Urteil
6 A 451/16 SN
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1219.6A451.16.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Finanzhilfegewährung im Hinblick auf Personalausgaben zur Abdeckung sonderpädagogischen Förderbedarfs(Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Finanzhilfegewährung im Hinblick auf Personalausgaben zur Abdeckung sonderpädagogischen Förderbedarfs(Rn.19) (Rn.20) (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die mit der Klagebegründung konkretisierte Klage, mit der weitere Finanzhilfe im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf für einzelne Schüler begehrt wird, nicht allein auf die beiden Schüler bezieht, die im Schriftsatz vom 31. Juli 2018 in den Gliederungsüberschriften ausdrücklich genannt sind. Vielmehr erfasst das Begehren von vornherein auch den Schüler S, für den mit dem vorgenannten Schriftsatz die Mitteilung der Schulbehörde zum Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingereicht worden ist. Da der Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin für den Betrieb der staatlich genehmigten Ersatzschule X-Schule …, Grundschule mit Orientierungsstufe, die für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 begehrte weitergehende Finanzhilfe zu gewähren, sind die Bescheide vom 1. Februar 2016 und 22. Januar 2018 bzw. der Bescheid vom 1. Februar 2016, geändert durch den Bescheid vom 22. Januar 2018, soweit sie überhaupt angefochten sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 127 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 Nr. 2, Abs. 4 und § 128a Abs. 2 SchulG M-V (in der ab dem 01.08.2015 gültigen Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 12.12.2014, GVOBl. M-V S. 644) auf weitere Finanzhilfe für sonderpädagogische Hilfen bezogen auf die Schüler K., J. und S., weil es im Hinblick auf den geltend gemachten sonderpädagogischen Förderbedarf an einer hinreichenden Feststellung ebenso fehlt wie an einem hinreichenden gutachterlichen Beleg. Die Finanzhilfe für Ersatzschulen wird gemäß § 128 Abs. 1 SchulG M-V aus dem Produkt der Kostensätze nach § 128a, die im Hinblick auf die Abgeltung sonderpädagogischen Förderbedarfs Förderbedarfssätze genannt werden (§ 128a Abs. 2), und den Schülerzahlen und dem jeweiligen Finanzhilfesatz errechnet. Nach § 128 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V umfassen die Kostensätze auch Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Förderbedarfssätze in § 128a Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SchulG M-V stellen dann wiederum auf den sonderpädagogischen Förderbedarf im konkreten Förderschwerpunkt ab. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht gemäß § 34 Abs. 2 SchulG M-V bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht oder in ihrer praktischen Berufsausbildung ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V stellt die zuständige Schulbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule fest. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das von der zuständigen Schulbehörde eingeholt wird. Aus dieser Systematik des Schulgesetzes folgt, dass sonderpädagogischer Förderbedarf von Schülern einen Anspruch auf weitere Finanzhilfe begründen kann, soweit die zuständige Schulbehörde diesen Bedarf im Einzelfall konkret festgestellt hat. Bestätigt wird dies dadurch, dass in der Verordnungsermächtigung aus § 69 Nr. 11 SchulG M-V ebenfalls auf entsprechende Feststellungen abgestellt wird. Danach werden im Rahmen der Regelungen über die Unterrichtsversorgung und Unterrichtsbedarfe sonderpädagogische Förderbedarfe dann berücksichtigt, wenn sie auf der Grundlage einheitlicher diagnostischer Verfahren festgestellt wurden. § 69 Nr. 13 SchulG M-V ermächtigt zur Regelung der Diagnostik zur Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher Verfahren. § 128 Abs. 4 Satz 6 SchulG M-V ordnet an, dass Ersatzschulträger den Nachweis der Fördertatbestände ihrer Schüler für die Berechnung u.a. nach § 128a Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SchulG M-V bis zum 31. Dezember, der innerhalb des Bewilligungszeitraumes liegt, vorzulegen haben (Ausschlussfrist). Dementsprechend sieht § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7 der Privatschulverordnung (PschVO M-V) in der mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft getretenen Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 16. Juni 2015 (GVOBl. M-V S. 194) vor, dass dem Antrag auf Finanzhilfe Nachweise darüber beizufügen sind, welche Schüler u.a. besondere Förderangebote im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchulG M-V in Anspruch nehmen. Über die Feststellungen im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V hinaus lässt es die Verordnung zu, dass Förderansprüche auch durch (sonderpädagogische) Gutachten nach den in Mecklenburg-Vorpommern gültigen Standards belegt werden. Gutachten werden durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie der zuständigen unteren Schulbehörde erstellt; bei Gutachten aus anderen Bundesländern entscheidet der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie der zuständigen unteren Schulbehörde über deren Anerkennung. An der Notwendigkeit entsprechender Nachweisführung für die Gewährung diesbezüglicher Finanzhilfe ändert auch die Förderverordnung Sonderpädagogik (FöSoVO) vom 2. September 2009 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.06.2014, GVOBl. M-V S. 327, ber. S. 512) nichts. Insbesondere folgt aus § 2 Abs. 2 FöSoVO nicht, dass auch die Vermutung sonderpädagogischen Förderbedarfs ausreicht, um Finanzhilfe nach Maßgabe der Förderbedarfssätze des § 128a Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SchulG M-V zu erhalten. Zwar werden gemäß § 2 Abs. 2 FöSoVO Schüler mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf präventiv in allgemeinen Schulen gefördert, um einem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf entgegen zu wirken. Daraus folgt jedoch keine für die Finanzhilfegewährung relevante Gleichstellung mit Schülern mit festgestelltem oder im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 7 PschVO M-V nachgewiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf. Zum einen fehlt dem Verordnungsgeber, der nach § 37 SchulG M-V insbesondere das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs näher ausgestalten soll, die Befugnis zu einer solchen Anordnung. Er wird nicht ermächtigt, den Begriff des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne von § 128 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 2, 4 Satz 1 SchulG M-V auf Fälle zu erweitern, in denen ein solcher allein vermutet wird. Zum anderen zielt die Förderverordnung Sonderpädagogik auch nicht auf eine entsprechende Gleichstellung ab. Die präventive Förderung von Schülern mit lediglich vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 2 Abs. 2 FöSoVO bezweckt nämlich, einem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf entgegen zu wirken, d.h. diesen erst gar nicht eintreten zu lassen. Damit kann noch kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne von § 128 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 2, 4 Satz 1 SchulG M-V vorliegen, wenn er lediglich vermutet wird und noch versucht wird, ihm entgegen zu wirken. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 FöSoVO. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der beschriebene Ansatz des Gesetzgebers mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Die Grundrechtsnorm gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, nach Satz 1 private Schulen zu errichten und sie gemäß Satz 2 in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4 vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert den Bestand der Institution Privatschule und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt, und zwar unter den der für die Schulgesetzgebung zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfGE 112, 74 m.w.N.). Dabei folgt aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, schon gar nicht in bestimmter Höhe. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht zu Gunsten des Ersatzschulwesens als Institution gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfGE 90, 107, 117; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2012 – 6 B 45/12 –, juris, und Urt. v. 21.12.2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 14). Der Gesetzgeber vernachlässigt seine Pflicht gröblich, wenn bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre. Hieraus folgt zwingend, dass bestimmte Modalitäten der Bemessung von Förderhilfen, wie sie der Gesetzgeber vornimmt oder wie sie auch von der Rechtsprechung im Auslegungswege aus gesetzlichen Vorschriften abgeleitet werden, unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 4 GG keine Bedenken aufwerfen können, solange hierdurch im Ergebnis die Ersatzschule als Institution nicht gefährdet erscheint. Dementsprechend folgen aus Art. 7 Abs. 4 GG auch keine Vorgaben für die Auslegung eines für die Bestimmung der Höhe von Finanzhilfe relevanten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, solange nicht bei einer bestimmten Auslegung die Ersatzschule als Institution existenziell gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2012 - 6 B 45/12 -, v. 18.12.2012 - 6 B 54/12 - und v. 02.10.2012 - 6 B 41/12 -; VGH Mannheim, Urt. v. 11.04.2013 – 9 S 233/12 –, juris). Davon ausgehend ist hier nicht ersichtlich, dass die Differenzierung des Gesetzgebers im Rahmen der Finanzhilfegewährung zwischen den Fällen, in denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 7 PschVO M-V belegt ist, und Fällen, in denen ein entsprechender Bedarf etwa lediglich vermutet wird, nach Art. 7 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Nach alledem fehlt es hier für den geltend gemachten weitergehenden Finanzhilfeanspruch sowohl an einer Feststellung des entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die zuständige Schulbehörde als auch an einem diesbezüglichen Nachweis in Gestalt eines entsprechenden Gutachtens. Allein die tatsächliche Förderung eines Schülers im Hinblick auf einen von der Schule angenommenen entsprechenden Bedarf kann angesichts der klaren Vorgaben des Gesetz- und Verordnungsgebers demgegenüber nicht genügen. Vielmehr müssen entsprechende Förderansprüche bestehen, was in der beschriebenen Weise zu belegen ist. Wird geltend gemacht, die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde oder das von ihr eingeholte Gutachten sei unzutreffend, kann dem im vorliegenden, auf die Gewährung von Finanzhilfe gerichteten Verfahren nicht nachgegangen werden. Vielmehr sind diese Fragen im Verhältnis zur nach § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V sowie § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7 PschVO M-V zuständigen Schulbehörde zu klären. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob deren Einschätzung zutrifft, dass eine „förmliche Anerkennung“ des Förderbedarfs in den Bereichen Lesen, Rechtschreibung und Rechnen auch bei einem bereits „vermuteten“ Förderbedarf (etwa in Gestalt eines „bestätigten Verdachts des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten“) erst zum Ende einer bestimmten Jahrgangsstufe in Betracht kommt. Dementsprechend müsste im Hinblick auf eine entsprechende Einschätzung oder Begutachtung, wäre sie tatsächlich fehlerhaft, seitens der Eltern des Schülers zunächst gegenüber dem Staatlichen Schulamt eine entsprechende Änderung bewirkt werden, um einen insoweit geltend gemachten sonderpädagogischen Förderbedarf im Finanzhilfeverfahren belegen zu können. Danach gilt für die Schüler J. und S., bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich „Lernen“ allein vermutet wurde, dass es an der für die Gewährung weitergehender Finanzhilfe erforderlichen Feststellung des entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarfs ebenso fehlt wie an einem diesbezüglichen Nachweis in Gestalt eines entsprechenden Gutachtens. Auch soweit vom Staatlichen Schulamt in der Mitteilung des Ergebnisses des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs jeweils die Beschulung im gemeinsamen Unterricht, für den Schüler J. zudem mit Nachteilsausgleich im Bereich Lernen, empfohlen wird, ändert dies nichts daran, dass es im Hinblick auf den entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf an einer hinreichenden Feststellung bzw. einem hinreichenden gutachterlichen Beleg fehlt. Entsprechendes gilt, soweit bei der Schülerin K. nach Auffassung der Klägerin besondere Schwierigkeiten in den Bereichen Lesen, Rechtschreiben und Rechnen dahingehend attestiert worden seien, dass eine Prozessabklärung vorgenommen werde. In der Auswertung der Ergebnisse zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den vorgenannten Bereichen des Zentralen Fachbereichs für Diagnostik und Schulpsychologie vom 8. September 2015 wird als Untersuchungsergebnis eine Prozessabklärung für erforderlich gehalten. Empfohlen vom Diagnostiker und bestätigt von der Leiterin des Fachdienstes werden kontinuierliche binnendifferenzierende Maßnahmen im regulären Unterricht und Kleingruppenförderung. In der daran anschließenden Entscheidung des Leiters des zuständigen Staatlichen Schulamtes heißt es, dass sonderpädagogischer Förderbedarf insoweit prozessleitend weiter abgeklärt wird. Die Teilnahme an einer Fördergruppe der Schule und Maßnahmen des Nachteilsausgleichs seien zu empfehlen und im Förderplan festzuschreiben. Ungeachtet dessen ist jedoch kein sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchulG M-V festgestellt worden. Zu keinem anderen Ergebnis führt das von der stellvertretenden Schulleiterin der X-Schule bezogen auf ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Diagnostischen Dienstes über die Schülerin K. unter dem 18. Februar 2016 erstellte Gedächtnisprotokoll. Telefonisch sei seitens des Diagnostischen Dienstes geäußert worden, dass eine Prozessabklärung gleichzusetzen sei mit vorliegenden Schwierigkeiten, was bedeute, dass sonderpädagogischer Förderbedarf in den Bereichen Lesen, Rechtschreiben und Rechnen bis zur endgültigen Bedarfsklärung bestehe. Ob dies so geäußert wurde, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann eine entsprechende Äußerung bezogen auf die Frage nach dem Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht die Feststellung eines solchen Bedarfs nach § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V bzw. einen insoweit hinreichenden gutachterlichen Beleg ersetzen. Ohne dass es hierauf im vorliegenden Fall noch entscheidend ankommt, wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz für den Fall, dass für einen Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf sowohl in Gestalt der Lese- und Rechtschreibschwäche als auch der Dyskalkulie festgestellt oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 7 PschVO M-V belegt ist, keine doppelte finanzielle Förderung vorsieht. § 128 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V stellt auf Personalausgaben für sonderpädagogischen Förderbedarf ab, zu denen nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 ausschließlich solche für den Gemeinsamen Unterricht (GU) im jeweiligen Förderschwerpunkt und Lese- und Rechtschreibschwäche/Dyskalkulie gehören. Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 SchulG M-V werden die nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 ermittelten tatsächlichen Personalausgaben des Landes für sonderpädagogischen Förderbedarf „merkmalsgenau“ berücksichtigt. Im Hinblick auf die Nummern 1 bis 3 und 8 des § 128 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V folgt dabei aus § 128 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Satz 3 SchulG M-V, dass es sich dabei jeweils um entsprechende Merkmale handelt, d.h. dass Lese- und Rechtschreibschwäche einerseits und Dyskalkulie andererseits ein einheitliches Merkmal bilden. Da dieses Merkmal auch im Übrigen einheitlich der Berechnung der Finanzhilfe zugrunde gelegt wird (etwa bei der Bestimmung des Förderbedarfssatzes nach § 128a Abs. 2 Nr. 8 SchulG), scheidet eine gesonderte Berücksichtigung von Lese- und Rechtschreibschwäche sowie Dyskalkulie selbst dann aus, wenn bei einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf in beiden Bereichen festgestellt oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 6 und 7 PschVO M-V belegt ist. Dabei braucht hier nicht entschieden werden, ob die Zusammenfassung der Bereiche in § 128 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SchulG M-V damit begründet werden kann, dass eine tatsächlich gewährte Doppelförderung zu einer Überforderung des geförderten Schülers führen würde. Es ist nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für die Zusammenfassung verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, liegen angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht vor. BESCHLUSS vom 28. Januar 2019: Der Streitwert wird auf 4.337,04 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt weitere Finanzhilfe für den Betrieb der staatlich genehmigten Ersatzschule X-Schule …, Grundschule mit Orientierungsstufe, deren Träger sie ist, für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016. Auf den Antrag der Klägerin vom 27. Mai 2015 gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2016, zugestellt am 4. Februar 2016, für den vorgenannten Zeitraum Finanzhilfe in Höhe von 749.132,75 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Mit der am 3. März 2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weitere Finanzhilfe für den vorgenannten Zeitraum und stützt sich darauf, dass bezogen auf einzelne Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf nicht berücksichtigt worden sei. Mit dem „abschließenden Bescheid“ vom 22. Januar 2018 blieb es nach einer Verwendungsnachweisprüfung bei der Finanzhilfegewährung nach dem Bescheid vom 1. Februar 2016. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 22. Januar 2018 Bezug genommen, den die Klägerin mit bei Gericht am 22. Februar 2018 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage ebenfalls zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2018 hat die Klägerin ihre Klage dahingehend begründet, dass zusätzliche Finanzhilfe zu gewähren sei bezogen auf sonderpädagogischen Förderbedarf der Schüler K. und J.. Dem stehe nicht entgegen, dass entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf nicht formell festgestellt worden sei. Es genüge, dass bei der Schülerin K. besondere Schwierigkeiten in den Bereichen Lesen, Rechtschreiben und Rechnen dahingehend attestiert worden seien, dass eine Prozessabklärung vorgenommen werde, und beim Schüler J. sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich „Lernen“ vermutet worden sei. Bereits darauf stütze die Schule sonderpädagogische Hilfen, die mit einem bei der Finanzhilfegewährung zu berücksichtigenden Mehraufwand verbunden seien. Dem Schriftsatz vom 31. Juli 2018 beigefügt war auch die Mitteilung des Staatlichen Schulamtes … vom 28. Mai 2015, wonach beim Schüler S. sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich „Lernen“ vermutet werde. Damit sei weitere Finanzhilfe bezogen auf sonderpädagogischen Förderbedarf bei der Schülerin K. in den Schwerpunkten Lese- und Rechtschreibschwäche und Dyskalkulie (jeweils 289,27 Euro) sowie bei den Schülern J. und S. im Schwerpunkt Lernen (jeweils 1.879,25 Euro) zu gewähren. Der Klägerin stünden hierauf Prozesszinsen zu. Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Aufhebung der Entscheidungen des Beklagten vom 1. Februar 2016 und 22. Januar 2018 über die Gewährung von Finanzhilfe für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 für die X-Schule … den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin weitere Finanzhilfe in Höhe von 4.337,04 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2016 für sonderpädagogische Hilfen bezogen auf die Kinder K., J. und S. zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Bezogen auf die betroffenen Schüler fehle es an der für die entsprechende Finanzhilfegewährung erforderlichen Nachweisführung, dass der geltend gemachte Förderbedarf im Sinne des § 5 Abs. 7 der Förderverordnung Sonderpädagogik gegeben sei. Die für die Schüler prozessbegleitend ausgesprochenen Empfehlungen bezögen sich allein auf den Zeitraum bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.