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Urteil

6 A 1813/19 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:1124.6A1813.19SN.00
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer allein auf Neubescheidung gerichteten Versagungsgegenklage.(Rn.26) 2. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass die Kindertagespflegeperson die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.(Rn.34) 3. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass die Kindertagespflegeperson die Gewähr für eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bietet.(Rn.38) 4. Zur Auslegung der Erlaubnisvoraussetzungen Eignung und Gewährleistung des Kindeswohls.(Rn.63)
Tenor
Der Bescheid vom 9. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2019 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer allein auf Neubescheidung gerichteten Versagungsgegenklage.(Rn.26) 2. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass die Kindertagespflegeperson die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.(Rn.34) 3. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass die Kindertagespflegeperson die Gewähr für eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bietet.(Rn.38) 4. Zur Auslegung der Erlaubnisvoraussetzungen Eignung und Gewährleistung des Kindeswohls.(Rn.63) Der Bescheid vom 9. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2019 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil mit der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). II. Die Klage, deren schriftsätzlich gestellten Antrag das Gericht als auf Neubescheidung gerichtete Versagungsgegenklage versteht, ist zulässig. Dass das Klagebegehren (lediglich) auf Neubescheidung und nicht auf die Verpflichtung zur Erlaubniserteilung gerichtet ist, hindert trotz des Charakters der Erlaubnis zur Kindertagespflege als gebundener Entscheidung (vgl. nachfolgend unter III. 1.) seine Statthaftigkeit nicht. Denn unter anderem in den Fällen der bisher behördlich versäumten, jedoch erforderlichen umfassenden Sachaufklärung entspricht die Statthaftigkeit einer lediglich auf die Verpflichtung zur (Neu)Bescheidung gerichteten Klage einer vernünftigen, an dem Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG orientierten Funktionsverteilung (vgl. z. B. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 42 Rn. 8). Der Sichtweise von der Statthaftigkeit der Bescheidungsklage entspricht, dass das Gericht in den Fällen des (wie hier) gebundenen Verwaltungsakts anerkanntermaßen nicht stets durch eigene Aufklärungsmaßnahmen die Spruchreife für eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) herbeizuführen hat, sondern (die beklagte Behörde) ausnahmsweise lediglich zur Neubescheidung verpflichten kann. Das gilt unter anderem, wenn die Behörde infolge fehlerhafter rechtlicher Überlegungen oder aus anderen Gründen wesentliche Voraussetzungen tatsächlicher Art für den Erlass des beantragten Verwaltungsakts bisher überhaupt nicht geprüft hat (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 113 Rn. 197 ff, 199; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 47 f.; vgl. aus der Rechtsprechung z. B. VGH München, Beschluss vom 30. März 2021 – 22 ZB 20.1972 –, juris Rn. 16). So liegt es hier, weil der Beklagte keine die gesetzlichen Vorgaben umfassend in den Blick nehmende Sachverhaltsaufklärung unternommen, sondern sich in dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids – gewissermaßen reflexhaft – auf den Standpunkt gestellt hat, die beantragte Erlaubnis sei allein wegen der Mitgliedschaft des Ehemannes in der NPD im Hinblick auf deren Positionen zur verfassungsmäßigen Ordnung und im Hinblick auf deren Rollenbild der Frau zu versagen. III. Die Klage ist auch begründet. Die Versagung der beantragten Erlaubnis mit Bescheid vom 9. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 19. Juni 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022. 1. Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Die Erlaubniserteilung ist demnach nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts, gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X, auf dessen Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und des ggf. ergänzenden Landesrechts erfüllt sind (vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 12 C 14.2846 –, juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 12 A 56/13 –, juris Rn. 11; Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 43 Rn. 18; Nonninger/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 43 Rn. 18). Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werkstand 2. Ergänzungslieferung 2022, § 43 Rn. 15; so auch z. B. VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 12 C 14.2846 –, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 12 B 606/15 –, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 25. Februar 2013 – 12 A 56/13 –, juris Rn. 13; OVG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 7 D 10243/14 –, juris Rn. 6). Für die Erlaubnisbehörde gilt im Hinblick auf die zur Beurteilung der Geeignetheit notwendigen Umstände der Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X). Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Zudem hat die Behörde, bevor eine Versagung ausgesprochen wird, auch zu prüfen, ob nicht mildere Maßnahmen, z. B. die Erteilung der Erlaubnis unter Beifügung einer Nebenbestimmung (§ 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), ausreichen, um einer befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist von der Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der dann zu erlassende Verwaltungsakt muss hinreichend bestimmt (§ 33 SGB X) und mit einer Begründung versehen sein (§ 35 Abs. 1 SGB X), die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 2. Ausgehend davon genügt die Annahme des Beklagten, von der Klägerin bzw. mittelbar von deren Ehemann gehe eine Kindeswohlgefährdung aus, nicht zur Feststellung, der Klägerin fehle es an der erforderlichen Eignung für die Ausübung des Berufes der Kindertagespflegeperson. Insbesondere kann die Versagung der Tagespflegeerlaubnis nicht auf die Einschätzung gestützt werden, die Klägerin biete keine hinreichende Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bzw. für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege. Für das von dem Beklagten formulierte Erfordernis der „Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit“ bzw. „für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechenden Pflege“ bedarf es im Blick auf die hier betroffene, von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl einer gesetzlichen Regelung (siehe nachfolgend unter a.). Eine solche lässt sich weder dem SGB VIII noch dem Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) entnehmen (b.). Mit dem Erfordernis des Gesetzesvorbehalts nicht vereinbar ist es, sich auf einen (nur) verwaltungsintern wirkenden Erlass zu berufen; zudem gilt der beklagtenseitig herangezogene Erlass allein für Kindertageseinrichtungen (c.). Schließlich geben auch die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nichts für das von dem Beklagten aufgestellte Eignungskriterium her (d.). a. Ein an die Tagespflegeperson gerichtetes Erfordernis, für die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv einzutreten oder (zumindest) die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bzw. für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege zu bieten, bedarf einer gesetzlichen Regelung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Die Klägerin kann den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen. Die Versagung der Tagespflegeerlaubnis berührt die Freiheit der Berufswahl und damit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Tätigkeit als Tagespflegeperson ist ein Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist ihrer Art nach jedenfalls auf einen längeren Zeitraum und in diesem Sinne auf Dauer angelegt und dient auch der Erzielung von Einnahmen, die zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage verwendet werden können. Die Merkmale des verfassungsrechtlichen Berufsbegriffs sind damit erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 1 BvR 2186/06 –, juris Rn. 66 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Mit dem Abhängigmachen der Erlaubnis davon, dass eine hinreichende Gewähr für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bzw. für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bestehen müsse, stellt der Beklagte eine subjektive, nämlich an die Person anknüpfende Berufswahlvoraussetzung auf; er greift damit in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Aufgrund der (nur) konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Kinder- und Jugendhilfe als Aufgabe der öffentlichen Fürsorge (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG; kritisch zur Zuordnung (auch) des Kindergartenwesens zur öffentlichen Fürsorge Uhle in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Band V, 93. Lfg. Oktober 2020, Art. 74 Rn. 196) ist grundsätzlich – sofern der Bund keine abschließende Regelung getroffen hat – auch der Landesgesetzgeber im Umfang seiner Zuständigkeit befugt, gesetzliche Regelungen zu treffen. Ausdrücklich normieren § 43 Abs. 5 SGB VIII und § 49 SGB VIII insoweit einen Landesrechtsvorbehalt. Konkretisierungen und Ergänzungen des in § 43 SGB VIII bundesrechtlich geregelten Anforderungsprofils für Tagespflegepersonen sind mithin jedenfalls auf der Grundlage des § 43 Abs. 5 SGB VIII durch Landesrecht möglich (vgl. allgemein Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 43 Rn. 59; zur prinzipiellen Zulässigkeit ergänzender Regelungen zum Anforderungsprofil des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII durch Landesgesetz vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – OVG 6 A 3/20 –, juris Rn. 37). b. Im Recht der Kindertagespflegepersonen fehlt eine gesetzliche Regelung, die für die Erteilung der Pflegeerlaubnis die Voraussetzung enthält, dass die Bewerber eine hinreichende Gewähr für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bzw. eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten müssen. Zwar bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist, wobei nach Satz 2 der Bestimmung Personen geeignet sind, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (Nr. 2). Eine Verpflichtung, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten oder jedenfalls eine Gewähr für eine ihrem Leitbild entsprechende Pflege bzw. für eine dem Grundgesetz förderliche Arbeit zu bieten, wird darin nicht genannt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, vor allem des Rechts der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, juris Rn. 38; VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2022 – 94/20 –, juris Rn. 73; VG Greifswald, Urteil vom 14. Januar 2022 – 11 A 1298/20 HGW –, juris Rn. 56; LAG M-V, Urteil vom 21. Juni 2022 – 5 Sa 256/21 –, juris Rn. 48). Antisemitismus und rassistische Diskriminierung verstoßen gegen die Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozess (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 598; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 1 BvR 670/13 –, juris Rn. 141; VG Schwerin, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 3 B 1600/21 SN –, juris Rn. 42). Der Beruf der Tagespflegeperson kann – trotz der Möglichkeit einer Vollalimentierung durch die öffentliche Hand, vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V – nicht als ein „staatlich gebundener“ Beruf angesehen werden. Die Tagespflegeperson erfüllt keine öffentlichen Aufgaben, bei denen ihr hoheitliche Befugnisse eingeräumt sind. Sie befindet sich nicht in einem besonderen Dienst- oder Treueverhältnis zum Staat; sie ist weder Beamtin oder Beamter, für die bereits aus Art. 33 Abs. 5 GG eine Verfassungstreuepflicht folgt (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz), noch Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (vgl. für diese § 3 Abs. 1 Satz 2 TVL/§ 41 Satz 2 TVöD; zur Kündigung eines angestellten Grundschullehrers wegen erheblicher Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Juni 2022 – 5 Sa 256/21 – juris). Eine Kindertagespflegeperson hat auch keine spezifische Sonderstellung inne, wegen der der privatrechtliche Charakter und die familienähnliche Prägung der Tagespflege zurücktreten und sie in der Nähe des öffentlichen Dienstes stehen würde. Zwar wurde durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) sowie durch das KiföG M-V beabsichtigt, die Kindertagespflege als eigenständige Alternative zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen auszubauen. Die Kindertagespflege sollte qualitativ aufgewertet werden (vgl. dazu auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 15/3676). So knüpfen die Anforderungen an die Erlaubnis auch entsprechend eng an die inhaltlichen Vorstellungen der Kindertagespflege als Sozialleistung an. Allerdings formulieren die die Tagespflegepersonen betreffenden gesetzlichen Vorschriften keine Anforderungen an die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit, wie dies bei freien Trägern der Jugendhilfe der Fall ist (vgl. § 74 SGB VIII, § 2 Abs. 9 KiföG M-V). Eine solche (gesetzliche) Anforderung lässt sich nicht den Vorschriften des § 8 a Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII (siehe nachfolgend unter aa.), des § 9 SGB VIII (bb.), des § 22 SGB VIII (cc.), der §§ 74, 75 SGB VIII (dd.) oder den Vorschriften der §§ 1 und 2 in Verbindung mit § 18 KiföG M-V in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 5. Juli 2022 (GVOBl. M-V S. 426) (ee.) entnehmen. aa. Durch § 8 a Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII werden Verfahrensstandards bei den Jugendämtern über gebotene Maßnahmen bei der Gefahrenabwehr etabliert, um den Fachkräften in der Kinder- und Jugendhilfe mehr Handlungssicherheit zu geben. Die Einfügung des § 8a in das SGB VIII zusammen mit dem Instrumentarium zur Gefährdungseinschätzung hat dazu geführt, dass sowohl die Jugendämter als auch die über § 8a Abs. 4 und 5 SGB VIII in den Schutzauftrag einbezogenen Fachkräfte der Träger der freien Jugendhilfe und die Kindertagespflegepersonen grundlegende zusätzliche Qualifikationen im Umgang mit möglichen Kindeswohlgefährdungen erwerben sollen. Gleichzeitig wurde ein Rahmen geschaffen, der eine fortwährende Qualitätsentwicklung ermöglicht (vgl. Kößler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 8a SGB VIII [Stand: 01.08.2022], Rn. 15 und Rn. 16). Dass Tagespflegepersonen Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten müssen, statuiert die Norm nicht. bb. § 9 SGB VIII gibt, ähnlich wie § 1 SGB VIII, verbindliche Leitlinien zur Ausgestaltung der Jugendhilfe vor. Eine Pflicht der handelnden Personen, Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten, wird daraus nicht ersichtlich. Gesetzlich als Leitlinien normiert sind das vorrangige Recht der elterlichen Erziehung, die Rechte der Personensorgeberechtigten, der Kinder und Jugendlichen auf religiöse Selbstbestimmung, § 9 Nr. 1 SGB VIII, die Berücksichtigung autonomen Handelns, der sozialen und kulturellen Rahmenbedingungen junger Menschen und deren Familien, § 9 Nr. 2 SGB VIII, die Geschlechtergerechtigkeit, § 9 Nr. 3 SGB VIII, die Gleichberechtigung junger Menschen mit und ohne Behinderungen durch Abbau von Barrieren, § 9 Nr. 4 SGB VIII. Als allgemeine Vorschrift sind die Grundsätze des § 9 SGB VIII bei der Erfüllung aller Aufgaben der Jugendhilfe zu beachten (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 9 SGB VIII [Stand: 01.08.2022], Rn. 8). cc. Auch aus der Vorschrift des § 22 SGB VIII, die sowohl die Förderung in Kindertageseinrichtungen als auch durch Kindertagespflegepersonen betrifft, folgt weder die Forderung nach einem Bekenntnis der Tagespflegeperson zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch das Erfordernis einer hinreichenden Gewähr für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechenden Pflege oder für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Mit der in § 22 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Begriffs-Trias (Erziehung, Bildung und Betreuung) ist vielmehr ein umfassender, ganzheitlicher Sozialisationsauftrag gemeint, bei dem die erwähnten einzelnen Elemente zusammenwirken sollen. Einmal kann die Entwicklung des Kindes in moralisch-normativer Hinsicht (Erziehung) im Vordergrund stehen, ein anderes Mal werden seine kognitiv-intellektuellen Fähigkeiten (Bildung) zu fördern sein. Die Betreuungsaufgabe spricht insbesondere die Funktion von Tageseinrichtungen und Tagespflege an, die Eltern zeitweilig von ihrer eigenen Betreuungsaufgabe zu entlasten, damit diese einer Erwerbstätigkeit nachgehen können oder sonstige eigene Interessen verfolgen. Bei Kindern unter drei Jahren steht die Betreuungsaufgabe tendenziell im Vordergrund. Die Aufgabenumschreibung macht deutlich, dass Tageseinrichtungen und Kindertagespflege eine familienergänzende Funktion besitzen und insofern einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrnehmen (vgl. den 12. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drs. 15/6014, S. 103, 338 ff.). Bei der Aufgabenerfüllung sind die Grundsätze der §§ 8 und 9 SGB VIII zu beachten. Dies wird in § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII zusätzlich betont. Die Ausrichtung des Förderungsangebots an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien macht den kooperativen Charakter dieser Jugendhilfeleistung deutlich (vgl. ausführlich dazu Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 22 Grundsätze der Förderung, Werkstand 2. Ergänzungslieferung 2022, Rn. 69, 70). dd.Zwar bestimmt § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII für die Förderung einer freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe, dass eine Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit geboten werden muss (vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1967 – BvF 3/62 u.a. –, juris Rn. 110 zu § 5 Abs. 4 Gesetz über die Jugendwohlfahrt [JWG]). „Ziele des Grundgesetzes“ sind die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 –, juris Rn. 38) beschriebenen obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet ein Träger der freien Jugendhilfe dann, wenn er zu ihnen positiv eingestellt ist bzw. wenn er positiv im Sinne der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie wirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 – V C 33.76 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. August 1996 – 5 B 90.96 –, juris Rn. 3). Das erfordert, dass die Aufmerksamkeit der Jugendlichen auf die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelenkt wird und dass die Einflussnahme auf die Jugendlichen der Verwirklichung der obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1978 – V C 33.76 –, juris Rn. 13 f.). Indessen folgt aus § 75 SGB VIII, dass die Vorschrift des § 74 SGB VIII nicht auf Tagespflegepersonen anwendbar ist. § 75 SGB VIII regelt die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Diese hat insbesondere für die Übernahme gewisser Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, sowie für die dauerhafte öffentliche Förderung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) der freien Jugendhilfe Bedeutung. Da als Träger der freien Jugendhilfe nur juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden können (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII), nicht also Einzelpersonen, fällt die Klägerin als natürliche Person nicht unter den Begriff des Trägers der freien Jugendhilfe und muss demgemäß auch nicht die durch § 74 SGB VIII aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Soweit das Bundessozialgericht die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII für die Auslegung des Begriffs der Eignung des Anbieters von Angeboten der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach dem SGB II in dem Sinne herangezogen hat, dass ein Anbieter dann nicht geeignet ist, wenn er beabsichtigt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – B 14 AS 21/20 R –, juris Rn. 28 ff. – Sommercamp der Jugendorganisation einer politischen Partei), kann diese Rechtsprechung nicht auf die hier in Rede stehende Konstellation übertragen werden. Denn sie bezieht sich auf die Erfüllung des individuellen Teilhabeanspruchs des einzelnen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit §§ 28 ff. SGB II. Sie betrifft also die inhaltliche Ausgestaltung des Verhältnisses des Anspruchsberechtigten im Rahmen seines Sozialleistungsverhältnisses zum Staat und hier die Frage, welcher konkrete Sozialleistungsanspruch dem Einzelnen zusteht, nämlich ob ihm auch ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einer Veranstaltung zusteht, deren Anbieter die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezweckt. Demgegenüber geht es bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen oder zu versagen ist, um die Entscheidung über die Zulassung zu einem Beruf und damit stets um einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Folge dessen ist, wie oben bereits ausgeführt, dass die Festlegung der Voraussetzungen, die für die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis erfüllt sein müssen, dem Gesetzgeber obliegt, der die Verhältnismäßigkeit seiner Regelungen im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit zu beachten hat. Der grundlegende Unterschied zwischen der (gewährenden) (Sozial)Leistungsverwaltung auf der einen Seite, bei der es angehen mag, unter Rückgriff auf § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII zu argumentieren, der (leistende) Staat müsse nicht mittelbar durch Kostenübernahme diejenigen fördern, die seine Beseitigung verfolgen, und dem hier in Rede stehenden Eingriff in ein grundrechtliches Freiheitsrecht verbietet es, die vom Gesetzgeber gerade nicht normierte Voraussetzung in das Gesetz hineinzulesen. ee. Auch die Vorschriften des KiföG M-V regeln weder die Verpflichtung von Kindertagespflegepersonen zu aktivem Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung noch eine solche des Gewährbietens für eine deren Leitbild entsprechende Pflege oder für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Allein für Kindertageseinrichtungen bestimmt § 2 Abs. 9 KiföG M-V, dass deren Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten haben. (1) § 1 KiföG M-V führt die inhaltlichen und strukturellen Schwerpunktsetzungen der Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern auf, wobei das Recht auf individuelle Förderung der kindlichen Entwicklung sowie auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Vordergrund steht (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2019, LT-Drs. 7/3393, S. 43). Dabei nimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 des KiföG M-V auf die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz niedergelegt sind, Bezug („Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege erfüllt einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung“). Zudem werden allgemein die Ziele der Kindertagesförderung festgehalten. § 2 KiföG M-V enthält Begriffsbestimmungen, wobei in § 2 Abs. 2 KiföG M-V der Begriff der Kindertageseinrichtung und in § 2 Abs. 3 KiföG M-V der Begriff der Kindertagespflege definiert wird: Kindertagespflege ist danach eine familienunterstützende und -ergänzende Form der regelmäßigen Förderung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. Anders als es in § 2 Abs. 9 KiföG M-V für Träger von Kindertageseinrichtungen explizit geregelt ist, enthält weder die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KiföG M-V über die Definition des Begriffs der Kindertagespflege noch die Bestimmung über die Tagespflegeerlaubnis in § 18 KiföG M-V die Verpflichtung des Gewährbietens für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Raum für eine analoge Anwendung der für Träger von Kindertageseinrichtungen normierten Anforderungen des § 2 Abs. 9 KiföG M-V auf Tagespflegepersonen besteht nicht. Vielmehr unterscheidet das KiföG M-V zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen; letztere betreiben gerade keine Kindertageseinrichtung, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Großtagespflegestelle im Sinne von § 18 Abs. 2 KiföG M-vorliegt, mithin ein Zusammenschluss von zwei (Satz 1) oder ausnahmsweise mehr (Satz 2) Tagespflegepersonen in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (zur Abgrenzung von Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege anhand des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit der Tagespflege vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2022 – 12 B 1301/21 –, juris Rn. 12 ff.; zur prinzipiellen Möglichkeit auch angestellter Tagespflegepersonen in einer Großtagespflegestelle vgl. z. B. OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2022 – 12 A 3574/19 –, juris Rn. 13 ff.; Wollenteit/Ehlers, Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, 2020, § 18 Anm. 8; zum Begriff „Mini-Kita“ vgl. Dunkl, in: Dunkl/Niedermeier, BayKiBiG, 8. Auflage 2022, Art. 9 Anm. 3.4 ff., 3.6; siehe auch Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 43 Rn. 31 ff., 42 f.). Für die – bezogen auf das Gewährbieten für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit – unterschiedlichen Anforderungen an Kindertagespflegepersonen einerseits und an Träger von Kindertageseinrichtungen andererseits findet sich zwar keine Erklärung im „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V)“, das zu einer systematischen Anpassung und Neufassung des Gesetzestextes in seiner Gesamtheit führen sollte (vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drs. 7/3393, S. 2, 41). Allerdings entspricht § 2 Abs. 9 Nr. 1 bis 4 KiföG M-V der Vorschrift des § 13 Abs. 1 des KiföG M-V in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (vgl. LT-Drs. 7/3393, S. 43). Der Passus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten hat, wurde im Jahr 2010 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (3. ÄndG KiföG M-V) vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 396) eingefügt. Durch die damalige Neuregelung in § 13 KiföG M-V sollte klargestellt werden, dass alle Träger entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII jederzeit die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu bieten haben und damit eine extremistische Orientierung einer Trägerschaft nach § 13 KiföG M-V alter Fassung entgegensteht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 14. April 2010, LT-Drs. 5/3381, S. 42). Auf eine entsprechende Regelung für Kindertagespflegepersonen wurde demnach sowohl im Jahr 2010 als auch in dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz verzichtet. (2) Auch im Wege der Auslegung lässt sich ein an Tagespflegepersonen gerichtetes Erfordernis des Gewährbietens für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege oder für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit nicht begründen. Zwar benennt § 18 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V zusätzlich die Gewährleistung des Kindeswohls und hebt damit dessen Bedeutung hervor (vgl. LT-Drs. 7/3393, S. 63). Die Verpflichtung, eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu gewährleisten oder eine hinreichende Gewähr für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege zu bieten, kann in die „Gewährleistung des Kindeswohls“ aber nicht gleichsam „hineingelesen“ werden. Die Gewährleistung des Kindeswohls und das Gewährbieten für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bzw. eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit sind voneinander zu unterscheiden: Mit der in § 18 des KiföG M-V normierten Voraussetzung der Gewährleistung des Kindeswohls durch die Kindertagespflegeperson wird nicht zugleich das Erfordernis einer den Zielen des Grundgesetzes förderlichen Arbeit aufgestellt. Zwar ist der Begriff des „Kindeswohls“, der als ein unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, im Rahmen der Aufgabe staatlicher Gefahrenabwehr zu bestimmen. Denn das Erlaubniserteilungsverfahren dient dazu, präventiv möglichen Gefahren für das Wohl der Kinder zu begegnen und die Einhaltung von Mindestanforderungen zu garantieren (vgl. für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 – 5 C 1.16 –, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Mai 2022 – 3 KN 5/17 –, juris Rn. 147). Indessen sind die Grenzen der Auslegung überschritten, wenn sie sich in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen setzt und damit Grundrechtseinschränkungen begründet, die im geltenden Recht keine Grundlage finden (vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 2 BvR 1667/20 –, juris Rn. 32). So liegt es hier. Indem der Beklagte dem Erfordernis der Gewährleistung des Kindeswohls in § 18 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V einen Sinn zugrunde legt, den der Gesetzgeber offensichtlich – nämlich gerade im Unterschied zu Kindertageseinrichtungen – nicht hat verwirklichen wollen und der (deshalb) auch keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden hat, verlässt er die Grenzen der Auslegung. Denn auch für Träger von Kindertageseinrichtungen ist – genauso wie für Tagespflegepersonen in § 18 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V – in § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelt, dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Trotz der gleichen Begrifflichkeit der „Gewährleistung des Kindeswohls“ als Anforderung sowohl an Träger von Kindertageseinrichtungen als auch an Kindertagespflegepersonen hat der Landesgesetzgeber (nur) für erstere (in § 2 Abs. 9 KiföG M-V) die Verpflichtung geregelt, für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit Gewähr zu bieten, dies aber für letztere unterlassen, und zwar trotz des Umstands, dass jedenfalls der Landesregierung mindestens seit dem Jahr 2010 bekannt gewesen sein muss, dass extremistische Positionen nicht lediglich ein Thema bei Kindertageseinrichtungen, sondern auch bei der Kindertagespflege sind (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article8729424/ Schwesig: „Schwesig geht gegen rechtsextreme Tagesmütter vor“, veröffentlicht am 10. Juli 2010, wonach die seinerzeitige Landessozialministerin die Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert haben soll, „den neuen Erlass des Sozialministeriums für Kindertagesstätten auch im Bereich der Kindertagespflege anzuwenden“, zuletzt abgerufen am 23. November 2022, 9:56 Uhr, zu dem erwähnten Erlass siehe nachfolgend unter c.). c. Eine Pflicht von Tagespflegepersonen, hinreichende Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bzw. für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege zu bieten, kann von vornherein nicht aus der vom Beklagten zur Konkretisierung der Voraussetzung der persönlichen und sachlichen Eignung nach § 43 Abs. 1 SGB VIII, § 43 Abs. 5 SGB VIII, § 18 Abs. 1 KiföG M-V in Bezug genommenen Verwaltungsvorschrift folgen. In dem „Handreichung zur Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ bezeichneten Erlass aus dem Jahr 2006, der im Jahre 2010 durch den Erlass „Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bei der Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ seine letzte bekannte Fassung erhalten hat, heißt es unter Punkt II. Verwaltungsverfahren, 1. Mitwirkungspflichten des Antragstellers, einzureichende Unterlagen: „Mit dem Antrag ist zu erklären, dass der Träger bei der Besetzung von Stellen dafür Sorge trägt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung anerkennen.“ In der Anlage 1 findet sich ein Formular einer „Erklärung über das Bekenntnis und das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung.“ aa) Dieser Erlass stellt als bloßes Binnenrecht der Verwaltung bereits kein Regelwerk dar, dass geeignet sein könnte, dem für einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bestehenden Vorbehalt einer parlamentsgesetzlichen Regelung zu genügen. bb) Zudem ist der Erlass – kongruent zu den im KiföG M-V getroffenen gesetzlichen Regelungen – mit seinem vorgenannten Inhalt nur auf Kindertageseinrichtungen ausgerichtet und damit für Kindertagespflegepersonen ohnehin nicht anwendbar. Die Handreichung umfasst schon vom Wortlaut her nur Kindertageseinrichtungen und nicht Kindertagespflegepersonen. Sie steht im Zusammenhang mit der die Träger von Kindertageseinrichtungen betreffenden landesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 9 KiföG M-V (vgl. dazu Wollenteit/Ehlers, Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, 2020, § 2 Anm. 12). Dies ergibt sich schon aus der Einführung unter „I. Grundsätzliches“, wo auf den Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt wird und auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales als die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde. Auch unter „II. 1. Antragstellung“ wird deutlich, dass bei der Handreichung allein die Kindertageseinrichtung nach § 45 SGB VIII in Bezug genommen werden soll. Auch in der „Erklärung über das Bekenntnis und das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung“ (= Anlage 1 des Erlasses) selbst wird auf einen freien Träger der Jugendhilfe nach § 13 Nr. 3 und 4 KiföG M-V und damit einen Träger von Kindertageseinrichtungen und nicht auf eine Kindertagespflegeperson abgestellt. Dies wird auch aus der eigentlichen Erklärung deutlich, wo es heißt: „In Kenntnis des Vorstehenden erkläre ich, (Name, Vorname, Geburtsname:), (geb. am:), (geb. in:) als für den (Name des Trägers:) als (Funktion:) Handlungsbefugten“. d. Schließlich lässt sich – gewissermaßen im Umkehrschluss – den Bestimmungen über die Rücknahme oder den Widerruf der Tagespflegeerlaubnis nichts dafür entnehmen, dass Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass die Tagespflegeperson die Gewähr für eine dem Grundgesetz förderliche Arbeit oder eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bieten oder gar ein Bekenntnis zur grundgesetzlichen Ordnung abgeben muss. Das KiföG M-V enthält bereits keine den Widerruf oder die Rücknahme betreffende Bestimmungen (zur insoweit fehlenden Länderkompetenz vgl. VGH München, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 12 BV 09.2400 –, juris Rn. 7). Das SGB VIII enthält in § 45 Abs. 7 eine spezielle Vorschrift für die Rücknahme und den Widerruf lediglich in Bezug auf die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung (und stellt diesbezüglich allein auf eine Kindeswohlgefährdung ab). Für die Rücknahme und den Widerruf der Kindertagespflegeerlaubnis kommen mithin nur die (allgemeinen) Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X in Betracht. Diesen lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf zusätzliche, in den Vorschriften über die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis nicht genannte Anforderungen an die Tagespflegeperson entnehmen. 3. Der Beklagte hat daher die Eignung der Klägerin ohne Rückgriff auf das von ihm rechtsfehlerhaft herangezogene Kriterium des Gewährbietens für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege bzw. für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit zu prüfen. Da er sich infolge seines rechtsfehlerhaften Standpunktes, das Gewährbieten für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechenden Pflege bzw. für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit sei ein zulässiges Eignungskriterium, einer weiteren Prüfung der Eignung der Klägerin als Kindertagespflegeperson verschlossen und demgemäß auch keine abschließenden Ermittlungen zur Frage der Eignung der Klägerin angestellt hat, ist er antragsgemäß zur Neubescheidung des Erlaubnisantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dabei wird er – nach erfolgter weiterer Sachverhaltsermittlung – Ermessen auszuüben haben, wenn – anstelle einer (abermaligen) Versagung – ein in das Grundrecht der Berufsfreiheit weniger eingreifendes Mittel, etwa die Erteilung der Erlaubnis unter Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen, in Betracht kommen sollte. Bei der mithin insgesamt neu bzw. erstmals vorzunehmenden Prüfung der Eignung der Klägerin als Kindertagespflegeperson hat der Beklagte davon auszugehen, dass das Verfahren der Erlaubniserteilung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII und § 18 KiföG M-V nicht als Mittel zur Durchsetzung einer besseren als der gesetzlich normierten Qualität der Kindertagesbetreuung eingesetzt werden kann. Ohne entsprechende normative Regelung – sei es im Bundesrecht, sei es im Landesrecht – besteht keine Handhabe, ein über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehendes Betreuungsniveau durchzusetzen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – 6 A 3/20 –, juris Rn. 37). Weiter wird der Beklagte unter anderem das Folgende zu beachten haben: Die Tagespflegeperson muss im Hinblick auf die nach § 43 SGB VIII und § 18 KiföG M-V geforderte Eignung über bestimmte persönliche Eigenschaften verfügen und fachlich qualifiziert sein (a.). Der Begriff der Eignung umfasst auch das ungeschriebene Merkmal, dass in der Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wobei allerdings nur die Einhaltung von Mindeststandards im Sinne einer grundlegenden Strukturqualität verlangt werden darf (b.). a. Sowohl auf der Grundlage von §§ 22, 23 in Verbindung mit § 43 SGB VIII als auch von §§ 1, 2 in Verbindung mit §§ 18, 19 KiföG M-V muss die Tagespflegeperson über diejenigen persönlichen, fachlichen, methodischen und kooperativen Kompetenzen verfügen, die sie zur Erfüllung der in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII und § 1 KiföG M-V festgelegten Ziele der Kindertagespflege befähigen. Der Förderungsauftrag umfasst nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Vermittlung orientierender Werte ein (vgl. dazu FK-SGB VIII/Lakies/Beckmann SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 23 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund sind von der Tagespflegeperson persönliche und charakterliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, sowie Achtung, Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und ihren Familien und die Fähigkeit zu differenzierter Wahrnehmung, zur Reflexion, zum Dialog und zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und mit Kritik zu verlangen (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 43 SGB VIII [Stand: 01.08.2022] Rn. 42; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2008 – 12 B 1224/08 –, juris Rn. 17). Persönlich ungeeignet für die Tagespflege sind daher unter anderem Menschen, die unzuverlässig oder verantwortungslos sind, die erhebliche Kontaktschwierigkeiten oder Kommunikationsprobleme haben, die psychisch labil oder wenig belastbar sind, Menschen mit mangelnder Affektkontrolle sowie Personen, die nicht zur Selbstkritik fähig sind und ihr Handeln nicht reflektieren können (vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten 29. September 2020, Tagespflegeperson, die Anhängerin der QAnon-Bewegung sein und Impfungen sowie den aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie kritisch gegenüberstehen soll, Entzug der Tagespflegeerlaubnis? JAmt 2021, 208 (209)). Weiter muss die Tagespflegeperson ihre fachliche Qualifikation, zu der auch die pädagogische Eignung gehört, nachgewiesen haben. Die Anforderungen in der Kindertagespflege sollen allerdings auch durch Personen ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung erfüllt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2021 – 6 A 3/20 –, juris Rn. 31, wonach ein Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zu den Voraussetzungen des § 43 SGB VIII für eine Erlaubnis zur Kindertagespflege zu zählen sind).Auch „begrenzte intellektuelle Ressourcen“ stellen für sich genommen keinen Eignungsmangel dar (so VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 2 K 1847/15 –, juris Rn. 3, 57 für den Fall eines fehlenden Hauptschulabschlusses). b. Der Begriff der persönlichen Eignung umfasst auch die weitere – offensichtliche und damit gleichsam mitgeschriebene – Voraussetzung, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind (so VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 12 CS 12.2406 –, juris Rn.15). Diesbezüglich ist die Grenze zur Ungeeignetheit nicht erst bei einer Kindeswohlgefährdung überschritten. Jedoch begründet auch nicht jeder Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit die Ungeeignetheit der Tagespflegeperson. Der Schluss auf die Ungeeignetheit ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn der festgestellte Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (so VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2012, – 12 CS 12.2406 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris; vgl. ferner VG Freiburg, Urteil vom 11. November 2009 – 2 K 2260/08 –, juris Rn. 50; VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris Rn. 32). Das findet seinen Grund darin, dass Ziel von § 43 SGB VIII nicht ist, nur die denkbar beste Kinderbetreuung zuzulassen (vgl. FK-SGB VIII/Smessaert/Lakies, SGB VIII 8. Auflage 2019, § 43 Rn. 14), sondern nur die Einhaltung von Mindeststandards im Sinne einer grundlegenden Strukturqualität gewährleistet sein soll (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris Rn. 32, 37; VG München, Urteil vom 12. Juni 2013 – M 18 K 12.4679 –, juris Rn. 84). 4. a. Im Hinblick auf die fachliche Eignung der Klägerin ist zunächst auf ihre Ausbildung als staatlich geprüfte Kinderpflegerin (vgl. § 2 Abs. 8 Nr. 2 KiföG M-V) und die absolvierte tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung entsprechend des kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege (QHB) (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V) abzustellen, wobei vom Beklagten zu beachten sein wird, dass die Grundqualifizierung im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich 260 Unterrichtsstunden umfasste, die gesetzliche Vorgabe aber seit dem Jahr 2020 bei einem Umfang von 300 Stunden liegt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V). b. Hinsichtlich der persönlichen Eignung der Klägerin hatte der Beklagte während des Verwaltungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens allein auf die Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Ehemannes der Klägerin für die NPD abgestellt. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stellte er explizit auch auf Aktivitäten der Klägerin für die NPD ab. Dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren auf dem – irrigerweise zunächst genutzten – Antragsformular für die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte angekreuzt hatte, bei der Besetzung von Stellen dafür Sorge zu tragen, dass „die MitarbeiterInnen die Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung gemäß des Erlasses […] vom 20.7.2010 anerkennen“, führt nicht zu der Verpflichtung des Beklagten, eine darin etwa zugleich für sie – die Klägerin – selbst enthaltene Erklärung ohne weiteres zu akzeptieren. Vielmehr ist er unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes als Voraussetzung für die Verwirklichung des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. § 20 SGB X; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23. Februar 2021 – L 10 SB 75/19 –, juris Rn. 44) zu umfassender Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Die bisher vom Beklagten aufgeführten Aktivitäten der Klägerin als Verkäuferin von Kuchen und Kaffee an einem Stand der NPD sowie die NPD-Mitgliedschaft und die Aktivitäten ihres Ehemannes allein können für sich genommen die von § 43 SGB VIII geforderte persönliche Eignung der Klägerin nicht entfallen lassen. Auch die Mitteilung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung, wonach die Klägerin der lokalen rechtsextremistischen Szene zugerechnet und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG M-V) behandelt wird, führt nicht – gleichsam automatisch – zur Annahme der Nichteignung der Klägerin (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 6 S 988/22 –, juris Rn. 14). Vielmehr hat der Beklagte vor der erneuten Entscheidung über die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis für die Beurteilung der Eignung auch diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen, die auf konkrete, gegebenenfalls eignungsausschließende Vorfälle in Bezug auf die Person der Klägerin oder ihr zuzurechnende Aktivitäten, Äußerungen oder sonstige Verhaltensweisen gerichtet sind. So könnten die Ausbilder der Klägerin im Rahmen der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung (WBS Training), die unmittelbar vor der Antragsstellung im Zeitraum von März 2019 bis Mai 2019 die Ausbildung der Klägerin zur qualifizierten Kindertagespflegeperson begleiteten, gegebenenfalls um eine Stellungnahme gebeten werden. In diesem Zusammenhang könnte – hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorausgesetzt – im Hinblick auf die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls möglicherweise auch von Bedeutung sein, ob durch eine Tätigkeit der Klägerin als Tagespflegeperson die gesellschaftliche Integration der betreuten Kinder dadurch erschwert würde, dass nicht in dem erforderlichen Umfang der Gefahr eines Abgleitens der Kinder in eine Parallelgesellschaft vorgebeugt und entgegengewirkt wird (so jedenfalls OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2019 – 7 B 10490/19 –, juris Rn. 10 in einem Fall des Widerrufs der Betriebserlaubnis für einen von einem muslimischen Verein getragenen Kindergarten, nachdem der Träger bestimmte mit der Erlaubnis verbundene Auflagen nicht erfüllt hatte). Allerdings ist bei alldem zu beachten, dass normativer Anknüpfungspunkt allein die Begriffe der Eignung und der Kindeswohlgefährdung in dem jeweils oben beschriebenen Sinne sind. Selbst in Rechtsbereichen, in denen, wie im Waffenrecht, explizit normiert ist, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen oder die in der Vergangenheit erfolgte Unterstützung einer solche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) Unterbuchst. aa) und Buchst. c) WaffG), reicht eine kritische oder ablehnende Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung regelmäßig noch nicht zur Annahme der Unzuverlässigkeit aus (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 A 209/18 – juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Vielmehr werden solche Aktivitäten verlangt, die auf eine nach außen wirkende kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber diesen Grundsätzen hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund und im Blick auf das hier betroffene Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG setzt eine auf fehlende Eignung wegen zu besorgender Kindeswohlgefährdung gestützte Versagung der Erlaubnis über tatsächliche oder vermutete politische Einstellungen und über die (bloße) Zugehörigkeit zur lokalen rechtsextremistischen Szene hinaus die Feststellung konkreter Tatsachen voraus, die den Schluss rechtfertigen, dass negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht für die betreuten Kinder zu befürchten sind und die Klägerin nicht gewillt oder in der Lage ist, solche Gefährdungen abzuwenden (s. oben unter 3. b.). Dazu könnte für den Beklagten auch in Betracht kommen, etwaige konkrete – über die Mitteilung über die (bloße) Zugehörigkeit der Klägerin zur lokalen rechtsextremen Szene hinausgehende – Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden einzuholen und im Hinblick auf die geltende Rechtslage im Kindertagespflegepersonenrecht zu bewerten. c. Schließlich wird der Beklagte gegebenenfalls auch eine Ermessensentscheidung insoweit treffen müssen, ob nicht vor einer etwaigen Versagung der Tagespflegeerlaubnis ein milderes Mittel in Betracht kommen könnte, z. B. durch Erlaubniserteilung mit einer Nebenbestimmung (§ 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass repressives Einschreiten durch Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis durch die Behörde nur in Betracht kommt, wenn die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, eine zu besorgende Gefährdung abzuwenden. Demgemäß hat der VGH München in einem Fall des Widerrufs der Erlaubnis zur Kindertagespflege entschieden, dass ein solcher stets das letzte Mittel bleiben muss (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 –, juris Rn. 32, 38; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 23. November 2009 – 12 CS 09.2221 –, juris Rn. 26, wo einer Tagespflegeperson aufgegeben worden war, die Personensorgeberechtigten zu betreuender Tageskinder über ihre Mitgliedschaft in der Scientology Kirche Deutschland e. V. zu informieren und einen entsprechenden Nachweis an das Jugendamt zu übersenden). Entsprechendes muss für die hier im Raum stehende Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gelten. Auch im (präventiven) Erlaubniserteilungsverfahren ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die Erteilung der Erlaubnis unter einer Nebenbestimmung (§ 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, § 32 SGB X) ausreicht, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen. Dementsprechend war in dem Fall des muslimischen Kindergartens die Betriebserlaubnis zur Vermeidung ihrer Versagung mit näher bestimmten Auflagen versehen worden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2019 – 7 B 10490/19 –, juris Rn. 12 ff.). Vor diesem Hintergrund kann hier von Bedeutung sein, dass die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zugesichert hat, dass ihr Ehemann nicht mit den von ihr zu betreuenden Kindern in Kontakt kommt. Die Erteilung einer Erlaubnis unter Beifügung von Nebenbestimmungen wird allerdings von vornherein als unzulässig anzusehen sein, wenn die Erlaubnisbehörde nicht davon ausgehen kann, dass der Erlaubnisinhaber bereit und in der Lage ist, Defizite, die einer dauerhaften Gewährleistung des Kindeswohls entgegenstehen, auszuräumen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2019 – 7 B 10490/19 –, juris Rn. 17). Auch hierfür bedürfte es allerdings hinreichender gewichtiger konkreter Anhaltspunkte. Darüber hinaus sind auch die räumlichen Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 SGB VIII zu überprüfen, wobei die erforderliche Begehung noch durchgeführt werden muss (vgl. Vermerk im Verwaltungsvorgang des Beklagten vom 15. August 2019). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege. Am 19. Juni 2019 beantragte sie beim Beklagten die Erlaubnis und reichte neben dem ausgefüllten Antrag den Gesundheitsnachweis, den Nachweis „Erste Hilfe bei Kindernotfällen“, ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis, den Nachweis des Qualifizierungskurses zur Kindertagespflegeperson, eine Konzeption, ein Schulabschlusszeugnis und ein Berufsausbildungszeugnis ein. Mit Bescheid vom 9. Juli 2019 lehnte der Beklagte die Erteilung der Erlaubnis ab. Für die Erlaubnis zur Kindertagespflege bedürfe es neben den ausdrücklich genannten Eignungskriterien, die im vorliegenden Fall noch nicht abschließend geprüft seien, der Beurteilung, ob für die zu betreuenden Kinder keine für deren Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen bestünden. Diese müssten nicht unmittelbar in der Person, die die Kinder selbst betreue, sondern könnten auch in der Ausstattung der Räume oder bei den Familienangehörigen liegen. Die Räumlichkeiten, die für die Kindertagespflege zur Verfügung stünden, würden auch vom Ehemann der Klägerin genutzt, der aktives Mitglied der NPD sei. Bei dieser Partei handele es sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Die NPD stehe für Antiparlamentarismus und Antipluralismus und wende sich mit ihrer fremdenfeindlichen rassistischen und antisemitischen Propaganda offen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Sie wolle die politische und gesellschaftliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland in Anlehnung an die Sprache des Nationalsozialismus als System diffamieren und durch eine ethnisch homogene Volksgemeinschaft ersetzen. Er – der Beklagte – habe dafür Sorge zu tragen, dass neben einer räumlichen Ausstattung keine Gefährdung der zu betreuenden Kinder entstehe. Diese Gefährdung könne sich nicht nur auf die körperliche Unversehrtheit, sondern auch auf die geistige und emotionale Entwicklung der Kinder beziehen. Insoweit bestehe die Gefahr, dass es bei der Betreuung der Kinder in der ehelichen Wohnung durch die Klägerin auch zu Einwirkungen seitens ihres Ehemannes kommen könne, die schädliche Risiken für die Kinder darstellten. Diese Gefahr sei der Klägerin als Pflegeperson zuzurechnen, da sie in deren Sphäre entstehe. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Widerspruch, den sie am 2. August 2019 folgendermaßen begründete: Es bestehe bei Eignung zwingend ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Ein Ermessen des Beklagten bestehe nicht. Da die Kindertagespflegeperson einen eigenständigen Beruf ausübe und deshalb ihre Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden dürfe und gesetzliche Einschränkungen nach dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip nur soweit gehen dürften, wie dies zum Schutz der Rechte anderer erforderlich sei, komme die Versagung der Erlaubnis nur bei positiv feststehender Nichteignung der Kindertagespflegeperson in Betracht und müsse durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden, so dass bloße Zweifel nicht genügten. Die Nichteignung solle sich allein aus dem Umstand ergeben, dass ihr Ehemann Mitglied der NPD sei und die Möglichkeit bestehe, dass dieser die für die Kindertagespflege bestimmten Räumlichkeiten, deren Geeignetheit nicht bestritten werde, mitnutzen würde. Es werde klargestellt, dass eine Mitnutzung irgendeiner Art durch den Ehemann nicht beabsichtigt sei und auch nicht stattfinden werde, während sich die Kinder in den betreffenden Räumlichkeiten befänden und betreut würden, sondern, wenn überhaupt, außerhalb dieser Zeiträume. Als Versagungsgrund bliebe dann nur die NPD-Mitgliedschaft des Ehemannes, was auf „Sippenhaftung“ hinausliefe. Auch wenn sie – die Klägerin – Mitglied der NPD sein würde, stellte dies keinen Versagungsgrund dar. Selbst eine aktive Sektenangehörigkeit einer Kindestagespflegeperson lasse die Eignung nicht per se entfallen, wenn dies ohne Einfluss auf die religiöse oder weltanschauliche Erziehung bei Ausübung der Kindestagespflege bleibe und eine hohe Kooperationsbereitschaft und Offenheit gegenüber den Personensorgeberechtigten feststehe. Diese hohe Kooperationsbereitschaft und Offenheit werde versichert. Dass sie nicht bestehe, habe der Beklagte weder vorgetragen noch bestünden irgendwelche Anhaltspunkte für deren Fehlen. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege setze auch noch voraus, dass für die Kinder keine für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen vorhanden seien, die zwar nicht unmittelbar in der Person der Pflegeperson oder der sachlichen Ausstattung der zur Tagespflege genutzten Wohnung lägen, aber letztlich der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen seien. Erfasst würden zum Beispiel gewalttätige Übergriffe oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung durch den Ehemann oder den Lebensgefährten, der in der Wohnung lebe, in der die Tagespflege stattfinden solle. Die Mitgliedschaft des Ehemannes in der NPD und dessen mögliche Nutzung der Räume, in denen die Kindertagespflege stattfinden solle, in Abwesenheit der Kinder, erfülle diese Voraussetzungen offensichtlich nicht und stelle in keiner Weise eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Die Ausführungen zur angeblichen Verfassungsfeindlichkeit der NPD seien neben der Sache und völlig irrelevant. Die Erlaubnis sei zu erteilen, das Vorliegen der weiteren Eignungskriterien, welche noch nicht abschließend geprüft seien, sei zeitnah zu ermitteln. Am 15. August 2019 nahm eine Mitarbeiterin des Fachdienstes Jugend zum mit der Klägerin am 12. Juni 2019 geführten Beratungsgespräch Stellung. In diesem Gespräch seien das Interesse an der Kindertagespflege und die Motivation der Klägerin erfragt worden. Die Prüfung der Kriterien zur Geeignetheit im Hinblick auf Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen, kindgerechte Räumlichkeiten und vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen an die Kindertagespflege hätten ergeben, dass die Klägerin über pädagogische Kenntnisse zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern verfüge. Ihr im Gespräch deutlich gewordenes Bild vom Kind und ihre Rolle als Tagespflegeperson ließen die Umsetzung des verbindlich festgeschriebenen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages, die Zusammenarbeit und Kooperationsbereitschaft mit Eltern und anderen Tagespflegepersonen erwarten. Die „Erklärung über das Bekenntnis und das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ sei von der Klägerin bejaht worden. Die Mitgliedschaft des Mannes in der NPD habe laut ihrer Aussage keine Wirkung und Auswirkungen für die pädagogische Arbeit mit den Kindern und die Zusammenarbeit mit den Eltern. Die freiheitlichen und demokratischen Werte würden in der Tagespflege nach den Ausführungen der Klägerin gelebt werden. Das Recht von Kindern auf eine inklusive Förderung und Betreuung in der Kindertagespflege werde laut der Klägerin Berücksichtigung finden und eine Ausgrenzung von Kindern und Eltern werde es nicht geben. Die Betrachtung dieser Kriterien ergebe, dass die Geeignetheit der Klägerin als Kindertagespflegeperson nicht ausgeschlossen werden könne. Kindgerechte räumliche Bedingungen würden für die Förderung der Kinder im eigenen Haus vorgehalten, sowohl separate Räume als auch Räume, welche mit der Familie gemeinsam genutzt würden. Die konkreten Vorstellungen zur Nutzung, Bereitstellung und Ausstattung der Räumlichkeiten würden vor Ort geprüft werden. Die Klägerin sei gelernte Kinderpflegerin und verfüge über Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen zur Kindertagespflege. Diese habe sie in einer Qualifizierung entsprechend des Qualitätshandbuchs Kindertagespflege erfolgreich erworben. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2019 zurück. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis als Kindertagespflegeperson lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Es gebe gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls der Kinder, die der Sphäre der Klägerin zuzuordnen seien. Diese Gefährdung müsse nicht unmittelbar in der betreuenden Person liegen, sondern könne auch – wie im vorliegenden Fall – durch einen Familienangehörigen erfolgen. Neben den dargelegten Positionen der NPD zur verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik sei auch das Frauenbild in der NPD zu berücksichtigen, das Familie und Beruf als miteinander unvereinbar verstehe und die Rolle der Frau auf die Pflege des biologischen Erbes festlege. Gerade in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lasse sich dieses Rollenverständnis des Ehemannes und wohl auch der Klägerin nicht ausblenden, so dass unmittelbare Einwirkungen auf die zu betreuenden Kinder auch hier nicht auszuschließen seien. Insoweit ergäben sich daraus für sie und ihre tägliche Lebensführung zwingende Vorgaben, deren mögliche kindeswohlgefährdende Auswirkung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tagespflegeperson nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine Gefährdung des Wohles der von ihr – der Klägerin – betreuten Kinder liege vor. Am 4. November 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Im Widerspruchsbescheid seien Ausführungen zu ihrem angeblichen Rollenverständnis und desjenigen ihres Ehemannes angestellt worden. Diese stellten eine böswillige Vermutung ohne die geringste Tatsachengrundlage dar. Überhaupt seien sie – die Klägerin – und auch ihr Ehemann in keiner Weise als Individuen gewürdigt worden. Ihnen werde einfach die Programmatik der NPD, die verzerrt und in der Art und Weise einer feindseligen Wahlkampfbroschüre dargestellt werde, als ihre persönliche Auffassung unterstellt, auch ihr selbst, die nicht einmal der Partei angehöre. Der Beklagte mache sich noch nicht einmal die Mühe, die Eignungskriterien abschließend zu prüfen. Auch dazu solle er verpflichtet werden. Der hilfsweise gestellte Antrag beziehe sich auf die Erlaubnis, die Kindertagespflege an anderen Orten als der ehelichen Wohnung auszuüben. Die Eignung dieser Räumlichkeiten müsse jeweils im Einzelfall festgestellt werden. Der Beklagte werde kaum behaupten wollen, dass die bloße Ehe mit einem NPD-Mitglied, selbst wenn dieses nicht am Ort der Kindertagespflege wohne und auch nicht anwesend sei, eine Nichteignung begründe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten dazu zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2019, zugegangen am 4. Oktober 2019, die in § 43 Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich genannten Eignungskriterien abschließend zu prüfen und dann der Klägerin gemäß § 43 SGB VIII eine Erlaubnis als Kindertagespflegeperson zu erteilen, hilfsweise die begehrte Erlaubnis zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson außerhalb der von der Klägerin und ihrer Familie bewohnten Hauses in geeigneten Räumlichkeiten auszuüben ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Bei dem Begriff der „Eignung einer Tagespflegeperson“ handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar sei. Die Rechtsgrundlage stelle bei der Beurteilung der Eignung der Pflegeperson auf das Gesamtbild der Persönlichkeit sowie auf fachliche, soziale und kommunikative Kompetenzen ab. Das Kriterium der Eignung solle den Erhalt eines Mindeststandards für die kindgerechte Pflege durch die Pflegeperson, insbesondere die Verwirklichung der Grundsätze der Förderung sicherstellen. In Abgrenzung zum Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht habe das Recht der Kinder- und Jugendhilfe nicht repressiven, sondern präventiven Charakter. Die Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege erfordere daher weder den Nachweis einer bereits eingetretenen Verletzung des Kindeswohls, also eines Verstoßes gegen die oben genannten Grundsätze oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens oder vergleichbarer Maßnahmen. Sie solle vielmehr einen Schadenseintritt in der Zukunft verhindern, der sich aufgrund einer bereits erkennbaren Gefährdungslage erst noch verwirklichen könne. An die Risikoeinschätzung seien damit weitaus geringere Anforderungen als beispielsweise an einen für eine Anklageerhebung erforderlichen Verdacht eines strafbaren Verhaltens geknüpft. Es bestehe bereits dann kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in der Pflegestelle Risiken oder Gefährdungen für die Entwicklung der in ihr aufgenommenen Kinder vorhanden seien, das heiße, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen eine nicht unerhebliche Gefährdung des Kindeswohls, mithin eine Gefahr für die Entwicklung der in der Tagespflege betreuten Kinder zu befürchten sei. Die Auslegung des Begriffes der Kindeswohlgefährdung erfolge zwar grundsätzlich in Anlehnung an § 1666 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB). Da die Versagung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte zwar in die Berufsfreiheit, aber allenfalls mittelbar in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützte Erziehungsrecht der Eltern eingreife, könne der Maßstab für die Bestimmung der Kindeswohlgefährdung jedoch nur modifiziert auf den Anwendungsbereich von § 45 Abs. 7 Satz 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) übertragen werden. Letzterer erfordere nach der herrschenden Rechtsprechung nicht den Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr und lasse es genügen, wenn der Eintritt der negativen Auswirkungen bei normalem Verlauf der Dinge für die nächste Zeit zu besorgen sei. Die Qualifikation der Kindertagespflegeperson konkretisiere § 19 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V); hiernach solle diese mindestens 300 Stunden nach dem kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts e.V. oder eine vergleichbare Qualifikation bzw. einen der in § 2 Abs. 7 Nr. 1–10 KiföG M-V genannten Abschlüsse vorweisen. Zur Erhaltung der fachlichen Eignung sehe § 20 KiföG M-V eine bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildung von mindestens 25 Stunden im Kalenderjahr vor. Hinsichtlich der Erlaubnisvoraussetzungen und des Verwaltungsverfahrens habe das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport als oberste Landesjugendbehörde im Wege einer Verwaltungsvorschrift nähere Festlegungen getroffen, welche eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Gesetzes sicherstellen sollen. Diese fänden sich in der „Handreichung zur Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“, die 2010 durch den Erlass „Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bei der Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ ihre letzte bekannte Fassung erhalten habe. Die Eignung entfalle, wenn Grund zur Annahme bestehe, dass die Ausübung der Kindertagespflege die gesellschaftliche Integration der Kinder erschwere und zu einem Abgleiten der betreuten Kinder in eine Parallelgesellschaft führen könne. Daher sei eine unzureichende Wahrnehmung einer der Aufgaben der Kindertagespflege – die Unterstützung der gesellschaftlichen Integration – bereits dann zu besorgen, wenn die Annahme bestehe, dass die Pflegeperson einer Gefahr eines Abgleitens in eine Parallelgesellschaft nicht hinreichend entgegenwirke. Die Klägerin lebe seit Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Funktionär der NPD und zentralen Figur der rechtsextremen Szene in Mecklenburg-Vorpommern. Das Parteiprogramm der NPD weise auch im Hinblick auf die Kindererziehung und Bildung zahlreiche Elemente auf, die dem Leitbild der Kindertagespflegeperson entgegenstünden. Die Klägerin habe die Aktivitäten ihres Ehemannes neben jenem Dulden auch aktiv unterstützt. So habe sie einen Stand auf einem Dorffest der NPD betreut und zu den dortigen Ansprachen Kaffee ausgeschenkt. Daher fehle der Klägerin die erforderliche Eignung im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zugewiesene Funktion der Kindertagespflege, die gesellschaftliche Integration der Kinder zu unterstützen und das Entstehen (in dem vorliegenden Fall rechtsextremer) Parallelgesellschaften zu verhindern. Auch sei eine – zumindest mittelbare – Gefährdung der Kinder durch den im selben Haushalt mit der Klägerin und in dem Gebäude der Pflegestätte lebenden Ehemann gegeben, die auch durch eine Trennung der Räume der Tagespflege von den weiteren privaten und geschäftlichen Räumen der Klägerin und ihres Ehemannes nicht durchgängig verhindert werden könne. In der Person des Ehemannes der Klägerin sei durch seine Mitgliedschaft in der NPD und als aktives NPD-Mitglied die Möglichkeit der Einflussnahme auf die zu betreuenden Kinder gegeben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich in den Räumlichkeiten der Klägerin aufhalte. Im Familienprogramm der NPD sei das Ziel festgehalten, auch Kinder „im völkischen Sinne“ zu erziehen. Somit sei eine schädigende Einflussnahme auf die zu betreuenden Kinder durch die vertretene Ideologie der NPD nicht ausgeschlossen. Die schädlichen Risiken oder Gefährdungen, die sich auf die Entwicklung der Kinder auswirken könnten, seien dabei der Sphäre der Pflegeperson zuzurechnen. Die Kindeswohlgefährdung gehe unabhängig vom Ehemann der Klägerin auch von deren eigener Sphäre aus. In Abgrenzung zu Fällen, in denen die Erlaubnis trotz Bedenken gegen den Partner der Pflegeperson unter strengen Auflagen gestattet wurde, teile oder wenigstens dulde die Klägerin die Gesinnung ihres Ehemannes, unterstütze zumindest dessen Aktivitäten und biete aufgrund dessen nicht hinreichende Gewähr für eine dem Leitbild der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsprechende Pflege und damit für eine kindeswohlgerechte Erziehung im Sinne von § 18 Abs. 1 KiföG M-V. Diese Bedenken an der Ausübung der Tagespflege bestünden selbst dann, wenn durch strenge Auflagen gewährleistet sei, dass der Ehemann der Klägerin keinen Kontakt mit den Tagespflegekindern habe. Auch darüber hinaus sei aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Haus als privaten Wohnsitz und Geschäftssitz des Ehemannes nutzten, nicht gesichert, dass allzeit eine räumliche Trennung der Kinderbetreuung gewährleistet sei. Es erscheine – trotz gegenteiliger Beteuerungen der Klägerin – abwegig, dass sie, die seit langem in „einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Gatten lebt, ihm vier Kinder schenkte und ihn emotional unterstützt“ habe und dessen Gesinnung jedenfalls dulde, diesen allezeit und auch gegen dessen Willen von den Kindern fernhalte und sich gegenüber diesem von dessen Ideologie distanzieren werde. Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat dem Gericht auf Anfrage am 21. Juli 2022 mitgeteilt, dass die Klägerin der lokalen rechtsextremistischen Szene zugerechnet werde. Sie habe im Zeitraum der Jahre 2007 bis 2019 an zahlreichen rechtsextremistischen, in der Regel organisationsungebundenen, szeneinternen Veranstaltungen im Land teilgenommen. Diese dauerhaften und regelmäßigen Teilnahmen sprächen für eine tiefe und fortgesetzte Einbindung in die rechtsextremistische Szene. Konkretere Angaben zu den vorliegenden Erkenntnissen könnten derzeit aufgrund ihrer Einstufung als staatliche Verschlusssache nicht gemacht werden. Die mündliche Verhandlung hat am 24. November 2022 stattgefunden. Der Prozessbevollmächtigte der (persönlich nicht erschienenen) Klägerin teilte am Morgen des Verhandlungstages nach telefonischer Nachfrage schriftsätzlich mit, dass er wegen einer Ladung zu einem anderweitigen Gerichtstermin nicht erscheinen könne, nachdem das andere Gericht einem dort gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.