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Beschluss

6 B 1275/20 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0731.6B1275.20.00
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Kind der Antragsteller, ..., geboren am ..., vorläufig im Schuljahr 2020/2021 einzuschulen und in die X-Klasse (Lerngruppe Verhalten) der C. aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller sowie die Antragsgegnerin zu 2. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. tragen die Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin zu 2. zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Kind der Antragsteller, ..., geboren am ..., vorläufig im Schuljahr 2020/2021 einzuschulen und in die X-Klasse (Lerngruppe Verhalten) der C. aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller sowie die Antragsgegnerin zu 2. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. tragen die Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin zu 2. zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die vorläufige Einschulung ihres Sohnes, ..., geboren am ..., in die C. – Antragsgegnerin zu 2. – und die Aufnahme in die X-Klasse (Lerngruppe Verhalten). Die Antragstellerin zu 1. wohnt mit dem Sohn der Antragsteller in A-Stadt, der Antragsteller zu 2. hat seinen Wohnsitz in B-Stadt. Die Antragsteller meldeten ihren Sohn am 10. Oktober 2019 zum Besuch der C. an. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Antragsteller und ihr Sohn einen Wohnsitz in B-Stadt. Zusammen mit der Schulleiterin beantragten die Antragsteller am 28. April 2020 die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Sohn der Antragsteller. Das sonderpädagogische Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 12. Juni 2020 stellt zusammengefasst fest, dass der Sohn der Antragsteller ein Schüler mit einem überwiegend altersgerechten kognitiven Leistungspotential sei. Bei ihm sei frühkindlicher Autismus (F84.0) diagnostiziert worden. Im schulischen Kontext würden sich vermutlich Verhaltensabweichungen zeigen, welche Einfluss auf die soziale Interaktion und das komplexe Aneignen des Lerngegenstands nehmen. Teilweise werde der Sohn der Antragsteller zusätzliche Impulse und motivierende Zuwendung für die Bewältigung schulischer Aufgaben benötigen. Er verfüge insgesamt über ausreichend individuelle Ressourcen und Kompetenzen, um im gemeinsamen Unterricht angemessen gefördert zu werden. Es werde eine Beschulung an der Grundschule empfohlen. Da im Bereich der Emotionen, des Verhaltens und der Selbststeuerung ein erhöhter Förderungsanspruch vorliege, solle die weitere Beschulung unter Nutzung entsprechender Nachteilsausgleiche erfolgen. In dem Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die Antragsteller mit dem Beschulungsvorschlag nur bedingt einverstanden seien und eine Beschulung bei der Antragsgegnerin zu 2. wünschen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hatte der Sohn der Antragsteller seinen Wohnsitz bereits in A-Stadt. Der Antragsgegner zu 1. teilte den Antragstellern mit Schreiben vom 12. Juni 2020 mit, dass auf ihren Antrag hin bei ihrem Sohn, ..., ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt worden sei. Zum Förderort ist ausgeführt, dass eine Beschulung im gemeinsamen Unterricht empfohlen werde. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2020, beim Antragsgegner zu 1. eingegangen am 3. Juli 2020, widersprachen die Antragsteller der Empfehlung zum Beschulungsort und teilten mit, dass sie eine Beschulung ihres Sohnes in der Außenstelle der C., X-Klasse, wünschen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 teilte der Antragsgegner zu 1. den Antragstellern mit, dass für die gewünschte Beschulung in der Lerngruppe Verhalten ein besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung vorliegen müsse. Da dies nicht der Fall sei, könne dem Wunsch nicht entsprochen werden. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Antragsteller haben am 14. Juli 2020 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner zu 1. beim Verwaltungsgericht Schwerin gestellt und zunächst beantragt, ihrem Wunsch zur Beschulung ihres Sohnes in der X-Klasse (Lerngruppe Verhalten) der Antragsgegnerin zu 2. Geltung zu verleihen und eine Beschulung dort ab dem 3. August 2020 zu gewähren. Bei ihrem Sohn bestehe ein besonders stark ausgeprägter sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung. Die Auffassung des Antragsgegners zu 1. in seinem Schreiben vom 6. Juli 2020 sei fehlerhaft. Rechtsgrundlagen seien nicht genannt worden. Der Antragsgegner zu 1. ist dem Antrag vom 14. Juli 2020 entgegengetreten. Für den Zugang zu der X-Klasse (Lerngruppe Verhalten) der Antragsgegnerin zu 2. sei die Feststellung eines besonders stark ausgeprägten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung erforderlich. Dieser liege hier nicht vor. Aufgrund des zwischenzeitlichen Wohnortwechsels der Familie von B-Stadt nach A-Stadt sei zudem die Grundschule in A-Stadt die örtlich zuständige Grundschule. Unter Inanspruchnahme eines Integrationshelfers sei die Beschulung dort nach derzeitigem Erkenntnisstand die dem Kindeswohl zutreffendste. Einer Beschulung in der X-Klasse stehe zudem auch entgegen, dass dort keine freien Kapazitäten seien. Im Übrigen könne das Schreiben vom 6. Juli 2020 die Entscheidung der Schule oder des Schulträgers über die Aufnahme des Kindes der Antragsteller nicht ersetzen. Nach einem Hinweis der Berichterstatterin vom 20. Juli 2020 dahingehend, dass das Wahlrecht der Eltern gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 Var. 2 SchulG die Feststellung eines besonders stark ausgeprägten Förderbedarfs im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung nicht vorsehe und zweifelhaft sei, ob die Voraussetzungen eines Widerspruchsrecht des Antragsgegners zu 1. gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 SchulG M-V vorliegen, teilte der Antragsgegner zu 1. mit, dass eine Entscheidung nach § 34 Abs. 4 SchulG nicht beabsichtigt sei. Gleichwohl werde die Beschulung in der X-Klasse nicht als zutreffende Form der Beschulung gesehen. Dem Elternwillen werde jedoch nicht widersprochen, wenn die Antragsgegnerin zu 2. das Kind aufnehme. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 haben die Antragsteller ihren Antrag auf die Antragsgegnerin zu 2. zu erweitert und gegenüber dem Antragsgegner zu 1. umgestellt. Zur Begründung führen sie aus, dass die Antragsgegnerin zu 2. ihnen gegenüber nunmehr mitgeteilt habe, eine Empfehlung des Antragsgegners zu 1. zu benötigen, um eine Beschulung ihres Sohnes in der X-Klasse vornehmen zu können. Der Antragsgegner zu 1. verweigere eine solche. Die Antragsteller beantragen nunmehr sinngemäß, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, eine Empfehlung zur Beschulung ihres Sohnes ..., geboren am ..., in der C., X-Klasse, auszustellen bzw. die bestehende Empfehlung dahingehend abzuändern sowie die Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten, ihren Sohn ..., geboren am ..., in die X-Klasse einstweilig einzuschulen. Die Antragsgegner beantragen, die Anträge abzuweisen. Die Antragsgegner treten dem Begehren der Antragsteller weiter entgegen: Sofern die Einschulung des Sohnes begehrt werde, sei der richtige Antragsgegner der zuständige Schulträger. Zudem gebe es Kapazitätsprobleme. Der Klassenraum der Lerngruppe habe eine Größe von 33 m2. Dort seien im kommenden Schuljahr sieben emotional auffällige Kinder mit drei Integrationshelfern, einer PMSA sowie einer Lehrerin anwesend. Dies entspreche einem Platz von 2,75 m2 pro Person. Bei einer zusätzlichen Aufnahme des Sohnes der Antragsteller mit Integrationshelfer werde der Platz pro Person auf 2,36 m2 verringert. Ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb sei bei diesen beengten Verhältnissen unter Berücksichtigung der emotional sozialen Auffälligkeiten schlechterdings nicht möglich. Kinder mit diesem Förderbedarf hielten sich an keine Normen, seien ausgesprochen konzentrationsschwach, sehr wenig belastbar und hätten eine geringe Frustrationstoleranz. Auseinandersetzungen auch körperlicher Art seien nicht ausgeschlossen. Je enger die Schülerinnen und Schüler zusammensäßen, desto höher sei das Konfliktpotential. Vergleichbare Werte zur Raumausstattung im normalen Schulbetrieb könnten nicht herangezogen werden. Die Einholung eines Gutachtens zum Raumbedarf einer Lerngruppe werde angeregt. Weiterhin ergebe sich nicht, warum die Feststellung vom 12. Juni 2020 mit der Beschulungsempfehlung abgeändert werden soll. Zweifel an deren Richtigkeit seien nicht dargelegt worden. Letztlich sei die Entscheidung auch nicht eilbedürftig. Eine Einschulung könne auch entsprechend der Empfehlung erfolgen. Eine anderweitige Beschulung könne ohne Nachteile jederzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners zu 1. Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge der Antragsteller haben teilweise Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen sind hier teilweise erfüllt. Die Antragsteller haben als Erziehungsberechtigte ihres Sohnes ..., geboren am ..., zunächst einen Anordnungsanspruch bezogen auf die Aufnahme ihres Sohnes in die X-Klasse (Lerngruppe Verhalten) der Antragsgegnerin zu 2. glaubhaft gemacht. Der gegenüber der aufnehmenden Schule geltend gemachte Aufnahmeanspruch in die Lerngruppe Verhalten ergibt sich bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus § 34 Abs. 4 Satz 2 Var. 2 SchulG M-V. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner kann der Aufnahmeanspruch jedenfalls auch gegenüber der Wunschschule geltend gemacht werden (vgl. hierzu VG Schwerin, Beschl. v. 01.09.2016 – 6 B 2385/16 SN –, juris Rn. 9; siehe auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris Rn. 3). Gemäß § 6 Abs. 1 Schulpflichtverordnung M-V entscheidet der Schulleiter im Rahmen der Aufnahmekapazität über die Aufnahme eines Schülers. Der Aufnahmeanspruch gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 Var. 2 SchulG M-V ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 34 Abs. 4 SchulG M-V. § 34 SchulG M-V regelt die sonderpädagogische Förderung. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht gemäß § 34 Abs. 1 SchulG M-V bei Schülerinnen und Schülern, die so beeinträchtigt sind, dass sie in der Schule oder während ihrer praktischen Ausbildung in beruflichen Vollzeitbildungsgängen ohne sonderpädagogische Förderung nicht hinreichend unterstützt werden können. Beim Sohn der Antragsteller, ..., ist mit Bescheid des Antragsgegners zu 1. vom 12. Juni 2020 ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt worden. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V entscheiden die Erziehungsberechtigten bei einem sonderpädagogischen Förderbedarf darüber, ob ihr Kind eine allgemein bildende Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e (z.B. Grundschule) oder eine allgemein bildende Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f (Förderschule) in Verbindung mit § 36 Absatz 1 besucht, die in ihrer schulorganisatorischen Ausrichtung dem Förderschwerpunkt entspricht, der vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt wurde. Dieses Wahlrecht wird durch § 34 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V erweitert, der bestimmt, dass bei besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 10, bei sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 11 und bei besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 12 von den Erziehungsberechtigten als Förderort gewählt werden kann. § 143 Abs. 6 SchulG M-V sieht als Übergangsvorschrift zu § 4 Abs. 11 SchulG M-V u.a. auch vor, dass an ausgewählten Grundschulstandorten Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung zum Schuljahr 2020/2021 eingerichtet werden. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 Var. 2 SchulG können die Antragsteller daher als Erziehungsberechtigte für ihren Sohn eine Lerngruppe gemäß § 4 Abs. 11 SchulG M-V als Förderort wählen. Eine solche Lerngruppe haben sich die Antragsteller ausgesucht. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass es sich bei der X-Klasse in der C. um eine Lerngruppe für den sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung im Sinne des § 4 Abs. 11 SchulG M-V handelt. Dabei kommt es nach der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht darauf an, dass diese Lerngruppe im Sinne des § 4 Abs. 11 SchulG als „X-Klasse“ bezeichnet wird. Diese Bezeichnung wird in älteren Verordnungen über die Unterrichtsversorgung in Mecklenburg-Vorpommern verwendet, z.B. Unterrichtsversorgungsverordnung 2004/2005. Die Einrichtung einer Lerngruppe ist erst mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in das Schulgesetz aufgenommen worden. Deshalb kann – wie hier – eine als „X-Klasse“ bezeichnete Klasse als eine Lerngruppe im Sinne des § 4 Abs. 11 SchulG M-V gelten. Die von den Antragsgegnern geltend gemachten Einwände gegen eine Beschulung in der Lerngruppe Verhalten der C. beschränken das Wahlrecht der Antragsteller aller Voraussicht nach nicht. Für das Wahlrecht der Antragsteller ist es nicht erforderlich, dass ein besonders stark ausgeprägter Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung vorliegt. Der Wortlaut des § 34 Abs. 4 Satz 2 Var. 2 SchulG M-V sieht diese Einschränkung nicht vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung für den Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung versehentlich nicht normiert worden ist, weil sie für die Förderschwerpunkte Sprache und Lernen aufgenommen wurde. Die Verstärkung im Hinblick auf den Umfang des Förderbedarfs ist gerade nicht vorweg gestellt, sondern nur für die Varianten 1 und 3 des § 34 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V ausdrücklich aufgeführt worden. Auch § 4 Abs. 11 SchulG M-V sieht diese Einschränkung nicht vor. § 4 Abs. 11 SchulG M-V bestimmt, dass an ausgewählten Grundschulstandorten und an ausgewählten Schulstandorten der weiterführenden allgemein bildenden Schulen Lerngruppen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet werden. Aufgrund der Formulierungen im Schulgesetz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des Förderschwerpunkts emotionale und soziale Entwicklung gerade keine gesteigerten Anforderungen stellen wollte (siehe auch LT-Drs. 7/3012, S. 56). Das Wahlrecht der Antragsteller wird nicht dadurch eingeschränkt, dass ihr Sohn in A-Stadt wohnt. § 34 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V erlaubt auch die Wahl einer Lerngruppe einer örtlich nicht zuständigen Schule. Der Wortlaut des § 34 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V spricht von „Förderort“. Damit wird nicht auf einen bestimmten Ort im Zusammenhang mit dem Wohnsitz des Kindes abgestellt, sondern auf eine Lerngruppe des festgestellten Förderschwerpunktes. § 4 Abs. 11 SchulG M-V sieht zudem eine Beschränkung der Einrichtung von Lerngruppen auf ausgewählte Schulstandorte vor. Durch die Möglichkeit, die Einrichtung von Lerngruppen nur an ausgewählten Grundschulstandorten vornehmen zu können, würde das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V bei einer Beschränkung auf die örtlich zuständige Grundschule deshalb unter Umständen leer laufen. So hat die Grundschule in A-Stadt gerade keine Lerngruppe im Sinne des § 4 Abs. 11 SchulG M-V eingerichtet. Diese Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V ist auch vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Regelung in § 34 Abs. 4 SchulG M-V geboten. Aus § 34 Abs. 4 SchulG M-V folgt allgemein, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule oder eine Lerngruppe besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das durch § 34 Abs. 4 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 722). Sonderpädagogische Förderung dient der Herstellung und Unterstützung von förderlichen Entwicklungsbedingungen, und zwar grundsätzlich unabhängig vom Förderort, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Förderverordnung Sonderpädagogik (FöSoVO). Über den Förderort entscheiden nach § 5 Abs. 8 Satz 1 FöSoVO grundsätzlich die Erziehungsberechtigten. Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist in § 34 Abs. 4 Satz 3 SchulG M-V normiert. Die zuständige Schulbehörde muss der Entscheidung der Erziehungsberechtigten widersprechen, wenn an der gewählten allgemeinbildenden Schule die sächlichen oder personellen Voraussetzungen für eine angemessene sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind. Das darin vorgesehene Widerspruchsrecht bzw. die Widerspruchspflicht besteht allerdings nur in engen Grenzen. Es wird der Schulbehörde nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten – abweichend von der behördlichen Förderempfehlung – für eine allgemeine Schule anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG B-Stadt, Beschluss v. 30.06.2015 – 6 B 296/15 –, juris 11 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Antragsteller begehren als Erziehungsberechtigte abweichend von der Empfehlung eines gemeinsamen Unterrichts die Beschulung in einer Lerngruppe. Diese Lerngruppe ist an einer Grundschule eingerichtet. Weiterhin hängt das Wahlrecht der Antragsteller auch nicht davon ab, dass der Antragsgegner zu 1. gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. eine entsprechende Empfehlung zur Beschulung in einer Lerngruppe abgibt. Insoweit mag dies der derzeitigen Praxis zwischen dem Antragsgegner zu 1. und den in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schulen entsprechen. Im Schulgesetz findet das Erfordernis einer Empfehlung zur Beschulung in einer Lerngruppe als Beschränkung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten keine Stütze. Wie ausgeführt, besteht nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, ein Widerspruchsrecht der Schulbehörde. Über den Förderort entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten. Offen bleiben kann in diesem Verfahren, ob dem Wahlrecht der Erziehungsberechtigten nach § 34 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V Grenzen gesetzt sind, wenn die Kapazität einer Lerngruppe erschöpft ist. Eine Kapazitätserschöpfung ist von der Antragstellerin zu 2. nicht substantiiert dargelegt worden. Spezielle Regelungen zur Festlegung der Kapazität einer Lerngruppe nach § 4 Abs. 11 SchulG M-V sind nicht ersichtlich. Unter jedenfalls entsprechender Heranziehung der Schulkapazitätsverordnung (SchulKapVO M-V) ergibt sich, dass sich die Aufnahmekapazität nach objektiven Kriterien bemisst, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 SchulKapVO M-V. Sie wird für eine Schule dann überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Aufnahme eines weiteren Schülers die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule nicht mehr gesichert ist, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulKapVO M-V. Daraus folgt, dass die Aufnahme über die festgesetzte Kapazität hinaus zu erfolgen hat, solange die Funktionsfähigkeit der Schule und damit der Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schüler (noch) nicht beeinträchtigt wird. Nach den gesetzlichen Vorgaben geht der Aufnahmeanspruch nämlich nur bei Überschreitung der tatsächlichen, nicht aber der festgesetzten Kapazität unter (so wohl OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris Rn. 7). Bleibt die festgesetzte Kapazität hinter der tatsächlichen Kapazität zurück, so verkürzt der Schulträger den Zugangsanspruch anderer (nicht aufgenommener) Bewerber und muss diese zusätzlich aufnehmen, und zwar bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. nur VG Schwerin, Beschl. v. 01.09.2016 – 6 B 2385/16 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Antragsgegnerin zu 2. hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachte Kapazitätserschöpfung auf einer vom zuständigen Schulträger festgelegten Kapazitätsgrenze beruht und diese überschreitet. Zudem ist die Berechnung der Kapazitätserschöpfung für die Kammer nicht plausibel. Die Antragsgegnerin zu 2. führt an, dass bei einer Aufnahme des Sohnes der Antragsteller mit einem Integrationshelfer ein Platzangebot von nur noch 2,36 m2 pro Person im vorgesehenen Klassenraum verbleibe. Dass diese Größe dazu führen soll, dass unter Berücksichtigung der emotional sozialen Auffälligkeiten der Schülerinnen und Schüler ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb schlechterdings nicht mehr möglich ist, ist nicht nachvollziehbar. Dabei kann dahinstehen, ob für Lerngruppen im Sinne des § 4 Abs. 11 SchulG M-V der Orientierungswert in § 3 Abs. 3 Satz 2 SchulKapVO M-V von 1,9 m2 je Schülerarbeitsplatz wegen der speziellen Bedürfnisse der Schüler übernommen werden kann. Die Berechnung anhand des Platzes pro Person erschließt sich schon deshalb nicht, weil die hier einbezogenen Integrationshelfer und das PMSA sowie die Lehrerin keinen eigenen Schülerarbeitsplatz benötigen. Die Integrationshelfer begleiten vielmehr nur die Kinder. Da nähere Angaben zu dem erwarteten Verhalten der anderen Schüler und Schülerinnen fehlen, bleibt auch offen, warum bei einer Aufnahme des Sohnes der Antragsteller mit seinem Integrationshelfer ein nicht mehr hinnehmbares Konfliktpotenzial entstehen soll. Jedenfalls beim Sohn der Antragsteller wurde offenbar kein so hohes Konfliktpotenzial gesehen, dass nicht auch eine Beschulung im gemeinsamen Unterricht empfohlen werden konnte. Aufgrund der nur vagen Angaben der Antragsgegner zur Kapazitätserschöpfung sieht die Kammer auch keine Veranlassung ein Gutachten zum Platzbedarf für die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzuholen. Im Übrigen bleibt bei der Betrachtung der Antragsgegnerin zu 2. gänzlich unberücksichtigt, dass die Antragsteller ihren Sohn bereits im Oktober 2019 angemeldet haben. Die Aufnahme ablehnende Bescheide seitens der Antragsgegnerin zu 2. bzw. des Schulträgers haben die Antragsteller nicht erhalten. Auch sind die Angaben der Antragsteller unwidersprochen geblieben, dass sie zusammen mit der Schulleiterin und der Klassenlehrerin der X-Klasse bereits eine Einschulung in dieser Lerngruppe besprochen hatten und sich auf diese vorbereitet haben. Insoweit erschließt sich der Kammer nicht, wie dann in der Folge die Platzvergabe gewesen sein soll, wenn bereits ohne Empfehlung des Antragsgegners zu 1. eine Aufnahme des Sohnes der Antragsteller in die Lerngruppe hat erfolgen sollen. Sollte die Antragsgegnerin zu 2. wegen des Bescheides des Antragsgegners zu 1. vom 12. Juni 2020 bzw. des Schreibens vom 6. Juli 2020 von einer zunächst beabsichtigten Aufnahme, der offenbar keine Kapazitätsgrenzen entgegen gestanden haben, abgesehen haben, stellte sich die Frage, ob bei einer Begrenzung der tatsächlichen Kapazität auf sieben Schülerinnen und Schüler nicht der Sohn der Antragsteller hätte berücksichtigt werden müssen. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. glaubhaft gemacht. Auch ist die Vorwegnahme der Hauptsache hier ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Entscheidung ist eilbedürftig. Eine Entscheidung in der Hauptsache würde voraussichtlich zu spät kommen, um dem Sohn der Antragsteller eine Aufnahme an der Wunschschule im Schuljahr 2020/2021 zu ermöglichen. Das Schuljahr beginnt tatsächlich am 3. August 2020. Das Recht der Antragsteller als Erziehungsberechtigte, eine Lerngruppe gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 Var. 2 SchulG M-V zu wählen, wäre zumindest teilweise endgültig vereitelt. Die Kammer hält es nicht für zumutbar, die Antragsteller auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen und die Einschulung ihres Sohnes zunächst in einer anderen Klasse vornehmen zu lassen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Antragsteller eine Einschätzung des Heilpädagogen vom 13. Juli 2020 vorgelegt haben, aus der deutlich hervorgeht, dass ein strukturiertes, vorhersehbares und sicheres schulischen Umfeld wichtig ist. Es ergebe sich die Notwendigkeit einer durchgehenden Betreuung durch dauerhaft präsente Bezugspersonen, um den nötigen Halt und die benötigte Alltagsstrukturierung innerhalb des schulischen Umfelds zu ermöglichen. Ohne Erfolg bleibt der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsgegner zu 1. zur Abgabe einer Empfehlung zur Beschulung in einer Lerngruppe verpflichtet werden soll. Vielmehr haben die Antragsteller gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 Var. 2 SchulG M-V das Recht, eine Lerngruppe im Sinne des § 4 Abs. 11 SchulG M-V zu wählen. Soweit die Antragsteller eine Abänderung des Bescheides vom 12. Juni 2020 begehren, ist schon nicht glaubhaft gemacht, inwieweit die dortige Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unrichtig sein soll. Die in dem Bescheid auch ausgesprochene Empfehlung des Förderorts beschränkt das Wahlrecht der Antragsteller nach den Vorschriften im § 34 Abs. 4 SchulG M-V – wie ausgeführt – nicht. Soweit der Antrag gegenüber des Antragsgegners zu 1. als Minus dahingehend ausgelegt werden könnte, den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, einer Einschulung in der Lerngruppe Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. nicht entgegenzuwirken, bestünde ein solcher Anordnungsanspruch ebenfalls nicht. Der Antragsgegner zu 1. hat deutlich gemacht, von dem Verfahren nach § 34 Abs. 4 SchulG M-V keinen Gebrauch machen zu wollen und einer Aufnahme des Sohnes der Antragsteller in die Lerngruppe Verhalten nicht zu widersprechen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig in Betracht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris Rn. 11) wie eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Mehrzahl der Antragsteller und Antragsgegner.