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Urteil

7 A 2647/15 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2017:1129.7A2647.15.00
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Leitsätze
- zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit hier auf Grund einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftat - kein atypischer Fall bei Straftaten aus dem Steuer- und Insolvenzrecht - Unerheblichkeit des Ablaufs der Fünfjahresfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG während des Klageverfahrens, da bei der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit hier auf Grund einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftat - kein atypischer Fall bei Straftaten aus dem Steuer- und Insolvenzrecht - Unerheblichkeit des Ablaufs der Fünfjahresfrist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG während des Klageverfahrens, da bei der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Behörde hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Maßgeblich für die Frage, ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten führen müssen, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 WaffG. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung der Erlaubnis dabei unter anderem voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt, hier nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Nach dieser Vorschrift besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zumindest zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, da er wegen vorsätzlich begangener Straftaten vom Amtsgericht B-Stadt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit - wie vorliegend - zu verneinen ab einer Grenze von 60 Tagessätzen bei einer vorsätzlichen Straftat, wobei ein Bezug zu der Art der Straftat etwa unter Verwendung von Waffen oder Sprengstoff nicht geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch die Kammer folgt, kommt eine Abweichung von der Regelvermutung mangelnder Zuverlässigkeit dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, Juris, Rnr. 5; OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 – 16 A 2905/11 -, Juris Rnrn. 7, 8, wonach die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Widerlegung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 weiterhin anwendbar sind). Es fehlt nach den Angaben des Klägers und nach Einsicht in den Verwaltungsvorgang an hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Ausnahmefalls. Da die Vermutungsregelung nicht voraussetzt, dass außer dem Vermutungstatbestand weitere nachteilige Umstände über den Betroffenen bekanntgeworden sind, greift sie auch bei einer im Übrigen ordnungsmäßigen Führung. Dementsprechend ist es auch unerheblich, wenn ein Kläger sogar erst einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre, soweit dies zu einer entsprechenden Verurteilung geführt hat. Wenn nach dem Gesetz bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, sofern eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist, kann die Vermutung grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Dabei wirkt es sich nicht zu Gunsten des Klägers aus, dass die abgeurteilten Taten keinen waffen- bzw. jagdrechtlichen Bezug aufweisen. Der Gesetzgeber ist mit der Neuregelung des § 5 WaffG von seiner bisherigen Risikoeinschätzung im Bereich des Jagd- und des Waffenrechts abgegangen. Wann die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt. Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden, dass die konkrete Straftat keinen Waffen- bzw. Jagdbezug hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2008 - 3 B 12.08 -, a. a. O.) oder eine besondere Gewaltbereitschaft nicht belegt ist. Das gilt in gleicher Weise aber auch im Hinblick auf das klägerische Argument, es gebe Straftatbestände minderer bzw. atypischer Art aus dem Steuer- oder Insolvenzrecht, für die schon deshalb ein Ausnahmefall gegeben sei. Diese Ansicht verkennt, dass nach § 5 Abs. 2 WaffG die Verurteilung wegen einer der dort angeführten Straftaten in der dort weiter angegebenen Mindesthöhe in der Regel den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründet, ohne dass es auf eine „Qualität“ oder „gesellschaftliche Ächtung“ von Straftaten ankommen würde, was sich etwa an Hand der Schutzgüter in den jeweiligen Straftatbeständen zeigen würde. Denn der Gesetzgeber differenziert insoweit im Hinblick auf die zu prüfende Zuverlässigkeit nicht nach verwirklichten Straftatbeständen. Vielmehr kann die Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Maßgebend ist dabei der Zweck der Vermutungsregelung. Dieser wie auch der des Waffengesetzes insgesamt besteht darin, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 1992 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64 und vom 2. November 1994 a.a.O. Nr. 71 sowie zur Vermutungsregelung nach dem ab 1. April 2003 geltenden Recht die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs.14/7758 S.54). Ein Ausnahmefall kommt deshalb dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derartig in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 a. a. O. zur vergleichbaren Situation nach dem bis 31. März 2003 geltenden Recht). Die danach vorzunehmende Würdigung rechtfertigt es hier nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen. Dies wird auch vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten nicht substantiiert vertreten, da die Kritik sich im Wesentlichen auf die verwirklichten Straftatbestände bezieht. Das Verhalten des Klägers ist vorliegend in strafrechtlicher Hinsicht nicht als nur geringfügig verfehlt zu missbilligen, wie sich schon aus der der Anzahl der 23 Fälle vorenthaltener Arbeitnehmerentgelte in Tatmehrheit mit Verstoß gegen die Insolvenzordnung zeigt. Bei der Zahlung von Arbeitsentgelten und einer rechtzeitigen Anmeldung der Insolvenz handelt es sich um Grundpflichten eines Arbeitgebers (hierzu auch OVG M-V, Beschluss vom 17. November 2010 - 3 M 180/10 -, Juris unter Hinweis auf den Beschluss des VG Greifswald vom 5. August 2010 - 6 B 696/10 -), gegen die vom Kläger in nennenswerter Anzahl verstoßen wurde, ohne dass hierfür eine zumindest in Ansätzen nachvollziehbare Motivation ersichtlich ist. Auch der weitere Vortrag des Klägers zum Ablauf der fünfjährigen Frist seit Eintritt der Rechtskraft Anfang 2017 führt nicht zum Erfolg der Klage. Denn diese Frist ist erst während des laufenden Gerichtsverfahrens abgelaufen, was sich vorliegend nicht auswirkt. Denn es geht um die Anfechtung eines Widerrufs. Für die vorliegend erhobene Anfechtungsklage ist aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (etwa VGH München, Beschluss vom 8. Juli 1996 - 21 CS 96.573 - unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwGE 84, 17, 19; DVBl. 1990, 1043, 1044), so dass Änderungen erst während des laufenden Gerichtsverfahrens nach Abschluss des Verwaltungsfahrens unerheblich sind und nur für ein etwaiges, auf Antrag des Klägers erst noch zu führendes Verfahren auf Neuerteilung der Waffenbesitzkarte Bedeutung haben könnten. Dabei dürfte dann allerdings der Ausgang des weiteren strafgerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht E-Stadt noch zu klären sein. Da der Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers rechtmäßig ist, begegnen auch die in Nr. 2 des angegriffenen Bescheides verfügten, auf § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WaffG beruhenden Maßnahmen keinen Bedenken. Im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015 wurde insoweit Ermessen ausgeübt; vom Gericht nach dem Maßstab des § 114 VwGO überprüfbare Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2, §§ 708 Nr. 11, 709 ff. Zivilprozessordnung. Angesichts der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird vom erkennenden Gericht kein Anlass für eine Berufungszulassung gesehen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 18.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 GKG. Es entspricht ständiger Spruchpraxis der Kammer, in Verfahren der vorliegenden Art Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen. Danach ist in einer Streitigkeit, die eine Waffenbesitzkarte betrifft, der Auffangwert zzgl. 750,- Euro „je weiterer Waffe“ in Ansatz zu bringen. Da es im vorliegenden Verfahren um den Widerruf von insgesamt zwei Waffenbesitzkarten geht, auf denen, soweit ersichtlich, nach Diebstahl von drei Waffen insgesamt noch dreizehn Waffen eingetragen waren, ist im vorliegenden Hauptsacheverfahren von zwei mal 5.000,- Euro zuzüglich elf mal 750,- Euro, insgesamt also von 18.250,- Euro auszugehen. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer waffenrechtlichen Verfügung. Der Kläger hatte als Mitglied der Schützenzunft D. ausweislich der als Zweitausfertigungen ausgestellten, ihm aber nicht mehr ausgehändigten Waffenbesitzkarten vom 3. Dezember 2013 insgesamt 16 Waffen, die zuvor in die Waffenbesitzkarten 6422/78 vom 15. Juli 1978 und 1188/73 vom 20. Oktober 1973 eingetragen waren. Laut Änderungen in Kopien der alten Waffenbesitzkarten waren hiervon insgesamt drei Waffen gestohlen worden, wobei ebenfalls vermerkt wurde, dass eine dieser drei Waffen von der Polizei Segeberg wieder aufgefunden wurde, ohne dass sich aber ein Hinweis auf deren Aushändigung an den Kläger findet. Der Kläger meldete dem Beklagten den Verlust dieser alten Waffenbesitzkarten mit E-Mail vom 15. August 2013. Im Rahmen der regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) erhielt der Beklagte aus dem Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 3. Dezember 2013 die Auskunft, dass der Kläger am 29. Dezember 2011 vom Amtsgericht B-Stadt (Aktenzeichen …………) wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 23 Fällen in Tatmehrheit mit Verstoß gegen die Insolvenzordnung zu einer Geldstrafe von insgesamt 90 Tagessätzen je 50 € verurteilt wurde. Datum der letzten Tat war der 15. Februar 2010, Datum der Rechtskraft der 20. Januar 2012. Daraufhin wurde der Kläger vom Beklagten am 4. Dezember 2013 zu einem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis mangels erforderlicher waffenrechtlicher Zuverlässigkeit angehört, dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf die eher geringe Strafe und die Art der begangenen Straftaten widersprach. Mit Bescheid vom 20. Februar 2014, zugestellt am 25. Februar 2014, widerrief der Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers die vom Kreis C. ausgestellten grünen Waffenbesitzkarten mit den Nummern 6422/78 (neu 276/2013) und 1188/73 (neu 275/2013) gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (zu 1.) und gab dem Kläger gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz auf, alle erlaubnispflichtigen Schusswaffen sowie Munition bis zum 25. März 2014 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen sowie den Nachweis hierüber der Waffenbehörde bis zum 25. März 2014 vorzulegen (zu 2.). Zur Begründung verwies der Beklagte auf die in der Regel fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit wegen der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat. Auch sei seit Eintritt der Rechtskraft die Frist von fünf Jahren noch nicht verstrichen. Der Bescheid setzte sich außerdem mit den Angaben aus der klägerischen Anhörung auseinander, wobei angesichts der Straftat und der Höhe der Geldstrafe nicht von einer Ausnahme von der Regelvermutung auszugehen sei. Eine Rückgabe der waffenrechtlichen Dokumente sei angesichts der bislang nicht ausgehändigten Ersatz – Waffenbesitzkarten nicht notwendig. Unter dem 20. Februar 2014 erging wegen des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis ein gesonderter Gebührenbescheid des Beklagten an den Kläger über insgesamt 41,79 €, gegen den sich der Kläger nicht wandte; diese Kosten wurden vom Kläger gezahlt. Mit Schreiben vom 4. März 2014 teilte die Staatsanwaltschaft E-Stadt dem Beklagten mit, dass beim Amtsgericht E. Stadt unter dem 2. Juni 2013 Anklage gegen den Kläger erhoben wurde (Aktenzeichen……….); im Betreff wurde die Straftat der Insolvenzverschleppung bezeichnet. Das Amtsgericht E-Stadt erklärte mit Schreiben vom 5. März 2014, dass Termin zur Hauptverhandlung auf den 4. April 2014 bestimmt sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob unter dem 21. März 2014 Widerspruch gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, wobei zur Begründung auf die vorliegende Ausnahme zur Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nummer 1a WaffG verwiesen wurde. Denn die Art der Straftaten ließen mangels einer feindlichen Willensrichtung die Verfehlungen in einem Licht erscheinen, nach der die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Laut unterschriebener Bestätigung vom 28. April 2013 (?) wurden Waffen und Munition des Klägers im klägereigenen Waffenschrank bei Herrn A. S. in F-Stadt vorläufig zwischengelagert, wobei dem Kläger ein Schlüssel für diesen Waffenschrank nicht ausgehändigt wurde. Dies teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Waffenbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2014 unter Beifügung der Bestätigung mit; Schlüssel für den Waffenschrank und das Munitionsfach lägen im Bankschließfach des klägerischen Prozessbevollmächtigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Juni 2015 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und vertiefte die bisherige Begründung. Mit Klage vom 13. Juli 2015 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt die bisherige Begründung aus dem Verwaltungsverfahren und erläutert ergänzend, dass die Straftaten der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der verzögerten Stellung eines Insolvenzantrages das Interesse der Solidargemeinschaft bzw. der Gläubigergemeinschaft schützen würden. Dies seien atypische Straftaten, sodass nicht der Regelschluss gezogen werden könne, der Täter werde sich auch in sonstigen Rechtskreisen nicht an gesetzliche Beschränkungen halten. Es sei angesichts des in § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses auf die Art der Straftat abzustellen, da über die Strafbarkeit allein der Strafrichter zu entscheiden habe. Derartige dem Kläger vorgeworfene Insolvenzstraftaten ließen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen, dass ausnahmsweise nicht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Während des gerichtlichen Verfahrens sei Anfang 2017 die 5-jährige Frist seit Eintritt der Rechtskraft abgelaufen, sodass auch deshalb der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben sei. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid zur waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers vom 20. Februar 2014 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Begründung aus dem Verwaltungsverfahren auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald, Beschluss vom 17. November 2010 - 3 M 180/10 – sowie des Verwaltungsgerichts Schwerin, Beschluss vom 16. April 2014 – 7 B 325/14. Eine Aufhebung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis sei auch nicht wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Fünfjahresfrist seit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vorzunehmen, da insoweit angesichts der Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.