Urteil
6 A 436/18 SN
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0928.6A436.18.00
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Leitsätze
1. Zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO (unabhängig von der Frage, wann eine Fehlerhaftigkeit des entsprechenden Beschlusses der Tätigkeit des Einzelrichters entgegen steht).(Rn.16)
2. Einer ins Einzelne gehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht (§ 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO), auch nicht alleine deshalb, weil ein Beteiligter vor der Übertragung dieser entgegengetreten ist. (Offen gelassen für den Fall konkret vorgetragener schwieriger Fragen oder grundsätzlicher Bedeutung.)(Rn.21)
3. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt funktional, weil die Voraussetzungen für die Übertragung objektiv bestimmt sind und nicht von der konkreten Person des zu berufenden Einzelrichters abhängen.(Rn.23)
4. Auf die Formulierung in dem Beschluss (hier: auf die Einzelrichterin bei letztlich erkennendem Einzelrichter ) kommt es daher nicht an.
bb) Ein Wechsel des Berichterstatters innerhalb der Kammer schadet deshalb auch ansonsten nicht.(Rn.23)
5. Zu zahlreichen Einwänden gegen die Rundfunkbeitragspflicht.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO (unabhängig von der Frage, wann eine Fehlerhaftigkeit des entsprechenden Beschlusses der Tätigkeit des Einzelrichters entgegen steht).(Rn.16) 2. Einer ins Einzelne gehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht (§ 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO), auch nicht alleine deshalb, weil ein Beteiligter vor der Übertragung dieser entgegengetreten ist. (Offen gelassen für den Fall konkret vorgetragener schwieriger Fragen oder grundsätzlicher Bedeutung.)(Rn.21) 3. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt funktional, weil die Voraussetzungen für die Übertragung objektiv bestimmt sind und nicht von der konkreten Person des zu berufenden Einzelrichters abhängen.(Rn.23) 4. Auf die Formulierung in dem Beschluss (hier: auf die Einzelrichterin bei letztlich erkennendem Einzelrichter ) kommt es daher nicht an. bb) Ein Wechsel des Berichterstatters innerhalb der Kammer schadet deshalb auch ansonsten nicht.(Rn.23) 5. Zu zahlreichen Einwänden gegen die Rundfunkbeitragspflicht.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter als gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG)) erkennen und entscheiden. 1. Die Übertragung auf den Einzelrichter ist (a) nicht willkürlich und (b) hinreichend bestimmt erfolgt, so dass dahinstehen kann, inwiefern der – nicht anfechtbare – Beschluss im Falle seiner Fehlerhaftigkeit die Tätigkeit des Einzelrichters ausschließt. Der weiteren Sachbehandlung durch den Einzelrichter steht auch sonst nichts entgegen (c). a) Der Willkürfreiheit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses stehen weder die Mitwirkung der vormaligen Berichterstatterin (aa) noch sonstige Gründe (bb) entgegen. aa) Die Kammerbesetzung bei dem Übertragungsbeschluss kann keine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses zur Folge haben. Ablehnungs- oder Ausschließungsgründe betreffend die mitwirkende vormalige Berichterstatterin waren weder durch den Kläger vorgetragen noch sind diese bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ansonsten erkennbar. bb) Die Voraussetzungen für die Übertragung hat die Kammer sowohl in der Form (1) als auch in der Sache (2) ohne erkennbare Fehler, schon gar nicht willkürlich angenommen. (1) Die Beteiligten sind mit der Eingangsverfügung vom 1. März 2018 zur Einzelrichterübertragung angehört worden, so dass dahinstehen kann, ob dies überhaupt eine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. (2) Für eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen für die Übertragung ist nichts ersichtlich. Es ist nicht notwendig, die Übertragung vor der Entscheidung der Sache vollumfänglich auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies liefe der Unanfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses (§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zuwider. Während auf die Anhörung der Beklagte (Schriftsatz vom 2. März 2018) der Übertragung ausdrücklich zugestimmt hat, hat zwar der Kläger (Schriftsatz vom 4. März 2018) die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Übertragung lägen nicht vor. Aber diese – der Kammer bekannt gewordene – Auffassung hinderte die Kammer nicht daran, die Voraussetzungen gleichwohl als erfüllt anzusehen. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es dabei nicht. Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO besteht eine Begründungspflicht nur, wenn Beschlüsse durch Rechtsmittel angefochten werden können, was hier nicht der Fall ist. Etwas anderes gilt auch nicht wegen der im vorliegenden Fall im Vorfeld des Beschlusses gegebenen Einwände durch einen Beteiligten (dazu Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 6 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist der Beschluss, wenngleich nur mit Verweis auf den Normtext, mit einer Begründung versehen. Auch können die Ausführungen des Klägers zu tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten keine darüber weiter gehende Begründungspflicht erkennen lassen, denn jedenfalls ließen sie keine konkreten Fragen erkennen, die nicht mit den üblichen Auslegungsmethoden – im Übrigen mit der Möglichkeit des Rückgriffs auf bereits ergangene Rechtsprechung – gelöst werden könnten. b) Der erkennende Einzelrichter wird durch den Übertragungsbeschluss hinreichend bestimmt zur Entscheidung berufen. aa) Dem steht nicht seine konkrete Formulierung entgegen. Der Beschluss lautete zwar auf „die Berichterstatterin“ und „die Einzelrichterin“. Diese Formulierungen waren aber lediglich der damaligen Berichterstatterbestimmung geschuldet, ohne die Wirkung des Beschlusses auf die konkrete Person zu reduzieren. Trotz der Formulierung in dem Beschluss anhand des Geschlechts der konkreten Berichterstatterin und der gesetzlichen Regelung, dass die Kammer den Rechtsstreit „einem ihrer Mitglieder“ (Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überträgt, ist die Übertragung nicht personengebunden, sondern funktional. Die Bezugnahme auf ein Kammermitglied schließt dies nicht aus, sondern kann vor dem Hintergrund des grundrechtsgleich (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Var. 2 GG) geschützten Rechts auf den gesetzlichen Richter dahin verstanden werden, dass es sich um ein bestimmtes Kammermitglied handeln muss (vgl. näher und mit weiteren Nachweisen Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 6 Rn. 12), nämlich den sog. Berichterstatter. Die Voraussetzungen für die Übertragung sind objektiv bestimmt und verbieten es, die Übertragung von der konkreten Person des Berichterstatters abhängig zu machen. Dementsprechend soll die Übertragung nach verbreiteter Auffassung sogar fortwirken, wenn innerhalb des Gerichts eine andere Kammer zuständig wird (anderer Ansicht unter Verweis auf die Verantwortung der – offenbar konkret und als letztlich zuständig verstandenen – Kammer für die Übertragung nur Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 6 Rn. 7a). Jedenfalls innerhalb der zuständig bleibenden Kammer besteht kein Anhaltspunkt dafür (insofern auch ausdrücklich nicht bei Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 10a), dass mit einem Wechsel der konkreten Person des Berichterstatters der Übertragungsbeschluss seine Wirkung verlieren kann. bb) Die Annahme des Klägers, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts keine Regelung für die Nachfolge eines abgelehnten Richters vorsehen trifft nicht zu. Der Geschäftsverteilungsplan der Kammer, der überhaupt erst die Berichterstatterbestimmung enthält, regelt in seinem Abschnitt D unter Nr. 1 Buchst. b, die Vertretungsfolge der Kammermitglieder. Diese gilt auch, wenn ein Kammermitglied sich der Befassung mit der Sache zu enthalten hat, weil es erfolgreich abgelehnt wurde. Die Vertretungsregelung ist umfassend zu verstehen, zumal andere Vertretungsregelungen nicht ersichtlich sind. c) Die Annahme des Klägers, dass der erkennende Einzelrichter als Vertreter der vormaligen Berichterstatterin und Einzelrichterin deren Eigenschaft als im Sinne des Gesetzes begründet abgelehnt („befangen“) übernehme, indem er an ihre Stelle tritt, kann schließlich ebenfalls nicht zutreffen. Anders als bei der Übertragung auf den Einzelrichter, die funktional verstanden wird (s. o. unter b, aa), trifft die Besorgnis der Befangenheit nur die konkrete Richterperson. Denn Sinn der Vertretung ist es gerade, ersatzweise für den Verhinderten (gleich aus welchem Grund) tätig zu werden. Würde der Grund für die Verhinderung auf den Vertreter durchschlagen, liefe dies dem zuwider und würde im Übrigen auch eine Vertretung, die aber aus Rechtsstaats- und Rechtsschutzanspruchsgründen geboten ist, gänzlich ausschließen. Mit anderen Worten: Bei Verhinderung eines Richters vertritt diesen sein Vertreter nur in dem richterlichen Geschäft und tritt nicht etwa mit allen persönlichen Eigenschaften des Vertretenen an dessen Stelle. Er übernimmt ebensowenig Anhaltspunkte für die Besorgnis einer Befangenheit wie etwa im Falle der zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung die Erkrankung des Vertretenen. II. Die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitgegenständlichen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beitragserhebung durch die streitbefangenen Festsetzungsbescheide des Beklagten kann auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) als Rechtsgrundlage – § 10 Abs. 5 RBStV – gestützt werden, der für die vorliegende Fallkonstellation verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (1.). Davon ausgehend sind auch die angefochtenen Festsetzungsbescheide formell und materiell rechtmäßig (2.). 1. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Sitz in Hamburg (§§ 1 und 2 des NDR-Staatsvertrages (NDR-StV) vom 17./18. Dezember 1991, geändert durch Staatsvertrag vom 1./2. Mai 2005, dem der Landesgesetzgeber durch Gesetz zugestimmt hat, Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages vom 24. Juni 2005, (GVOBl. M-V S. 263)). Zur Erhebung von Rundfunkbeiträgen ermächtigt ihn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (GVOBl. M-V 2011, 766), der durch Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 766) in hiesiges Landesrecht umgesetzt wurde. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bereits aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 -, juris) war höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragserhebung im privaten Bereich nicht verfassungswidrig ist, selbst für den Fall, dass ein Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichtet. Dem hat sich die Kammer angeschlossen (so etwa VG Schwerin, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 6 A 605/14 -, juris). Die spätere Befassung des Bundesverfassungsgerichts hat daran für den vorliegenden Fall nichts geändert. Vielmehr hat es entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar ist; allein der hier nicht relevante Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris). 2. Davon ausgehend sind die streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. Februar 2018 weder formell- (a) noch materiell-rechtlich (b) zu beanstanden. a) Zuständig für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages gegenüber dem Kläger ist der Beklagte. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 RBStV, wonach die Landesrundfunkanstalt den Rundfunkbeitrag festsetzt, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Dies ist bei der Wohnung des Klägers in ..., die sich in Mecklenburg-Vorpommern befindet, nach dem oben Ausgeführten der NDR. Der Beklagte handelt als Rundfunkanstalt bei der Beitragserhebung als Behörde. Denn er stellt eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln dar, die mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; VG Hamburg, Beschluss vom 1. März 2018 - 19 E 9236/17 -, juris Rn. 13). Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen handelt er öffentlich-rechtlich – und nicht etwa privatrechtlich –, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass er Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlässt. Indem der Kläger vor dem Erlass der Festsetzungsbescheide Hinweise des Beklagten zur Beitrags- und Zahlungspflicht erhalten hat (s. auch unten unter bb (1) (b)) ist er hinreichend angehört worden (§ 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V)). Zudem wäre die Anhörung im Laufe des Verfahrens nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V). b) Die Voraussetzungen für den Erlass der Festsetzungsbescheide, nämlich rückständige Rundfunkbeiträge, lagen vor (dazu unten unter bb) und die Bescheide verstoßen auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (dazu sogleich unter aa). aa) Die Bescheide genügen hinsichtlich Bestimmtheit und Form den Anforderungen des § 37 VwVfG M-V, so dass insbesondere kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V vorliegt. Aus ihnen ist ohne weiteres der Beklagte als die erlassende Behörde zu erkennen. Letzteres folgt schon daraus, dass links im Briefkopf jeweils – räumlich eindeutig abgesetzt von den Angaben zum Beitragsservice – der Norddeutsche Rundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt und Inhaber der Beitragsforderungen genannt wird, ebenso in Alleinstellung unter der abschließenden Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ und damit an der Stelle, an der herkömmlich die für den vorstehenden Inhalt verantwortlich zeichnende Person oder Institution aufgeführt ist (s. dazu im Einzelnen auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - I ZB 6/15 -, juris). Daher wird (entgegen den Beschlüssen des LG Tübingen v. 19. Mai 2014 - 5 T 81/14 - und 8. Januar 2015 - 5 T 296/14 -, jeweils juris) mit den Bescheiden beim Adressaten nicht etwa der Gesamteindruck erweckt, der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – als nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft – habe die Verwaltungsakte erlassen. Dass dieser im Beitragsbescheid genannt wird, entspricht der Vorgabe des § 10 Abs. 7 RBStV. Danach nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben – wozu die Beitragsfestsetzung zählt – ganz oder teilweise durch die Verwaltungsgemeinschaft selbst wahr. Es handelt sich bei der Verwaltungsgemeinschaft jedoch lediglich um einen Teil der Rundfunkanstalt, der aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert ist, womit der Beklagte als erlassende Behörde im Sinne des § 37 Abs. 3 VwVfG M-V mit für den Adressaten hinreichender Deutlichkeit aus den vorgenannten Beitragsbescheiden hervorgeht (dementsprechend schon VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2015 - 27 K 9590/13 -, juris Rn. 16 ff.). bb) Es lagen rückständige Rundfunkbeiträge vor. (1) Solche schuldete der Kläger als Inhaber einer Wohnung. (a) Im privaten Bereich ist gemäß § 2 Abs. 1 RBStV für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Die Inhaberschaft der betroffenen Wohnung in ... durch den Kläger ist nicht streitig, so dass es auf gesetzliche Vermutungsregelungen für die Inhaberschaft nicht ankommt. Der Kläger hat auch nicht angeben, dass eine andere Person bereits für die Wohnung gezahlt habe, was wegen der Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beitragsschuldner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV der (weiteren) Beitragspflicht des Klägers entgegenstehen könnte. (b) Einer „Anmeldung“ bei dem Beklagten, deren Erfolg der Kläger zuletzt streitig gestellt hat, bedarf es rechtlich nicht. Dies ist kein Tatbestandsmerkmal der zu prüfenden Vorschrift. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Anmeldebestätigung des Beklagten vom 13. März 2014 (Blatt 7 der Verwaltungsvorgänge) entgegen seiner zuletzt geäußerten Behauptung erhalten hat. Denn erstens hat der den Zugang dessen erst zuletzt (ausdrücklich) bestritten und zweitens ist der in der Anmeldebestätigung in Bezug genommene Antwortbogen von dem Kläger ausgefüllt wieder an den Beklagten gelangt (Blatt 2–4), was ohne Erhalt des dazugehörigen Schreibens des Beklagten nicht erklärlich wäre. (2) Eines vorhergehenden Leistungsbescheides, den der Kläger vermisst, bedurfte es nicht. Die Beitragspflicht entsteht nach der vorgenannten Norm gesetzlich. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Abgabenpflichten gegenüber den Abgabenschuldnern stets nur durch Erlass eines Leistungsbescheides begründet werden dürfen. Die Abgabenordnung ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag spezialgesetzlich geregelt sind. Die dargestellten Regelungen des Staatsvertrages über die Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld tragen den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit ebenfalls Rechnung. Weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht von persönlichen Umständen der Beitragsschuldner abhängt, sondern in der jeweiligen Beitragsperiode gleichbleibt, ist es gerechtfertigt, Entstehung und Fälligkeit der Zahlungspflicht abschließend gesetzlich festzulegen. Bei der Beitragserhebung handelt es sich um ein regelmäßig wiederkehrendes so genanntes Massengeschäft, das durch die Notwendigkeit, im Abstand von drei Monaten allen Beitragsschuldnern einen Bescheid oder eine Zahlungsaufforderung über die stets gleich hohe Beitragsforderung zu übermitteln, unnötig kompliziert würde. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Rundfunkbeitragspflicht unmittelbar kraft Gesetzes entsteht (BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2016 - 6 C 35/15 -, juris Rn. 8). (3) Der Festsetzung steht keine Unklarheit über die Fälligkeit des Beitrags entgegen. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu unbestimmt. Dabei kann dahinstehen, ob als Monatsmitte entsprechend § 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der 15. des jeweils mittleren Monats gilt, wofür immerhin spricht, dass mit § 7 Abs. 4 RBStV die nächstfolgende Vorschrift zur Frage der Verjährung auf das BGB verweist und dieses überhaupt zur ergänzenden Bestimmung oder Auslegung der Fristregelung herangezogen werden könnte. Der Kläger hat jedenfalls nicht vorgetragen oder gar angegriffen, dass der Beklagte eine nach klägerischer Zählung und Berechnung der Tage in der Mitte eines Dreimonatszeitraums liegende Zahlung als zu spät ansehen würde. (4) Der Kläger war für den streitgegenständlichen Beitragszeitraum weder von der Beitragspflicht befreit noch war der Rundfunkbeitrag zu ermäßigen. (a) Hierfür liegen weder ein Antrag des Klägers noch – unabhängig davon, ob dies alleine genügen könnte – Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Befreiungstatbestand vor. (b) Der Kläger ist auch nicht deshalb von der Beitragspflicht zu befreien, weil Personen im Ausland keine Beiträge zu leisten haben. Die Rundfunkbeitragspflicht kann als deutsches Recht nicht alle Begünstigten des über die Staatsgrenzen reichenden Rundfunks erfassen. Weshalb bei dieser Sachlage zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung entweder kein Rundfunkbeitrag oder kein (über die Grenze zu empfangender) Rundfunk angeboten werden dürfte, erschließt sich dem Gericht nicht. Das von dem Kläger hervorgehobene Prinzip der Abgabengerechtigkeit kann nur innerhalb des regelbaren Bereichs gelten. Ein Anspruch des Klägers darauf, als Ausländer bzw. im Ausland Lebender behandelt zu werden, kann daher auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erkannt werden. (5) Die Beiträge wurden rückständig, indem der Kläger sie nicht gezahlt hat. Dass er nicht gezahlt hat, ist unstreitig. (6) Der Beklagte hat die zu entrichtenden Rundfunkbeiträge auch hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei festgesetzt. (a) Berechnungsfehler sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Für den Zeitraum April 2013 bis Dezember 2013 hat der Beklagte den ältesten der Bescheide mit dem Widerspruchsbescheid dahin geändert, als dass er die für diesen Zeitraum zu entrichtenden Beiträge als verjährt angesehen und das Beitragskonto entsprechend korrigiert hat (§ 7 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Verbindung mit §§ 195ff. BGB). (b) Die Berechtigung zur Festsetzung eines Säumniszuschlags für die nicht fristgerecht gezahlten Rundfunkbeiträge ergibt sich aus § 11 Abs. 1 der Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 8 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat die geschuldeten Rundfunkbeiträge unstreitig in den von den angefochtenen Festsetzungsbescheiden betroffenen Zeiträumen nicht binnen vier Wochen entrichtet. Im Zeitpunkt der Festsetzung des Säumniszuschlags waren die Beiträge auch seit mehr als vier Wochen fällig. Der Säumniszuschlag ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt worden. (7) Die Qualität des Rundfunks kann der Kläger seiner Beitragspflicht nicht entgegenhalten. Die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht knüpft gerade nicht an eine Entscheidung des Betroffenen für den Genuss des Programms an. (8) Die Vollstreckbarkeit der Festsetzungsbescheide steht deren Rechtmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Sie ist in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV geregelt. Inwiefern Fristen und Vertrauensschutzregelungen aus dem Zivilrecht dem entgegenstehen sollten, kann das Gericht entgegen der durch den Kläger geäußerten Auffassung nicht erkennen. (9) Das Gericht vermag auch aus den von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen anderer Gerichte keine Zweifel an der Triftigkeit der Entscheidungsgründe und der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide herzuleiten, insbesondere zur Beurteilung als Subventionen an von der Beitragspflicht nicht erfasste Personen, die Programme (insbesondere im Ausland) empfangen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen drei Festsetzungsbescheide betreffend Rundfunkbeiträge. Der Beklagte führt den Kläger als beim Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio als Inhaber einer Wohnung in ... unter der Beitragsnummer ... ... ... angemeldet. Mit Festsetzungsbescheiden vom 1. Dezember 2014 (nach bestrittenem Zugang (neu) bekannt gegeben mit Schreiben vom 20. Dezember 2017), 2. Juli 2015 und 3. Januar 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum April 2015 bis Juni 2015 in Höhe von 52,50 Euro, für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von 113,00 Euro und für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 in Höhe von 215,76 Euro sowie jeweils Säumniszuschläge fest. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 20. Juli 2015, 10. Januar 2016 und am 18. Januar 2018 Widerspruch. Mit der Begründung, dass er vor der Fälligkeit der Rundfunkbeiträge keinen Bescheid erhalten hätte, wendet er sich gegen die Festsetzung der Rundfunkbeiträge. Der „angebliche“ Rundfunkbeitrag sei im Sinne des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern kein Beitrag. Die Festsetzungsbescheide seien keine vollstreckbaren Titel. Er sei auch nicht angehört worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im Wesentlichen zurück. Den Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 änderte er dahingehend, dass Rundfunkbeiträge nur für den Zeitraum von Januar 2014 bis März 2014 in Höhe von 53,94 Euro zzgl. Säumniszuschlag festgesetzt wurden und er das Beitragskonto entsprechend korrigierte. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 20. Dezember 2017 seien die Rundfunkbeiträge bis einschließlich Dezember 2013 verjährt. Der Kläger hat am 13. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft der Kläger seine Ausführungen zusammengefasst dahingehend, dass die Erhebung einer Abgabe den Erlass eines „Ausgangs-“Leistungsbescheides bedürfe, welcher den Grund der Erhebung, die Abgabenhöhe und die Fälligkeit bestimme. Es entstehe keine Säumnis, wenn dem Betroffenen nicht vor der Erhebung die Fälligkeit bekannt gemacht worden sei; diese lasse sich auch aus dem Gesetz nicht hinreichend bestimmt erkennen. Es gebe zudem keine neutrale Berichterstattung (im Programm des Beklagten). Ein Bildungsauftrag werde nicht erfüllt. Zu ermitteln sei, ob der Beklagte den Kläger tatsächlich angemeldet habe. Nur ein sehr geringer Teil der Bürgerinnen und Bürger werde zur Abgabenpflicht herangezogen, obwohl der Vorteil für deutlich mehr Bürgerinnen und Bürger bestehe. Der Kläger rügt zudem die Besetzung des Gerichts: Der Einzelrichterübertragungsbeschluss (unter Mitwirkung der jedenfalls später erfolgreich abgelehnten Richterin) sei willkürlich erfolgt, er laute zudem auf „die Einzelrichterin“ worunter der nunmehr tätige Einzelrichter nicht gefasst werden könne, für dessen Eintreten anstelle der vormaligen Einzelrichterin fehle es an einer Regelung im Geschäftsverteilungsplan, im Fall der Vertretung nehme der neue Einzelrichter die Position der vormaligen einschließlich deren Befangenheit ein. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 2. Juli 2015, 3. Januar 2016 und vom 1. Dezember 2014 (ursprünglich bezeichnet als vom 20. Dezember 2017“ in der Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. Februar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die (damalige) „Berichterstatterin als Einzelrichterin“ übertragen. Am 9. März 2022 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Einen darin gestellten Befangenheitsantrag des Klägers gegen die damalige Einzelrichterin hat die Kammer für begründet erklärt. Einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den nunmehr mit der Sache befassten Einzelrichter hat sie als unbegründet zurückgewiesen. Eine erneute mündliche Verhandlung hat am 28. September 2022 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.