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Urteil

6 A 1373/09

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2012:0925.6A1373.09.0A
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Leitsätze
1. Das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung ist auch dann ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wenn die Teilnahme im sog. Freiversuch erfolgte. (Rn.19) 2. Der Auszubildende kann Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nur beanspruchen, wenn er "infolge" des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Dies setzt bei der Ersten juristischen Prüfung voraus, dass der Auszubildende - das Nichtbestehen des erfolglos abgelegten Prüfungsteils hinweggedacht - sämtliche Bestandteile sowohl der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch der universitären Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte ablegen können.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung ist auch dann ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wenn die Teilnahme im sog. Freiversuch erfolgte. (Rn.19) 2. Der Auszubildende kann Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nur beanspruchen, wenn er "infolge" des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Dies setzt bei der Ersten juristischen Prüfung voraus, dass der Auszubildende - das Nichtbestehen des erfolglos abgelegten Prüfungsteils hinweggedacht - sämtliche Bestandteile sowohl der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch der universitären Schwerpunktbereichsprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte ablegen können.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie ist auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, der Klägerin für ihr zum Wintersemester 2004/2005 an der Universität Rostock aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaft über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren, und zwar (erst) ab April 2009 (§ 88 VwGO). Sie ist gemäß § 113 Abs. 5 VwGO unbegründet, weil die Förderungshöchstdauer Ende März 2009 endete und die von der (bis zu diesem Zeitpunkt geförderten) Klägerin darüber hinaus begehrte Leistung von Ausbildungsförderung (insbesondere) nicht gemäß § 15 Abs. 3 BAföG gerechtfertigt ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Danach hatte die Klägerin Anspruch auf Ausbildungsförderung nur bis zum Ende des 9. Semesters (Förderungshöchstdauer im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG), mithin bis Ende März 2009 (vgl. auch § 3 der Prüfungsordnung der Universität Rostock für den Studiengang Rechtswissenschaft in der hier maßgeblichen Fassung, wonach sich die Regelstudienzeit für das gesamte Studium der Rechtswissenschaft zusammensetzt aus acht Semestern Studium gemäß § 2 JAPO M-V und einem weiteren Semester für die Erste juristische Prüfung). Den geltend gemachten Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung für ihr Studium stützt die Klägerin auf § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Danach wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung im Prüfungstermin W 2009, an dem die Klägerin im sog. Freiversuch teilgenommen hat, ist zwar ein Nichtbestehen der Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Dies gilt ungeachtet dessen, dass diese nicht bestandene Prüfung als Freiversuch prüfungsrechtlich als nicht unternommen gilt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 JAPO M-V). Letzteres führt nämlich nicht dazu, dass die erfolglose Prüfung auch ausbildungsförderungsrechtlich gleichsam hinwegzudenken ist. Die Freiversuchsregelung soll die Studierenden dazu ermutigen, sich möglichst frühzeitig dem Examen zu stellen. Da § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG den gleichen Zweck verfolgt (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 15, Rdnr. 24), muss grundsätzlich auch ein erfolgloser Freiversuch als Nichtbestehen der Abschlussprüfung gelten (vgl. auch VG B-Stadt, Beschl. v. 27.04.2006, Az. 8 E 1085/06, zitiert nach Juris). Das Nichtbestehen der Pflichtfachprüfung war jedoch nicht ursächlich ("infolge") für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Die Klägerin hätte nämlich selbst dann, wenn sie die Pflichtfachprüfung bis Ende März 2009 erfolgreich absolviert hätte, nicht sämtliche Teile der Ersten juristischen Prüfung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (31. März 2009) ablegen können. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Erste juristische Prüfung, die das Studium der Rechtswissenschaft berufsqualifizierend abschließt, besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (vgl. § 32 JAPO M-V). Die Pflichtfachprüfung, die eine schriftliche (sechs Klausuren) und eine mündliche Prüfung vorsieht, wird in der Regel zweimal jährlich abgehalten. Die Zulassung ist für den Wintertermin zum 1. Juli, für den Sommertermin zum 15. Januar eines jeden Jahres zu beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 JAPO M-V). Die Hochschulen regeln die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Ausgestaltung der Schwerpunktbereichsprüfung durch universitäre Satzung und treffen Entscheidungen auch in den Prüfungsangelegenheiten in eigener Verantwortung (§ 29 JAPO M-V). Im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung sind gemäß § 30 Abs. 1 JAPO M-V mindestens eine schriftliche Studienarbeit auf wissenschaftlicher Grundlage mit einer Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen, eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung zu erbringen. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend erbracht werden. Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen bilden die Hochschulen eine Endpunktzahl, aus der sich die Endnote der Schwerpunktbereichsprüfung ergibt, und teilen das Prüfungsergebnis dem für die Pflichtfachprüfung zuständigen Landesjustizprüfungsamt mit (§ 31 JAPO M-V). Die Erste juristische Prüfung hat bestanden, wer die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat. Aus den Endpunkzahlen der Pflichtfach- sowie der Schwerpunktbereichsprüfung errechnet das Landesjustizprüfungsamt die Gesamtpunktzahl der Ersten juristischen Prüfung, aus der sich die Gesamtnote ergibt (§ 32 JAPO M-V). Über das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis, das die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung gesondert ausweist (§ 33 Abs. 1 JAPO M-V). Nach der Prüfungsordnung der Universität Rostock für den Studiengang Rechtswissenschaft besteht die Schwerpunktbereichsprüfung aus einer Klausur, einer Studienarbeit und einer mündlichen Prüfung (§ 21). Gemäß § 22 der Prüfungsordnung wird die Prüfung in der Regel zweimal jährlich abgehalten, und zwar im Wintertermin von September bis März und im Sommertermin von März bis September, und ist der Regelprüfungstermin das 9. Semester. Die Zulassung für den Wintertermin ist bis zum 1. Juli, die für den Sommertermin bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zu beantragen. Die Klausur (§ 24) wird im ersten Monat des Prüfungszeitraumes im zeitlichen Zusammenhang mit den staatlichen Pflichtfachklausuren geschrieben. Die Studienarbeit (§ 25) besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium (§ 27). Diese Leistungen werden in der Regel im Rahmen eines Seminars erbracht. Das Thema der Studienarbeit wird dem Prüfling spätestens im zweiten Monat des Prüfungszeitraumes, aber nach den Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung zugeteilt. Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Arbeit beträgt vier Wochen. Das Kolloquium findet in den ersten beiden Wochen nach dem Vorlesungsende im jeweiligen Prüfungszeitraum statt. Die mündliche Prüfung findet im letzten Monat des Prüfungszeitraumes statt. Für den Wintertermin ergeben sich damit in etwa folgende Abläufe: Klausur im September, Themenvergabe für das Prüfungsseminar im Oktober, Kolloquium zum Prüfungsseminar Anfang Februar, mündliche Prüfung im März (für den Sommertermin: Klausur im März, Themenvergabe für das Prüfungsseminar im April, Kolloquium zum Prüfungsseminar Mitte Juli und mündliche Prüfung im September). Gemäß § 31 der Prüfungsordnung kann ein Prüfling auf Antrag zunächst nur die Studienarbeit und in einem späteren Fachsemester auf weiteren Antrag die Klausur und die mündliche Prüfung erbringen (sog. Abschichtung). Für die Studienarbeit gelten die Termine für die Beantragung der Zulassung und der vorgenannte Zeitablauf entsprechend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 80, 290; 70, 13; 68, 20) setzt die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus die Ursächlichkeit des vom Auszubildenden in Anspruch genommenen Privilegierungsgrundes voraus. Der Auszubildende kann Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nur beanspruchen, wenn er "infolge" des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Dies erfordert den Nachweis, dass der Auszubildende - sein Versagen bereits in dem erfolglosen Teil der Abschlussprüfung hinweggedacht - alle Teile seiner Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte ablegen können. Anderenfalls wäre das Überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht durch das Prüfungsversagen, sondern durch eine verfehlte Studienplanung bedingt, die den erforderlichen Zeitbedarf für die Abschlussprüfung nicht einkalkuliert hat und die das Gesetz als privilegierenden Verzögerungsgrund nicht anerkennt. Diesen Anforderungen wird die Studienplanung der Klägerin nicht gerecht. Letztere hätte zwar - das Nichtbestehen des schriftlichen Prüfungsteils hinweggedacht - sämtliche Bestandteile der staatlichen Pflichtfachprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen können (mündliche Prüfung bis Ende März 2009). Entsprechendes gilt jedoch nicht für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung, die ebenfalls Teil der Ersten juristischen Prüfung ist. Die Schwerpunktbereichsprüfung schloss sie überhaupt erst im März 2011 erfolgreich ab, ohne insoweit rechtzeitig an einem (erfolglosen) Freiversuch teilgenommen oder ihr Studium so organisiert zu haben, dass sie im Falle der erfolgreichen Teilnahme an den diesbezüglichen Prüfungen ihr Studium (auch) insoweit innerhalb der ersten neun Semester hätte abschließen können. Damit wäre es der Klägerin von vornherein nicht möglich gewesen, auch die Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer abzulegen. Der erfolglose Freiversuch im Rahmen der Pflichtfachprüfung war somit nicht ursächlich für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Insoweit ist der berufsqualifizierende Abschluss sowohl in der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu sehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.11.2010, Az. 1 M 186/10; VG Schwerin, Beschl. v. 20.08.2010, Az. 6 B 355/10). Beide Prüfungen sind Bestandteil der Ersten juristischen Prüfung, die das Studium der Rechtswissenschaft berufsqualifizierend abschließt. Damit gelten die vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) dargelegten Anforderungen zwangsläufig für beide Bestandteile, auch wenn die Prüfungen organisatorisch getrennt verlaufen. Von einer Überforderung der Studierenden wird man auch für den Fall nicht ausgehen können, dass Freiversuche sowohl in der Pflichtfachprüfung als auch in der Schwerpunktbereichsprüfung angestrebt werden. Dies gilt umso mehr, als die Vorgabe allein, dass die Prüfungen innerhalb der Förderungshöchstdauer abzulegen sind, nicht dazu zwingt, sämtliche Prüfungen im 9. Semester abzulegen, auch wenn sich die Regelstudienzeit nach § 3 der Prüfungsordnung der Universität Rostock zusammensetzt aus acht Semestern Studium und einem weiteren Semester für die Erste Juristische Prüfung. Im Falle des Nichtbestehens der Schwerpunktbereichsprüfung kann sich der Prüfling - auch im Falle des Freiversuchs - sogar seine (erfolgreiche) Studienarbeit auf die erneute Prüfung anrechnen lassen (§ 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 der Prüfungsordnung). Im Übrigen belegt die Prüfungsordnung, die sich im Hinblick auf den Ablauf der Schwerpunktbereichsprüfung auch an dem der Pflichtfachprüfung orientiert, dass beide Prüfungen ohne Weiteres - auch oder gerade jeweils im Wege des Freiversuchs - im 9. Semester abgelegt werden können. Meldet sich der Auszubildende dagegen nicht in der Weise für die zum berufsqualifizierenden Abschluss führenden Prüfungen an, dass er diese innerhalb der Förderungshöchstdauer ablegen kann, so entscheidet er sich dafür, seine Ausbildung von vornherein nicht in dieser Zeit abzuschließen. Dies gilt auch für die Klägerin. Sie hat die Schwerpunktbereichsprüfung weder vorgezogen noch sich für diese - ggf. auch im Wege des Freiversuches - in der Weise angemeldet, dass sie sie spätestens im Wintersemester 2008/2009 hätte vollständig ablegen können. Den diesbezüglichen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auch nicht entgegen halten, dass sie dazu führten, sich nur deshalb zu einem nicht ernst gemeinten (weil von vornherein für aussichtlos gehaltenen) Prüfungsversuch (pro forma) anzumelden, um den Weiterförderungsanspruch nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht zu verlieren. Vielmehr kann von Studierenden, die Ausbildungsförderung erhalten, erwartet werden, dass sie ihr Studium in einer Weise organisieren, die sie nicht in eine solche Verlegenheit bringt, und sich so rechtzeitig zu den notwendigen Prüfungen anmelden, dass sie diese innerhalb der Förderungshöchstdauer vollständig ablegen können. Ist der Prüfungsversuch gleichwohl erfolglos, führt dies zu § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, wobei der Grund des Nichtbestehens grundsätzlich unerheblich ist. Fehlt es dagegen schon an einer ausreichenden Anmeldung, so ist das Überschreiten der Förderungshöchstdauer nicht durch das Prüfungsversagen, sondern durch eine verfehlte Studienplanung bedingt, die den erforderlichen Zeitbedarf für die Abschlussprüfung nicht hinreichend einbezogen hat (vgl. zu den ausbildungsförderungsrechtlichen Konsequenzen des Verzichts auf die Fortsetzung eines bisher erfolgreichen Prüfungsversuchs auch VG München, Beschl. v. 08.04.2009, Az. M 15 E 09.1213, zitiert nach Juris). Insoweit wird auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschichtung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Empfängern von Ausbildungsförderung obliegt insoweit lediglich, den diesbezüglichen Prüfungsteil rechtzeitig (mithin spätestens im 8. Semester) zu beginnen, um die weiteren Prüfungsteile ebenfalls noch vor dem Ende der Förderungshöchstdauer ablegen zu können. Dabei mag es für die Studierenden der Rechtswissenschaft, die auf Ausbildungsförderung angewiesen sind, als ungerecht erscheinen, im Hinblick darauf die Abschichtung schon früher beginnen zu müssen als ihre Studienkollegen, die keine Ausbildungsförderung beziehen. Das Ausbildungsförderungsrecht zielt jedoch nicht darauf ab, Nachteile prüfungsrechtlicher Art in jeder Hinsicht auszugleichen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass es nicht nur im Bereich der Rechtswissenschaft Studierenden häufig nicht gelingt, innerhalb der Regelstudienzeiten und damit innerhalb der Förderungshöchstdauer ihr Studium abzuschließen, § 15 Abs. 3a BAföG eingeführt, um auf diesem Weg sicherzustellen, dass Studierende in der Endphase der Ausbildung nicht gänzlich ohne Förderung bleiben (vgl. auch VG B-Stadt, Urt. v. 10.03.2010, Az. 2 K 2174/09, zitiert nach Juris). Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung folgt auch nicht aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Danach wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten wurde, der schwerwiegende Grund für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung war und es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar war, die Verzögerung zu verhindern. Dazu können nicht nur Verzögerungsgründe aus dem persönlichen Lebensbereich des Auszubildenden, sondern auch Gründe gehören, die unmittelbar der Ausbildung zuzurechnen sind (vgl. BVerwGE 88, 151). Die Aufteilung der Ersten juristischen Prüfung in die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung sowie deren organisatorische Verselbständigung gehören jedoch nicht dazu. Wie die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung M-V sowie die Prüfungsordnung der Universität Rostock für den Studiengang Rechtswissenschaft zeigen, lassen sich beide Prüfungen sogar in einem Semester ablegen. Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass neun Semester als Förderungshöchstdauer für Studium und Erste Juristische Prüfung zu kurz bemessen sein könnten (vgl. auch VG B-Stadt, Urt. v. 10.03.2010, a.a.O.). Die Frage, welcher Zeitraum hier im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG als "angemessene Zeit" anzunehmen gewesen wäre, kann im vorliegenden Verfahren mithin offenbleiben. Der insoweit vom Beklagten vertretenen Auffassung, nach einem erfolglosen Freiversuch müsse sich der Prüfling auch dann zum nächstmöglichen Prüfungstermin anmelden, wenn ihm damit kaum Vorbereitungszeit zur Verfügung steht, dürfte allerdings nicht zu folgen sein (vgl. zur Frage der Angemessenheit einer Förderungsverlängerung VG B-Stadt, Beschl. v. 27.04.2006, Az. 8 E 1085/06). Die Klägerin hat auch nicht etwa deshalb einen Anspruch auf Förderung, weil nach ihrem Vorbringen die Studentin X in vergleichbarer Situation über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung erhalten habe. Dabei kann die Frage, ob dieser Fall mit dem der Klägerin rechtlich vergleichbar ist, offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Klägerin aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG) keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - Unrecht besteht. Der Beklagte hat in der (seinerzeit vertagten) mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Förderung der Studentin X nicht nur zu Unrecht erfolgt sei, sondern der diesbezügliche Bescheid seinerzeit auch für die Zukunft zurückgenommen worden sei. Im Übrigen hat der Beklagte, ohne dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankommt, mit Bescheid vom 7. Mai 2009 zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 15 Abs. 3a BAföG (Gewährung von Hilfe zum Studienabschluss in Form eines Bankdarlehens) ebenfalls nicht erfüllt seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die … geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2004/2005 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Rostock auf, für das sie für die ersten neun Semester, d.h. von Oktober 2004 bis Ende März 2009 (elternunabhängig) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt (Ende der Förderungshöchstdauer: 31. März 2009). Im Oktober 2008 nahm die Klägerin am schriftlichen Abschnitt der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung (Prüfungstermin W 2009) - im sog. Freiversuch - teil. Mit Bescheid vom 9. Februar 2009 teilte ihr das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern - Landesjustizprüfungsamt - mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Sämtliche der sechs Aufsichtsarbeiten seien mit weniger als 4.00 Punkten bewertet worden. Da die Klägerin an der Prüfung im Freiversuch teilgenommen habe, gelte dieser Prüfungsversuch gemäß § 26 Abs. 1 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) M-V als nicht unternommen. Falls sie an dem unmittelbar folgenden Prüfungstermin S 2009 teilnehmen wolle, müsse sie sich innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung des Bescheides anmelden. Davon sah die Klägerin ab. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung schloss sie erst im März 2011 erfolgreich („vollbefriedigend“) ab, ohne insoweit rechtzeitig an einem (erfolglosen) Freiversuch teilgenommen oder ihr Studium so organisiert zu haben, dass sie im Falle der erfolgreichen Teilnahme an den diesbezüglichen Prüfungen ihr Studium (auch) insoweit innerhalb der ersten neun Semester hätte abschließen können. Am 10. März 2009 stellte die Klägerin beim Beklagten einen auf § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG gestützten Förderungsantrag (nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer wegen des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung). Dabei teilte sie mit, dass sie davon ausgehe, die staatliche Pflichtfachprüfung Ende März 2010 oder im September 2010 abschließen zu können. Eine Förderung nach § 15 Abs. 3a BAföG (Gewährung von Hilfe zum Studienabschluss in Form eines Bankdarlehens) begehrte sie ausdrücklich nicht. Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG für eine Weiterförderung nicht vorliegen, weil die Klägerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, am nächstmöglichen Prüfungstermin (S 2009) teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht habe. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 15 Abs. 3a BAföG seien ebenfalls nicht erfüllt. Ihren dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u.a. damit, dass ihr eine angemessene Vorbereitungszeit vor Teilnahme an dem nächsten Prüfungstermin eingeräumt werden müsse, mithin als nächste Examensprüfung erst die mit den Klausuren im Oktober 2009 in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen sei in der gleichen Situation die Studentin X weitergefördert worden. Mit Bescheid vom 3. September 2009, zugestellt am 4. September 2009, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei der Klägerin möglich gewesen, mit Erfolg schon am nächsten Prüfungstermin S 2009 (mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten im April 2009) teilzunehmen. Diese Möglichkeit habe sie nicht wahrgenommen. Eine weitere Förderung scheide daher aus. Soweit sich die Klägerin auf eine davon abweichende Förderungsentscheidung gegenüber einer anderen Studentin berufe, könne sie daraus schon deshalb keine Ansprüche herleiten, weil es eine Ungleichbehandlung im Unrecht nicht gäbe. Am 1. Oktober 2009 hat die Klägerin gegen die vorgenannten Bescheide Klage erhoben, mit der sie ihr Förderungsbegehren weiterverfolgt und die sie im Januar 2012 u.a. damit begründet hat, dass sich für sie aus dem erfolglosen „Freischuss“ keinerlei negativen Folgen ergeben dürften. Zudem habe sie sich zu dem Prüfungstermin angemeldet, deren Wahrnehmung für sie persönlich möglich gewesen sei. Im Hinblick auf die Weiterförderung der Jurastudentin X rügt sie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2009 zu verpflichten, ihr für ihr zum Wintersemester 2004/2005 an der Universität Rostock aufgenommenes Studium der Rechtswissenschaft über das Ende der Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe „ab dem 10. März 2009“ zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft und ergänzt die Begründungen des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. März 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.