Urteil
7 A 358/16 SN
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0109.7A358.16SN.00
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Leitsätze
- rechtmäßige Sondernutzungsgebühr als Mindestgebühr auch ohne Sondernutzungserlaubnis
- kein Gemeingebrauch bei einwöchigen Abstellen von Abfalltonnen auf Gehweg
- fehlerhafte bzw. fehlende Ermessensbetätigung bei einer Rahmengebühr nur bei Annahme eines Rahmenwertes als Höchstwert
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben als eine Verwaltungsgebühr von 4,- € festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - rechtmäßige Sondernutzungsgebühr als Mindestgebühr auch ohne Sondernutzungserlaubnis - kein Gemeingebrauch bei einwöchigen Abstellen von Abfalltonnen auf Gehweg - fehlerhafte bzw. fehlende Ermessensbetätigung bei einer Rahmengebühr nur bei Annahme eines Rahmenwertes als Höchstwert Der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben als eine Verwaltungsgebühr von 4,- € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet (nachfolgend zu 1.) und nur zum Teil im Hinblick auf die Verwaltungsgebühren begründet (sodann unter 2.). 1. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 14. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2016 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die von der Klägerin angegriffene Festsetzung der Sondernutzungsgebühren in dem angefochtenen Bescheid ist zutreffend auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden städtischen Sondernutzungssatzung vom 7. Juli 2010, veröffentlicht am 25. August 2010, i. V. m. § 28 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG) ergangen, da für eine Woche eine nicht genehmigte Sondernutzung vorlag (zu 1.), und diese der vorgenannten Satzung unterfällt (sodann zu 2.). a) Die vom Beklagten zutreffend angegebene Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Buchst. b) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet A-Stadt (Sondernutzungssatzung) i. V. m. Anlage 3/2 Nrn. 2 und 3. sowie Tarifstelle 16 i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 5 KAG M-V. Nach der dem KAG M-V vorgehenden spezielleren Regelung des § 28 Abs. 1 StrWG M-V können für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden, deren Erhebung nach Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift von den Gemeinden und Kreisen durch Satzung geregelt werden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 sind die Gebührensätze nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten zu bemessen. Nach § 8 Abs. 1 Satz1 der vorgenannten Sondernutzungssatzung werden Gebühren für erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach Maßgabe der Tarife der Anlage zu dieser Satzung erhoben. Eine derartige Sondernutzung liegt in dem Aufstellen der drei 1.100 l – Roll-Container sowie 240 l Abfallbehältnisse auf dem öffentlichen Gehweg vor dem klägerischen Mehrfamilienhaus unter der im Klägerrubrum bezeichneten Anschrift. Nur bis zum 7. August 2015 war laut ehemals antragsgemäßem Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2014 der Klägerin eine auf ein Jahr befristete Sondernutzung für eine Fläche von 6 m² für das Aufstellen von Abfallbehältern bewilligt worden, so dass danach bis zu einer Kontrolle am 14. August 2015 eine ungenehmigte Sondernutzung vorlag. Auch in solchen Fällen einer ungenehmigten Sondernutzung können nach einer entsprechenden Satzung Sondernutzungsgebühren verlangt werden (VGH München, Urteil vom 22. November 2006 – 8 BV 05.1918, NVwZ-RR 2007, 223, 224; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 – IV C 38.69, Juris, Rnr. 20; Siemers in: KAG M-V, Kommentar, Stand: Dezember 2017, § 6 Nr. 16.5), da es sich unabhängig von einer erteilten Erlaubnis um eine Gegenleistung für die Benutzung öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus handelt. Das Gericht folgt der hiergegen von der Klägerin geäußerten Kritik nicht, es liege angesichts des „zugebaut(en)“ Grundstücks und der geschlossenen Bauweise sowie der Verpflichtungen aus dem im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe der Abfallentsorgung statt einer Sondernutzung ein gebührenfreier Gemeingebrauch sogar in Form des erlaubnisfreien Anliegergebrauchs vor. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat in einem ähnlichen, auch die Hansestadt A-Stadt betreffenden Fall mit Urteil vom 20. Juli 2016 die Sondernutzung bei einem dauerhaften Abstellen von Abfallbehältnissen auf dem Bürgersteig angenommen und dies wie folgt begründet: „Das dauerhafte Abstellen von Abfalltonnen auf öffentlichen Wegen über einen Zeitraum, der von seiner Länge her nicht mehr als Bereitstellung zur Abholung zu klassifizieren ist, ist immer als Sondernutzung anzusehen (vgl. insoweit z. B. OVG Sachsen, Urt. v. 05.03.2012 – 1 A 966/10 -, Rz. 45, juris: „Die Aufstellung „Blauer Tonnen“ über einen Zeitraum von bis zu drei Tagen wird dagegen jedenfalls im städtisch geprägten Bereich die zeitlichen Grenzen des erlaubnisfreien Anliegergebrauchs überschreiten“). Unter einer Sondernutzung versteht das Gesetz den Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als eine Sondernutzung zu qualifizieren ist, richtet sich nach den straßenrechtlichen Bestimmungen. Die Versagung einer (danach ggf. notwendigen) Erlaubnis kann daher auch nur auf spezifisch straßenrechtliche Erwägungen gestützt werden (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rz. 361 mwN.). Ein dauerhaftes Abstellen von Müllbehältnissen auf der (…)straße in A-Stadt unterfällt (…) vorliegend weder dem Gemein- noch dem Anliegergebrauch, so dass den Klägern für den nunmehr klargestellten Antrag auch ein Rechtsschutzinteresse zu attestieren ist. Denn der Straßenraum in diesem Bereich ist ungeachtet der Pflasterung, die unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger, also zur Hauskante, im Streifen etwa einer „Mülleimerbreite“ als kleinformatiges Pflaster ausgeführt ist, insgesamt dem öffentlichen Gehweg zuzurechnen, wie sich aus dem vorliegenden Bildmaterial ohne Weiteres ergibt; warum die mit Kleinpflaster versehene Fläche der öffentlichen Nutzung entzogen sei, wie die Kläger meinen, ist nicht erkennbar. (…) Vorliegend hat der Beklagte von der ihm nach § 24 Abs. 1 StrWG M-V eröffneten Möglichkeit zum Erlass einer (ermessenslenkenden) Satzung Gebrauch gemacht. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 dieser Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Stadtgebiet A-Stadt werden Sondernutzungserlaubnisse an Gemeindestraßen danach nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Nach § 6 Abs. 1 S. 2, dort 7. Spiegelstrich, soll allerdings in den Fällen, bei denen die Unterbringung von Abfallbehältern nach § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht auf dem Grundstück der Eigentümerin oder des Eigentümers möglich ist und die örtlichen Verhältnisse eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes zulassen, in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf erteilt werden. § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung des Beklagten bestimmt, dass die Abfallbehältnisse grundsätzlich auf den Grundstück der jeweiligen Abfallerzeuger aufzustellen sind.“ Diese Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Parallelverfahren (1 L 499/16 – 7 A 1984/15 SN) in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018, so auch der Vortrag des daran teilnehmenden Beklagtenvertreters, bestätigt, so dass es dort zu einer unstreitigen Erledigung kam. Der Fall liegt hier angesichts der entsprechenden Gestaltung des Bürgersteigs, der ähnlichen Verhältnisse im Mehrfamilienhaus und der Aufstellung der Abfallbehälter vor dem klägerischen Haus ähnlich, so dass auch hier von einer ungenehmigten Sondernutzung auszugehen ist; auf die vorstehende Begründung wird insoweit verwiesen. b) Auch die weiteren Voraussetzungen der satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage sind gegeben, wonach eine Sondernutzungsgebühr, vorliegend auf die Mindestgebühr von 8,- € angehoben, festgesetzt wurde. Die im Jahr 2015/2016 geltende Sondernutzungssatzung der Hansestadt A-Stadt (2010) sah in § 8 Abs. 1 Satz 1 vor, dass für erlaubnispflichtige Sondernutzungen Gebühren nach Maßgabe der Tarife der Anlage zu dieser Satzung erhoben werden. Die aktuelle Sondernutzungssatzung vom 6 Juni 2018, die nach § 13 Abs. 1 mit Wirkung vom 26. August 2018 in Kraft trat, galt 2016 noch nicht und enthält im Übrigen keine anderslautenden Regelungen. Die Anlage 3/2 zur Sondernutzungssatzung 2010 sah unter der Tarif-Nr. 16 für Abfallbehälter (als Ausnahme) bei einem Gebührenmaßstab „qm/Jahr“ für das gesamte Stadtgebiet einen Betrag von 10 € vor. Nach Nummer 2 dieser Anlage werden Bruchteile von Monaten und Wochen nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr bzw. 1/7 der Wochengebühr. Die ermittelten Gebühren werden auf volle Euro aufgerundet. Nach Nummer 3 der Anlage 3/2 beträgt die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen 8 €, sofern der Gebührentarif keine andere Mindestgebühr vorsieht. Nach § 9 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner die antragstellende Person, die Person, die die Sondernutzungserlaubnis innehat, die Person, die die Sondernutzung ausübt oder die Person, die durch die Sondernutzung unmittelbar begünstigt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung entsteht die Gebührenpflicht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. bei unbefugter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 7. Spiegelstrich der Satzung wird die Erlaubnis bei jährlich wiederkehrender Nutzung in der Regel in folgenden Fällen auf Widerruf verteilt: - bei Abfallbehältern, deren Unterbringung nach § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht auf dem Grundstück der Eigentümerin des Eigentümers möglich ist, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes zulassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dass gegenüber der Klägerin als die Sondernutzung ausübender Person, hier einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Gebühr für eine Woche, angehoben auf den Betrag der Mindestgebühr von 8,- €, erhoben wurde, stellt im Vergleich zur Jahresgebühr nach Tarifstelle 16 der Anlage 3/2 von 60 € (hier bei sechs für Abfallbehälter in Anspruch genommenen Quadratmetern) eine geringfügigere Belastung dar. Obwohl in Nr. 2 der Anlage 3/2 zu der Sondernutzungssatzung der Hansestadt A-Stadt 2010 eine Berechnung der Bruchteile nur von Monaten und Wochen vorgesehen ist, sieht das Gericht darin kein Verbot, statt einer Jahresgebühr nach Tarifstelle 16 einen Bruchteil hiervon für eine Woche bzw. sieben Tage festzusetzen. In Ergänzung zur Nr. 2 der Anlage 3/2 kann für die Bruchteilsberechnung einer Jahresfrist insoweit auf § 191 BGB i. V. m. § 31 Abs. 1 VwVfG M-V zurückgegriffen werden, wonach das Jahr zu 365 Tagen gerechnet wird. Auf den Tag gerechnet ergibt sich (gerundet) so ein Gebührenanteil von 0,16 €, auf die Woche bzw. 7 Tage danach von 1,12 €. Gegen die Anhebung auf die Mindestgebühr von 8,- € ist bei dieser geringen Sondernutzungsgebühr nichts einzuwenden (vgl. etwa auch OVG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 1992 – Bf II 25/91 -, Juris, Rnr. 31). Zwar ist bei Festsetzung von mehreren derartigen Mindestgebühren (bei einer kleinen Fläche von 1 m² schon bei zwei Mindestgebühren) während eines Jahres ein Verstoß gegen diese aufs Jahr gerechneten Sondernutzungsgebühr von 10 €/qm denkbar. Eine Überschreitung der bei 6 m² zu errechnenden Jahresgebühr von 60,- € liegt hier aber ersichtlich nicht vor, selbst wenn man noch eine weitere geringe Festsetzung aus 2015/2016 in den Blick nehmen würde, zu dem das Widerspruchsverfahren noch nicht beendet sein soll. Außerdem wäre eine etwaige Überschreitung der Jahresgebühr durch weitere Teilgebühren nicht schon im vorliegenden, eine erstmalige Mindestgebühr betreffenden Verfahren, sondern erst in einem dann die Überschreitung der Jahresgebühr betreffenden Verfahren zu rügen. 2. In Bezug auf die Verwaltungsgebühren zum Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016 in Höhe von 4 €, die angesichts des auch den Widerspruchsbescheid betreffenden Aufhebungsantrags Gegenstand auch des vorliegenden Verfahrens sind, ist von der Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung und einer darauf beruhenden Rechtsverletzung der Klägerin (§ 113 Abs. 1 VwGO) auszugehen, so dass der Widerspruchsbescheid insoweit der teilweisen Aufhebung unterliegt. Denn die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nach §§ 7 Abs. 3, 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt A-Stadt vom 3. Dezember 2014 i. V. m. Nr. 10 des Teils I der anliegenden Gebührentabelle i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V liegen nicht vor. Danach wird bei Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides eine Verwaltungsgebühr bis zu 50 % der Gebühr für die angefochtene Entscheidung nur dann erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist (vgl. ähnlich bei Widersprüchen gegen nicht kommunale Abgaben § 15 Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V). Vorliegend fehlt es schon an einer solchen gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Ausgangsbescheid vom 14. August 2015, mit dem Sondernutzungsgebühren, also Benutzungsgebühren nach § 6 KAG M-V für die illegale Sondernutzung des Bürgersteiges, festgesetzt wurden, waren keine Verwaltungsgebühren erhoben worden. Das entspricht der städtischen Verwaltungsgebührensatzung, da nach Nr. 11 des Teils II der anliegenden Gebührentabelle nur für die Bearbeitung eines Antrages auf Sondernutzungserlaubnis je nach Verwaltungsaufwand zwischen 12,- € und 192,- € als Verwaltungsgebühren erhoben werden. Dagegen wird bei bloßer Festsetzung der Sondernutzungsgebühr im Fall illegaler Sondernutzung ohne Antrag ein solches gebührenpflichtiges Verfahren nicht durchgeführt. Damit kann auch in einem solchen Fall eines Widerspruchs gegen die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr keine Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides erhoben werden (so auch bei einem Widerspruch gegen einen gebührenfreien Verwaltungsakt über die Heranziehung zu einer kommunalen Abgabe: Holz in KAG M-V, Kommentar, Stand: Dezember 2017, § 5 Nr. 4). Aber auch wenn man eine derartige verwaltungsgebührenpflichtige Amtshandlung einmal unterstellen würde, ist die erfolgte Festsetzung angesichts des in der städtischen Verwaltungsgebührensatzung vorgesehenen Gebührenrahmens von „bis zu 50 % der Gebühr der angefochtenen Entscheidung“ wegen fehlender Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) als rechtswidrig anzusehen. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz1 KAG M-V (vgl. ähnlich für die Verwaltungsgebühren nach dem Verwaltungskostengesetz M-V § 9 Abs. 1 VwKostG M-V) hätte bei Festsetzung der als Rahmensatz vorgesehenen Verwaltungsgebühr sich die Gebühr im Wesentlichen am entstandenen Verwaltungsaufwand orientieren müssen (Holz, a. a. O.), wobei im Falle der Sondernutzungsgebühren nach § 28 Abs. 4 Satz 3 StrWG M-V sich die Gebührensatzhöhe auch nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten bemisst. Der Beklagte hatte jedoch lediglich festgestellt, dass bei einer Gebühr von 4,- € diese „Grenze“ von höchstens 50 % (von 8 €) eingehalten wurde; eine Ermessensentscheidung zu einer Festsetzung unterhalb von 50 % ist eine solche bloße Feststellung der Grenze bzw. des einen höheren Rahmenwertes jedoch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei sich die Quote von 1/3 zu 2/3 aus dem anteiligen Unterliegen und Obsiegen der Beteiligten (8 € zu 4 €) ergibt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 ff. ZPO, 167 Abs. 2 VwGO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 12,- Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Auf den Antrag der Klägerin vom 21. Januar 2014 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Müllbehältern auf dem öffentlichen Gehweg vor dem im Klägerrubrum bezeichneten Mehrfamilienhaus erließ der Beklagte den Bescheid vom 30. Juli 2014, für den Zeitraum vom 8. August 2014 bis zum 7. August 2015 dort auf einer Fläche von 6 m² Abfallbehälter aufzustellen, wobei hierfür Sondernutzungsgebühren von 60 € festgesetzt wurden. Bei einer Kontrolle am 14. August 2015 wurde durch Mitarbeiter des Beklagten festgestellt, dass die öffentliche Fläche von der Klägerin weiterhin durch abgestellte Abfallbehälter genutzt wurde. Einen Folgeantrag auf Verlängerung der Sondernutzung hatte die Klägerin bis dahin und auch im weiteren Verlauf des Jahres nicht gestellt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. August 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 8. August 2015 bis zum 14. August 2015 Gebühren für die ungenehmigte Sondernutzung von 8 € gemäß der geltenden städtischen Sondernutzungssatzung fest, wobei angesichts der geringeren Sondernutzungsgebühr für diese Woche die Mindestgebühr von 8 € erhoben wurde. Verwaltungsgebühren wurden in diesem Ausgangsbescheid nicht erhoben. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 28. August 2015 unter Hinweis auf eine fehlende Sondernutzung wegen des von ihr in Anspruch genommenen Gemeingebrauchs. Das Grundstück böte keine Unterbringungsmöglichkeiten für Abfallbehälter. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2016, den klägerischen Prozessbevollmächtigten am 22. Januar 2016 zugestellt, zurück, wobei er auf die Regelungen der städtischen Abfallsatzung verwies. Danach obliege Bereitstellung und Herrichtung von Stellflächen für Abfallbehälter auf dem Grund und Boden dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Die Nutzung der öffentlichen Straße für den weiteren Verbleib von Abfallbehältern über den Tag der Entleerung hinaus stelle in Abgrenzung zum Gemeingebrauch eine Sondernutzung nach § 22 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) dar. Zur Berechnung der Sondernutzungsgebühren wurde auf die Einzelheiten der städtischen Sondernutzungssatzung verwiesen. Zudem erhob der Beklagte die nach dieser Satzung vorgesehene Verwaltungsgebühr hier in Höhe von 4 €, wobei er zur Begründung darauf hinwies, dass die Gebühr höchstens 50 % der Gebühr des angefochtenen Bescheides betragen könne und diese Grenze eingehalten sei. Mit Klage vom 22. Februar 2016 verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter und vertieft ihre Begründung zu dem nach ihrer Auffassung vorliegenden Gemeingebrauch. Außerdem sehe die gemeindliche Sondernutzungssatzung die Wochengebühr nicht vor. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 14.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 zum Aktenzeichen 32.13. 21.81.20 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Begründung aus dem ergangenen Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 23. August 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.