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Beschluss

6 B 1301/23 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1108.6B1301.23SN.00
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Beendigung einer Inobhutnahme nach Feststellung des Alters, wenn dieses höher ist als zuvor angenommen (geänderte Erkenntnislage), ist § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) (nicht: § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X; juris: SGB 10).(Rn.30) 2. Noch hinreichend erkennbare Ermessensbetätigung der Behörde trotz irrtümlicher Stützung des Bescheides auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) im vorliegenden Fall (Aufbau auf ausdrückliche frühere Ermessenserwägungen, eigene Abwägung der - wenngleich auf Tatbestandsmerkmal bezogenen - Umstände, keine gegen Rücknahme sprechende Umstände).(Rn.36) 3. Bei der Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist es nicht geboten, in Zweifelsfällen stets von einem Jugendlichen auszugehen, wenn das Alter so weit wie möglich festgestellt ist, auch wenn danach noch Restzweifel bleiben (Abgrenzung zu VGH München, Beschluss vom 18. August 2016 - 12 CE 16.1570-, Rn. 23).(Rn.40)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Beendigung einer Inobhutnahme nach Feststellung des Alters, wenn dieses höher ist als zuvor angenommen (geänderte Erkenntnislage), ist § 45 Abs. 1 SGB X (juris: SGB 10) (nicht: § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X; juris: SGB 10).(Rn.30) 2. Noch hinreichend erkennbare Ermessensbetätigung der Behörde trotz irrtümlicher Stützung des Bescheides auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) im vorliegenden Fall (Aufbau auf ausdrückliche frühere Ermessenserwägungen, eigene Abwägung der - wenngleich auf Tatbestandsmerkmal bezogenen - Umstände, keine gegen Rücknahme sprechende Umstände).(Rn.36) 3. Bei der Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) ist es nicht geboten, in Zweifelsfällen stets von einem Jugendlichen auszugehen, wenn das Alter so weit wie möglich festgestellt ist, auch wenn danach noch Restzweifel bleiben (Abgrenzung zu VGH München, Beschluss vom 18. August 2016 - 12 CE 16.1570-, Rn. 23).(Rn.40) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung seiner Inobhutnahme, wobei zwischen den Beteiligten sein Alter streitig ist. Der Antragsteller wurde ausweislich eines Bescheides des dortigen Landesbetriebs „Erziehung und Beratung“ am 21. November 2022 in Hamburg registriert. Demnach gab er als „Geburtsdatum“ an: „16 Jahre“. Der Landesbetrieb lehnte mit Bescheid vom 21. November 2022 die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII ab, weil die Altersangabe nicht glaubhaft sei, keine Papiere vorgelegt worden seien und aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes das 18. Lebensjahr vollendet sei, namentlich (Ankreuzungen in Formular) wegen der wahrgenommenen Stimmlage, des gereiften Gesamteindrucks, des sicheren Auftretens und des postpubertären Körperbaus. In einem Informationsschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aus Hamburg vom 22. November 2023 an den Antragsteller sowie in seinem Ankunftsnachweis vom 24. November 2023 des Landesamtes für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern in Stern Buchholz ist als Geburtsdatum der 20. November 2004 eingetragen. Im Ausländerzentralregister wurde der Antragsteller mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2005 registriert. Am 28. November 2022 verfügte der Fachdienst Jugend der Landeshauptstadt Schwerin (für den Oberbürgermeister) die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers gemäß § 42a SGB VIII, nachdem er die Minderjährigkeit durch qualifizierte Inaugenscheinnahme durch eine Person festgestellt hatte. Als Geburtsdatum des Antragstellers wurde hierbei der 17. April 2006 registriert. Das Formular über die Altersfeststellung vom 25. November 2022 weist als Ergebnis und Gesamteindruck „minderjährig“ aus, wobei es außer der Angabe „entfällt“ zum Punkt „Qualifizierte Inaugenscheinnahme“ keine weiteren Angaben enthält. Im Dokumentationsformular zur Inobhutnahme wird das vorgenannte Geburtsdatum angegeben. Zu seiner Mutter mit unbekanntem Nachnamen, die sich in Iran aufhalte, habe der Antragsteller Kontakt. Verwandte in Deutschland habe er nicht. Er stamme aus Kabul, Afghanistan. Mit dem Fluchtziel Deutschland sei er u.a. über die Türkei, den Balkan und die Schweiz eingereist. Das „Herkunftsland“ habe er „ca.“ im Mai 2021 verlassen. Sprachkenntnisse gebe es in Dari und Türkisch. In Deutschland erwarte er Familiennachzug, Schule und den Aufbau eines besseren Lebens. Eine Sprachmittlerin gab über E-Mail-Verkehr des Fachdienstes Jugend mit dem Caritasverband an, dass „drin“ (meint wohl ein fremdsprachiges Dokument aus den Akten) ein Datum nach islamischer Zeitrechnung stehe, das nach christlicher das Geburtsjahr 2006 ergebe. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern – Landesjugendamt – wies den Antragsteller mit Bescheid vom 29. November 2022 dem Landkreis Rostock als unbegleiteter minderjähriger Ausländer zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu. Darin wird weiter von dem 17. April 2006 als Geburtsdatum ausgegangen und, wohl irrtümlicherweise, vom Herkunftsland Syrien und der Sprache Arabisch. In einer amtsärztlichen Stellungnahme, die offenbar auf mögliche Impfungen zielt (nur formularmäßig gesundheitliche Störungen und Hinweise auf Infektionserkrankung ausgeschlossen, drei Impfungen vor Kurzem festgestellt und „daher heute keine Impfungen vorgenommen“), ist als Geburtsdatum der 17. Februar 2007 eingetragen. Am 23. Dezember 2022 erfolgten im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme eine erneute Befragung des Antragstellers und die Beurteilung der Frage der Minderjährigkeit durch zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes des Antragsgegners. Dabei bestätigte der Antragsteller im Wesentlichen seine früheren Angaben, nur dass die Mutter nun einen Namen bekam und zwei bis drei Jahre jünger sein sollte, die Ankunft in Deutschland wusste der Antragsteller demnach nicht mehr, im „Herkunftsland“ will er zuletzt vor ca. einem Jahr gewesen sein. Aufgrund der Stimmlage (die tief und männlich sei), der Hände und des Körperbaus (der ausgewachsen, postpubertär sei) sowie der Daten der Beschulung (die widersprüchlich seien), der Fluchtwege und -zeiten (die nicht passten) und des Verhaltens im Gespräch (wo es ein sicheres Auftreten gegeben habe) wurde unter Hervorhebung eines gereiften Entwicklungsstandes, selbstsicheren Auftretens und Erläuterungen zu Aufenthalten in Deutschland und außerhalb nebst Hinweis auf fehlende Identitätsdokumente auf Volljährigkeit geschlossen. In einer E-Mail vom 2. Januar 2023 teilte die Leiterin der Einrichtung, in der der Antragsteller nunmehr sich aufhielt, offenbar dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller „wirklich sehr jung“ aussehe und mehrere Bewohner die „Tazkira“ (offenbar das o.g. Dokument des Antragstellers) dahin übersetzt hätten, dass das Geburtsjahr 2006 sei. Er könne in der Einrichtung – „Gemeinschaftseinrichtung“ – keine weitere Nacht bleiben und im Zweifel werde die Polizei um Hilfe bei einer „Verbringung zu einer Jugendhilfeeinrichtung“ gebeten. Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 lehnte der Antragsgegner daraufhin die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII ab. Zur Begründung führte er aus, dass er von der Volljährigkeit des Antragstellers nach allen – widersprüchlichen – Angaben und Auswertungen überzeugt sei. Hierauf wurde der Antragsteller von dem Flüchtlingsrat M-V vertreten. Ausweislich einer entsprechenden E-Mail vom 14. Februar 2023 nahm der Allgemeine Soziale Dienst der Landeshauptstadt Schwerin den Antragsteller am 6. Januar 2023 erneut in Obhut, weil dieser wiederholt gesagt habe, dass er minderjährig sei. Zwischenzeitlich war der Antragsteller altersdiagnostisch (odontologisch-röntgendiagnostisch mit Röntgenuntersuchung der Zähne) gutachterlich am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … … … untersucht worden, ausweislich des unter dem 9. Februar 2023 erstatteten Gutachtens auf Auftrag des Fachdienstes Jugend in Schwerin. Das am 21. Februar 2023 übermittelte Gutachten kommt nach knapp vier Seiten Darstellung seiner Grundlagen und Erhebungen zu dem Ergebnis: „Das höchste Mindestalter (aufgrund mehrerer Merkmalssysteme) beträgt in diesem Fall 15.8 Jahre. Der Untersuchte (Antragsteller) hat demnach das 18. Lebensjahr am Untersuchungstag nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überschritten.“ In der Folge übernahm der Antragsgegner den Antragsteller und nahm ihn mit Bescheid vom 7. März 2023 gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut. Auf Veranlassung durch den Antragsgegner wurde der Antragsteller erneut rechtmedizinisch (offenbar umfassender) untersucht. Das unter dem 15. Mai 2023 erstattete Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums … … … kommt nach sechseinhalb Seiten Darstellung seiner Grundlagen, Erhebungen unter Einschluss der früheren Begutachtung und Zwischenbeurteilungen zu der zusammenfassenden Beurteilung: „Anhand der erhobenen Befunde kann im vorliegenden Fall von einer sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres zum Untersuchungszeitpunkt am 4. Mai 2023 ausgegangen werden. Ein Alter von 21,7 Jahren ist wahrscheinlich. Eine Volljährigkeit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegt werden.“ Zu den Zwischenbeurteilungen zählen als konkretere: „Skelettalter (radiologische Untersuchung Handgelenk) mindestens dem eines 19-jährigen Mannes entsprechend“, „Das vorliegende Stadium PH6 (betreffend Geschlechtsreife und anthropometrische Maße) kommt regelmäßig bei erwachsenen Männern zur Beobachtung“, „Dem Röntgenbefund der linken Hand folgend, kann, … auf ein Lebensalter von mindestens 17,5 Jahren geschlossen werden“, „Die vorliegende Skelettentwicklung der medialen Schlüsselbeinanteile entspricht aus radiologischer Sicht, … einem Ossifikationsstadium 3b, welches bei Männern üblicherweise mit 21,7 Jahren (+/- 3,7) und frühestens ab einem Alter von 17,6 Jahren beobachtet wird“, „an den Weisheitszähnen ein Mineralisationsstadium …, welches … auf ein Alter von im Mittel 20,25 Jahren (+/- 2,17) und ein Mindestalter von 15,77 Jahren schließen lässt“. Der Kommunale Sozialverband … legte dem Antragsgegner mit E-Mail vom 24. Mai 2023 dar, dass dieser in Übereinstimmung mit europarechtlichen Normen nach dem Grundsatz „Im Zweifel für die Minderjährigkeit“ von Minderjährigkeit ausgehen könne, aber im Rahmen der dem Antragsgegner obliegenden Ermessensentscheidung auch die Möglichkeit habe, „einen härteren Kurs zu verfolgen“. Das Gutachten leide nicht offensichtlich an Mängeln, ein Mindestalter-Konzept sei „im Verwaltungsrecht nicht vorgeschrieben“, es genüge eine „an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ als Beweismaß. Mit Bescheid vom 16. Juni 2023 hob der Antragsgegner sodann „mit sofortiger Wirkung den Bescheid über (die Inobhutnahme des Antragstellers) vom 7. März 2023 gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf“. Der Bescheid wurde begründet, unter anderem mit dem letzten Gutachtenergebnis und dem Umstand, dass mittlerweile eine Vielzahl verschiedener Geburtstagsangaben, aber kein Identitätsdokument vorliege; er enthält den Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs „wiederherstellen“ könne. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich einer Aktennotiz am 19. Juni 2023 persönlich übergeben. Der Antragsteller hat am 3. August 2023 Eilrechtsschutz beantragt und trägt vor, am 7. Juli 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners Widerspruch erhoben zu haben. Er habe nicht mit Zugrundelegung „vermeintlicher neuer Erkenntnisse“ gegen seine frühere Inobhutnahme rechnen müssen. Die sofortige Vollziehbarkeit habe nicht angeordnet werden können. Auch der Antragsgegner habe keine 100 %-ige Sicherheit zugrunde legen können. Auch das letzte Gutachten gehe nur von einer sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres aus, dagegen sei das Alter von 21,7 Jahren nur wahrscheinlich. Im Zweifel sei von Minderjährigkeit auszugehen. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. Juli 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juni 2023 zu dem Aktenzeichen … wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Begründungsmangel hinsichtlich der sofortigen Vollziehung könne geheilt werden. Deren Anordnung sei erforderlich, um keinen Erwachsenen in einer Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Das System sei hoch belastet und anderenfalls seien die betreffenden Plätze nicht mehr für tatsächlich Schutzbedürftige verfügbar. Die Unterbringung dort koste monatlich etwa 4.000 Euro zuzüglich Sonderleistungen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Er ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Der streitgegenständliche Bescheid ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sofort vollziehbar. Der Antragsteller ist, obwohl er für sich in Anspruch nimmt, minderjährig zu sein, für sein Begehren jedenfalls handlungsbefugt (näher, mit Verweis auf § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, OVG Bremen, Beschluss vom 18. November 2015 – 2 B 221/15, 2 PA 223/15, JAmt 2016, 42, juris Rn. 12f. m. weiteren Nachw.), konnte dementsprechend auch seinen Bevollmächtigten wirksam beauftragen. Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bescheid etwa bereits bestandskräftig wäre. Der Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, befindet sich zwar nicht bei den Akten. Aber von dem Antragsgegner unwidersprochen hat der Antragsteller vorgetragen, einen solchen am oder unter dem 7. Juli 2023, mithin binnen der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe des streitbegründenden Bescheides vom 16. Juni 2023, erhoben zu haben. 2. Der Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung ist, dass das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (dem Widerspruchsverfahren oder einem nachfolgenden Klageverfahren) zunächst maßgeblich, weil an einem voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt kein Vollzugs-, bei einem voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt kein Aussetzungsinteresse besteht. Nach der im gegebenen Eilverfahren allein möglichen und daher ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Der Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Aufhebung der mit Bescheid vom 7. März 2023 verfügten Inobhutnahme mit Bescheid vom 16. Juni 2023 kann sich zwar nicht, wie von dem Antragsgegner angeführt, auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen. Danach gilt: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es geht vorliegend um die Rechtmäßigkeit jeweils der verfügten und beendeten Inobhutnahme des Antragstellers. Diese setzt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII voraus, dass sie ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen betrifft. Dass der Antragssteller zunächst Kind oder Jugendlicher gewesen, nunmehr aber erwachsen geworden sei, stellt weder der Antragsgegner fest noch ergibt sich dies sonst. Geändert hat sich nicht der Tag der Geburt des Antragstellers und daraus abgeleitet sein Alter, sondern die Erkenntnislage hierüber. Die Änderung der Erkenntnislage stellt jedoch keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, wie ein Blick auf § 45 Abs. 1 SGB X zeigt: Zeigt sich – eben aufgrund geänderter Erkenntnislage –, dass die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nicht vorgelegen haben, dieser mithin rechtswidrig war, kann dieser zurückgenommen werden – in Abhängigkeit unter anderem gerade von dem Grund der geänderten Erkenntnislage, weshalb diese nicht eigener Rücknahmegrund nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist. Die Rücknahme kann sich aber auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen. Danach darf ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dass sich der Antragsgegner auf eine andere Vorschrift gestützt hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung. Zwar ist problematisch, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X – also zwingend – zurückzunehmen „ist“, während er in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückgenommen werden „darf“. Soweit die Behörde also von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, kann der Überprüfung ihrer Entscheidung nicht eine Rechtsgrundlage zugrunde gelegt werden, die ein Ermessen vorsieht; überhaupt kann keine Rechtsgrundlage zugrunde gelegt werden, die die Entscheidung ihrem Charakter nach wesentlich ändern würde, weil gerichtlich nur die getroffene Entscheidung überprüft, nicht aber eine neue getroffen werden kann. Aber vorliegend hat der Antragsgegner tatsächlich Ermessen ausgeübt bei der Frage, ob er seine frühere Entscheidung zurücknimmt oder nicht, obwohl der Wortlaut des Bescheides mit dem Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X und seiner dementsprechenden weiteren Formulierung nach („ist aufzuheben“) von einer gebundenen Entscheidung auszugehen scheint. Für die Beurteilung, ob überhaupt Ermessen ausgeübt worden ist, kommt es nicht nur auf den genannten Entscheidungstenor an, sondern auf deren Inhalt, insbesondere die Begründung (Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 45 SGB 10, Rn. 107, juris, m. Verw. auf eine Reihe BSG-Entscheidungen). Zunächst hat für den vorliegenden Fall der Kommunale Sozialverband in seinen ausführlichen Hinweisen an den Antragsgegner zum Erlass der in Prüfung stehenden Entscheidung ausdrücklich auf eine anstehende Ermessensentscheidung hingewiesen, wonach davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsgegner, der ersichtlich hierauf reagiert hat, die entsprechenden Erwägungen ebenfalls angestellt oder sich zu eigen gemacht hat. Auch kommt dies in seinem Bescheid noch hinreichend zum Tragen. Der Antragsgegner wägt nämlich ab, was für und – implizit – was gegen seine Entscheidung spricht, nämlich eine Reihe von Unsicherheitsfaktoren betreffend das angegebene Alter, wonach die Überzeugung gewonnen sei, der Antragsteller sei volljährig, und deshalb die Entscheidung getroffen werde. Eine Ermessensausübung kann sich zwar nicht auf die Frage beziehen, ob Volljährigkeit als Tatbestandsmerkmal als erfüllt angesehen wird oder nicht und ob die Inobhutnahme also hätte erfolgen können. Jedoch können die von dem Kommunalen Sozialverband aufbereiteten und dabei ausdrücklich auf eine Ermessensentscheidung bezogenen Erwägungen zum Für und Wider der Annahme der Volljährigkeit, auf die auch der Antragsgegner zurückgreift, als auf die Frage der Rücknahme der früheren Entscheidung bezogen angesehen werden. Hinzu kommt, dass nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und auch dem Gebot sparsamer Verwendung von Haushaltmitteln bei der Frage, ob ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückzunehmen ist, dies die Regel sein sollte, zumal § 45 Abs. 2 und Abs. 3 SGB X Umstände, unter denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückzunehmen ist, eigens regelt, wonach diese Umstände von der Behörde ohnehin zu beachten sind und kaum zusätzlich für die Frage der Ermessensausübung erwogen werden können (zum Problem des „Verbrauchs“ solcher Gesichtspunkte vgl. Merten in: Hauck/Noftz SGB X, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 45 SGB 10, Rn. 112, juris – ders. aber Rn. 109 für eine umfassende Abwägung und nicht etwa intendiertes Ermessen). Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Inobhutnahmeentscheidung liegen vor. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt (Inobhutnahmeentscheidung mit Bescheid vom 3. März 2023) war rechtswidrig. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist Voraussetzung der Inobhutnahme, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Jugendlichen gehandelt hat. Dies war nicht der Fall – der Antragsgegner hatte Jugendlichkeit des Antragstellers zwar seinerzeit seiner Entscheidung zugrunde gelegt, spätestens das rechtsmedizinische Gutachten aus Kiel vom 15. Mai 2023 zeigt aber, dass diese Annahme falsch war. Der Antragsteller war – bereits im Zeitpunkt seiner Inobhutnahme – nicht als Jugendlicher anzusehen. Jugendlich ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII; ebenso übrigens § 1 Abs. 2 Fall 1 JGG; im Übrigen Gegenschluss aus § 2 BGB). Das tatsächliche Alter des Antragstellers ist zwar nicht bekannt. Das letzte, umfassende Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass er im Mai 2023 wahrscheinlich 21,7 Jahre war, im März 2023 also ca. 21,5 Jahre. Dass die Gutachter sicher nur ein Alter von mindestens 17 Jahren feststellen konnten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist bei der Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nicht geboten, in Zweifelsfällen stets von einem Jugendlichen auszugehen. Für diese Auslegung der Vorschrift spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch eine ebenfalls auf den Zweck der Vorschrift, den Jugendschutz, zurückgreifende Überlegung: Wie das vorliegende Gutachten aus Kiel zeigt, gibt es selbst bei rechtsmedizinischer Altersfeststellung und selbst bei guter Entscheidungsgrundlage (hier waren weder Mitwirkungsprobleme noch sonstige Unsicherheitsfaktoren wie Krankheit, Behinderung, unklare Herkunft oder sonstige Unklarheiten zu verzeichnen) eine erhebliche Spanne des festgestellten Ergebnisses: Der Antragsteller soll zum Begutachtungszeitpunkt zwischen 17 und 21,7 Jahren alt gewesen sein, was eine Spanne von mehr als vier Jahren alleine zwischen dem jüngsten möglichen und dem wahrscheinlichen Alter bedeutet (vgl. im Allgemeinen, näher und m. weiteren Nachw. VGH München, Beschluss vom 18. August 2016 – 12 CE 16.1570 –, Rn. 19, juris: Schwankungsbreite von bis zu fünf Jahren, „Graubereich“ von ca. ein bis zwei Jahren über 18 Jahren). Wollte man vor diesem Hintergrund, einem Schwankungsbereich von bis zu fünf Jahren, einen sicheren Ausschluss einer Volljährigkeit fordern, müsste von einem Jugendlichen ausgegangen werden, selbst wenn jemand fast 22 Jahre alt ist. Denn ausgeschlossen wäre Volljährigkeit dann nicht. Bei unsichererer Entscheidungsgrundlage mag die Spanne sogar noch größer sein, also auch ein 23, 24 oder gar 25-Jähriger, möglicherweise noch älterer noch vorsorglich als Jugendlicher in Obhut zu nehmen sein. Dies können weder Bundesrecht (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII betreffend die Inobhutnahme und § 42f SGB VIII betreffend die Altersfeststellung) noch Europarecht (näher, zu Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU und dortiger Zweifelsregel „im Zweifel pro Minderjährigkeit“ VGH München, wie oben, Rn. 20) fordern. Anderenfalls würden zur Bewohnerschaft einer Jugendhilfeeinrichtung praktisch auch ausländische Personen ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigten im Inland bis zu einem Alter von ungefähr 23 Jahren zählen können, wenn sie keine – zutreffenden – Identifikationspapiere vorweisen und behaupten, minderjährig zu sein. Die Gefahr einer Fehlbelegung – bei notwendig begrenzter Platzzahl – auszublenden kann weder dem genannten noch dem von Antragstellerseite angeführten Europarecht unterstellt werden. Auch Jugendschutz fordert wegen des begrenzten Angebots von Jugendhilfeeinrichtungsplätzen und dem dortigen Bedürfnis nicht nur der Einrichtungsmitarbeiter, sondern auch der Untergebrachten, nicht mit gegebenenfalls sogar deutlich Erwachsenen leben und arbeiten zu müssen, eine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme von Minderjährigkeit. Dem widerspricht letztlich auch nicht die von Antragstellerseite angeführte Rechtsprechung, wonach verbleibende Zweifel am Alter des eine Inobhutnahme begehrenden Antragstellers im einstweiligen Anordnungsverfahren zu einer reinen Folgenabwägungsentscheidung und regelmäßig dazu führen sollen, dass die persönlichen Interessen des Antragstellers möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange überwiegen sollen und, wenn sich mithin eine verlässliche Klärung des Alters nicht kurzfristig herbeiführen lässt, das Jugendamt dann, wenn die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme gleichwohl anzuordnen habe, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (VGH München, a. a. o., Rn. 23; kritisch hierzu mit weiteren Nachw. zu allen Ansichten Kepert, in: LPK-SGB VIII/Nomos-Kommentar, 8. Auflage, § 42 Rn. 39, ab Fußn. 70). Auch nach der Entscheidung des VGH München soll diese Regel „Im Zweifel für die Inobhutnahme“ aber nur gelten, wenn sich „eine verlässliche Klärung des Alters“ nicht „kurzfristig“ herbeiführen lässt, und nur „bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist“. Vorliegend ist eine verlässliche Klärung in diesem Sinne erfolgt – im Fall des VGH München lag nur eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durch das Jugendamt, keine ärztliche Begutachtung vor, zumal mit Anlässen, zu zweifeln (vgl. a. a. O. Rn. 23, 24). Das tatsächliche Alter ist hier indes – soweit eben möglich – festgestellt. Minderjährigkeit im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII kann daher nur angenommen werden, wenn diese entweder feststeht oder allenfalls noch dann, wenn sie derart nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierfür unter Berücksichtigung der Angaben des Betroffenen, seiner Motivation und seiner Mitwirkung nach den erfolgten Altersfeststellungen unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes Überwiegendes spricht. Vorliegend spricht alles dafür, dass der Antragsteller volljährig ist, und nichts greifbar dafür, dass er noch jugendlich ist: Die Möglichkeiten der Altersfeststellung erscheinen ausgeschöpft mit der qualifizierten Inaugenscheinnahme durch mehrere Stellen sowie dem ersten kürzeren und dem zweiten erweiterten rechtsmedizinischen Gutachten. Dafür, dass letzteres Lücken oder Widersprüche aufwiese oder sonst noch ein weiteres Gutachten veranlasst sein könnte, spricht nichts. Demgegenüber führt das von dem Antragsteller angeführte Dokument („Tazkira“) nicht weiter. Wer dieses Dokument wann und warum hergestellt hat und ob – offenbar in Afghanistan – daraus zuverlässige Geburtsdaten erschlossen werden können, bleibt letztlich offen. Vielmehr sprechen weitere Umstände für die Volljährigkeit des Antragstellers. Schon in Hamburg, direkt nach seiner Einreise, ist er von den ihn dort Empfangenden für volljährig gehalten worden. Seiner Registrierung darauf hin als Volljähriger, nämlich mit dem Geburtsdatum 2004 hat er nicht ausdrücklich widersprochen. Die Feststellung der Minderjährigkeit in B-Stadt ist nur durch eine Person erfolgt (was generell für unzureichend gehalten wird, so OVG Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 1 B 303/15 –, Rn. 13, juris, mit Verweis auf Handlungsempfehlungen; hierauf abstellend und darauf, dass sie Grundlage für den Gesetzentwurf gewesen seien, auch VGH München, a. a. O., Rn. 13) und außerdem mit lückenhafter Dokumentation. Dagegen ist die Inaugenscheinnahme bei dem Antragsgegner ausführlicher erfolgt und begründet worden. Während noch eine Einrichtungsleiterin einmal den Eindruck geäußert hat, der Antragsteller sehe „wirklich sehr jung“ aus, haben diesen Eindruck letztlich eine Mehrzahl anderer Personen nicht gehabt. Das in den Akten befindliche Bild spricht auch nicht dafür, dass der Behauptung, der Antragsteller sei minderjährig, noch nachgegangen werden müsse. Daraus, dass zwischenzeitlich ärztlich in ein Formular das Geburtsjahr 2007 eingetragen wurde, folgt nichts dafür, dass dies richtig sein könnte. Es bleibt gänzlich offen, wie diese Eintragung (bei einer offenbar nur kurzen Anamnese zum jüngsten Impfstatus) zustande gekommen ist. Das erste rechtsmedizinische Gutachten kommt zwar nur zu einem Mindestalter von 15.8 Jahren. Das 18. Lebensjahr sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dies scheint ein sehr enger Maßstab – der nicht näher erläutert ist – zu sein. Dass Volljährigkeit doch der Fall sein kann, bleibt demnach durchaus möglich. Das das erste einbeziehende, weitergehende Gutachten kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller wahrscheinlich über 21 Jahre alt ist. Zwar kann auch hiermit „Volljährigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegt werden“, aber auch hierbei bleibt der Maßstab offen, welches Maß an Sicherheit angestrebt wird. Dass der Antragsteller bei „wahrscheinlich“ weit über 21 Jahren ebenfalls noch mit einer erheblicheren Wahrscheinlichkeit doch minderjährig sein könnte, liegt fern. Jedenfalls ist er demnach nur mit einer nicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit doch minderjährig. Dafür, dass diese (Rest-)Wahrscheinlichkeit sogar sehr gering ist, spricht noch Folgendes: So ist das wahrscheinliche Alter nicht etwa knapp über der Volljährigkeitsgrenze, sondern so weit, dass sich die Gutachter schon um einige Jahre irren müssten. Die Zwischenbeurteilungen aufgrund einzelner Merkmale sprechen ebenfalls dafür, dass der Antragsteller – nach einzelnen Merkmalen betrachtet – allenfalls eher nur noch knapp minderjährig sein könnte und es insgesamt eben nicht mit einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist. Der Antragsteller konnte nichts für die Plausibilisierung seines zwischenzeitlich als 2006 behaupteten Geburtsdatums durch nähere oder auch nur konsistente Angaben zu seiner Vorgeschichte beitragen, außer dem genannten Dokument, nicht beispielsweise über seine Mutter, zu der er Kontakt zu haben angegeben hat. Auch deshalb spricht nichts dagegen, die Sache nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anhand der Gutachtenergebnisse zu beurteilen und entgegen der Behauptungen des Antragstellers und den nicht näher überprüfbaren Angaben, die aus dem nicht näher überprüfbaren Dokument-(Foto) folgen mögen. Die Einschränkungen aus den Absätzen 2 bis 4 des § 45 SBG X für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts greifen nicht. Der Antragsteller kann auf den Bestand des (früheren) Verwaltungsakts (seiner Inobhutnahme) nicht vertrauen (Abs. 2). Es mag sein, dass er selbst wirklich von seiner Minderjährigkeit ausgeht. Dass es die Behörden aber nicht notwendig tun, ist ihm in Deutschland von vornherein klar geworden. Zudem wäre sein Vertrauen vor dem Hintergrund des oben angeführten Jugendschutzgedankens dahin, dass in einer Jugendhilfeeinrichtung nur Jugendliche wohnen sollen, und auch wegen der erheblichen Kosten der Maßnahme nicht schutzwürdig. Die Fristen des Absatzes 3 für die Rücknahme sind eingehalten, Absatz 4 gilt nur für Rücknahmen (auch) für die Vergangenheit, was hier nicht der Fall ist. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Warum der Antragsteller, obgleich nicht mehr jugendlich, weiter in Obhut genommen werden sollte, kann kaum mit Gründen erwogen werden. Dass er selbst daran in Bezug auf Schulbesuch und Sprachkurse Interesse hat, versteht sich von selbst. Ebenfalls versteht sich von selbst, dass dies alleine nicht genügen kann, weil die Inobhutnahme nicht im Belieben des Betroffenen steht und auch keine allgemeine Sozial- oder Integrationsleistung ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.