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Urteil

5 A 1172/19 SN

VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:1021.5A1172.19SN.00
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Leitsätze
Asyl Ukraine, subsidiärer Schutz nach Einmarsch Russlands am 24. Februar 2022 (Rn.28)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2019 wird in den Ziffern 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asyl Ukraine, subsidiärer Schutz nach Einmarsch Russlands am 24. Februar 2022 (Rn.28) Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2019 wird in den Ziffern 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit die Beklagten den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und (insoweit nicht angefochten) auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt hat (1.). Die Kläger haben aber einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihnen den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2019 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (2.). 1. Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. Danach ist einem Ausländer internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung können unter anderem die in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Die Kläger fürchten, dass der Kläger zum Wehrdienst eingezogen werden könnte. Dies führt aber hier nicht zu einem Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht lässt offen, ob es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der 55-jährige Kläger in der Ukraine eingezogen werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Heranziehung zum Militärdienst in der Ukraine an ein asylerhebliches Merkmal anknüpft. Auch geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung zu befürchten hat, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen stellen nicht schlechthin eine Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 – 9 B 7/99 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22/88 –, BVerwGE 81, 41-48, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322/85 –, Rn. 11, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2017 – AN 4 K 16.31057 –, Rn. 25, juris). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG damit eine gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahme nur dann gelten, wenn diese diskriminierend ist oder in diskriminierender Weise angewandt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 54, juris). Für eine diskriminierende Heranziehung bestimmter Personengruppen zum Militärdienst bestehen jedoch keine Hinweise. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2018, S. 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Oktober 2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 9. Oktober 2015; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12. Juni 2015 mit Kurzinformation vom 15. April 2016, S. 22). Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Kläger eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung zu befürchten hätte, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24. Mai 2017 dürfen in der Ukraine bislang Einberufungsbefehle dem Betroffenen nur persönlich mit Empfangsbestätigung übergeben werden. Die Aushändigung an Dritte kann keine rechtlichen Konsequenzen für den Betroffenen nach sich ziehen. Nach eigenen Angaben hat der Kläger weder Einberufungsbefehle persönlich entgegengenommen noch den Empfang persönlich bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind außerdem die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen nicht schlechthin als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2017 – 11 ZB 16.31051 –, Rn. 4, juris). Vielmehr setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, Rn. 50, juris). Auch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, der der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, den Dienst nicht aus Gewissensgründen verweigern könnte. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12. Dezember 1991 regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu leisten. Artikel 35 der Verfassung der Ukraine sieht vor, dass ein alternativer Dienst möglich ist, wenn die Ausübung der militärischen Pflicht einem Bürger aus religiösen Gründen nicht möglich ist. Als Grund ist die Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft wie z.B. Zeugen Jehovas möglich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26. Juli 2017, Stand 20. Dezember 2017, S. 33). Im Kriegsfalle oder Ausnahmezustand kann das Recht auf den Ersatzdienst zwar gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden und es gibt keine eindeutige Regelung des Rechts auf religiöse Verweigerungsgründe im Mobilisierungsfall. Eine gesetzliche Einschränkung ist jedoch nicht erfolgt und man hat sich bislang darauf verständigt, im Mobilisierungsfall die Friedensbestimmungen sinngemäß anzuwenden und die Militärkommissariate entsprechend informiert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26. Juli 2017, Stand 20. Dezember 2017, S. 34). Auch im Rahmen der Mobilmachung aus Anlass des russischen Einmarsches am 24. Februar 2022 sind nach vorliegenden Erkenntnisse die Verweigerungsmöglichkeit aus religiösen Gründen auf der Grundlage von Artikel 35 nicht eingeschränkt worden. Artikel 35 der Verfassung der Ukraine ist im Gesetz über die rechtliche Regelung des Kriegsrechts von 2015 – anders als andere Vorschriften - nicht genannt worden (vgl. UK Home, Länderpolitik und Informationsvermerk, Ukraine: Militärdienst, Stand Juni 2022; S. 18, S, S. 28). Zwar ist festzustellen, dass es früher Fälle gab, in denen dieses Recht verletzt wurde, wobei unklar ist, ob in Fällen von Verurteilungen eine Bestätigung einer der in der Verfassung festgelegten Religionsgemeinschaften vorlag. Jedoch bestätigte im Juni 2016 der High Specialized Court of Ukraine das Urteil eines Bezirksgerichts von 2014, dass Verweigerer aus Gewissensgründen auch im Falle der Mobilisierung das Recht auf einen Ersatzdienst haben. Es gab demgemäß keine weiteren Strafverfolgungen bezüglich des Ersatzdienstes. Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen haben auch in Krisen- und Kriegszeiten das Recht auf Zivildienst (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26. Juli 2017, Stand 20. Dezember 2017, S. 34; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Zeuge Jehovas; Mobilmachung, 13. Januar 2016; vgl. auch Home Office, Country Information and Guidance, Ukraine: Military service, September 2016, S. 22 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Zeugen Jehovas, 25. September 2017, S. 2). Zudem liegt es dann an dem Kläger, im Falle einer Einberufung fristgemäß einen Antrag auf Ersatzdienst einzureichen. Dass dieser keinen Erfolg haben wird und der Kläger gezwungen sein wird, Kriegsdienst zu leisten oder anderenfalls Strafverfolgung zu befürchten, ist nach der dargestellten Sachlage nicht ersichtlich.Sollte dem Kläger die Verweigerung des Wehrdienstes in rechtswidriger Weise verwehrt werden, ist er zudem auf den innerstaatlichen Schutz und die gerichtliche Geltendmachung in der Ukraine zu verweisen. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit die Kläger vortragen, sie seien als Zeugen Jehovas verfolgt. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Beck Rn. 28 f.). Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 05. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Beck Rn. 28 f.). Vor diesem Hintergrund droht den Kläger im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, vom ukrainischen Staat wegen ihrer Religionsausübung als Zeugen Jehovas verfolgt zu werden. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert. In früheren Jahren (2008 bis 2013/14) zählten die Zeugen Jehovahs zwar 64 Körperverletzungen und 190 Vandalismusangriffe auf, sie beklagten die Passivität von Polizei und Gerichten bei der Verfolgung der Delikte. Von 2014 bis 2016 wurden 115 Übergriffe gezählte, acht Täter wurden in diesem Zeitraum gerichtlich verurteilt. Auch beklagten sie Einmischung der Behörden bei der Errichtung von Königreichsälen. Jedoch sehen die Zeugen Jehovas in der Ukraine ihre Position im Land durch ein ukrainisches Gerichtsurteil gestärkt, das der Religionsgemeinschaft die Anmietung von Gebäuden erleichtert. Außerdem sind sie eine der Religionsgemeinschaften, deren Angehörige ausdrücklich für einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen infrage kommen, was auch für den Mobilisierungsfall gilt (vgl. USDOS- US Department of State, Report on International Religious Freedom Ukraine, vom 15. August 2017). Diesen anhand der berücksichtigen Erkenntnismittel gewonnenen Befund haben die Kläger in der Anhörung bei der Beklagten und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem sie vortrugen, dass sie durchaus an Kongressen in Stadien teilgenommen haben, zur Gewährleistung ihrer Sicherheit hätten Spezialkräfte den Ort nach Bombenverdacht überprüft. Außerdem haben sie nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit den Jahren 2011/2012 ihre Bücherstände wieder vermehrt errichtet. Sie haben zweimal die Woche eine Versammlung in ihrem Saal abhalten können und sie konnten regelmäßig Haustürbesuche machen. Die Kläger haben aus eigener Entscheidung die Polizei nicht informiert, wenn es Vorfälle gab. Daher droht den Kläger nach Auffassung des Gerichts im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, vom ukrainischen Staat wegen ihrer Religionsausübung verfolgt zu werden, so dass für die Kläger allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den ukrainischen Staat besteht. Denn für die Annahme einer Verfolgung der Zeugen Jehovas als Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 AsylG fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Auch nach einer qualifizierten Betrachtung – also auch unter Betrachtung der speziellen Situation des Asylbewerbers – liegt keine Verfolgung als Zeuge Jehovas bei den Klägern vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 –, Beck Rn. 32). Hierzu haben die Kläger angegeben, sie seien 1992 getauft worden und haben sich seitdem in der Gemeinschaft in den zentralen Dingen engagiert. Sie seien regelmäßig zweimal in der Woche zum Gottesdienst (Versammlung) gegangen und habe auch mit anderen Brüdern und Schwestern versucht, weitere Personen anlässlich von nicht weiter geplanten Hausbesuchen (Evangelisation) von ihrem Glauben zu überzeugen. Die Kläger waren bereits in der Ukraine nach eigenen Angaben Pioniere und mussten 70 Stunden monatlich missionarisch tätig werden. Allerdings habe man den Königreichsaal verwüstet, indem man die Fenster eingeschlagen habe. Beim Abhalten der Gottesdienste sei es aber nie zu Störungen gekommen. Die Kläger tragen lediglich vor, dass es bei ihren Brüdern und Schwestern Vorfälle gegeben habe. Die Kläger berichten weiter, dass man beim Aufstellen der Büchertische die Bücher heruntergeworfen habe und sie mit schlechten Worten beschimpft habe. Diese Vorfälle sind nicht von einem derartigen Gewicht, dass sie die Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG übersteigen und darin eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gesehen werden könnte. Die Kläger tragen selber vor, dass dies eine Erscheinung sei, die sie schon seit Jahren feststellen würden. Eine konkrete Bedrohung im genannten Sinne ist nicht erkennbar. Das gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, ihm habe eine Person eine Pistole an den Kopf gehalten (so in der Anhörung) bzw. derjenige habe bei einem Hausbesuch mit der Pistole in der Hand ihnen gegenübergesessen (so in der mündlichen Verhandlung). Auch wenn der Kläger dies als sehr bedrohlich empfunden hat, so ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen einmaligen Fall gehandelt hat. Die Polizei hat der Kläger nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung zwar eingeschaltet, es sei aber unter anderem darauf hingewiesen worden, dass die Person einen Waffenschein hatte und die Waffe in seiner eigenen Wohnung in der Hand halten durfte. Es ist auch nicht zu erkennen, dass sich die Kläger in einer ausweglosen Situation befunden haben könnten. Denn sie schildern selbst, dass sie alle als Familie hätten ausreisen wollen, die Tochter habe lediglich nach der Hochzeit im Mai keine gültigen Dokumente gehabt und habe dann wegen der Erkrankung der Schwiegermutter nicht ausreisen wollte. Die Kläger hatten sich dagegen Tickets und polnische Visa beschafft und sind dann ohne konkreten Anlass ausgereist. Die Tochter und ihr Mann sind nach Angabe der Kläger in der mündlichen Verhandlung schließlich im Jahr 2021 in die Türkei ausgereist, nachdem sie sich ausreichend türkische Sprachkenntnisse angeeignet haben. Mithin hat die Tochter noch einige Jahre problemlos in der Ukraine verbracht. Nach allem halten sich die Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion außerhalb ihres Herkunftslandes auf. Daher kann ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Außerdem handelte es sich, den Sachverhalt als wahr unterstellend, bei solchen Angriffen um ein Handlungen von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG. Bei Handlungen oder auch bei einzelnen rechtswidrigen Übergriffen (hier die vom Kläger behaupteten Androhung von Schlägen) steht den Klägern, wie erwähnt, hinreichender innerstaatlicher Schutz zur Verfügung. Es ist nicht ersichtlich, dass die ukrainischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz zu gewähren (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 11 ZB 16.30679 –, Rn. 7, juris; VG München, Beschluss vom 12. Juni 2017 – M 16 S 17.31633 –, Rn. 23, juris). Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07. Februar 2017). Das gilt auch, soweit die Kläger darauf hinweisen, dass sie als Zeuge Jehovas sich neutral verhalten wollen. Dies spricht nicht gegen eine grundsätzliche Schutzbereitschaft im Fall von Übergriffen auf die Kläger. Dabei ist zu beachten, dass ein lückenloser Schutz weder vom Gesetz gefordert ist noch erwartet werden kann. Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2016, vom 07. Februar 2017, 22. Februar 2019 und 29. Februar 2020). 2. Die Kläger haben aber - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) - einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG in Umsetzung von Art. 15 c) der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der mündlichen Verhandlung, sind nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine am 24. Februar 2022 die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes setzt die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht voraus, dass die Kläger beweisen, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sind. Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann insbesondere dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedsstaates, bei dem eine Klage gegen eine Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, C-465/07 –Elgafaji –; EUGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C 901/19 -; vgl. Darstellung in Marx, AsylG, 11. Aufl., § 4 Rn. 47 ff). Der Begriff „ernsthafte individuelle Bedrohung“ des Lebens oder der Unversehrtheit der Person ist „weit“ auszulegen. Um festzustellen, ob eine derartige Bedrohung besteht, ist infolgedessen eine „umfassende Berücksichtigung“ aller relevanten Umstände des Einzelfalles, insbesondere derjenigen, die die Situation des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Richtschnur ist hierfür Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU, aber nicht ausschließlich. Zu den Gesichtspunkten zählen z.B. die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, ebenso wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei seiner Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgen. Nicht maßgeblich ist danach eher die individuelle Lage oder die persönlichen Umstände. Es steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedsstaates zur Feststellung des Grades der Intensität eines bewaffneten Konflikts ohne Prüfung sämtlicher relevanter Umstände, die die Situation des Herkunftslandes der den subsidiären Schutz beantragenden Person kennzeichnen, systematisch [nur] ein Kriterium wie die Mindestzahl ziviler Opfer anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C 901/19). Gemessen an diesen Maßstäben ist das Gericht aufgrund der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnissen, der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, davon überzeugt, dass für die Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass sie einer ernsthaften individuellen Bedrohung im beschriebenen Umfang ausgesetzt sind, auch wenn von keinem Beteiligten im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur kriegerischen Auseinandersetzung vorgetragen worden ist. Der nunmehr seit etwa acht Monate andauernde Krieg in der Ukraine wird von einer der mächtigsten Kriegsparteien der Welt mit einem erheblichen Gefahrenpotential an Waffen geführt. Das Auswärtige Amt führt zur innenpolitischen Lage aus: „Am 24. Februar 2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Der russische Angriff mit Landtruppen konzentriert sich derzeit auf den Osten und den Süden der Ukraine. Auch im Westen der Ukraine gibt es Kämpfe. Im ganzen Land finden Raketen- und Luftangriffe statt, bei denen auch zivile Ziele betroffen sein können. Die russische Marine greift Ziele an der Küste mit Artillerie und Raketen an. In vielen Landesteilen ist die Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten, Elektrizität und Gas ganz oder teilweise zusammengebrochen, einige Städte und Dörfer sind vollständig eingeschlossen. Überall im Land besteht die Gefahr von nicht explodierter Munition, im Küstenbereich zudem von Seeminen. Nach dem Rückzug der russischen Truppen aus dem Norden des Landes ist dort die Gefahr von Minen und Sprengfallen hoch“ (Auswärtiges Amt, Ukraine: Reisewarnung/Ausreiseaufforderung, Stand 27. September 2022). Von den kriegerischen Angriffen ist nach Erkenntnissen des Gerichts auch die gesamte Ukraine betroffen. Zwar beschränkt sich derzeit das akute Kriegsgeschehen auf die Regionen Luhansk, Donezk, Saporischja, Cherson, Charkiw und es ist insbesondere in der Region Charkiw zu größeren Rückeroberungen von vollständig russisch besetzten Gebieten gekommen. Jedoch sind auch Angriffe andernorts zu verzeichnen (vgl. Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten – OCHA -, Ukraine, Lagebericht, Stand 19. August 2022 und 14. Oktober 2022). Danach werden Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes Opfer der anhaltenden Feindseligkeiten, so z.B. in Nikopol und Umgebung und in der zentralen Dnipropetrovska Oblast (vgl. OCHA, Ukraine, Lagebericht, Stand 19. August 2022). Es werden weiterhin anhaltend zahlreiche russische Artillerieangriffe gemeldet, so u.a. auch in Dnjepropetrovsk. Am 28. August 2022 sei es auch im westukrainischen Gebiet Riwne zu Raketenangriffen gekommen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF -, Briefing Notes vom 19. August 2022). Nach Beobachtung des britischen Verteidigungsministeriums haben die russischen Angriffe auf zivile Ziele seit dem 11. September 2022 landesweit deutlich zugenommen (vgl. BAMF, Briefing Notes, Stand 19. September 2022). Nach Angaben des ukrainischen Generalstabs seien mehr als 80 Raketen am 10. Oktober 2022 auf verschiedene Ziele abgefeuert worden, so dass es zu großflächigen Schäden an der Infrastruktur gekommen ist (vgl. BAMF, Briefing Notes, Stand 17. Oktober 2022). Das Gericht ist daher der Auffassung, dass angesichts der Zahl der Angriffe auch in dem Staatsgebiet, welches sich nicht im Hauptangriffsziel der östlichen, nordöstlichen und südlichen Oblasten befindet, sowie der Bedrohung etwa durch Drohnenangriffe, liegen gebliebene Sprengsätze und Minen, keine Region erkennbar ist, die aktuell von willkürlicher Gewalt frei ist und in der „nur“ eine latente Gewaltsituation feststellbar ist. Die kriegerische Auseinandersetzung hat mithin ein erhebliches regionales Ausmaß und das ganze Land ist betroffen. Angesichts der Teilmobilmachung in Russland und dem Beginn der weiteren Einberufungen ab dem 21. September 2022 und der Durchführung der Abstimmungen in den Oblasten Luhansk, Donezk, Saporischja, Cherson vom 23. bis zum 27. September 2022 ist derzeit nicht davon auszugehen, dass es zu einer landesweiten Befriedung in absehbare Zeit kommen könnte. Die Lage wird seit dem 24. Februar 2022 als „volatil“ beschrieben (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Ukraine, Veröffentlichung 22. Juli 2022). Die Angriffe unterscheiden nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen, so dass das Gericht eine landesweite Drohung mit willkürlicher Gewalt im Sinne von „indiscriminate violence“ [wahlloser Gewalt] sieht. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Gewaltakte unmittelbar auf die kriegerischen russischen Angriffe zurückzuführen und nicht nur mittelbare Folgen des russischen Angriffes sind. Durch russische Bomben und Minen ist es überall in der Ukraine zu erheblichen Opfern und Schäden gekommen. Nach Angabe des Büros des hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR), Stand 26. September 2022, sind vom 24. Februar 2022 bis 25. September 2022 insgesamt 14.844 zivile Opfer zu beklagen, wobei davon 6.462 Opfer (2.405 Tote und 4.057 Verletzte) in Regionen der Ukraine registriert wurden, welche unter ukrainischer Kontrolle standen bzw. stehen. Das OHCHR ist der Ansicht, dass die tatsächlichen Zahlen erheblich höher sind. Nach einer Darstellung sind seit Februar 2022 bis einschließlich Juli 2022 über 200 militärische Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen zu verzeichnen (vgl. U.S. Department of State, Russian Attacks on Health Care Infrastructure in Ukraine, Februar 24 – August 1, 2022, vom 22. August 2022). Als unmittelbare Folge der kriegerischen Handlungen sind im Gebiet der Ukraine, Stand Anfang September, ca. 7 Millionen Menschen als Binnenflüchtlinge sowie weitere 7,4 Millionen als Flüchtlinge ins Ausland aufgebrochen (vgl. BAMF, Briefing Notes, Stand 5. September 2022; OCHA, Lagebericht 21. September 2022). Der Fluchtgrund ist in erster Linie die Sorge vor den Angriffen und das Bemühen, in Sicherheit zu sein. Mithin handelt es sich nicht nur um eine Flucht wegen der (ebenfalls verbreiteten) teilweise vollständige zerstörten Infrastruktur oder der allgemeinen schlechten Lebensbedingungen. Zwar findet in Teilen der Ukraine nach allgemeinen Berichten der Medien und auch im Hinblick auf eine nicht unerhebliche Zahl von Rückkehrern ein - fast - alltägliches Leben statt. Nach Einschätzung des Gerichts ist die „Ruhe“ in einzelnen Gebieten des Landes aber zufällig und daher trügerisch. Nach Auffassung der UK Home Büro sei zu beachten, dass im Laufe des Konflikts das Ausmaß der Gewalt in jeder Region je nach Situation zunehmen oder abnehmen kann (vgl. UK Home, Länderpolitik und Informationsvermerk, Ukraine: Sicherheitslage, 29. Juni 2022). Es galt im ganzen Land bis zum 23. August 2022 aufgrund des Beschlusses des ukrainischen Parlaments Werchowna Rada vom 22. Mai 2022 das Kriegsrecht und eine Generalmobilmachung. Per Dekret des Staatspräsidenten vom 12. August 2022 und Genehmigung des Parlaments wurde das Kriegsrecht um weitere drei Monate bis 21. November 2022 verlängert und es ist derzeit nicht absehbar, dass es nicht erneut verlängert werden wird (vgl. Dekret vom 12. August 2022; vgl. UNHCR, Lagebericht Ukraine, Stand 19. August 2022). Schließlich ist ebenfalls konkret für die Kläger zu berücksichtigen, dass ihr Wohnort vor ihrer Ausreise Charkiw war und das Gebiet dort erheblich umkämpft war und dort auch weiterhin akut Kampfhandlungen stattfinden (vgl. BAMF, Briefing Notes, Stand 05. September 2022 und 12. September 2022). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind danach gegeben. Da in verschiedenen Gebieten des gesamten Staatsgebietes der Ukraine Kampfhandlungen stattfinden, kann auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG festgestellt werden (so auch VG München, Urteil vom 17. März 2022 - M 29 K 18.32907 – juris; Urteil vom 20. April 2022 – M 18 K 19.3290 – juris; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2022 - A 3 K 4841/21 – juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2022 – 1 K 2529/18.A – juris; Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2022 - VG 1 K 409/20.A – juris; VG Halle, Urteil vom 14. September 2022 – 5 A 173/21 HAL -, juris). Soweit Ukrainer und Ukrainerinnen, die zunächst Zuflucht im Ausland gesucht haben, in ihre Heimat zurückkehren, spricht dies nicht gegen die Bewertung des Gerichts. Denn insoweit handelt es sich um eine private und persönliche Entscheidung eines jeden, die das Ergebnis einer ganz individuellen Abwägung und nicht verallgemeinerungsfähig ist. Bestätigt wird die Einschätzung des Gerichts auch durch den Umstand, dass auf Ebene der Europäischen Union der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erlassen wurde und die getroffenen Regelungen weiterhin Gültigkeit haben. Vorübergehender Schutz ist zwar eine Ausnahmeregelung für unüberschaubare Notsituationen, in denen das Schutzbedürfnis auf der Hand liegt und vorerst keine oder nur eine geringe Möglichkeit besteht, das Schutzbedürfnis jedes Einzelnen festzustellen. Die Konzeption des vorübergehenden Schutzes, der auf einer Gruppenbeurteilung beruht, ist daher eine andere als die im konkreten Einzelfall zu prüfende und begründete Konzeption einer dauerhaften Rechtsstellung des subsidiären Schutzes. Dennoch kann aus der Reaktion der EU durch Erlass des genannten Beschlusses ein Indiz auf die Schwere des Angriffs auf den ukrainischen Staat entnommen werden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren. Die dem entgegenstehenden Ziffern 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Bescheides vom 11. Juni 2019 sind aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Kläger, ukrainische Staatsangehörige, nach eigenen Angaben Angehörige der Zeugen Jehovas, reisten von Polen kommend am 18. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Oktober 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Polen angeordnet. Dieser Bescheid wurde durch Bescheid vom 05. April 2016 aufgehoben. Die Kläger wurden am 02. August 2016 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führten sie aus: Sie hätten bis zur Ausreise am 17. Oktober 2014 in Charkov gelebt. Der Kläger habe von 1985 bis 1988 Wehrdienst absolviert, seit 1992 seien er und seine Frau Zeugen Jehovas. Ausschlaggebend für die Ausreise seien tätliche Angriffe auf Glaubensbrüder gewesen. Die Polizei mache nichts. Es habe ständige Bedrohungen gegeben, ihm sei selber aber nichts geschehen. Es seien auch einmal Fenster des Königreichsaales eingeschlagen worden. Man habe einen Stand mit Büchern gehabt, dann seien Leute gekommen und hätten die Bücher weggeworfen und sie und Glaubensbrüder und -schwestern seien weggeschubst worden. Man habe auch gedroht, sie kalt zu machen. Sie hätten an Türen geklingelt, um mit Leuten zu reden. Dabei sei ihm einmal von einem Bewohner eine Pistole an den Kopf gehalten worden. Das könne der Kläger nicht vergessen. Auch ihre Tochter sei Zeugin Jehovas, sie sei einmal verhaftet, dann aber wieder freigelassen worden. Die Tochter habe gerade geheiratet, habe aber wegen fehlender Papiere nicht mit ausreisen könne. Die beiden seien für kurze Zeit in Russland gewesen, dort sei es aber für Zeugen Jehovas noch schlimmer. Sie seien zurück nach Charkow gegangen. Wo die zusammengeschlagenen Glaubensgeschwister jetzt sind, wisse der Kläger nicht. Bei den Kongressen seien sie gestört worden. In letzter Zeit sei die ganze Situation schlechter geworden. Die Klägerin gab an, sie habe sich ständig bedroht gefühlt, ihr Umfeld habe sie geschubst und beschimpft. Einmal sei der Königreichsaal angezündet und auch die Fenster zerschlagen worden. Die Polizei tue nichts. Es habe Kongresse in Stadien gegeben, dann sei es zu Räumungen gekommen, weil man Minen dort vermutet habe. Das sei etwa drei Jahre vor der Ausreise gewesen. Die erste Bedrohung sei schon Jahre her, vielleicht zehn Jahre. Man habe ihnen geraten, nicht in den Westen der Ukraine zu gehen, da dort die Einziehung zum Wehrdienst drohe. Es sei dort aber alles auch noch schlimmer. Man habe für den Kläger keine Vorladung für den Militärdienst erhalten. Mit Bescheid vom 11. Juni 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 11. Juni 2019 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Kläger haben am 26. Juni 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf das bereits Vorgetragene verweisen. Insbesondere verweisen sie darauf, dass der Kläger aus Gewissensgründen keinen erneuten Wehrdienst absolvieren könne. Als Zeugen Jehovas seien sie in der Ukraine verfolgt worden, was zu emotionalen Zusammenbrüchen, physischen und psychischen Krankheiten und Nervenzusammenbrüchen bei den Klägern geführt habe. In Deutschland seien sie sehr gut integriert. Die Kläger wurden in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2022 informatorisch befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Juni 2019 mit dem Geschäftszeichen, zugestellt am 12. Juni 2019, zu verpflichten den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 2. Hilfsweise für den Fall, dass der unter Ziffer 1 gestellte Antrag hinsichtlich der Befristungsentscheidung keinen Erfolg haben sollte, wird beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des benannten Bescheides vom 11. Juni 2019 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG zu entscheiden. 3. Höchst hilfsweise für den Fall, dass der unter Ziffer zwei gestellte Antrag keinen Erfolg haben sollte, wird beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des benannten Bescheides vom 11. Juni 2019 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sieben Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.