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Urteil

7 A 2715/16 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0704.7A2715.16.00
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Leitsätze
1. Änderung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage.(Rn.27) 2. Zur Definition des jagdrechtlichen Nutznießers.(Rn.30) 3. Zur Analogie des § 3 Abs. 1 LJagdG M-V (2011) auf Eigentümer als natürliche Personen wie auf juristische Personen oder Personengemeinschaften.(Rn.38) 4. Zum Ermessen der Jagdbehörde bei der Anordnung, Wildursprungsscheine vorzulegen.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Änderung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage.(Rn.27) 2. Zur Definition des jagdrechtlichen Nutznießers.(Rn.30) 3. Zur Analogie des § 3 Abs. 1 LJagdG M-V (2011) auf Eigentümer als natürliche Personen wie auf juristische Personen oder Personengemeinschaften.(Rn.38) 4. Zum Ermessen der Jagdbehörde bei der Anordnung, Wildursprungsscheine vorzulegen.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der ergangene Bescheid vom 18. Januar 2016 mit dem Aktenzeichen … in Form des Widerspruchsbescheides des Landkreises Rostock vom 22. August 2016, letztlich geändert im Termin der letzten mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2018, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch unter Aufhebung der ergangenen Bescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Formelle Mängel des ergangenen Bescheides sind angesichts der Zuständigkeit des Beklagten als Jagdbehörde nach § 36 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 LJagdG M-V und der Einhaltung der jagdrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht ersichtlich. So stand es dem Beklagten als weiterhin zuständiger Behörde auch offen, den Ausgangsbescheid im Hinblick auf den Anfang der bestimmten Frist vom Beginn des Jagdjahres 2015/16 nunmehr auf einen bestimmten Tag im Juni 2015 ab Kenntniserlangung des Beklagten von der Jagdausübungsberechtigung der Klägerin noch im Termin der mündlichen Verhandlung zu ändern. Die Klägerin hat auch auf Nachfrage des Gerichts insoweit keine teilweise Hauptsacheerledigungserklärung abgegeben, sodass sie mit ihrem auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides in der letztlich bestimmten Form in vollem Umfang unterliegt. Auch in materieller Hinsicht ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die getroffene jagdrechtliche Anordnung ist § 3 Abs. 3 Wildhandelsüberwachungsverordnung M-V (WildHÜVO M-V). § 3 WildHÜVO M-V lautet: „(1) Der Wildursprungsschein wird im Durchschreibverfahren (dreifach) erstellt. Der Jagdausübungsberechtigte behält das Original (weiß) und die erste Durchschrift (grün). Die zweite Durchschrift (gelb) erhält der Abnehmer zusammen mit dem Schalenwild; diese Durchschrift verbleibt als Begleitpapier beim Schalenwild bis zu dessen Zerlegung. (2) Das Original und die Durchschriften des Wildursprungsscheines sind von den Beteiligten bis zum Ende des auf die Erlegung folgenden Jagdjahres aufzubewahren, sofern andere Vorschriften nicht längere Fristen vorschreiben. (3) Die Jagdbehörde kann zu Prüfungszwecken gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten anordnen, dass ihr die erste Durchschrift (grün) zu übersenden ist.“ Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 der Vorschrift sind erfüllt. So ist die Klägerin entgegen ihrer im gerichtlichen Verfahren geäußerten Auffassung als Jagdausübungsberechtigte richtige Adressatin der Verfügung. Angesichts der Änderung der Sach- und Rechtslage während des laufenden Verwaltungsverfahrens bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 mit Zustellung am 25. August 2016 zum einen wegen des Eigentumsübergangs auf die Klägerin und zum anderen wegen Änderung des § 3 Abs. 1 LJagdG 2016 jeweils während des laufenden Widerspruchsverfahrens ist zunächst entscheidend, auf welchen Zeitpunkt für diese Anfechtungsklage abzustellen ist. Nach überkommener Sichtweise in Rechtsprechung und Literatur ist in Abgrenzung zur Klageart der Verpflichtungsklage – dort regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - bei der Anfechtungsklage für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung hier durch Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Dieser Grundsatz wird nach verschiedenen Auffassungen durchbrochen, wenn sich nach dem materiellen Recht Änderungen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also während des gerichtlichen Verfahrens noch in einer Tatsacheninstanz zu Gunsten des Klägers ergeben (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rnrn. 90 ff.; Schenke/Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., 2018, § 113 Rnrn. 29 ff. m. w. N. der verschiedenen Auffassungen), so dass im Hinblick auf die subjektive Rechtsverletzung oder auch - je nach Inhalt des materiellen Rechts – die Rechtswidrigkeit auf den späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden könnte. So liegt der Fall hier aber nicht, da sich die Sach- und Rechtslage zwischen dem Erlass des Ausgangsbescheides und dem Ergehen des Widerspruchsbescheides, also noch während des laufenden Verwaltungsverfahrens geändert hatte. Denn die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch mit der Folge des Eigentumserwerbs der Klägerin erfolgte am 3. Mai 2016, die Änderung des § 3 Abs. 1 LJagdG n. F. Ende Juni 2016 und damit jeweils vor Erstellung des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016. In einem solchen Fall bleibt es auch bei einer Änderung zu Lasten des Bürgers und damit zu Gunsten der Behörde bei dem Grundsatz, dass diese geänderten Sach- sowie Rechtslagen der Behördenentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren zugrunde zu legen sind (vgl. Wolff, a. a. O., § 113 Rnr. 98, ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit Urteil vom 6. April 1955 – V C 76.54 -, Juris, Rnrn. 20, 23). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze folgt die Jagdausübungsberechtigung der Klägerin im entscheidenden Zeitpunkt des ergangenen Widerspruchsbescheides schon aus einer direkten Anwendung der §§ 7 Abs. 4 BJagdG, § 3 Abs. 1 LJagdG M-V n. F. (2016), so dass es auf eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 LJagdG M-V 2011, bezogen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides nicht durchgreifend ankommt. Jagdausübungsberechtigt in einem Eigenjagdbezirk ist nach § 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG der Eigentümer, wobei nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BJagdG an die Stelle des Eigentümers der Nutznießer tritt, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht. Da die Klägerin mit Grundbucheintragung (schon) am 3. Mai 2016 Eigentümerin wurde, war diese geänderte Sachlage vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 zu berücksichtigen. Aber selbst wenn man auf den früheren Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 18. Januar 2016 abstellen würde, war die Klägerin auch schon zu diesem früheren Zeitpunkt als Jagdausübungsberechtigte anzusehen. Zwar war sie nach Abschluss des notariellen Vertrages vom 10. Dezember 2014 erst nach Eintragung der Auflassung in das Grundbuch am 3. Mai 2016 Eigentümerin geworden, so dass im Zeitpunkt der Erstellung des streitgegenständlichen Bescheides noch ihre Mutter Eigentümerin war. Auch war die Klägerin zu jener Zeit, obwohl sie ausweislich des Notarvertrages in alle Rechte und Pflichten unter Gefahrübergang schon kurz nach Abschluss des Notarvertrages eingetreten war und ihr auch die Nutzung des Eigenjagdbezirkes in vollem Umfang zustand, nicht Nutznießer i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 2 BJagdG. Das gilt, weil ihr in dem Notarvertrag keine Auflassungsvormerkung eingeräumt wurde, die dann auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden konnte, und sie so kein dinglich wirkendes Anwartschaftsrecht innehatte. Da die Klägerin ihre Rechtsposition damit allein wegen der schuldrechtlichen Verpflichtung ohne eine dingliche, eigentumsähnliche Berechtigung innehatte, war sie nicht Nutznießer, einer Begrifflichkeit noch aus dem § 5 RJagdG, da im Gegensatz insbesondere zum Nießbrauch weitere dingliche Berechtigungen wie Erbbaurecht, beschränkt persönliche Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit, oder gar schuldrechtliche Berechtigungen mangels des insgesamt und uneingeschränkt wirkenden dinglichen Nutzungsrechts ausscheiden (vgl. Schuck, BJagdG, 2. Aufl., 2015, § 7 Rnr. 24; Metzger in: Lorz/dres./Stöckel, Jagdrecht, 4. Aufl., 2011, § 3, Rnr. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 1977 – III OVG A 22/76 (VG Schleswig) -, NuR 1979, 37). Die Jagdausübungsberechtigung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus einer direkten Anwendung des zu jener Zeit noch geltenden § 3 Abs. 1 LJagdG M-V a. F. (2011) oder aus § 3 Abs. 1 LJagdG M-V n. F. (2016). Diese Vorschrift lautete in der alten Fassung (2011): „(1) Ist der Eigentümer oder der Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft, und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Verfügungsberechtigte innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.“ Danach war jagdausübungsberechtigt nur dann ein vom Verfügungsberechtigten gegenüber der Jagdbehörde Benannter, wenn der Eigentümer (oder Nutznießer) eine juristische Person oder Personengemeinschaft ist und die Jagd weder durch Jagdpächter noch angestellte Jäger ausgeübt wird. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift auf einen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, scheidet danach aus. Aber auch nach der neuen Fassung des § 3 Abs. 1 LJagdG M-V (2016) konnte die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung am 18. Januar 2016 nicht als Jagdausübungsberechtigte angesehen werden, obwohl diese Vorschrift mittlerweile lautet: „(1) Wird in einem Eigenjagdbezirk die Jagd weder durch den Eigentümer, noch durch den Nutznießer, noch durch Verpachtung oder angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt die Personen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Verfügungsberechtigte innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.“ Denn nach Artikel 19 des Gesetzes zur Deregulierung, Verwaltungsvereinfachung und Rechtsbereinigung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU-Rechtsbereinigungsgesetz M-V) war vorgegeben, dass dieses Gesetz vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung (29. Juni 2016) und nur Artikel 2 (Änderung des Landesreisekostengesetzes) mit Wirkung schon vom 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Artikel 16 (Änderung des Landesjagdgesetzes) LU-Rechtsbereinigungsgesetz M-V trat danach erst im Juni 2016 in Kraft, so dass bis dahin und also auch im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides am 18. Januar 2016 § 3 Abs. 1 LJagdG in der alten Fassung (2011) fortgalt. Zum damaligen Zeitpunkt war die Klägerin jedoch bei analoger Anwendung des § 3 Abs. 1 LJagdG a. F. (2011) als Jagdausübungsberechtigte anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. März 2018, - 5 P 3717 -, Juris, Rnr. 16, m. w. N. der eigenen Rechtsprechung), der auch das erkennende Gericht folgt, setzt jede Art der Analogie als einer richterlichen Rechtsfortbildung eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich. Eine solche analoge Anwendung des früher geltenden § 3 Abs. 1 Satz1 LJagdG M-V (1992 bis Juni 2016) auf Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes als natürliche Personen war danach geboten, wenn die Jagd weder durch Jagdpächter noch durch angestellte Jäger ausgeübt wurde. Vielmehr lag nach der alten Fassung eine planwidrige Lücke vor, da vom Gesetzgeber nur auf Eigentümer (oder Nutznießer) eines Eigenjagdbezirkes abgestellt wurde, die eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft waren. Die Landtagsdrucksache 1/1009, 18.11.1991, S. 34, 3. Absatz, enthält im Hinblick auf § 3 LJagdG 1992 folgende Begründung: „Sofern der Inhaber des Eigenjagdbezirkes niemanden als Jagdausübungsberechtigten benennt, soll die Jagdbehörde die Möglichkeit haben, die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst zu treffen. Die Einsetzung eines Jagdausübungsberechtigten durch die Jagdbehörde kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, da dies eine nicht erforderliche Entziehung des Jagdausübungsrechts bedeuten würde.“ Diese Begründung enthält keine Beschränkung auf bestimmte Eigentümer, wie sie in § 3 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V 1992 nur bezogen auf eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft aufgenommen wurde. Ersichtlich hatte man alle Inhaber des Eigenjagdbezirkes einbeziehen wollen, ohne natürliche Personen als Eigentümer und Jagdbezirksinhaber auszuschließen. Gerade aber, wenn diese nicht selbst Jäger sind, kein Jagdpachtvertrag abgeschlossen und auch kein Jäger angestellt wurde, bestand aber ein entsprechender Bedarf wie bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften, einen Jagdausübungsberechtigten zu benennen, um so die gebotene Jagd in der Eigenjagd sicherzustellen. Dies sieht auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 6/5062, Seite 47) zum neuen § 3 Abs. 1 LJagdG G M-V (2016) so, wonach „§ 3 Absatz 1 (…) eine Regelungslücke für den Fall (enthält), dass der Eigentümer eine natürliche Person und nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines ist und die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt wird. Bislang wird für diesen Fall § 3 Absatz 1 analog angewandt. Durch die Neufassung dieser Regelung wird die Lücke geschlossen und ein einheitlicher Vollzug gewährleistet.“ Ermessensfehler sind, zumal nach der eingeschränkten Überprüfbarkeit durch das Gericht auf solche gemäß § 114 VwGO, nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 3 WildHÜVO M-V kann die Jagdbehörde zu Prüfungszwecken gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten anordnen, dass ihr die erste Durchschrift (grün) zu übersenden ist. Die insoweit geäußerte Kritik der Klägerin, es fehle an einem konkreten Prüfzweck nach der so zu verstehenden Vorschrift, greift nicht durch. Vielmehr hat der Beklagte schon im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 nachvollziehbar dargestellt, dass regelmäßig unabhängig von konkreten Gründen in unbestimmten Zeiträumen und in jeweils einem nicht vorherbestimmten Gebiet, hier dem unter Einbeziehung der Eigenjagd …, auf die Einhaltung der Vorgaben nach der WildHÜVO M-V überprüft werde. Dabei ist es auch Gegenstand der Prüfung der Wildursprungsscheine, ob bei der Wildart Schwarzwild die Kontrolle auf Trichinen durchgeführt wurde. Eine solche Vorgehensweise mit einer zeitversetzten regelmäßigen Kontrolle aller Gebiete ohne konkreten Anlass ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 18. Januar 2018 unter Ergänzung der bisherigen Begründung (§ 114 Satz 2 VwGO) nachträglich darauf hingewiesen, dass angesichts weiterer bekannt gewordener Umstände sogar von einem konkreten Anlass auszugehen war. Denn es habe sich der Verdacht ergeben, dass an verschiedenen benannten Tagen Rotwild und Schwarzwild erlegt worden sei, ohne im Besitz von Wildmarken und eines Abschlussplanes gewesen zu sein, so dass eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gemäß § 2 Abs. 1 WildHÜVO M-V gefehlt hätte. Danach ist jedes Stück Schalenwild, das der Verwertung zugeführt werden soll, mit einer nummerierten Wildmarke in der Brust- oder Bauchwand und einem Wildursprungsschein, in dem die Wildmarkennummer sowie Angaben über das Stück Schalenwild, das Aufnehmen, das Untersuchen und den Verbleib des Schalenwildes zu vermerken sind, zu kennzeichnen. Selbst wenn man einen konkreten Anlass für eine Prüfung der Wildursprungsscheine fordern würde, ist ein solcher vorliegend gegeben. Das Vorgehen des Beklagten ist danach ermessensgerecht, insbesondere wegen des vergleichsweise geringfügigen Eingriffs auch verhältnismäßig und im Übrigen angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer jagdrechtlichen Anordnung. Eigentümerin des Land- und Forstwirtschaftsbetriebes … mit der Eigenjagd … „…“ war die Mutter der Klägerin Frau …, die den Betrieb mit Notarvertrag vom 10. Dezember 2014 an die Klägerin übertrug, gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Auf eine Auflassungsvormerkung verzichtete die Klägerin nach Belehrung des Notars. Nur für bestimmte Umstände wurde ein Rückforderungsrecht der Verkäuferin vereinbart. Die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch erfolgte am 3. Mai 2016. In § 4 Abs. 1 des Notarvertrages wurde der Übergabetag auf den 15. Dezember 2014 bestimmt, nach Abs. 2 übernahm die Klägerin als Erwerberin ab diesem Tag alle mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Verpflichtungen, trat außerdem in bestehende Miet- und Pachtverhältnisse ein. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages hatte die Erwerberin an ihre Mutter ab dem 1. Januar 2015 als dauernde Last monatlich 2.500 € zu zahlen. Ein Jagdpachtvertrag bestand zu dieser Zeit nicht, auch war kein Jäger angestellt. Die Mutter der Klägerin, die selbst keine Jägerin war, benannte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2015 bis zur Grundbuchumschreibung als Jagdausübungsberechtigte, danach sei sie als neue Eigentümerin Eigenjagdinhaberin, was beide dem Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2015, dort am 11. Juni 2015 eingegangen, mitteilten. Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 18. Januar 2016 gegenüber der Klägerin nach § 3 Abs. 3 der Wildhandelsüberwachungsverordnung an, der unteren Jagdbehörde bis zum 29. Januar 2016 die erste Durchschrift (grün) der Wildursprungsscheine von allen erlegten Stücken Schalenwild des Jagdjahres 2015/2016 im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2015 für den Eigenjagdbezirk „…“ zu senden. Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Widerspruch vom 28. Januar 2016, beim Beklagten am 1. Februar 2016 eingegangen, der in der Folge mit gesondertem Schreiben begründet wurde. Danach mache der genannte Zeitraum den Bescheid rechtswidrig, da die Klägerin erst mit Posteingang vom 12. Juni 2015 als Jagdausübungsberechtigte für den Eigenjagdbezirk „…“ von der Eigentümerin Frau … benannt worden sei. Schon aus dem Grund fehlender Jagdausübungsberechtigung sei die Vorlage von Wildursprungsscheinen für das gesamte Jagdjahr rechtswidrig. Darüber hinaus fehle es an einem konkreten Prüfzweck, der nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zu verlangen sei. Ein nachvollziehbarer Grund für eine erforderliche Prüfung, zum Beispiel ein konkreter Zweifel an der korrekten Führung der Streckenlisten oder an einem korrekten Procedere im Rahmen des Wildhandels sei nicht dargelegt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt der Bescheid rechtswidrig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016, dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 25. August 2016 zugestellt, wies der Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück, wobei auf die gebietsweise und nicht nur punktuelle Prüfung einer ordnungsgemäßen Handhabung der Wildursprungsscheine verwiesen wurde, in diesem Gebiet liege auch der Eigenjagdbezirk „…“. Wegen der Benennung der Klägerin durch die Eigenjagdbezirksinhaberin als Jagdausübungsberechtigte erst am 12. Juni 2015 könnten verständlicherweise nur die Wildursprungsscheine ab Benennung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2015 vorgelegt werden. Eine entsprechende ausdrückliche Änderung des streitgegenständlichen Bescheides ist im Termin der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt. Für die Prüfung der Wildursprungsscheine, so die Begründung des Widerspruchsbescheides weiter, brauche nach der Wildhandelsüberwachungsverordnung kein konkreter Grund vorliegen, um tätig zu werden. Vielmehr prüfe die Jagdbehörde seit Inkrafttreten der Verordnung in unbestimmten Zeiträumen und Gebieten auf die Vorgaben gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung. Bei einer nicht unerheblichen Zahl der Jagdausübungsberechtigten sei festgestellt worden, dass diese Vorgaben auf den Wildursprungsscheinen nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden seien und dadurch der Verbleib sowie dessen Ankauf, Verkauf oder Tausch nicht habe nachvollzogen werden können. Dabei sei ein gewichtiges Kriterium, ob bei der Wildart Schwarzwild die Kontrolle auf Trichinen durchgeführt worden sei. Denn es bestehe bei der Weitergabe von Wildbret eine Lebensgefahr für Menschen durch Aufnahme von Trichinen. Die Untersuchung diene ausschließlich dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Mit Klage vom 26. September 2016, einem Montag, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt zunächst den bisherigen Vortrag. Außerdem weist sie darauf hin, dass sie trotz der Bestimmung ihrer Mutter als damaliger Eigentümerin keine Jagdausübungsberechtigte i. S. d. § 3 Abs. 3 der Wildhandelsüberwachungsverordnung und damit falsche Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides gewesen sei. Sie sei vor der Grundbucheintragung keine Eigentümerin gewesen. Auch sei sie nicht als Nutznießerin i. S. d. vorstehenden Vorschrift anzusehen, da ihr kein Nießbrauchsrecht eingeräumt worden sei. Nur derartige dinglich Berechtigte könnten Nutznießer sein, während die Übergangsregelungen des Hofübergabevertrages sich rechtsstrukturell hiervon unterscheiden würden und auch wegen des zu beachtenden sachenrechtlichen Typenzwangs nicht in eine Nießbrauchseinräumung umdeutbar seien. Zudem sei nach der alten Regelung des § 3 Abs. 1 LJagdG MV dieser Fall im Gegensatz zum neuen Recht vor Mitte 2016 nicht erfasst, da früher nur auf juristische Personen oder Personengemeinschaften als Eigentümer von Eigenjagdbezirken abgestellt worden sei. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift könne durch das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres vorgenommen werden. Jagdausübungsberechtigt sei vielmehr weiterhin nur der Eigentümer als natürliche Person. Die Klägerin sei nur als Vertreterin der Eigentümerin als Jägerin tätig geworden und habe die Wildhandelsnachweise ihrer Mutter als Jagdausübungsberechtigter zur Verfügung gestellt, so dass sie nicht zur Herausgabe an die Beklagte in der Lage gewesen sei und der Bescheid an die falsche Adressatin gesandt worden sei. Sie beantragt, den Ausgangsbescheid vom 18. Januar 2016 mit dem Aktenzeichen … in Form des Widerspruchsbescheides des Landkreises Rostock vom 22. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt zur Begründung zunächst diejenige aus dem Verwaltungsverfahren, wobei nochmals darauf verwiesen wurde, dass die untere Jagdbehörde das gesamte Gebiet und damit auch den Eigenjagdbezirk … geprüft habe. Die von Klägerseite angenommene Überwachung der Wildhändler sei Aufgabe des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes und nicht der Jagdbehörde. Schon wegen der durch die Eigentümerin erfolgten Benennung der Klägerin sei diese als Jagdausübungsberechtigte analog § 3 Abs. 1 LJagdG a. F. (2011) anzusehen. Da die Mutter der Klägerin als damalige Eigentümerin keinen gültigen Jagdschein besessen habe, habe sie das Jagdrecht nicht legal ausüben können. Die analoge Anwendung der alten, auf eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft bezogenen Regelung des § 3 Abs. 1 BJagdG a. F. sei angesichts der Gesetzeslücke geboten gewesen, wenn der Eigentümer als natürliche Person mangels eines Jagdscheines das Jagdausübungsrecht nicht habe wahrnehmen können und auch wie vorliegend ein Pächter nicht vorhanden oder ein Jäger nicht angestellt worden sei. Mit Beschluss vom 4. August 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.