Urteil
3 A 2560/24 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0606.3A2560.24SN.00
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Leitsätze
1. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der keine Anspruchsberechtigung auf die Gewährung besteht, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht im Haupterwerb ausgeübt wird, ist nicht zu beanstanden. (Rn.22)
2. Die Heranziehung der Einkommensteuerbescheides 2019 zur Ermittlung der Haupteinkünfte ist praktikabel und nicht willkürlich. (Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der keine Anspruchsberechtigung auf die Gewährung besteht, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht im Haupterwerb ausgeübt wird, ist nicht zu beanstanden. (Rn.22) 2. Die Heranziehung der Einkommensteuerbescheides 2019 zur Ermittlung der Haupteinkünfte ist praktikabel und nicht willkürlich. (Rn.23) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Neustarthilfe, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Neustarthilfe folgt weder aus der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten noch liegt ein atypischer Ausnahmefall vor. Der Ausschluss des Klägers von der Förderung aufgrund der Förderpraxis des Beklagten ist auch nicht willkürlich. Rechtsgrundlage für die begehrte Billigkeitsleistung in der Form einer Überbrückungshilfe III sind § 53 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die hier maßgebliche Neustarthilfe wird – wie auch die übrigen Corona-Überbrückungshilfen – ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (vgl. Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen – Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, Stand 14. März 2024 – im Folgenden: Vollzugshinweise – G. XIX. 1. (2)). Danach handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, also eine freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz für kleine und mittelständische Unternehmen, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch die Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten sollte die wirtschaftliche Existenz der Antragsberechtigten gesichert werden (vgl. Vollzugshinweise G. XIX. 1. (1)). Unter welchen Voraussetzungen diese Neustarthilfe gewährt wurde, ist nicht durch Rechtsnormen geregelt. Vielmehr werden die Rahmenbedingungen für die Gewährung der Corona-Überbrückungshilfe insbesondere auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern und den dazu verabredeten Vollzugshinweisen festgelegt. Dabei handelt es sich nicht um Rechtssätze. Die Vollzugshinweise sind vielmehr dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistungen in allen Bundesländern anzulegen. Die zuständige Bewilligungsbehörde darf unter Berücksichtigung der Zielrichtung der Billigkeitsleistungen ihr Ermessen durch eine Verwaltungspraxis gleichmäßig binden. Die Ermessensbindung reicht dabei nur soweit, wie die festgestellte tatsächlich ständig geübte Verwaltungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 31 f.; VG A-Stadt, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 2148/213 SN –, juris Rn. 22 ff.; VG A-Stadt, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 946/22 SN –, juris Rn. 19). Für die gerichtliche Überprüfung gelten dieselben Grundsätze wie für Zuwendungen, die auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde bzw. der bewilligenden Stelle und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen (§§ 23, 44 LHO M-V). Danach ergibt sich ein Rechtsanspruch auf eine Billigkeitsleistung – anders als bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen – nur ausnahmsweise, nämlich, wenn er sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis ergibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. Januar 2016 – 2 L 23/12 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Eine anspruchsbegründende Außenwirkung wird erst über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes aus Art. 20, 28 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 – 5 C 10.05 –, juris Rn. 52 m. w. N.). Das Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck und die Handhabung der Billigkeitsleistung durch die Behörde im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und aufgrund ihrer ständigen Verwaltungspraxis gebunden. Einer Auslegung der FAQs oder der Vollzugshinweise des Beklagten durch den Kläger oder das Gericht kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung für einen Anspruch auf Förderung zu (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 2148/23 SN –, juris Rn. 22; VG A-Stadt, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 946/22 SN –, juris Rn. 20; VG A-Stadt, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 A 2262/20 SN –, juris Rn. 20). Eine solche, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung des Klägers ist weder ersichtlich noch von der Klägerseite behauptet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier zugrundeliegenden Verpflichtungsklage dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Etwas anderes gilt dann, wenn das materielle Recht selbst den maßgeblichen Zeitpunkt vorgibt. So verhält es sich hier. Für die Bewertung der Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe ist, dem materiellen Recht folgend, wonach die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten entscheidend ist, der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris Rn. 22; VG A-Stadt, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 A 2262/20 SN –, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 4 A 3042/19 –, juris Rn. 3; OVG Bautzen, Urteil vom 27. Februar 2023 – 6 B 305/22 – , juris Rn. 6 m. w. N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Februar 2021 – 10 LC 149/20 –, juris Rn. 20 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.439 –, juris Rn. 6 m. w. N.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris Rn. 21 m. w. N.; Riese, in: Schoch/Schneider VwGO, Stand: Februar 2021, § 113 Rn. 267). Dies ist hier der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 30. September 2024. Unabhängig davon sei angemerkt, dass die klägerseits im Widerspruchsverfahren angedeutete Änderung der Verwaltungspraxis angesichts der Vielzahl der Verfahren auch andere Überbrückungshilfen im Land Mecklenburg-Vorpommern betreffend, durch das Gericht nicht festgestellt werden konnte. Der Kläger war nach der Bewilligungspraxis des Beklagten nicht antragsberechtigt. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Versagung der Gewährung der Neustarthilfe auf der Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten erfolgt ist. Der Beklagte hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine ständige Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargestellt. Sie orientiert sich an den Vollzugshinweisen für die Gewährung der Neustarthilfe, wie sie auch aus anderen Verfahren von Überbrückungshilfen dem erkennenden Gericht aufgrund der Vielzahl von Verfahren bekannt ist. Danach stellte der Beklagte regelmäßig darauf ab, dass antragsberechtigt nur ist, wer die unternehmerische Tätigkeit im Haupterwerb ausgeführt (vgl. Vollzugshinweise G. XIX. 3. (1)). Auch entspricht es der Verwaltungspraxis, regelmäßig auf den Referenzumsatz im Jahr 2019 abzustellen (vgl. Vollzugshinweise G. XIX. 3. (1 c)). Gleiches ergibt sich aus Ziffer 2.4 der FAQs zur Neustarthilfe. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis nur dann von einer Antragsberechtigung ausgeht, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb betrieben wird und dazu auf Einkommensteuerbescheide und die dort verzeichneten Einkünfte zurückgreift (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 2148/23 SN –, juris Rn. 27 ff.; VG A-Stadt, Urteil vom 7. August 2024 – 3 A 890/23 SN –, juris Rn. 25 ff.). Denn der Kläger hatte die Wirtschaftshilfen zu dem Zweck erhalten, als Soloselbständiger bzw. Angehöriger Freier Berufe Umsatzeinbußen, die er in seiner unternehmerischen Tätigkeit erlitten hat, zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu kompensieren. Soweit es der die Billigkeitsleistungen gewährenden Stelle – wie oben ausgeführt – grundsätzlich freisteht, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese anzuwenden, ist davon auch umfasst, eine Wirtschaftshilfe nur dann zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit die Haupteinkunftsart darstellt. Die Willkürgrenze wird hier nicht überschritten. Vielmehr handelt es sich um sachgerechte Gesichtspunkte, auf die der Beklagte mit seiner Verwaltungspraxis abstellte. Die Neustarthilfe hatte den Zweck, denen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die ihre wirtschaftliche Existenz schon vor der Coronakrise überwiegend auf eine Branchentätigkeit gestützt hatten, die durch die coronabedingten Schließungen und weiteren Einschränkungen beeinträchtigt war. Wer seine wirtschaftliche Existenz nicht überwiegend auf eine solche Tätigkeit stützte, sollte auch keine staatliche Unterstützungsleistung in Form einer besonderen Wirtschaftshilfe in Anspruch nehmen können. Handelte es sich bei der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht um den Haupterwerb, können folglich auch die coronabedingten Auswirkungen nicht die Hauptursache für die besondere Betroffenheit sein, die mit den Billigkeitsleistungen abgefedert werden sollten. Zudem handelt es sich bei dem Rückgriff auf die im Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten Einkünfte nicht um ein sachwidriges Kriterium. Im Gegenteil liegen mit den dort bezeichneten Einkünften für den Beklagten in den hier zugrundeliegenden Massenverfahren praktikabel abrufbaren Feststellungen zugrunde, die die wirtschaftliche Tätigkeit der Begünstigten bezogen auf ihre Einkünfte übersichtlich und nach ausdifferenzierten Maßstäben zusammenfassen. Darauf, dass es andere Messmethoden und Definitionen der Einkünfte geben kann, kommt es – wie oben ausgeführt – nicht an (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 4. September 2024 – 3 A 2148/23 SN –, juris Rn. 28). Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der gewährten Neustarthilfe findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V und ist, ebenso wie die Zinsforderung auf der Grundlage des § 49a Abs. 3 VwVfG M-V, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss vom 16. Juni 2025 Der Streitwert wird auf 7.875 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt nach ablehnenden Schlussablehnungs-Bescheid von dem Beklagten eine Neustarthilfe für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021. Der Kläger beantragte unter dem 4. Oktober 2021 im elektronischen Antragsprogramm bei dem Beklagten eine "Überbrückungshilfe Corona", die ihm mit Bescheid vom 13. Oktober 2021 als Betriebskostenpauschale in Höhe von 7.875 Euro unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligt und im Nachgang ausgezahlt wurde. Nach erfolgter Endabrechnung stellte der Beklagte mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 30. Mai 2024 fest, dass ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung abschließend abzulehnen sei. Er forderte die geleistete Zahlung vollständig zurück und stellte fest, dass auf den Erstattungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 6 Monate ab Datum des Schluss-Ablehnungsbescheides bis zum vollständigen Ausgleich des Erstattungsbetrages auf den noch offenen Betrag zu zahlen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2019 hervorgehe, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte des Klägers (mindestens 51 %) nicht aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit, sondern aus sonstigen Einkünften, hier aus Renteneinkünften stamme. Die Entscheidung über die Ablehnung entspreche der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Ein besonderer Grund, von dieser Förderpraxis im vorliegenden Einzelfall abzuweichen, liege nicht vor. Den dagegen mit Schreiben vom 13. Juni 2024, beim Beklagten am 17. Juni 2024 eingegangenen Widerspruch des Klägers, den er auf die Vermutung einer Änderung der Fördervoraussetzungen stützte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2024, dem Kläger am 3. September 2024 zugestellt, zurück. Der Beklagte beruft sich ergänzend auf die Ziffer 2.4 der einschlägigen FAQs und konkretisiert, dass die Einkünfte des Klägers aus der Rente 18.984 Euro betragen hätten; dem gegenüber handele es sich bei den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2019 in Höhe von 9.786 Euro nicht um den überwiegenden Teil der Einkünfte. Eine Subvention könne unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden, ohne dass die Behörde insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG M-V gebunden sei. Weiter wird zu § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG M-V nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ausgeführt. Die Rückforderung wird auf § 49a Abs. 1 VwVfG M-V gestützt. § 49a Abs. 2 VwVfG M-V sei nicht einschlägig. Der Zinsanspruch beruhe auf § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 247 BGB. Dagegen hat der Kläger am 19. September 2024 die vorliegende Klage erhoben. Er verfolgt sein Begehren weiter, die gewährte Neustarthilfe behalten zu dürfen. Es sei unbillig, die nicht steuerbaren Einnahmen des Klägers in die Betrachtung der Antragsberechtigung mit einzubeziehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Schlussablehnungsbescheides vom 30. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2024 zu verpflichten, dem Kläger eine Neustarthilfe für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.875 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder sonstiges materielles Recht liege nicht vor. Der Kläger sei von Anfang an nicht antragsberechtigt gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit am 18. März 2025 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.