauer der begehrten glücksspielrechtlichen Erlaubnis über den 30. April 2018 hinaus —, denn die Versagung der Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Zutreffend geht nämlich der Beklagte von einem Anwendungsfall des die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gebietenden § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V jedenfalls deswegen aus, weil der (gesamte) Spielhallenstandort sich von der staatlichen Beruflichen Schule G. (H-Straße) aus und von der Regionalschule I-Schule (J-Straße) aus in Luftlinie jeweils in deutlich weniger als 500 m Entfernung befindet (nämlich nach im Internet zugänglichen Luftbildplänen, die laut dem Widerspruchsbescheid auch der Beklagte auswertete, einmal ca. 295 – 400 m und einmal ca. 340 – 498 m; s. auch den Planausdruck in den Verwaltungsvorgängen, Bl. 000042), und zwar unabhängig davon, von welcher genauen Position im Bereich der jeweiligen Schul-Liegenschaft der Abstand gemessen wird. Die klägerseits beanspruchten Aufschläge für Messfehlertoleranzen spielen bei diesen Befunden keine entscheidende Rolle. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V sind Errichtung und Betrieb einer Spielhalle „in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes“ – SchulG M-V – zu versagen; dieser Versagungsgrund liegt bezogen auf die beiden Schulen danach vor. Denn diese sind auch durch das gesetzliche Abstandsgebot geschützt, da in ihnen Schüler oberhalb des Primarbereichs beschult werden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b bzw. Nr. 3 Buchst. a sowie §§ 15 und 16 bzw. § 25 Abs. 7 SchulG M-V, ferner das Urteil der Kammer vom 21. November 2018 – 7 A 1705/18 SN –, juris Rdnr. 21). Die dieses Abstandsgebot in Umsetzung von § 1 Satz 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 3 GlüStV für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern mit allgemeiner Geltung dekretierende Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V ist nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich bedenkenfrei (s. das Urteil vom 21. November 2018 – 7 A 1705/18 SN –, juris Rdnr. 20), so dass kein Anlass zur Befassung eines Verfassungsgerichts vorliegt; das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen gemäß (nicht mit Gründen versehenem) Beschluss vom 20. Dezember 2018 – 1 BvR 1745/13 – eine Verfassungsbeschwerde gegen u. a. die Abstandsvorschriften des GlüStVAG M-V nicht zur Entscheidung angenommen. Dies gilt jedenfalls bezogen auf die das Abstandsgebot umsetzbar konstituierenden Festlegungen der Entfernung von 500 m und der von tatsächlichen Wegeverbindungen unabhängigen, geradlinigen Direktheit der Entfernungsbestimmung („Radius“, „Luftlinie“). Da, wie dargestellt, vorliegend in zwei Fällen jeder Punkt der gesamten Schulliegenschaft einer- und des Spielhallenstandorts andererseits in deutlich geringerer Entfernung als 500 m voneinander liegen, ist dagegen die klägerseits problematisierte Frage, auf welche Punkte es bei der Entfernungsmessung genau ankomme (Liegenschaftsgrenzen, Gebäudeecken, Gebäudeeingänge o. dgl.), für die Beurteilung unerheblich; die diesbezüglich vorgetragene Normkritik unter dem Gesichtspunkt eines gebotenen Konkretisierungsgrads durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffender Festlegungen, den die Wesentlichkeit im Abstandsgebot liegender Grundrechtseingriffe erfordere (s. etwa Grzeszick, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand November 2018, Abschn. VI Rdnr. 111 zu Art. 20 des Grundgesetzes, und Krüper, Gewerbearchiv 2017, S. 257 [260], jeweils m. w. Nachw.), geht daher im Streitfall ins Leere. Im Übrigen sollten abstrakt-generelle Normen ein gewisses Maß an Unbestimmtheit aufweisen, damit im Rahmen der Normanwendung dem Ziel der Norm entsprechende, angemessene Einzelfallentscheidungen getroffen werden können, wobei es ausreicht, dass sich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Gesetzes, der Berücksichtigung des Normzusammenhangs sowie der Begründung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. Grzeszick, a. a. O., Abschn. VII Rdnr. 59, 61). Daher spräche es entgegen klägerischer Ansicht nicht für die Unanwendbarkeit des Abstandsgebots, sondern nur für seine Anwendbarkeit in der Grundrechtspositionen am wenigsten einschränkenden Variante der Verständnismöglichkeiten, wenn selbst durch Auslegung der Gesetzesnorm dieser für die Teilproblematik keine eindeutige Aussage (wie etwa das im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – vom 20. Juni 2018 – 11 ME 136/18 –, juris Rdnr. 31, in den Raum gestellte Verständnis von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes, wonach explizit die „kürzeste Verbindung“ maßgeblich ist, in dem Sinne, dass bei mehreren möglichen, zu unterschiedlichen Ergebnissen führenden Messpunkten auf die kürzeste Verbindung abzustellen sei; s. aber hier auch die Empfehlungen der „Eckpunkte zum Auswahlverfahren für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Härtefallentscheidungen“ gemäß Rundschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 10. Oktober 2016 – 212-83300-2011/250-023 –, S. 5, die auf Gebäudeaußenecken/-kanten bzw. Punkte der Außenwände der Spielhallen abstellen) entnommen werden könnte; auf Einzelheiten dazu kommt es aber, wie gesagt, im Streitfall nicht an. Auch die klägerischen Rügen, betreffend die Gebotenheit und spartenübergreifende Kohärenz des Vorgehens gegen das Automatengeldspiel in Spielhallen durch das streitgegenständliche Abstandsgebot, verfangen nicht. Die Klägerin stellt — zutreffend — nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, in Abrede, dass die Restriktion der überragend wichtigen Gemeinwohlaufgabe der Bekämpfung der Glücksspielsucht und ihrer Folgen nachkommt und dass dieses legitime Ziel nicht vorgeschoben ist, um fiskalische Ziele zu verheimlichen; damit brauchen auch dem Beklagten keine „Nachweise“ mehr abverlangt zu werden. Die Klägerin übersieht ferner, dass das für die Zielverfolgung geltende Kohärenzgebot kein Uniformitätsgebot ist und auch keine Optimierung der Zielverwirklichung verlangt, sowohl im Vergleich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch der deutschen Bundesländer untereinander (vgl. auch den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 – 3 B 128/18 –, juris Rdnr. 52 – 54 m. w. Nachw.). Auch dass aufgrund des Spielbankgesetzes vom 17. Dezember 2009 in Verbindung mit der Spielbankstandorteverordnung vom 6. Januar 2017 und der Spielbankverordnung vom 19. Juli 2018 die unter staatlicher Ertrags- und Gewinnabschöpfung betriebene Spielbank im Sinne von § 2 Abs. 2 und § 20 GlüStV durch ihren konzessionierten Betreiber einen Nebenspielbetrieb in weniger als 500 m Entfernung von C-Städter Schulstandorten eröffnet hat und dabei auch das sog. „Kleine Spiel“ an Glücksspielautomaten anbietet, begründet ebenso wie die vorgesehene Einrichtung weiterer Teilbetriebe der Spielbank in anderen Städten noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der klägerseits angegriffenen Restriktionen für Spielhallen. Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 – (amtliche Sammlung BVerfGE Bd. 145, S. 20 [75 ff.]) die Regelungen des Saarlands und des Landes Berlin zu deren Spielbanken wegen der bei letzteren bestehenden umfangreicheren Spielerschutzvorschriften und unmittelbaren staatlichen Aufsicht sowie wegen deren geringerer Verfügbarkeit („Nicht-Alltäglichkeit“) und wegen einer in jüngeren Untersuchungen angenommenen geringeren Suchtproblematik nicht als Gleichheitsverstoß, insbesondere auch nicht als inkohärente glücksspielpolitische Zielverfolgung, im Vergleich zur Beschränkung des Spielhallenwesens. Zu einer vergleichbaren Einschätzung konnte auch der hiesige Landesgesetzgeber in vertretbarer Weise gelangen, was die Schaffung und Umsetzung der genannten, denen im Saarland und in Berlin strukturell vergleichbaren (s. auch § 20 GlüStV) Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern und daneben den Bestand von §§ 11 ff. GlüStVAG M-V zulässig erscheinen lässt. Die Kammer verkennt nicht, dass laut der Studie „Faktenbasierte Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrags“ von 2017 (hrsg. v. Haucap/Nolte/Stöver, Kölner Studien zum Sportrecht Bd. 8) nach Befragungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – BZgA – im Jahr 2015 die Nutzungsquote der Bevölkerung bei den Glücksspielprodukten Geldspielautomaten 2,6 % und Glücksspielautomaten in Spielbanken 0,8 % betrug (S. 38), was mit dem zahlenmäßigen Verhältnis der Angebote zueinander kaum übereinstimmen dürfte, auch dass laut dem Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages (endgültige Fassung vom 10. April 2017) Glücksspielautomaten in Spielbanken, Geldspielautomaten (Geldspielgeräte), erst gefolgt von Poker und Sportwetten (Livewetten) im Internet sowie Roulette in Spielbanken, das höchste Risikopotential besitzen (S. 37 f.) und nach dem Ergebnis einer Umfrage von 414 stationär behandelten pathologischen Glücksspielern aus dem Jahr 2014, die zu ihrer ausgeübten Glücksspielart befragt wurden, 313 (75,6%) an Geldspielautomaten in Spielhallen, 137 (33,1%) an Geldspielgeräten in Gaststätten und 70 (16,9%) an Glücksspielautomaten in Spielbanken spielten (S. 38), schließlich dass nach dem BZgA-Bericht „Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse des Surveys 2017 und Trends“ (hrsg. v. Banz/Lang) vom 15. Februar 2018 als mindestens problematisch glücksspielend in den Jahren 2015 und 2017 Befragte zu klassifizieren waren, die in den letzten zwölf Monaten das „kleine Spiel“ in der Spielhalle (21,1%), Internet-Casinospiele (18,4%), Bingo (12,3%), Geldspielautomaten (10,5%), Oddset-Spielangebote (9,8%) oder Keno (9,6%) gespielt hatten (S. 15). Der Landesgesetzgeber und die Landesbehörden werden daher im Blick behalten müssen, dass sie durch eine konsequente Regulierung und Kontrolle des Automatenspiels an Spielbanken dafür Sorge zu tragen haben, eine die Reduzierung der Spielhallen konterkarierende Ausweitung des Automatenspiels zu verhindern (s. auch BVerfGE Bd. 145, S. 20 [78]). Dass dies bereits gegenwärtig misslungen wäre, vermag die Kammer noch nicht zu erkennen, ebensowenig wie das Vorwiegen verschleierter fiskalischer oder sonstiger sachfremder Ziele bei der unterschiedlichen Behandlung von Spielhallen und Spielbanken. Hiernach wäre die Klägerin für eine Fortsetzung des Betriebs der streitgegenständlichen Spielhalle auf eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V angewiesen, wie sie sie auch mit ihrem Hilfsantrag verfolgt. Trotz dem dargestellten „Mehrfachverstoß“ der Spielhalle gegen die gesetzliche Beschränkung ist ein Härtefalldispens wohl auch gesetzlich vorgesehen, weil § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStVAG M-V verlangt, dass das Genehmigungsverbot „ausschließlich wegen Unterschreitung der Mindestabstände nach § 11 Abs. 4“ GlüStVAG M-V bestehe, und dabei den Plural verwendet (s. den Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2017 – 7 B 2813/17 SN –, juris Rdnr. 22). Dies wird auch bezogen auf den weiteren in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid benannten Verstoß, nämlich die Nichteinhaltung des Abstandsgebots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V gegenüber vier Spielhallen, nämlich derjenigen am M-Platz, an den einander gegenüberliegenden Standorten in der N-Straße x und y sowie in der O-Straße z, anzunehmen sein. Hierüber bedarf es aber keiner Entscheidung, ebenso wie zu der klägerseits problematisierten Wirksamkeit des Abstandsgebots zu Spielhallen vor dem Hintergrund der fehlenden gesetzlichen Regelung einer zwischen diesen zu treffenden Auswahlentscheidung. Denn zum einen besteht die Notwendigkeit einer Härtefallbefreiung für die Klägerin jedenfalls wegen der Unterschreitung des, wie ausgeführt, wirksam vorgeschriebenen Abstands zu Schulen, und zum anderen fehlte es an der wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsvorschrift, nämlich der Feststellbarkeit einer unbilligen Härte für den Fall, dass ein Fortsetzung des Betriebs mangels Erlaubnis unmöglich wird. Die Kammer hält daran fest, dass es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte darstellt, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften und des Verbundverbots einer Betreiberin die Schließung der bestehenden Spielhallen droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; denn derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand. Hieran fehlt es bei dem klägerischen Vorbringen jedenfalls für die Zeit nach dem April 2018; insoweit nimmt die Kammer auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten (S. 8 unten bis 10 Mitte) Bezug und weist insbesondere auf den Umstand hin, dass die Klägerin es mehrfach hätte abwenden können, mietvertraglich gebunden zu bleiben. Die fehlende Amortisation aller Investitionen gehört zu den üblichen geschäftlichen Risiken. Zu klägerischen Anstrengungen, in oder bei C-Stadt etwa unter Mitnahme eines Teils des Inventars einen glücksspielrechtlich unproblematischen neuen Standort für den Spielhallenbetrieb zu begründen, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, wenn es auch nach den vorliegenden Erkenntnissen über die gesetzlich vorgezeichnete Erlaubnispraxis schwer möglich (gewesen) sein dürfte, einen derartigen Standort in einer vergleichbar zentralen oder in einer innenstadtnahen Lage zu finden. Ob der von der Klägerin mit einer hohen Summe veranschlagte Rückbau sämtlicher Mieterein- und -umbauten angesichts der vertraglichen Vereinbarungen über die Eignung des Objekts am D-Platz als Spielhallenstandorts tatsächlich von ihr würde verlangt werden können, ist gleichfalls nicht unzweifelhaft; an jedem der Vertragsverlängerungstermine ab 2014 hätte aber Gelegenheit und Anlass bestanden, hierzu Klärendes mit der Vermieterseite zu vereinbaren. Ferner hält die Kammer daran fest, dass es im – vorliegenden – Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer Gesellschafter bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung bedarf, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht. Auch insoweit besteht eine Obliegenheit zu eigeninitiativer, schlüssiger und vollständiger Darlegung und zur Vorlage von Belegen. Auch daran fehlt es, so dass keine Grundlage für eine Härtefallbefreiung ersichtlich ist. Die pauschale Behauptung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz reicht hierfür jedenfalls nicht. Die Kostenentscheidung zum Nachteil der nach allem unterlegenen Klägerin ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zugelassen, ob das angewandte Landesrecht wirksam ist und richtig angewandt wurde. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung am Mindestbetrag gemäß Nr. 51.1 des „Streitwertkatalogs 2013“ pauschal auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin erstrebt die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in der C-Städter Innenstadt. Sie verfügt über ca. zehn Spielhallenstandorte in Nord- und Nordostdeutschland. Ihr Geschäftsführer besitzt eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO – von 1994. Der Klägerin wurde nach ihren Angaben am 6. August 2003 vom Beklagten für die streitgegenständliche C-Städter Spielhalle („S“) eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung – GewO – erteilt. Über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 – GlüStV – hat sie dafür zu keiner Zeit verfügt. Das 195 m² große Ladenlokal D-Platz, in dem sie mit Baugenehmigung vom 2. April 2003 die streitgegenständliche Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von 106,61 m², geeignet für zehn Geldspielgeräte, einrichtete, mietete sie zunächst mit undatiertem Vertrag von der GbR D-Platz, C-Stadt, für die feste Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. April 2008 (mit zwei bereits vereinbarten Verlängerungen um je drei Jahre) für brutto 2.592,60 € monatlich (mit automatischer zweijähriger Indexanpassung ab Mai 2005). Unter § 3 des Vertrags ist die Haftung des Vermieters für das Ausbleiben von Genehmigungen für den vorgesehenen Betrieb (ausschließlich das Betreiben von Spielstätten, § 2) ausgeschlossen, sofern die Genehmigungen nicht aus Gründen versagt werden, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts beruhen. Nach § 20 hat der Mieter die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses im übernommenen Zustand zurückzugeben. Unter dem 19. Mai 2010 vereinbarten die Mietparteien u. a. eine Verlängerung des Mietverhältnisses über den 30. April 2014 hinaus um fünfmal weitere zwei Jahre, vorbehaltlich einer vorherigen Kündigung sechs Monate vor dem jeweiligen Verlängerungstermin, bis zur automatischen Beendigung mit dem 30. April 2024. Im Antragsverfahren legte die Klägerin eine Dauermietrechnung des Hausverwalters für den Eigentümer E., F-Stadt, über monatlich brutto 3.301,44 € vor. Mit Schreiben vom 4. April 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle und, unter allgemeinem Vorbringen zu getätigten Investitionen und Verfügungen, auf „Anwendung der Härtefallklausel‘. Am 15. August 2016 reichte die Klägerin einen Bericht über die Maßnahmen des Sozialkonzepts ein. Ferner gelangte zu den Akten des Beklagten ein unter dem 24. Februar 2017 ausgefülltes Formular mit einem klägerischen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis nach GewO und GlüStV. Unter dem 28. Februar 2017 hörte der Beklagte die Klägerin wegen der Nähe ihrer Spielhalle zu weiteren Spielhallen an vier innerstädtischen Standorten sowie zur Berufsschule „G.“ (H-Straße) und zur Regionalschule I-Schule (J-Straße) zur beabsichtigten Antragsablehnung an, da Nachweise über die geltend gemachten Investitionen und Verfügungen fehlten. Am 7. März 2017 ging bei ihm ein klägerisches Schreiben vom 20. Februar 2017 mit weiteren Genehmigungsunterlagen ein, in dem neben der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis die „Anwendung des Härtefalls nach § 11b GlüStVAG M-V“ beantragt wurde. Die Klägerin berief sich auf die in der seinerzeit bis zum 30. April 2018 laufenden Mietzeit noch ausstehenden Mietzahlungen von 27.743,20 €, die vor einer Wiedervermietung notwendigen Kosten für eine Herrichtung in Höhe von 40.486 €, das von den Investitionen aus 2011 per Mitte 2017 in Höhe von 19.476,09 € verbleibende Abschreibepotential von 9.738,09 €, überlaufende Gerätemietkosten für nicht fristgerecht kündbare Gerätemieten von 29.517,56 €, mögliche Kosten aus Abfindungen von 18.392,54 € sowie frustrierte Investitionen für die Mitarbeiterschulung und das Sozialkonzept von 1.400 €; die Gesamthöhe der Positionen betrage 127.274,40 €. Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass sie allein im Jahr 2016 Gewerbe- und Vergnügungssteuern von 101.087,85 € geleistet habe. Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, zuletzt vom 28. März 2017, wiesen zwei Bußgeldentscheidungen aus 2012 (K-Stadt) und 2014 (L-Stadt) wegen Verstöße gegen die Spielverordnung bzw. gegen das GlüStVAG M-V auf. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 versagte der Beklagte die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis und lehnte den Antrag auf Befreiung vom Mindestabstandsgebot nach § 11b Abs. 1 GlüStVAG M-V ab. Mietverträge für Räumlichkeiten und Geräte seien trotz der Rechtsänderung verlängert worden, so dass die Klägerin den Härtefall selbst herbeigeführt habe; Bemühungen um eine Standortverlagerung seien nicht erkennbar. Den klägerischen Widerspruch vom 16. Juni 2017 gegen den Versagungsbescheid, begründet unter dem 15. September 2017, wies der Beklagte nach einer Nachfrage zu den getätigten Investitionen und klägerischer Einlassung nebst Unterlagen-Vorlage hierzu mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018, zugestellt am 28. April 2018, im Wesentlichen zurück, wobei er dem Widerspruch für die Zeit bis zum 30. April 2018 unter Feststellung einer bis dahin bestehenden unbilligen Härte teilweise stattgab. Mit der Klage vom 24. Mai 2018 verfolgt die Klägerin ihr Antragsbegehren weiter und macht im Wesentlichen die Unwirksamkeit des die Erteilung von Härtefalldispensen erfordernden Landesrechts sowie das Vorliegen von Härtefällen aufgrund der bisherigen Vertragsgestaltung geltend. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 30. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 zu verpflichten, ihr die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V zum Betrieb der Spielhalle unter der Anschrift D-Platz, C-Stadt, zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 30. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 zu verpflichten, ihr die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV zum Betrieb der Spielhalle unter der Anschrift D-Platz, C-Stadt, unter Anwendung der Härtefallklausel nach § 11b GlüStVAG M-V für einen angemessenen Zeitraum zu erteilen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und verteidigt seine Bescheide. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, ferner auf die vom Beklagten zu dem streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.