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Urteil

6 A 1718/21 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0712.6A1718.21.00
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Leitsätze
1. Bei einem sinngemäßen Antrag auf Anfechtung von Bescheiden, "soweit diese eine Rückforderung enthalten", kann die Anfechtung auch die zugrundeliegende Aufhebung ursprünglicher Bewilligung umfassen. Mit "Rückforderung" kann neben der Rückzahlung auch eine erfolgte Verrechnung mit weiteren Leistungen gemeint sein. (§ 88 VwGO)(Rn.19) 2. Ein ohnehin missverständlicher Hinweis in einem Bewilligungsbescheid, der zudem nach dem wahrheitsgemäßen Ausfüllen des Antragsformulars nicht zuzutreffen scheint, begründet schutzwürdiges Vertrauen, das nicht nach der Ausschlussvorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (juris: SGB10) entfällt: Die Wahrheitsgemäßheit der Angaben kann sich also auch über diesen Tatbestand (Ausschluss von Vertrauensschutz bei Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit) auswirken, über den Tatbestand der Nr. 2 der Vorschrift (Ausschluss von Vertrauensschutz bei wahrheitswidrigen Angaben) hinaus.(Rn.26) (Rn.28)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021 werden aufgehoben, soweit damit Förderungsbeträge als Zuschuss für Kosten der Kinderbetreuung in ihrer Bewilligung aufgehoben und entsprechende Beträge zurückgefordert oder mit bewilligten Leistungen verrechnet werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem sinngemäßen Antrag auf Anfechtung von Bescheiden, "soweit diese eine Rückforderung enthalten", kann die Anfechtung auch die zugrundeliegende Aufhebung ursprünglicher Bewilligung umfassen. Mit "Rückforderung" kann neben der Rückzahlung auch eine erfolgte Verrechnung mit weiteren Leistungen gemeint sein. (§ 88 VwGO)(Rn.19) 2. Ein ohnehin missverständlicher Hinweis in einem Bewilligungsbescheid, der zudem nach dem wahrheitsgemäßen Ausfüllen des Antragsformulars nicht zuzutreffen scheint, begründet schutzwürdiges Vertrauen, das nicht nach der Ausschlussvorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (juris: SGB10) entfällt: Die Wahrheitsgemäßheit der Angaben kann sich also auch über diesen Tatbestand (Ausschluss von Vertrauensschutz bei Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit) auswirken, über den Tatbestand der Nr. 2 der Vorschrift (Ausschluss von Vertrauensschutz bei wahrheitswidrigen Angaben) hinaus.(Rn.26) (Rn.28) Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021 werden aufgehoben, soweit damit Förderungsbeträge als Zuschuss für Kosten der Kinderbetreuung in ihrer Bewilligung aufgehoben und entsprechende Beträge zurückgefordert oder mit bewilligten Leistungen verrechnet werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Klagegenstand sind der Bescheid vom 14. Juni 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021, soweit diese eine Überzahlung gegenüber der Klägerin begründen und Leistungen zurückgefordert oder verrechnet werden. Dies ergibt nach § 88 VwGO die Auslegung des nicht ausdrücklich als Antrag formulierten Begehrens mit Schriftsatz vom 18. März 2022, wonach „der Bescheid vom 14. Juni 2021, soweit (er) eine Rückforderung gegenüber der Klägerin enthält, in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben (ist)“. Sinnvollerweise kann die Klägerin aber nicht nur die „enthaltene“ Rückforderung anfechten, sondern muss sich auch gegen die diese begründende Aufhebung früher bewilligter Leistungen wenden. Dass sodann als „Rückforderung“ nicht nur der von der Klägerin zu zahlende Betrag, sondern gleichermaßen eine Verrechnung mit weiter bewilligten Leistungen gemeint ist, ergibt sich ebenfalls aus dem der Klage zugrunde liegenden Interesse, das bereits in dem Widerspruchschreiben der Klägerin ausdrücklich formuliert war („Die von Ihnen vorgenommene Aufrechnung ... ist unzulässig.“) und das mit der Klage weiter verfolgt wird. Eine „Rückforderung“ kann auch mittels Verrechnung erfolgen. Der Bescheid vom 14. Juni 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021 sind in diesem, entsprechend tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen zur Ausbildungsförderung ist der gemäß § 27a AFBG anzuwendende § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die teilweise Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides ist in der Neuberechnung der Förderungszuschüsse im Bescheid vom 14. Juni 2021 zu sehen. Dies ergibt sich noch hinreichend aus einer Gegenüberstellung der früheren mit der letztlich erfolgten Bewilligung, in der die Spalte, die früher den Betrag von 300 Euro für „Kosten Kinderbetreuung“ ausgewiesen hatte, nunmehr keinen Betrag mehr auswies. Darauf, dass diese Förderungsanteile aufgehoben werden sollten, war zudem in dem Anhörungsschreiben vom 27. Mai 2021 hingewiesen worden. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten richtet sich nach § 45 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift darf der begünstigende Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des leistungsgewährenden Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß Satz 2 der Vorschrift in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Begünstigte kann sich gemäß Satz 3 Nr. 3 der Vorschrift jedoch nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt dabei vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Diese Voraussetzungen für die Aufhebung lagen nicht vor. Der – die Klägerin begünstigende – Bewilligungsbescheid vom 17./19. August 2020 ist zwar insoweit rechtswidrig, als sich aus diesem ergibt, dass der Klägerin neben der ihr zustehenden Förderleistung auch ein Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 300 Euro gewährt wurde. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhalt dieses Kinderbetreuungszuschlages. Gemäß § 10 Abs. 3 AFBG erhalten nur Alleinerziehende, die mit ihren jungen Kindern in einem Haushalt leben, bei Vollzeitmaßnahmen einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind. Die Klägerin ist zwar in ihrem Ausbildungsverhältnis vollzeitbeschäftigt und Mutter von zwei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber sie ist nicht alleinerziehend. Es liegt aber die Regelvermutung schutzwürdigenden Vertrauens der Begünstigten nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X vor. Die Klägerin vertraute tatsächlich auf den Bestand des Bewilligungsbescheides und hat das Geld bereits verbraucht. Das hat sie unwidersprochen und angesichts der Höhe der Leistungen und ihrer sozialen Situation auch nachvollziehbar vorgetragen. Auf einen Sachverhalt, der ein Abweichen von der gesetzlichen Typisierung des regelmäßig überwiegenden Vertrauensschutzes („in der Regel“) rechtfertigen könnte, beruft sich der Beklagte nicht. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X – auf den sich der Beklagte zu Recht alleine beruft – liegen nicht vor. Die Klägerin kannte die Rechtswidrigkeit des ihr gewährten Kinderbetreuungszuschusses nicht und hat diese auch nicht kennen müssen. Sie hat nicht die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Dies tut nach in Rechtsprechung und juristischer Literatur verbreiteter Formel (s. nur OVG Greifswald, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 1 LB 181/16 –, Rn. 24, juris m. w. Nachw.), wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Erforderlich ist dafür ein Sorgfaltsverstoß außergewöhnlich hohen Ausmaßes. Die Rechtswidrigkeit muss für den Begünstigten nach Inhalt oder Begründung des Bescheids augenfällig sein. Das Maß der Fahrlässigkeit dabei ist nach der persönlichen Urteilsfähigkeit und dem Einsichtsvermögen des Beteiligten zu bewerten. Es gilt ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Den Begünstigten trifft aufgrund seiner Pflichtenstellung im Sozialrechtsverhältnis allerdings die Obliegenheit, den Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Wer blind auf einen Bewilligungsbescheid vertraut, ohne sich mit dem Inhalt der Bewilligung überhaupt zu befassen, handelt regelmäßig grob fahrlässig. Auf der anderen Seite ist der Begünstigte, der zutreffende Angaben gemacht hat, nicht gehalten, Bewilligungsbescheide im Detail auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung von zutreffenden Angaben des Antragstellers in einen Bescheid darf nicht allgemein auf diesen abgewälzt werden (zu allem OVG Greifswald, a.a.O.). Der Klägerin war zwar durchaus die Tatsache als solche bekannt, dass sie nicht alleinerziehend ist, was sie auch wahrheitsgemäß in ihrem Förderungsantrag angegeben hatte. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Beklagten für die Klägerin nicht aus der Hinweisbestimmung des Bewilligungsbescheides erkennbar gewesen, dass der ihr gewährte Kinderbetreuungszuschuss von 300 Euro nicht zusteht. In der Textpassage auf Seite 5 des Bescheides vom 17.08.2020 steht formularmäßig und kleingedruckt unter dem Punkt 1.d: „[...] Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird auf 150 Euro erhöht [...].“ Dem Beklagten ist zuzugeben, dass zu erwarten ist, dass die Klägerin als Adressatin des Verwaltungsaktes dessen Inhalt zur Kenntnis nimmt. Dies umfasst aber nicht die Erwartung, daraus den Fehler der Behörde zu erkennen, dass ihr der Kinderzuschuss zu Unrecht gewährt wurde. Die zuvor benannte Hinweispassage ist in dem allgemein gehaltenen Belehrungsteil offenbar jedes Bescheides des Beklagten abgedruckt. Es konnte daher sein, dass der Hinweis betreffend Alleinerziehende nicht für die Klägerin gelte – die ja eben nicht alleinerziehend ist und die sich deshalb um die entsprechende Antragsformularzeile nicht hatte bemühen müssen und dies auch nicht getan hatte. Schon von daher wäre es nicht unverständlich, wenn sie diesen Hinweis oder schon seine Beachtlichkeit missverstanden haben sollte. Sie hat das Formular nicht nur korrekt ausgefüllt und damit wahrheitsgemäße Angaben gemacht (was nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X relevant wäre), sondern nach der vorliegenden Formular- und Hinweisgestaltung darüber hinaus die Erwartbarkeit im Sinne von Nr. 3 der Vorschrift gemindert, den Hinweis richtig zur Kenntnis zu nehmen und zu verstehen. Außerdem heißt es in dem Hinweis, dass der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende erhöht werde. Dies heißt nicht ganz naheliegenderweise, dass nur Alleinerziehende überhaupt einen solchen Zuschlag erhalten. Dies mindert die Verständlichkeit zusätzlich. Darauf, dass der von dem Beklagten angeführte Querverweis auf die letzte Seite des Bewilligungsbescheides genau genommen ins Leere geht, kommt es danach nicht an. Einer weitergehenden Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Bewilligungsbescheides bedarf es nicht. Diese Abwägungsregel fungiert nach der Normstruktur lediglich als Auffangnorm, für den hier nicht vorliegenden Fall, dass weder eine positive Vertrauensschutzentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X noch eine negative gemäß Satz 3 der Vorschrift getroffen ist (so auch Schütze, in: SGB X, 9. Auflage 2020, Rn. 42). Außerdem würde bei einer entsprechenden Interessenabwägung der Vertrauensschutz der Klägerin auf die Rechtmäßigkeit der ihr gewährten Leistungszuschüsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme dieser zu Unrecht gewährten Zuschüsse, aus den zuvor aufgeführten Gründen überwiegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide, mit denen der Beklagte einen Teil von zuvor bewilligten Ausbildungsförderungsleistungen zurückfordert. Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die im Januar 2017 und September 2019 geboren sind. Sie begann im August 2020 eine Ausbildung in Vollzeit zur staatlich anerkannten Erzieherin, diese dauert bis Juli 2022 an. Für diese Ausbildung beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. In dem entsprechenden Formular (Formblatt A) gab die Klägerin u. a. auf Seite 3 unter der Überschrift „Nur bei Vollzeitmaßnahmen oder wenn ein Kinderbetreuungszuschlag beantragt wird" ihre beiden Kinder an. Die darunter liegende Zeile unter der Überschrift „Nur für alleinerziehende Teilnehmer/Teilnehmerinnen an einer Fortbildungsmaßnahme“ ließ die Klägerin frei. Mit Bescheid vom 19. August 2020 bewilligte der Beklagte ihr für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2021 einen „Förderungsbetrag Unterhaltsbeitrag“ von insgesamt 1.553 Euro. Dieser setzte sich unter anderem aus Kosten für die Kinderbetreuung in Höhe von 300 Euro und einem Unterhaltsbeitrag in Höhe von 1.253 Euro zusammen. Der Bescheid enthielt ein Formblatt mit kleingedruckten Hinweisen. Diese Förderbeiträge verbrauchte die Klägerin, u. a. für ihre Kinder, insbesondere zur Anschaffung von Möbeln. Die Klägerin reichte im Mai 2021 aktualisierende Unterlagen ihrer Kranken- und Pflegeversicherung bei dem Beklagten ein. Daraufhin stellte der Beklagte fest, der Bewilligungsbescheid vom „17.“ (erlassen unter dem 19.) August 2020 sei fehlerhaft. Dies teilte er der Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2021 mit. Die Voraussetzungen für den Kinderbetreuungszuschlag seien nicht gegeben. Auf insgesamt 3.300 Euro bestehe kein Anspruch. Es sei beabsichtigt die überzahlten Leistungen zurückzufordern. Mit Bescheid vom 14. Juni 2021 berechnete der Beklagte die Förderleistungen, wies einen „Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 2.823 Euro“ aus und forderte diesbezüglich zur Zahlung auf. Der Beklagte strich dabei rückwirkend, ab dem 1. August 2020 den Zuschuss von 300 Euro im Monat hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten. Ebenfalls rückwirkend gewährte der Beklagte unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung veränderte Unterhaltsbeiträge, mit denen der übrige Kinderbetreuungszuschlag verrechnet wurde. Gegen den Änderungsbescheid vom 14. Juni 2021 erhob die Klägerin am 20. Juni 2021 Widerspruch. Sie habe dem Bewilligungsbescheid (aus dem August 2020) nicht entnehmen können, dass der Punkt „Kosten Kinderbetreuung“ ausschließlich für alleinerziehende Elternteile gelte. Während ihrer Elternzeit und ihrer früheren Ausbildung zur Sozialassistentin seien ihre Kinder von den verschiedenen Sozialleistungsträgern immer in ihren Lebensbedarf einberechnet worden. Die Klägerin habe in dem Bewilligungsantrag angegeben, dass sie nicht alleinerziehend ist. Als juristische Laiin habe sie darauf vertraut, dass der Beklagte die Bescheide korrekt und rechtssicher bearbeitet habe. Sie berufe sich auf den Vertrauensschutz. Das Geld habe sie bereits für ihre Kinder ausgegeben und habe sich auch keine finanziellen Rücklagen aufgebaut. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin sich zwar dem Grunde nach auf den Vertrauensschutz berufen dürfe, sie aber die Fehlerhaftigkeit und damit die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 17. August 2020 gekannt oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Daher könne sie sich gem. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht auf das Vertrauen in den Bestand der Leistungsgewährung berufen. Der Klägerin hätte auf Seite 5 von 6 des Bescheides vom 17. August 2020 unter Punkt 1.d auffallen müssen, dass dort steht: „Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird auf 150 Euro erhöht [...].“ Daraus habe die Klägerin ableiten können, dass sich zum einen der ihr gewährte Kinderbetreuungszuschlag von 300 Euro aus den 150 Euro pro Kind zusammensetze und zum anderen nur Alleinerziehenden ein solcher Zuschlag gewährt werde. Dies habe die Klägerin erkannt oder es sei ihr ansonsten infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewusst gewesen. Diese Einordnung folge auch daraus, dass auf Seite 2 von 6 des Bewilligungsbescheides der Beklagte durch den Satz: „Beachten Sie bitte die Hinweise und Zusätze auf der letzten Seite [...].“ querverwiesen habe. Die Klägerin hat am 21. Oktober 2021 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die Annahme, dass sie die Fehlerhaftigkeit des Bescheides habe erkennen müssen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 14. Juni 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 22. September 2021 aufzuheben, soweit daraus eine Rückforderung folgt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen und nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 31. Mai und 8. Juni 2022 mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.