Urteil
4 A 21/13
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2016:0721.4A21.13.0A
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Leitsätze
1. Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V (juris: KAG MV) ist grundsätzlich die Gemeindevertretung für die Fassung eines Kostenspaltungs- und/oder Abschnittsbildungsbeschlusses zuständig. Denn es handelt sich nicht um eine Aufgabe der Verwaltung im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 KV M-V (juris: KAG MV). Allerdings kann diese Aufgabe gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KV M-V (juris: KAG MV) durch Hauptsatzung auf den Bürgermeister übertragen werden.(Rn.32)
2. Ist eine Straßeneinmündung das Merkmal für eine Abschnittsbildung, verläuft die Grenze an der Mittelachse der einmündenden Straße, sofern der Abschnittsbildungsbeschluss nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.(Rn.38)
3. Auf die tatsächliche Nutzung oder darauf, ob vom Grundstück aus die ausgebauten Teileinrichtungen, etwa die Straßenbeleuchtung oder das -begleitgrün, sichtbar sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist die bestehende Möglichkeit der qualifizierten Inanspruchnahme.(Rn.39)
4. Die Nutzung als Seniorenwohnheim stellt jedenfalls dann eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzungsweise dar, wenn ein überwiegender Teil der Bewohner pflegebedürftig ist und zudem ein nicht unerheblicher Teil unter einer Demenzerkrankung leidet. Neben dem Besucherverkehr ist der durch das Pflegepersonal und die Ärzte zusätzlich ausgelöste Verkehr in Rechnung zu stellen. Ebenso ist die erforderliche Anlieferung von Lebensmitteln und Pflegeartikeln mit zu berücksichtigen.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V (juris: KAG MV) ist grundsätzlich die Gemeindevertretung für die Fassung eines Kostenspaltungs- und/oder Abschnittsbildungsbeschlusses zuständig. Denn es handelt sich nicht um eine Aufgabe der Verwaltung im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 KV M-V (juris: KAG MV). Allerdings kann diese Aufgabe gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KV M-V (juris: KAG MV) durch Hauptsatzung auf den Bürgermeister übertragen werden.(Rn.32) 2. Ist eine Straßeneinmündung das Merkmal für eine Abschnittsbildung, verläuft die Grenze an der Mittelachse der einmündenden Straße, sofern der Abschnittsbildungsbeschluss nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.(Rn.38) 3. Auf die tatsächliche Nutzung oder darauf, ob vom Grundstück aus die ausgebauten Teileinrichtungen, etwa die Straßenbeleuchtung oder das -begleitgrün, sichtbar sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist die bestehende Möglichkeit der qualifizierten Inanspruchnahme.(Rn.39) 4. Die Nutzung als Seniorenwohnheim stellt jedenfalls dann eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzungsweise dar, wenn ein überwiegender Teil der Bewohner pflegebedürftig ist und zudem ein nicht unerheblicher Teil unter einer Demenzerkrankung leidet. Neben dem Besucherverkehr ist der durch das Pflegepersonal und die Ärzte zusätzlich ausgelöste Verkehr in Rechnung zu stellen. Ebenso ist die erforderliche Anlieferung von Lebensmitteln und Pflegeartikeln mit zu berücksichtigen.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet in der Besetzung durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer dieser die Streitsache durch Beschluss vom 09.05.2016 nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.07.2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Straßenausbaubeitragsbescheid ist die Satzung der Hansestadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.07.2000 in Gestalt der zweiten Änderungssatzung vom 14.12.2010 (nachfolgend Straßenbaubeitragssatzung). Rechtliche Einwände gegen die Satzung trägt der Kläger nicht vor, sodass das Gericht von einer Überprüfung „ins Blaue hinein“ absieht und von ihrer Wirksamkeit ausgeht. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Straßenausbaubeitrags nach Maßgabe der vorgenannten Satzung in Verbindung mit den Vorschriften des KAG M-V sind erfüllt. Bei der Straßenbaumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 1 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung. Der Ausbau der Teileinrichtungen Gehweg, Straßenbegleitgrün und -beleuchtung stellt sich als Verbesserung, jedenfalls aber als Erneuerung, welche auch erforderlich war, dar. Dies ergibt sich aus den in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichen Erläuterungen zur Entwurfsgestaltung „Gehweg A.-Straße“ sowie der Fotodokumentation über den Zustand der Teileinrichtungen vor der streitgegenständlichen Baumaßnahme. Von weiteren Ausführungen hierzu wird abgesehen, da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Da der Beklagte vorliegend nicht die gesamte Anlage der A.-Straße, wie sie sich bei natürlicher Betrachtungsweise ergibt, ausbauen ließ, sondern lediglich ein Teilstück, ist eine Abschnittsbildung erforderlich gewesen. Ein Abschnittsbildungsbeschluss ist in der Entscheidung des Oberbürgermeisters vom 30.04.2012 zu sehen. Zwar ist hierfür gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig. Denn es handelt sich nicht um eine Aufgabe der Verwaltung im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 KV M-V. Allerdings ist diese Aufgabe durch die Regelung des § 7 Abs. 6 der Hauptsatzung der Hansestadt A-Stadt vom 30.08.2006 in der hier anzuwendenden Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14.12.2010 (nachfolgend Hauptsatzung) auf den Oberbürgermeister übertragen worden. Eine solche Übertragung ist gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KV M-V zulässig. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist fehlerfrei erfolgt. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7, Abs. 3 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Fehler bezüglich der konkreten Kostenhöhe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Straßenbaubeitragssatzung sind Zuschüsse Dritter zu berücksichtigen. Aus § 8 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Straßenbaubeitragssatzung ergibt sich allerdings, dass Zuschüsse, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwands zu verwenden sind. Aus dem Schreiben des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg Vorpommern vom 26.08.2009 sowie aus dem beim Landesförderinstitut am 09.03.2011 eingereichten Verwendungsnachweis über den Einsatz von Städtebaufördermitteln ergibt sich, dass der Beklagte Städtebaufördermittel für die streitgegenständliche Baumaßnahme erhalten hat. Diese wurden im Rahmen der Beitragserhebung nicht berücksichtigt. Dies ist allerdings rechtmäßig, da sich aus Nr. 5 Abs. 3 WuFR ergibt, dass die Zuwendungen ausschließlich der Deckung von Ausgaben, die bei der Durchführung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme der Gemeinde entstehen, dienen. Ebenso ergibt sich aus Kapitel E Nr. 6.6.1 StBauFR M-V, dass bei Anlagen, für die Beiträge erhoben werden können, die Zuwendungsfähigkeit auf den Teil der Ausgaben beschränkt ist, der nicht durch diese Einnahmen gedeckt werden kann. Damit ist der Zuwendungszweck in beiden Richtlinien klar bestimmt, nämlich dahingehend, dass die Zuwendungen nur zur Deckung des Gemeindeanteils und nicht zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden sind. Die vorgenannten Richtlinien wurden in den Zuwendungsbescheid vom 26.08.2009 inkorporiert, sodass sie nunmehr Bestandteil des Zuwendungsverhältnisses und damit bindend und nicht bloß interne Verwaltungsvorschrift sind. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf den Gemeindeanteil und den Anteil der Beitragspflichtigen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte klassifizierte die A.-Straße hinsichtlich des ausgebauten Abschnitts zutreffend als Anliegerstraße. Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung handelt es sich um Anliegerstraßen, wenn die Anlage ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch privaten Zuwegungen mit ihnen verbundenen Grundstücke dient. Dies ist vorliegend der Fall, da die A.-Straße eine Sackgasse ist, welche lediglich vom B. -Ring zu den anliegenden Grundstücken führt. Der vom Beklagten gebildete Gemeindeanteil von 25 Prozent entspricht der in § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 Straßenbaubeitragssatzung vorgesehenen prozentualen Verteilung für die ausgebauten Teileinrichtungen bei Annahme einer Anliegerstraße. Das Abrechnungsgebiet hat der Beklagte zutreffend gebildet, da er alle am ausgebauten Abschnitt anliegenden Grundstücke einbezogen hat. Insbesondere war auch das klägerische Grundstück mit einzubeziehen. Denn durch die Straßenbaumaßnahme hat sich für das klägerische Grundstück ein beitragsrelevanter Vorteil ergeben. Dieser ist in der mit dem Straßenausbau verbundenen Wertsteigerung und den damit einhergehenden Gebrauchsvorteil durch die bestehende qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage zu sehen. Dies ist bei an der Straße anliegenden Grundstücken aufgrund ihrer engen räumlichen Beziehung zur ausgebauten Anlage der Fall. So liegt der Fall auch hier, denn das klägerische Grundstück liegt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße an. Es liegt nämlich unmittelbar an der von der A.-Straße abzweigenden Zufahrt, bis zu welcher auch der gebildete Abschnitt geht, an. Diese Zufahrt stellt sich bei natürlicher Betrachtungsweise als unselbstständige Anlage im Sinne eines „Anhängsels“ zur A.-Straße dar. Denn sie ist weniger als 100 Meter lang und eine Sackgasse, deren Ende von der A.-Straße aus einsehbar ist, da ihr Verlauf nicht verzweigt/abknickend ist. Sie ist daher der Anlage der A.-Straße zuzurechnen. Die Zufahrt ist auch dem ausgebauten Abschnitt zuzurechnen. Ist eine Straßeneinmündung das Merkmal für eine Abschnittsbildung, verläuft die Grenze an der Mittelachse der einmündenden Straße, sofern der Abschnittsbildungsbeschluss nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13.12.1990, Az.: 2 A 751/87, zitiert in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, Kommentar KAG M-V, § 8, Nr. 1.1.3.3). Der durch den Abschnittsbildungsbeschluss vom 30.04.2012 gebildete Abschnitt endet an der Einfahrt zur Seniorenwohnanlage. Die Grenze des Abschnitts verläuft somit an der Mittelachse der zum klägerischen Grundstück führenden Zufahrt. Auf die tatsächliche Nutzung oder darauf, ob vom Grundstück aus die ausgebauten Teileinrichtungen, etwa die Straßenbeleuchtung oder das -begleitgrün, sichtbar sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist die zuvor dargestellte Möglichkeit der qualifizierten Inanspruchnahme. Der Kläger ist auch persönlich beitragspflichtig. Als Erbbauberechtigter ist er gem. § 7 Abs. 2 KAG M-V i.V.m. § 2 Abs. 2 Straßenbaubeitragssatzung vorrangig vor dem Grundstückseigentümer beitragspflichtig. Die sachliche Beitragspflicht ist mit dem am 30.04.2012 durch den Oberbürgermeister gefassten Kostenspaltungsbeschluss entstanden. Gem. § 8 Abs. 5 KAG M-V entsteht diese im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Ist eine Straße nicht in allen Teileinrichtungen ausgebaut worden, entstehen die sachlichen Beitragspflichten erst, wenn das zuständige Gemeindeorgan einen entsprechenden Kostenspaltungsbeschluss gefasst hat und damit anlagebezogen ausdrücklich bestimmt hat, dass der Beitrag für einzelne Teileinrichtungen selbständig erhoben werden soll (vgl. Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, a.a.O., Nr. 1.1.3.3). Der Oberbürgermeister war für die Fassung des Kostenspaltungsbeschlusses zuständig, denn diese Aufgabe ist durch § 7 Abs. 6 Hauptsatzung auf ihn übertragen worden. Der festgesetzte Straßenbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Grundstücksfläche erfolgte korrekt nach Frontmetermaßstab. Grenzt ein Grundstück an zwei in zulässiger Weise gebildete Abschnitte, ist es rechnerisch zu teilen und nur entsprechend dem Anteil der angrenzenden Frontlängen jeweils bei der Aufwandsverteilung der beiden Abschnitte zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. vom 9.11.1984, 8 C 77.83,zitiert in Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, a.a.O., § 8, Nr. 1.1.3.3). Der Beklagte veranlagte das klägerische Grundstück nicht mit seiner gesamten Grundstücksfläche, sondern berücksichtigte lediglich mit einer Teilfläche i. H. v. 19.724 m². Die den Verwaltungsvorgängen insoweit zu entnehmende Berechnung nach dem Anteil der an den ausgebauten Abschnitt über die Zufahrt angrenzenden Frontlänge ist rechnerisch nachvollziehbar. Der Beklagte hat die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Klägers auch richtig gewichtet. Der im Beitragsbescheid angesetzte Multiplikator von 2,4 errechnet sich aus den Vollgeschossfaktor von 1,6 gem. § 6 Abs. 7 lit. a, Abs. 8 Nr. 2 lit. a Straßenbaubeitragssatzung für die vorhandene Bebauung mit vier Vollgeschossen und aus einem Zuschlag für eine gewerbeähnliche Nutzung im Sinne eines Artzuschlages nach § 6 Abs. 9 lit. a Straßenbaubeitragssatzung i. H. v. 1,5. Einen Artzuschlag für eine gewerbliche oder eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzungsweise durch Multiplikation mit dem Faktor 1,5 ist gem. § 6 Abs. 9 lit. a Straßenbaubeitragssatzung u.a. in einem tatsächlich bestehenden Wohngebiet i.S.d. §§ 3, 4, 4 a Baunutzungsverordnung (nachfolgend BauNVO) anzusetzen. Vorliegend handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, welches tatsächlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB besteht. Bei der vorliegenden Nutzung als Seniorenwohnheim handelt es sich um eine der gewerblichen Nutzung ähnliche Nutzungsweise. Unter eine gewerbeähnliche Nutzung fällt jedenfalls auch ein Pflegeheim. Die Behandlung als gewerbeähnlich ist geboten im Hinblick auf das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB, da ein als Pflegeheim genutztes Grundstück typischerweise im Gegensatz zu reinen Wohngrundstücken einen erhöhten Ziel- und Quellverkehr auslöst und damit eine im Vergleich zur Wohnbebauung qualifizierte Nutzung vorliegt. Im Fall eines Pflegeheims ergibt sich diese qualifizierte Nutzung daraus, dass neben dem Besucherverkehr, der durch das Pflegepersonal und Ärzte zusätzlich ausgelöste Verkehr in Rechnung zu stellen ist. Ebenso ist die erforderliche Anlieferung von Lebensmitteln und Pflegeartikeln zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.03.2000, Aktenzeichen M 2 K 99.5527, juris, Rn 22, mit weiteren Nachweisen). Dies mag zwar nicht für jedes Seniorenheim oder jede Einrichtung mit betreutem Wohnen gelten, allerdings ergibt sich bereits aus der Klageschrift, dass es sich bei den Bewohnern des klägerischen Seniorenheimes ganz überwiegend um in unterschiedlichen Maße pflegebedürftigen Menschen handelt, von denen zudem ein nicht unerheblicher Teil unter einer Demenzerkrankung leidet. Damit ergibt sich auch hier die qualifizierte Nutzung daraus, dass neben dem Besucherverkehr der durch das Pflegepersonal und Ärzte zusätzlich ausgelöste Verkehr in Rechnung zu stellen ist. Ebenso ist die erforderliche Anlieferung von Lebensmitteln und Pflegeartikeln mit zu berücksichtigen. Schließlich ist der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Gemäß § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Im vorliegenden Fall ist die sachliche Beitragspflicht, wie bereits oben ausgeführt, erst mit Erlass des Kostenspaltungsbeschlusses am 30.04.2012 entstanden, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 begann und am 31.12.2016 ablaufen wird. Die Festsetzung am 24.07.2012 war damit rechtzeitig. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO Von der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 48.536,73 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheids. Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks der Gemarkung E, Flur 2, Flurstück 1234, eingetragen im Grundbuch der Hansestadt A-Stadt, Grundbuchblatt 0000. Dieses Grundstück ist bebaut mit einer Seniorenwohnanlage. Es liegt an der A.-Straße an. Mit Schreiben vom 26.08.2009 erkannte das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern die Erschließungsmaßnahme „Gehwege A-Straße und Park“ gem. Nr. 6.4 Abs. 1 Anstrich 1 Wohnumfeldförderrichtlinie (nachfolgend WuFR) i. V. m. Kapitel E 6.3 Städtebauförderrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend StBauFR M-V) grundsätzlich als förderfähig an, vorbehaltlich der förderrechtlichen Prüfung des Landesförderinstituts. Dem Schreiben war eine Gesamtfinanzierungsübersicht beigefügt, aus dem sich eine Unterteilung der Gesamtausgaben in Städtebaufördermittel einschließlich des Gemeindeanteil i. H. v. 247.016,00 Euro und in andere Finanzierungen/KAG Beiträge i. H. v. 41.177,81 Euro ergab. Am 09.03.2011 wies der Beklagte über die Rostocker Gesellschaft für Stadterneuerung, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mbH gegenüber dem Landesförderinstituts des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Einsatz von Städtebaufördermitteln für Einzelmaßnahmen unter Bezugnahme auf die vorgenannte Anerkennung des Ministeriums vom 26.08.2009 nach. Dem Verwendungsnachweis war ebenfalls eine Kostenaufstellung beigefügt, aus der sich eine endgültige Förderhöhe aus den Gesamtkosten abzüglich der Deckung durch KAG Beiträge (nach Schätzung), Gebühren oder sonstige Entgelte gem. Ziffer 5 Abs. 5 WuFR ergab. Im Zeitraum vom 27.01.2010 bis 25.10.2010 lies der Beklagte ein Teilstück der A.-Straße, und zwar auf dem Abschnitt beginnend an den beiden abzweigenden Stichstraßen im Nordwesten und endend an der westlich abzweigenden Einfahrt zur vorbenannten Seniorenwohnanlage, hinsichtlich der Teileinrichtung Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün ausbauen. Die Schlussrechnung hierfür ging beim Beklagten am 12.10.2010 ein. Am 30.04.2012 fasste der Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock einen Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschluss dahingehend, dass der Beitrag für vorgenannte Teileinrichtungen auf vorgenanntem Abschnitt selbstständig erhoben werde. Dem Abschnittsbildungsbeschluss war eine zeichnerische Darstellung der geografischen Erstreckung des Abschnitts beigefügt. Nach erfolgter Information über die bevorstehende Beitragserhebung setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 24.07.2012 gegenüber dem Kläger für vorgenannte Straßenbaumaßnahme bezüglich vorgenannter Teileinrichtungen einen Straßenausbaubeitrag i. H. v. 48.536,73 Euro fest. Den ausgebauten Abschnitt der A.-Straße klassifizierte er als Anliegerstraße. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei § 8 KAG M-V i. V. m. der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt A-Stadt vom 24.07.2000 in Gestalt der Änderungssatzung vom 01.12.2010. Dem Bescheid legte der Beklagte eine Gesamtgrundstücksgröße des Klägers von 26.014 m² zugrunde, wobei er lediglich eine Teilfläche von 19.724 m² veranlagte. Diese veranlagte Fläche gewichtete er mit einem Nutzungsfaktor von 2,4. Er legte vier Vollgeschosse zu Grunde. Dem Bescheid waren Berechnungsübersichten zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands, zur Ermittlung der Beitragssätze und zur Berechnung des konkreten Beitrags beigefügt. Hiergegen erhob der Kläger am 23.08.2012 Widerspruch. Durch die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme habe er keinen beitragsrelevanten Vorteil erlangt. Denn es sei ausschließlich der hinter der Zufahrt zu seinem Grundstück belegende Abschnitt ausgebaut worden. An diesem liege er nicht direkt an. Das klägerische Grundstück werde von einem direkt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße gelegenen sechsgeschossigen Wohnblock in Plattenbauweise sowie von einer hinter diesem liegenden Hecke und sodann von einem sich schon auf dem klägerischen Grundstück befindenden Zaun getrennt. Die durchgeführte Erneuerung von Straßenbegleitgrün und Straßenbeleuchtung könne aufgrund der vorbeschriebenen tatsächlichen Abtrennung vom klägerischen Grundstück aus optisch nicht wahrgenommen werden. Es bestünde kein unmittelbarer Zugang zum ausgebauten Abschnitt. Der ausgebaute Gehweg würde weder vom Kläger selbst noch von den Nutzern des klägerischen Grundstücks, den Bewohnern des Seniorenheimes, genutzt werden. Bei den Bewohnern des Grundstücks handle es sich durchweg um ältere Menschen, die nur ausnahmsweise das Grundstück des Klägers verlassen würden. Wenn sie dieses einmal verließen, dann jedenfalls nicht in Richtung des ausgebauten Abschnitts der A.-Straße, sondern allenfalls in südlicher Richtung mit dem Ziel, den dort belegenden Supermarkt aufzusuchen. Am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße lägen ausschließlich Grundstücke mit Wohnbebauung an, die von den Bewohnern des klägerischen Grundstücks nicht aufgesucht werden würden. Zudem sei die Berechnung der veranlagten Fläche in dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Es erscheine unverhältnismäßig, wenn der Kläger einen Anteil von 64 % der umlagefähigen Kosten der Straßenbaumaßnahme tragen müsse, während die alleinigen Nutznießer der Maßnahme, nämlich die unmittelbaren Anlieger, lediglich mit etwa 1/3 der Kosten belastet würden. Hilfsweise beanstande er auch die Höhe des Straßenbaubeitrags. Auf dem Grundstück werde eine sozialen und gemeinnützigen Zwecken dienende Seniorenanlage betrieben. Diese entspreche keiner gewerblichen Nutzung im Sinne der Straßenbaubeitragssatzung. Eine Vervielfachung des sich ergebenden Vollgeschossfaktors sei daher nicht angezeigt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012, dem Kläger zugestellt am 04.12.2012, zurück. Das klägerische Grundstück werde über die A.-Straße erschlossen. Es bestehe eine räumlich enge Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage. Dadurch ergäbe sich eine qualifizierte, nämlich eine leichtere, gefahrlosere und somit vorteilhaftere Inanspruchnahmemöglichkeit des ausgebauten Abschnitts. Die A.-Straße werde vom Grundstück des Klägers in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken. Er habe nur den Teil des Grundstücks, nämlich eine Teilfläche von 19.724 m², als beitragsfähige Grundstücksfläche veranlagt, welcher dem Anteil der Frontlänge des an der ausgebauten Anlage liegenden Grundstücksteiles entspreche. Der gewerbliche Zuschlag rechtfertige sich aus dem erhöhten Ziel- und Quellverkehr gegenüber einer normalen Wohnnutzung. Am 04.01.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen unter Wiederholung seiner Begründung des Widerspruchs vertiefend vorträgt: Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück selbst gehöre nicht zum ausgebauten Straßenbereich. Das Grundstück werde über den südlich verlaufenden B.-Ring und einen nördlich davon abgehenden Teilbereich der A.-Straße erschlossen. Dieser Abschnitt sei von den vorgenommenen Baumaßnahmen nicht betroffen. Eine Erschließung des klägerischen Grundstücks über den ausgebauten Abschnitt der A.-Straße sei unmöglich, da eine Zufahrt von dort nicht erfolgen könne, denn der Abschnitt ende als Sackgasse. Bei der direkt am ausgebauten Abschnitt der A.-Straße anliegenden Wohnbebauung, welche diesen Abschnitt vom klägerischen Grundstück trenne, handle es sich um sechsgeschossige Plattenbauwohnblöcke. Dadurch, sowie durch die bereits angeführte Hecke und den Zaun, werde das Grundstück vollständig vom ausgebauten Abschnitt abgeschirmt. Der Gehweg käme den Nutzern des klägerischen Grundstücks nicht zugute, da es sich überwiegend um, jedoch in unterschiedlichem Maße, pflegebedürftige Menschen handele. Ein nicht unerheblicher Teil der Bewohner leide zudem an einer Demenzerkrankung. Die Bewohner verließen das Grundstück zu Ausflügen mit Familienangehörigen aber allenfalls über den nicht ausgebauten Teil der A.-Straße in Richtung Stadt. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin sei bereits ein durch einen Grünstreifen oder Geländer auf öffentlichen Grund von der ausgebauten Straße abgetrenntes Grundstück durch eine Straßenbaumaßnahme nicht mehr bevorteilt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18.03.2011, Az.: 8 A 572/10; Urteil vom 16.06.2011, Az.: 8 A 1075/10). Dies müsse erst Recht gelten, wenn das Grundstück ausschließlich über einen nicht von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Teil erschlossen werde und in keiner Weise von der Straßenbaumaßnahme profitiere. Die Höhe des Straßenbaubeitrags sei wegen des angesetzten gewerblichen Nutzungsfaktors unzutreffend. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Seniorenwohnanlage erzeuge im Verhältnis zu Wohngrundstücken keinen erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Die Bewohner der Seniorenanlage würden zum überwiegenden Teil nicht über Fahrzeuge verfügen und erhielten auch nicht häufiger Besuch als dies im Rahmen einer normalen Wohnbebauung der Fall wäre. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24.07.2012 und seinen Widerspruchsbescheid vom 27.11.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt unter Verweis auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids ergänzend vor: Der Abzweig zur Seniorenanlage sei Bestandteil des ausgebauten Abschnitts. Das klägerische Grundstück liege somit direkt an diesem Abschnitt an. Aufgrund des Abschnittsbildungsbeschlusses ende der ausgebaute Abschnitt an der Einfahrt zur Seniorenanlage. Die Grenzziehung orientiere sich daher an der Mittelachse der einmündenden Straße. Dies sei hier die Stichstraße zum Altersheim. Die Stichstraße stelle sich als unselbstständiger Bestandteil der ausgebauten Anlage dar. Hilfsweise liege eine Beitragspflicht auch bei Bestehen einer Hinterliegersituation vor. Denn die Voraussetzungen des Heranfahrens von Personenkraftwagen und Versorgungsfahrzeugen an die klägerische Grundstücksgrenze sei gegeben. Ein tatsächlich vorhandener und genutzter Zugang zum Hinterliegergrundstück rechtfertige diese Annahme. Das Differenzierungsverbot des § 131 Abs. 3 BauGB erfordere die Berücksichtigung der Art der Nutzung der anliegenden Grundstücke. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München unterfalle ein Pflegeheim einer gewerbeähnlichen Nutzung, da neben Besucherverkehr auch Pflegepersonal, Ärzte sowie Anlieferungen von Lebensmitteln und Pflegeartikeln stattfinde (vgl. VG München, Urteil vom 28.03.2000, Az.: M 2 K 99.5527). Ebenso rechtfertige vorliegend das Vorhandensein eines Seniorenheimes die Annahme einer gewerbeähnlichen Nutzung. Aus der Klagschrift ergebe sich, dass die Bewohner des Seniorenheimes ganz überwiegend pflegebedürftig seien und ein nicht unerheblicher Teil an einer Demenzerkrankung leiden würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.