Beschluss
6 B 354/22 SN
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0510.6B354.22SN.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 9 VR 11.09 -, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021 - 2 M 58/12 -, juris Rn. 6). (Rn.24)
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021, a.a.O., juris Rn. 6, VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4).(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 9 VR 11.09 -, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021 - 2 M 58/12 -, juris Rn. 6). (Rn.24) 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021, a.a.O., juris Rn. 6, VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4).(Rn.24) I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, B, C1E, C1, L, M und T. Am 15. Juni 2017 führte er ein Kraftfahrzeug. Bei einer um 22:45 Uhr durchgeführten Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion L. reagierte der durchgeführte Drogenvortest positiv. Eine in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts der Universitätsmedizin R. vom 19. Juli 2017 eine Konzentration von - Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) 55,0 ng/mL - 11-Hydroxy-Δ9-tetrahydrocannabinol (THCOH) 23,0 ng/mL - 11-Nor-Δ9-tetrahydrocannabinocarbonsäure (THCCOOH) 440 ng/mL - Benzoylecgonin (NaF-stabilisiertes Vollblut) 16,6 ng/mL auf. Die Untersuchungen zeigten die Aufnahme von Cannabis. Benzoylecgonin ist ein Abbauprodukt von Cocain. Im Tätigkeitsbericht der Polizei ist der Zeitpunkt der Blutprobenentnahme mit 23:15 Uhr vermerkt. Im forensisch-toxikologischen Befundbericht der Universität R. ist vermerkt: „Vorfallszeit: 15.6.17 um 22:30 Uhr Entnahmezeit: 16.06.17 um 23:10 Uhr“. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 2017 zur Entziehung der Fahrerlaubnis an, wovon der Antragsteller Gebrauch machte. Mit Bescheid vom 30. August 2017 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Herausgabe seines Führerscheins binnen drei Tagen auf, ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehung an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Die Zustellungsurkunde kam am 4. September 2017 mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Bei einem weiteren Zustellversuch am 12. September 2017 über den Außendienst konnte der Antragsteller nicht angetroffen werden. Am 19. September 2017 übersandte der Antragsgegner ihm den Bescheid per E-Mail. Am 7. Februar 2018 übersandte der Antragsgegner den Bescheid erneut an seine Meldeadresse. Die Zustellungsurkunde kam am 14. Februar 2018 mit dem Vermerk zurück, dass die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war und das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist. Am 26. Februar 2018 und am 28. Februar 2018 fragte der Antragsteller beim Antragsgegner per E-Mail zur weiteren Verfahrensweise nach, woraufhin ihm der Antragsgegner am 1. März 2018 Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung übersandte. Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 20. August 2020 stellte er verschiedene Nachfragen beim Antragsgegner per E-Mail und Telefon, die die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis und den Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis sowie das Fahren ohne Führerschein betrafen. Am 16. März 2021 nahm er Akteneinsicht und der Antragsgegner händigte ihm eine Aktenkopie aus. Am 10. Februar 2022 schrieb er eine E-Mail an den Antragsgegner, in der er seinen Führerschein innerhalb von einer Woche herausforderte, da ein Verfahrensfehler vorliege. Mit E-Mail vom 25. Februar 2022 wies ihn der Antragsgegner auf den bestandskräftigen Entzug der Fahrerlaubnis und den Einzug des Führerscheins hin. Verfahrensfehler seien der Akte nicht zu entnehmen, in dem forensisch-toxikologischen Befundbericht sei ein offensichtlicher Schreibfehler enthalten. Mit bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 9. März 2022 hat der Antragsteller Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Es gebe mehrere Fehler in seiner Führerscheinakte, die zum Entzug des Führerscheins geführt hätten. Besonders schwerwiegend sei das falsche Datum der Blutentnahme. Es handele sich um eine Verwechslung der Blutprobe, wobei er sich „100% sicher“ sei. Er könne beweisen, dass er an diesem Tag und zu dieser Uhrzeit keine Blutentnahme hatte. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2018 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis lägen vor. Der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis sei bestandskräftig. Der Bescheid sei auch rechtmäßig, wozu der Antragsgegner näher ausführt. Mit Beschluss vom 26. April 2022 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Der vom Antragsteller gestellte Antrag ist unter Berücksichtigung seines Begehrens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verstehen als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 7. Februar 2018 (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Der so verstandene Antrag ist unzulässig, da er nicht statthaft ist. Der Bescheid vom 7. Februar 2018 ist nach summarischer Prüfung bestandskräftig und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist insbesondere nur statthaft, wenn ein belastender Verwaltungsakt vorliegt, der bekannt gegeben worden ist, nicht unanfechtbar und nicht erledigt ist (vgl. Gersdorf in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 60. Ed. 1.7.2021, § 80 Rn. 147). Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, bereits unanfechtbar geworden ist (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 9 VR 11.09 -, juris Rn. 3, OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021 - 2 M 58/12 -, juris Rn. 6). Dies gilt jedenfalls dann, wenn an der Verfristung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs keine vernünftigen Zweifel bestehen bzw. diese offensichtlich ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 6 S 30/04 -, juris Rn. 4, OVG Magdeburg, Beschluss vom 2. August 2021, a.a.O., juris Rn. 6). Das ist hier der Fall. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller wirksam zugestellt worden (1.). Er hat keinen Widerspruch eingelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (2.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommen offensichtlich nicht in Betracht (3.). 1. Der belastende und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 7. Februar 2018 ist dem Antragsteller wirksam zugestellt worden. Nach Aktenlage ist dieser am 8. Februar 2018 unter der Adresse durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung dem Antragsteller wirksam zugestellt worden. Die Ersatzzustellung nach § 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) i. V. m. §§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 der Zivilprozessordnung durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Postkasten ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Wird nach diesen Vorschriften die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann, wenn in der Wohnung auch kein anderer Erwachsener im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angetroffen wird, die Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten erfolgen. Die Zustellurkunde ist ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Das auf der Urkunde vermerkte Geschäftszeichen stimmt mit dem Geschäftszeichen auf dem zuzustellenden Bescheid überein. Die Urkunde kann dem angegriffenen Bescheid eindeutig zugeordnet werden. Dass der Antragsteller den Bescheid auch erhalten hat, zeigen seine Nachfragen unmittelbar nach dem Versand des Bescheides. 2. Grundsätzlich ist vor Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Vorverfahren durchzuführen. Gesetzliche Ausnahmen von diesem Erfordernis nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO greifen hinsichtlich des Bescheides vom 7. Februar 2018 nicht ein. Die Einlegung des Widerspruchs wird durch die Erhebung der Klage nicht ersetzt (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 70 Rn. 3). Es kann offenbleiben, ob die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid ordnungsgemäß erfolgt ist. Weder die Monats- noch die Jahresfrist sind vom Antragsteller für die Einlegung des Widerspruchs gewahrt worden (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat gegen den Bescheid keinen Widerspruch eingelegt, sondern - gleichzeitig mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - erst am 9. März 2022 Klage erhoben. Die von ihm an den Antragsgegner gerichteten E-Mails vom 26. Februar 2018, 28. Februar 2018 und vom 1. März 2018 sind nicht als Widerspruch einzuordnen. Den darin geäußerten Forderungen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass er sich gegen den streitgegenständlichen Bescheid wendet. Vielmehr hat er um rechtliche Beratung im Hinblick auf die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis ersucht. Nachdem ihm der Antragsgegner mit E-Mail vom 26. Februar 2018, 28. Februar 2018 und mit Schreiben vom 1. März 2018 Informationen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis übersandt hat, äußerte er sein Unverständnis über die aus seiner Sicht hohen Hürden für die Neuerteilung. Aus den E-Mails geht jedoch nicht hervor, dass er die Aufhebung des Entziehungsbescheides begehrt. Darüber hinaus erfüllt die Übermittlung eines möglichen Widerspruchsschreibens in einer E-Mail auch nicht die Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG M-V (vgl. Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 3 a Rn. 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). 3. Auch liegen nach Aktenlage und dem Sachvortrag des Antragstellers keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VwGO vor. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO müssen die Wiedereinsetzungsgründe, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - nicht offenkundig sind, im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Er hat gegenüber dem Gericht keine Gründe für die - unverschuldete - Nichteinlegung des Widerspruchs glaubhaft gemacht. Dem bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nur zu entnehmen, dass der Antragsteller von einem falschen Datum der Blutentnahme und einer Verwechselung der Blutprobe ausgeht. Auch aus den Ausführungen des Antragstellers vom 24. März 2022 geht nicht hervor, warum er an der Widerspruchseinlegung in der Vergangenheit gehindert gewesen sein sollte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung am (unverbindlichen) Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die nachfolgend genannten Ziffern beziehen sich auf diesen Katalog. Die Fahrerlaubnis der Klasse A 1 (vgl. zu den Klassen § 6 FeV, Einschlussklasse AM) wird danach mit 2.500,00 Euro (Ziff. 46.2) eingestuft, die Fahrerlaubnis der Klasse B (Einschlussklasse L, Ziff. 46.3) mit 5.000,00 Euro, die Fahrerlaubnis der Klasse C1E (Einschlussklasse BE, Ziff. 46.5) mit 5.000,00 Euro, die Fahrerlaubnis der Klasse C1 mit 5.000,00 Euro, die Fahrerlaubnis der Klasse T (Einschlussklasse AM und L) mit 2.500,00 Euro. Im Eilrechtsschutzverfahren wird der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (20.000,00 Euro) wegen der Vorläufigkeit halbiert (Ziff. 1.5 des Katalogs).