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Urteil

6 A 1588/19 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0429.6A1588.19SN.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruchsausschluss der Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung für die Vergangenheit ist weder § 113 Abs. 4 SchulG M-V noch der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten zu entnehmen.(Rn.23) 2. § 6 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten begrenzt die Bewilligung zwar auf ein Schuljahr, sieht aber keine Frist zur Beantragung vor. Allein in dem Antragsformular des Beklagten für die Erstattung wird ausgeführt, dass der Antrag "innerhalb eines Monats bzw. alle 3 Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats vollständig ausgefüllt einzureichen ist." Diese Formulierung im Antragsformular erfolgt aber ohne eine Rechtsgrundlage.(Rn.23) 3. Selbst wenn eine satzungsrechtliche Regelung der Antragsfrist in der Form einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, in der Satzung niedergelegt wäre, könnte diese den in Rede stehenden Anspruch wegen des Fehlens einer landesrechtlichen Grundlage nicht ausschließen (BVerwG, 22. Oktober 1993, 6 C 10.92, juris Rn. 16, OVG Magdeburg, 23. Juni 2010, 3 L 475/08, juris Rn. 26, VG Magdeburg, 25. März 2013, 7 A 63/11, juris Rn.19). 4. Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, dass Rechtssätze, die materiell-rechtliche, den Bürger belastende Regelungen enthalten, im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BVerwG,  22. Oktober 1993, 6 C 10.92, juris Rn. 15). Eine solche Frist sieht § 113 Abs. 4 SchulG M-V bereits nicht vor.(Rn.24)
Tenor
Die Bescheide vom 9. Juli 2019 (Az.: 40.32-8/1004 und 40.32-8/1005) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2019 (Az.: 40.43-4/1004;1005) werden insoweit aufgehoben als mit ihnen die Erstattung von Schülerbeförderungskosten abgelehnt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten für die Kinder Heidi Mercedes B. und Hannah Mercedes B. für das Schuljahr 2018/2019 über den bereits bewilligten Betrag für den Monat Juni 2019 hinaus in Höhe von 503,80 Euro zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruchsausschluss der Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung für die Vergangenheit ist weder § 113 Abs. 4 SchulG M-V noch der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten zu entnehmen.(Rn.23) 2. § 6 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten begrenzt die Bewilligung zwar auf ein Schuljahr, sieht aber keine Frist zur Beantragung vor. Allein in dem Antragsformular des Beklagten für die Erstattung wird ausgeführt, dass der Antrag "innerhalb eines Monats bzw. alle 3 Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats vollständig ausgefüllt einzureichen ist." Diese Formulierung im Antragsformular erfolgt aber ohne eine Rechtsgrundlage.(Rn.23) 3. Selbst wenn eine satzungsrechtliche Regelung der Antragsfrist in der Form einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, in der Satzung niedergelegt wäre, könnte diese den in Rede stehenden Anspruch wegen des Fehlens einer landesrechtlichen Grundlage nicht ausschließen (BVerwG, 22. Oktober 1993, 6 C 10.92, juris Rn. 16, OVG Magdeburg, 23. Juni 2010, 3 L 475/08, juris Rn. 26, VG Magdeburg, 25. März 2013, 7 A 63/11, juris Rn.19). 4. Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, dass Rechtssätze, die materiell-rechtliche, den Bürger belastende Regelungen enthalten, im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BVerwG, 22. Oktober 1993, 6 C 10.92, juris Rn. 15). Eine solche Frist sieht § 113 Abs. 4 SchulG M-V bereits nicht vor.(Rn.24) Die Bescheide vom 9. Juli 2019 (Az.: 40.32-8/1004 und 40.32-8/1005) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2019 (Az.: 40.43-4/1004;1005) werden insoweit aufgehoben als mit ihnen die Erstattung von Schülerbeförderungskosten abgelehnt worden ist. Der Beklagte wird verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten für die Kinder Heidi Mercedes B. und Hannah Mercedes B. für das Schuljahr 2018/2019 über den bereits bewilligten Betrag für den Monat Juni 2019 hinaus in Höhe von 503,80 Euro zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Berichterstatterin konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 25. August 2021 und vom 16. September 2021 ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Die Kläger konnten im eigenen Namen Klage erheben, Streitgegenstand ist die Erstattung ihrer aufgewendeten Kosten. Ausweislich der Klageschrift vom 19. September 2019 haben sie die Aufwendungen für das monatliche Schülerticket geltend gemacht, die notwendig gewesen sind, um ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen (vgl. § 113 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern [SchulG M-V] in der Fassung vom 20. April 2017). Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 9. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern die Fahrtkosten in Höhe von 503,80 Euro zu erstatten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Erstattungsanspruch der Kläger ergibt sich aus § 113 Abs. 4 Nr. 1 SchulG M-V. Nach § 113 Abs. 4 Nr. 1 SchulG M-V besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule im Sinne der Nummern 1 bis 3, wenn Schülerinnen und Schüler außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen oder an einem Gymnasium gemäß § 19 Absatz 2 oder 3 beschult werden. Diese Vorschrift durchbricht das Prinzip der Beförderung zur örtlich zuständigen Schule. Nach den dort enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbeständen findet auch dann eine kostenfreie Schülerbeförderung statt, wenn der Besuch der örtlich zuständigen Schule aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, die entferntere örtlich unzuständige Schule einen bestimmten schulischen Schwerpunkt oder ein besonderes schulisches Angebot vorhält, welches der Gesetzgeber aus bildungspolitischen Gründen privilegiert hat, oder behinderte Schüler befördert werden müssen. Die Ausnahmevorschrift erweitert zugleich den Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch auch über das Gebiet der Landkreise und kreisfreien Städte hinaus bis zur nächstgelegenen Schule (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 15. April 2015 - 6 A 1864/14 -, juris Rn. 17). Nach dieser Vorschrift steht den Klägern grundsätzlich ein Erstattungsanspruch für das verauslagte Schülerticket jeweils für die Monate September 2018 bis August 2019 in beantragter Höhe zu. Ihre Kinder besuchten das Gymnasiums Reutershagen und damit die nächstgelegene Schule gemäß § 113 Abs. 4 Nr. 1 SchulG M-V, da sie gemäß § 19 Abs. 3 SchulG M-V in überregionalen Förderklassen für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten beschult worden sind. Der Kläger zu 2. hat im Juni des Jahres 2019 die Erstattung der Schülerbeförderungskosten für das gesamte Schuljahr 2018/2019 geltend gemacht. Hiergegen ist aus Sicht des Gerichts schon deshalb nichts einzuwenden, weil ausweislich der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Kopien des Schülertickets diese für ein ganzes Schuljahr (gültig vom 20. August 2018 bis 11. August 2019) ausgestellt wurden, aber unter Berücksichtigung der Ferienzeiten unterschiedliche monatliche Beträge berechnet werden. Die Beantragung der Erstattung der Schülerbeförderungskosten erst im Juni 2019 führt nicht zu einem Ausschluss der Kostenerstattung für die vorhergehenden Monate September 2018 bis Mai 2019. Der Beklagte kann nicht mit dem Einwand durchdringen, die Bewilligung der Erstattung erfolge nicht rückwirkend. Die Erstattungsmöglichkeit notwendiger Aufwendungen für die Schülerbeförderung ergibt sich aus §§ 5 und 6 der Satzung über die Schülerbeförderung und Erstattung von notwendigen Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) vom 6. Dezember 2017 des Beklagten, die auf der Grundlage der §§ 2,4,5 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 113 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern durch Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt B-Stadt vom 6. Dezember 2017 erlassen worden ist. Nach § 5 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung werden die Ausgaben des Schülertickets der Hanse- und Universitätsstadt B-Stadt als notwendige Aufwendungen im jeweils gültigen Tarif anerkannt. § 6 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung sieht vor, dass „die Teilnahme an der öffentlichen Schülerbeförderung bzw. die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn die öffentliche Schülerbeförderung nicht durchgeführt werden kann, zu beantragen sind. Entsprechende Formulare sind beim Träger der Schülerbeförderung oder bei den Schulen in Trägerschaft der Hanse- und Universitätsstadt B-Stadt erhältlich.“ Im auszufüllenden Antragsformular heißt es: „Der Antrag ist innerhalb eines Monats bzw. alle 3 Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats vollständig ausgefüllt einzureichen.“ Nach § 6 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung erfolgt durch den Träger der Schülerbeförderung eine Bestätigung der Übernahme nach § 5 der notwendigen Aufwendungen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Antragsprüfung vorliegen. Generell gilt die Bewilligung längstens für ein Schuljahr. Ein Anspruchsausschluss der Erstattung für die Vergangenheit ist dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen. Weder in § 113 Abs. 4 SchulG M-V noch in § 6 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung ist eine nach § 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) zu berechnende Frist für die Beantragung der Erstattung wirksam bestimmt. § 6 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten begrenzt die Bewilligung zwar auf ein Schuljahr, sieht aber keine Frist zur Beantragung vor. Allein in dem Antragsformular des Beklagten für die Erstattung wird ausgeführt, dass der Antrag „innerhalb eines Monats bzw. alle 3 Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats vollständig ausgefüllt einzureichen ist.“ Diese Formulierung im Antragsformular erfolgt aber ohne eine Rechtsgrundlage. Selbst wenn eine satzungsrechtliche Regelung der Antragsfrist in der Form einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat, in der Satzung niedergelegt wäre, könnte diese den in Rede stehenden Anspruch wegen des Fehlens einer landesrechtlichen Grundlage nicht ausschließen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, juris Rn.16, OVG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2010 - 3 L 475/08 -, juris Rn. 26, VG Magdeburg, Urteil vom 25. März 2013 - 7 A 63/11 -, juris Rn. 19). Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, dass Rechtssätze, die materiell-rechtliche, den Bürger belastende Regelungen enthalten, im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993, a.a.O., juris Rn. 15). Eine solche Frist sieht § 113 Abs. 4 SchulG M-V bereits nicht vor. Es fehlt auch jeder Hinweis darauf, dass bei Nichteinhaltung einer anderweitig normierten Frist Ansprüche auf Rückerstattung von verauslagten Kosten der Schülerbeförderung von vornherein nicht mehr zum Tragen kommen können (vgl. auch Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2021 - LVG 14/21 -, juris Rn. 31 für einen Fall einer im Schulgesetz geregelten Antragsfrist). Der Träger der Schülerbeförderung kann den durch formelles Gesetz begründeten Anspruch mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung einschränken; eine solche satzungsrechtliche Regelung verstößt gegen das Schulgesetz und ist daher unwirksam. Nur soweit § 113 SchulG M-V die Träger der Schülerbeförderung ermächtigt, die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde oder der Höhe nach näher auszugestalten (vgl. § 113 Abs. 3 SchulG M-V zu den Mindestentfernungen), kommen satzungsrechtliche Regelungen überhaupt in Betracht (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 25). Für die Normierung von Ausschlussfristen bedarf es, insbesondere wenn diese mit einer Präklusion der materiellen Rechtsposition verbunden sind, neben dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage zudem einer besonderen, die Ausschlusswirkung rechtfertigenden Begründung, die sich vor allem aus dem Bedürfnis ergeben kann, durch die Forderung nach einer zeit- oder stichtagsbezogenen Geltendmachung von Ansprüchen in einzelnen Sachgebieten der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens den Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit einzuräumen (VGH Kassel, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris Rn. 32 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 29. April 2003 - 15 A 4028/01 -; insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 -, juris Rn. 21 ff.). Der Umstand allein, dass eine Frist den Zweck hat, der Behörde zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Übersicht darüber zu verschaffen, welche Forderungen voraussichtlich zu erfüllen sein werden, rechtfertigt dagegen noch nicht die Annahme einer Ausschlussfrist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist wegen der einschneidenden Wirkungen des Ausschlusses eine hinreichend eindeutige Regelung zu verlangen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Frist keinen Ausschlusscharakter hat (VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 S 2782/10 -, juris Rn. 22). Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Ausgaben für das Schülerticket in den Monaten Juli und August 2019. Auch für diesen Zeitraum liegen die Erstattungsvoraussetzungen vor, die Kinder waren Inhaber des Schülertickets und besuchten das Gymnasium. Der Kläger zu 2. beantragte die Erstattung am 17. Juni 2019 und die Kläger haben die Abbuchungen der B-Straßenbahn Aktiengesellschaft für den Monat Juli 2019 unter Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen, für den Monat August 2019 waren sie dazu bereit. Das Gericht hat auch an der Zahlung für den Monat August 2019 keinen Zweifel, erfolgte doch die Abbuchung im Wege des monatlichen Einzuges für ein jahresbezogenes Schülerticket. Anhaltspunkte, dass dieser Einzug beendet worden ist, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Der Kläger zu 2. konnte die Erstattung auch schon im Juni 2019 für die Monate Juli und August 2019 beantragen. Die Satzung sieht eine Bewilligung der Erstattung auch schon vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres für ein ganzes Schuljahr vor. Ausweislich des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Schülerbeförderungssatzung gilt die Bewilligung längstens für ein Schuljahr, nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Schülerbeförderungssatzung kann der Träger der Schülerbeförderung die Bewilligung jederzeit widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen wegfallen. Nach § 113 Abs. 4 Nr. 1 Schulgesetz M-V in Verbindung mit der Schülerbeförderungssatzung besteht keine Verpflichtung, die Erstattung, wie es das Formular des Beklagten anscheinend vorsieht, monatsweise rückwirkend zu beantragen. Aufgrund der Ausstellung des Schülertickets für ein volles Schuljahr erscheint es dem Gericht sogar sinnvoll, die Erstattung jahresbezogen zu beantragen, um einen erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand beim Beklagten zu vermeiden. Anstatt eines einmaligen schuljahresbezogenen Antrages wären sonst bis zu zwölf Anträge für das Schuljahr notwendig. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die in B-Stadt wohnenden Kläger begehren die Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung für ihre Kinder Heidi Mercedes B. und Hannah Mercedes B. für das Schuljahr 2018/2019, in denen diese die Hochbegabtenklasse des Gymnasiums besuchten. Mit Antrag vom 17. und 18. Juni 2019 beantragte der Kläger zu 2. beim Beklagten die Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung von der Familienwohnung zum 8,1 km entfernten Gymnasium, jeweils für die Monate September 2018 bis August 2019. Der monatliche Erstattungsbetrag pro Kind für das Schülerticket der Stadt B-Stadt betrug ausweislich der Tarifbedingungen für den Monat September 2018 34,90 Euro, für die Monate Oktober bis Juli 2019 23,50 Euro und für den Monat August 2019 5,50 Euro, insgesamt 550,80 Euro für die beiden Kinder der Kläger. Mit jeweiligem Bescheid vom 9. Juli 2019 gab der Beklagte dem Erstattungsantrag jeweils für den Monat Juni 2019 statt und lehnte im Übrigen die Erstattung der Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2018/2019 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Erstattung im Schuljahr 2018/2019 nur für den Monat Juni 2019 möglich sei, da die Bewilligung erst ab Antragstellung (Posteingang des Antrages 28. Juni 2019) erfolgen könne. Am 11. Juli 2019 legte der Kläger zu 2. Widerspruch ein und übersandte eine Kontoübersicht des Schuljahres 2018/2019, aus denen Abbuchungen der B-Straßenbahn Aktiengesellschaft für die beantragten Monate für beide Kinder für das Schülerticket B-Stadt hervorgehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Teilnahme an der öffentlichen Schülerbeförderung sei ein Antragsverfahren. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen könne deshalb auch erst nach Antragstellung erfolgen. Eine rückwirkende positive Entscheidung könne nicht erfolgen. Die Kläger haben am 19. September 2019 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für die Erstattung lägen vor, ihre Kinder besuchten die für sie zuständige Schule. Es handele sich um eine gebundene Entscheidung, wobei ein besonderes Antragsverfahren zur Prüfung der Voraussetzungen aufgrund der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten den einfachgesetzlichen Anspruch nicht zu beschränken vermöge. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, die Schülerbeförderung sei zunächst zu beantragen, könne dem nicht gefolgt werden. Beruhend auf dem Leistungsanspruch im Schulgesetz habe der Beklagte die Schülerbeförderung durchzuführen oder zu organisieren. Mit Vorlage der Nachweise (Bestätigung der Schule, Vorlage des erworbenen Schülertickets und Zahlungsnachweis) sei der Anspruch der Kläger als begründet für das gesamte Schuljahr 2018/2019 zu erachten. Die Kläger beantragen, die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2019 zu den Aktenzeichen 40.32-8/1004 und 40.32-8/1005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Schülerbeförderungs- kosten für die Kinder Heidi Mercedes B. und Hannah Mercedes B. für das Schuljahr 2018/2019 in Höhe von 503,80 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei zweifelhaft, ob den Klägern der Erstattungsanspruch überhaupt zustehe. Dieser ergebe sich aus dem Gesetz in Verbindung mit der von der Stadt erlassenen Schülerbeförderungssatzung, wobei die Anspruchsberechtigung des jeweiligen Schülers in der Satzung geregelt sei. Mit der Klage machten die Kläger jedoch nicht für ihre Kinder den Anspruch geltend, sondern erweckten den Eindruck, als stünde ihnen der Anspruch selbst zu. Bei seiner Entscheidung habe der Beklagte maßgeblich auf die Schülerbeförderungssatzung abgestellt. Dort sei geregelt, dass die Teilnahme an der öffentlichen Schülerbeförderung, sowie die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, wenn die Schülerbeförderung nicht durchgeführt werden könne, zu beantragen sei. Lägen die Voraussetzungen vor, erstatte der Träger der Schülerbeförderung die Kosten für die Teilnahme an der öffentlichen Schülerbeförderung. Die Bewilligung erfolge nach dem Wortlaut der Regelung nicht rückwirkend. Das habe zur Folge, dass der Träger der Schülerbeförderung nur die Kosten erstatte, die nach Eingang des Antrags für das jeweilige Schuljahr entstünden. Es sei danach folgerichtig, dass der Beklagte nur für die in den Bescheiden genannten Monate die Erstattung der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2018/2019 bewilligt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.