Beschluss
6 B 782/13
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2014:0122.6B782.13.0A
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Leitsätze
Zur Entscheidungsfreiheit der Erziehungsberechtigten in der Frage, welche Förderschule ihr minderjähriges Kind besucht(Rn.12)
(Rn.14)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, den Sohn X der Antragsteller vorläufig an
der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] im Schuljahr
2013/14 aufzunehmen.
Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dieser Aufnahme nicht entgegen zu wirken.
Der Antragsgegner zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entscheidungsfreiheit der Erziehungsberechtigten in der Frage, welche Förderschule ihr minderjähriges Kind besucht(Rn.12) (Rn.14) 1. Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn X der Antragsteller vorläufig an der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] im Schuljahr 2013/14 aufzunehmen. Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dieser Aufnahme nicht entgegen zu wirken. Der Antragsgegner zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Die zuletzt mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 sinngemäß gestellten Anträge der Antragsteller, 1. den Antragsgegner zu 1. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern mit sofortiger Wirkung zu gestatten, ihr Kind X auf der Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte], hilfsweise auf der Grundschule B als Schüler einer 1. Klasse beschulen zu lassen, 2. die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn X der Antragsteller mit sofortiger Wirkung in die Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte], hilfsweise in die Grundschule B als Schüler einer 1. Klasse aufzunehmen und dort zu beschulen, haben mit dem jeweiligen Hauptantrag Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller haben die erforderlichen Anordnungsansprüche glaubhaft gemacht. Der gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 4 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Entscheidung, ob ein Schüler eine allgemeine Schule oder eine Förderschule und - im zweiten Fall - welche Förderschule er besucht, die Erziehungsberechtigten zu treffen haben, soweit dem nicht zwingende Gründe entgegen stehen (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., Rn. 720). Bei der Frage nach solchen Gründen ist im Hinblick auf sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere das vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 4 bis 6 SchulG M-V vorgegebene Verfahren zu beachten. Sofern ein entsprechender Förderbedarf im Zusammenhang mit einer Behinderung (vgl. hierzu die Def. in § 2 Abs. 2 SGB X) steht, ist eine (dem Willen der Erziehungsberechtigten des Schülers widersprechende) Entscheidung der zuständigen Schulbehörde über den Schulbesuch auch an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu messen (vgl. hierzu auch BVerfGE 96, 288). Danach steht den Antragstellern der mit dem Hauptantrag im Hinblick auf ihren am … 2005 geborenen Sohn X geltend gemachte Aufnahmeanspruch nach derzeitigem Erkenntnisstand zu. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V für den Besuch einer Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung aller Voraussicht nach erfüllt. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Sohn der Antragsteller auf Grund seiner umfänglichen körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen so stark eingeschränkt ist, dass er im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FöSoVO). Dies bestätigt der Antragsgegner zu 1. als zuständige Schulbehörde den Antragstellern im Schreiben vom 11. Juli 2013. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob diese Beeinträchtigungen im Wesentlichen darauf beruhen, dass in erster Linie sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt geistige Entwicklung besteht (d.h. dieser die körperlichen Beeinträchtigungen bedinge). Für den Antragsgegner zu 1., der sich auch gegen den Besuch der mit einer Diagnoseförderklasse (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V) ausgestatteten Grundschule B ausspricht, steht zudem außer Frage, dass der Sohn der Antragsteller aufgrund des vorhandenen sonderpädagogischen Förderbedarfs (unabhängig von dessen konkreter Bestimmung) im gemeinsamen Unterricht in einer allgemein bildenden Schule (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis e SchulG M-V) nicht hinreichend gefördert werden könnte, mithin in einer Förderschule unterrichtet werden muss. Auch der Umstand, dass an Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, die sich in die Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart gemäß § 11 Abs. 2 SchulG M-V gliedern, grundsätzlich die Stundentafeln der jeweiligen Schulart gelten und die Leistungsbewertung sowie die Erteilung von Abschlüssen auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen für die jeweilige Schulart erfolgen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 FöSoVO), kann dem Anordnungsanspruch nicht entgegen gehalten werden. § 15 Abs. 2 Satz 4 FöSoVO sieht nämlich vor, dass für Schüler mit einer umfangreichen körperlichen und motorischen Beeinträchtigung besondere Festlegungen zur Art der Leistungsbewertung (Noten oder verbale Einschätzung der Leistung) durch die Klassenkonferenz getroffen werden können. Im Übrigen bleibt es hier ohne die Feststellung eines anderweitigen, dem Besuch der vorgenannten Förderschule zwingend entgegen stehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs im Verfahren nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG M-V bei der Entscheidungsfreiheit der Erziehungsberechtigten des Schülers und deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die dem Grundgedanken des Inklusionsansatzes (vgl. § 35 SchulG M-V) auch im Verhältnis der Förderschulen zueinander so weit wie möglich zu entsprechen hat (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 717). Damit wird nicht nur dem Gesetzesvorbehalt Rechnung getragen, sondern auch der von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Unterforderung geltend gemachten und beachtlichen Gefahr begegnet, dass der weitere Besuch der Y-Schule, einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führt. Insoweit heißt es in der eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller vom 12. November 2013, ihr Sohn werde an der derzeit besuchten Schule wie ein motorisch gesundes, aber geistig behindertes Kind behandelt und deshalb in keiner Weise gefördert. Davon ausgehend ist der Wunsch der Antragsteller maßgeblich, dass Ihr Sohn X die Schule Z [Förderzentrum für Körperbehinderte] besucht. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat die Pflicht zum Besuch einer (bestimmten) Förderschule durch einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung ersetzt und die Entscheidung über den Schulbesuch weitestgehend den Erziehungsberechtigten überlassen (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V; vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 722). Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das „Widerspruchsrecht“ nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 - und Beschl. v. 30.01.2013 - 6 B 877/12 -). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren nach § 34 Abs. 5 SchulG M-V ohnehin nicht eröffnet, weil es an einem dafür erforderlichen „festgestellten“ sonderpädagogischen Förderbedarf in dem vom Antragsgegner zu 1. angenommenen Sinne fehlt und es insoweit auch nicht zu einer sog. Negativerprobung im Sinne des § 34 Abs. 6 SchulG M-V gekommen ist. Ein - ausweislich des an die Antragsteller gerichteten Schreibens des Antragsgegners zu 1. vom 31. Mai 2013 - bislang lediglich vermuteter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung genügt dafür nicht. Dies gilt umso mehr, als eine weitere begleitende Diagnostik angedacht ist (1 bis 2 Schuljahre) zur Klärung der Frage, ob der „aktuell vermutete Förderbedarf festgestellt werden kann“ (Stellungnahme des Diagnostischen Dienstes vom 31.05.2013, S. 7). Da die Voraussetzungen für ein Interventionsrecht des Antragsgegners zu 1. im Hinblick auf die Aufnahme in die Wunschschule nicht vorliegen, haben die Antragsteller gegen diesen einen entsprechenden Unterlassungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 – 2 M 152/13 –, juris). Die Antragsteller haben auch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine zeitnahe Hauptsacheentscheidung wird nicht mehr möglich sein, und bei einer Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes drohen schwerwiegende Nachteile in der weiteren Schulausbildung ihres Sohnes. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO. Mit der im Schreiben vom 17. Juni 2013 (Bl. 91 VV) beschriebenen Anweisung gegenüber dem … [Förderzentrum für Körperbehinderte] …, die Beschulung des Sohnes der Antragsteller abzulehnen, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 1. verschuldet worden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung und den summarischen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens auf die Hälfte zu ermäßigen.