Beschluss
3 A 411/22 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:1211.3A411.22SN.00
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Leitsätze
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist bei Konzessionen im Unterschwellenbereich eröffnet, soweit das Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlich ist.(Rn.23)
2. Die Auswahl eines Bewerbers für das Angebot einer mobilen Strandversorgung sowie die Erteilung der hierfür erforderlichen Sondernutzung aufgrund einer Gemeindesatzung stellen zwei unterschiedliche Entscheidungen dar, für die das Ermessen gesondert und unter Beachtung des jeweiligen Zwecks der Ermächtigungsgrundlage auszuüben ist.(Rn.38)
(Rn.40)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 2021 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erlass des Verwaltungsaktes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist bei Konzessionen im Unterschwellenbereich eröffnet, soweit das Vertragsverhältnis öffentlich-rechtlich ist.(Rn.23) 2. Die Auswahl eines Bewerbers für das Angebot einer mobilen Strandversorgung sowie die Erteilung der hierfür erforderlichen Sondernutzung aufgrund einer Gemeindesatzung stellen zwei unterschiedliche Entscheidungen dar, für die das Ermessen gesondert und unter Beachtung des jeweiligen Zwecks der Ermächtigungsgrundlage auszuüben ist.(Rn.38) (Rn.40) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 2021 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erlass des Verwaltungsaktes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO). II. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen wird. Der Kläger beantragt, seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis erneut zu bescheiden. Die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis ist in der auf § 27 Abs. 4 Satz 1 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) gestützten Strandsatzung, dort § 10, geregelt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 der Strandsatzung kann die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffen werden. Die hiernach streitentscheidende Anspruchsnorm verpflichtet einseitig einen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen zur Erteilung einer hoheitlichen Erlaubnis bzw. zur ermessensfehlerfreien Entscheidung hierüber. Die Streitigkeit wurde auch nicht nach § 155 GWB einem anderen Gericht zugewiesen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist schon nicht eröffnet. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 GWB gilt der 4. Teil des GWB (§§ 97-184) nur, sofern bestimmte Schwellenwerte erreicht worden sind. Der hier in Betracht kommende Schwellenwert für Konzessionen nach § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB, Art. 8 RL 2014/23/EU wird durch den vorliegenden Vertragswert nicht erreicht. Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10/07 –), wonach auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet sei. Maßgeblich bleibt auch danach die Natur des Rechtsverhältnisses. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, war vorliegend kein öffentlicher Auftrag zu vergeben, wobei Zuschlag und Vertragsschluss zusammenfielen. Auch wurde die Gemeinde nicht wie ein Privater als Nachfrager am Markt tätig. Vielmehr handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, die die Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger mit quasi Monopolstellung zur Erfüllung freiwilliger kommunaler Aufgaben per Vertragsschluss vergeben wollte. Dieses Vertragsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wie sich bereits aus der Strandsatzung selbst ergibt. Kern des Vertragsverhältnisses ist zudem die Erteilung einer hoheitlichen Sondernutzungserlaubnis (vgl. zur Bestimmung des Rechtswegs bei der Vergabe öffentlich-rechtlicher Konzessionen im Unterschwellenbereich OVG Weimar, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 3 VO 51/17 –; vgl. auch Braun, in: Gabriel/Krohn/Neun, HdB VergabeR, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 18). III. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Strandsatzung durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Danach ist es unschädlich, wenn allein die Leistungsklage auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages statthaft wäre (vgl. Rozek, in: Schoch/Schneider, VerwR, 3. EL – Aug. 2022, § 54 Rn. 111). Denn der Kläger ist nicht gehindert, nur seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Erteilung der Sondernutzungserlaubnis durch Verwaltungsakt im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Der Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zugleich die Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 2021 begehrt. Es entspricht der gerichtlichen Praxis, bei Erfolg einer Verpflichtungsklage auch die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes zu tenorieren. b. Der Kläger ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es kann nicht von vornherein nach jeder in Betracht kommenden Sichtweise ausgeschlossen werden, dass ihm ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag zusteht. Insbesondere ist der Anspruch nicht ausgeschlossen, weil ein Vertrag mit einem Mitbewerber bereits zustande gekommen ist. Im Gegensatz zum Beamtenrecht und dem dort geltenden Grundsatz der Ämterstabilität scheidet die Klagebefugnis für eine (verdrängende) Konkurrentenklage nicht mit dem Zuschlag an den Mitbewerber aus (vgl. Schmidt-Kötters, in: BeckOK-VwGO, 67. Edn. – Okt. 2019, § 42 Rn. 204 ff., 208; vgl. auch Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, 44. EL – März 2023, § 42 Rn. 145). Davon unabhängig ist schon nicht ersichtlich, weshalb aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis an den Kläger nunmehr unmöglich sein sollte. Zwar mag sich die Gemeinde vertraglich mit dem Mitbewerber verpflichtet haben, ihm allein die Sondernutzung zu gestatten. Diese möglich vertragliche Verpflichtung bindet allerdings lediglich die Vertragsparteien untereinander. c. Die Klage ist auch vor Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte ohne Grund nicht in angemessener Frist über den Widerspruch des Klägers vom 3. Juni 2021 entschieden hat. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis war rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a. Die Ablehnung war rechtswidrig. aa. Der Kläger hat mit Schreiben vom 6. April 2021 einen, im Betreff als „Antrag auf exklusive mobile Strandversorgung“ bezeichneten Antrag gestellt. Darin führte er aus, dass er hiermit die Genehmigung für die mobile Strandversorgung beantrage. Durch die Bezugnahme auf den Ausschreibungstext der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger damit die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis begehrte, wie sie in § 10 der Strandsatzung geregelt ist. Insofern ist es unerheblich, wenn die Beklagte und womöglich auch der Kläger zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, der Antrag richte sich auf ein Vergabeverfahren. Denn wie sich aus den Ausschreibungsunterlagen ergibt, sollte die exklusive Sondernutzung gegen Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgeltes erteilt werden. Dass dies im Wege einer Nutzungsvereinbarung geregelt werden sollte, steht dem nicht entgegen. Insoweit steht der Beklagten nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Strandsatzung ein Auswahlermessen hinsichtlich der Handlungsform zu. Sie kann danach die Erlaubnis auch im Wege des Verwaltungsaktes erteilen. Es ist dem Antrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass dieser nur auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet wäre. Bei interessensgerechter, objektiver Auslegung des Antrags (vgl. §§ 133, 157 BGB) war vielmehr anzunehmen, dass der Kläger die Erteilung der Erlaubnis begehrte, wobei es ihm gerade nicht auf die von der Beklagten zu wählenden Handlungsform angekommen wäre. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Mitteilung der Beklagten vom 3. Mai 2021, wonach ein Mitbewerber den Zuschlag erhalten habe, als Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in Form eines Verwaltungsaktes oder öffentlich-rechtlichen Vertrages dar. bb. Diese Ablehnung war rechtswidrig. Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht zwar im Ermessen der Beklagten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 Strandsatzung. Sie war aber ermessensfehlerhaft. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht die Ermessensentscheidung nur eingeschränkt. Danach ist lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ermessensfehlerhaft ist danach eine Entscheidung insbesondere dann, wenn nicht alle betroffenen Belange berücksichtigt oder offensichtlich falsch gewichtet wurden oder wenn die Entscheidung gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstößt (vgl. Decker, in: BeckOK-VwGO, 67. Edn. – Okt. 2023, § 114 Rn. 19 ff.). Hinsichtlich des Zwecks der Ermächtigungsgrundlage nach § 27 Abs. 3 und 4 NatSchAG M-V sind in erster Linie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Wie auch im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis ist daneben auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs zu berücksichtigen (vgl. Sauthoff, NordÖR 2019, 313, 319 f. m. w. N.). Die von der Gemeindevertretung beschlossene Vergaberichtlinie umfasst mehrere Vergabekriterien, die nicht dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechen und sich daher als sachfremd darstellen. Dies betrifft in weiten Teilen das Kriterium „Organisationskonzept“, allerdings nicht soweit im Rahmen des Unterpunkts Logistik auch Umweltaspekte berücksichtigt wurden. Gänzlich ohne Bezug zum Zweck der Ermächtigungsgrundlage ist hingegen etwa der Unterpunkt „optische Präsentation“. Gleiches gilt hinsichtlich des Kriteriums „Dienstleistungsangebot“. Die Vielfalt der von dem Strandversorger angebotenen Produkte weist keine Verbindung zum Natur- oder Umweltschutz auf. Als sachfremd stellt sich auch die Anforderung von gewerbe- und lebensmittelrechtlichen Nachweisen dar, die ausweislich der Vergabeunterlagen von den Bewerbern zu erbringen waren. Demgegenüber stellt sich die Berücksichtigung des „Umweltaspekts“, so wie er in der Vergaberichtlinie kursorisch umschrieben wurde, nicht als sachfremd dar. Soweit im Rahmen des „Umweltaspekts“ nach der Vergaberichtlinie auch das Vorhandensein von Lager- und Kühlmöglichkeiten berücksichtig werden sollte, wurde dadurch nicht höherrangiges Recht verletzt. Insbesondere verletzt dies nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn dadurch nicht ortsansässige Bewerber ausgeschlossen würden oder keine realistische Chance auf den Zuschlag erhielten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 4 B 709/15 –, Rn. 12 ff., juris). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, weil dieser Aspekt nur mit 20 Prozent gewichtet wurde, das Vorhandensein von Lagern hiervon nur einen Unteraspekt darstellte und die Absicht, Lager vor Ort anzumieten, berücksichtigt wurde. Es stellt auch keine Ungleichbehandlung dar, wenn bereits vorhandene Lagerräume vor Ort und die Absicht zu dessen Anmietung unterschiedlich gewertet werden. Denn tatsächlich vorhandene Lagerräume bieten eine höheren Grad an Gewissheit dafür, dass dem „Umweltaspekt“ während der Vertragslaufzeit durch die Nutzung dieser Räume vor Ort Rechnung getragen wird. Eine Berücksichtigung von Aspekten, die nicht unter den Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 3 und 4 NatSchAG M-V subsumiert werden können, ist danach allerdings nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist zwischen zwei Rechtsregimen zu unterscheiden (vgl. Burgi, NVwZ 2017, 258, 260 f.). Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Strand zu nutzen wie einen Markt und Wirtschaftsteilnehmer wie Marktbeschicker auszuwählen oder ihn als öffentliche Einrichtung zu betreiben. Für ihre Auswahlentscheidung kann sie sich verschiedener Auswahlkriterien bedienen (vgl. Schönleiter/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 91. EL – März 2023, § 70 Rn. 10 ff.). Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist die Beklagte dagegen an den Zweck der Ermächtigungsgrundlage gebunden, wie zuvor beschrieben. Es ist unschädlich, wenn Auswahlentscheidung und Erlaubniserteilung kombiniert werden, wie hier durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. aber OVG Greifswald, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 2 M 204/15 –, Rn. 22, juris). Erforderlich ist es allerdings, dass erkennbar das Ermessen im Rahmen und entsprechend der beiden Rechtsregime fehlerfrei ausgeübt wurde. Hieran fehlt es vorliegend. Die Beklagte hat eine einheitliche Ermessensentscheidung getroffen. Davon unabhängig lässt die (einheitliche) Ermessensentscheidung keine Auseinandersetzung mit der Frage der Kapazitätsbegrenzung erkennen. Soll eine Erlaubnis bzw. ein Zuschlag nur an eine begrenzte Anzahl an Antragstellern bzw. Bewerbern erteilt werden, muss die Entscheidung erkennen lassen, woraus sich diese Begrenzung ergibt (vgl. Schönleiter/Heß, a. a. O., Rn. 15; OVG Greifswald, a. a. O.). Es ist nicht ersichtlich, dass nur ein Anbieter den Zuschlag hätte erhalten können. Dies mag aus Gründen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs am Strand zweckmäßig sein oder gar naheliegen. Dies entbindet jedoch nicht davon, diese und ggf. weitere betroffene Belange zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Schließlich ist die Entscheidung auch unter Berücksichtigung der Punktevergabe durch den Ausschuss der Gemeindevertretung ermessensfehlerhaft. Die Auswahlentscheidung muss transparent und nachvollziehbar sein, insbesondere müssen die Auswahlkriterien sachgerecht und bestimmt sein sowie einheitlich angewandt werden (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 70 Rn. 43 m. w. N.). Zu berücksichtigen war zwar, dass die Bewertung durch die Ausschussmitglieder nur ein Votum für die Gemeindevertretung darstellte. Die Gemeindevertretung hat allerdings explizit dem Bestbewerteten den Zuschlag erteilt. Danach ist nicht nachvollziehbar, weshalb der von der Vergaberichtlinie vorgesehene Aspekt „Erfahrung bei der touristischen Urlaubsversorgung“ im Rahmen der Punktevergabe durch den Ausschuss erweitert wurde um den Unterpunkt „Sachkundenachweis“. Die hierunter bewertete Ausbildung der Bewerber entspricht nicht der Vergaberichtlinie und ist intransparent. Auch erscheint die Anwendung dieses Vergabekriteriums nicht nachvollziehbar. Obwohl der Kläger ausweislich der Unterlagen über die längste Erfahrung in diesem Bereich verfügt, wurde er durch den Ausschuss insoweit am schlechtesten bewertet. b. Ist die Ablehnungsentscheidung der Beklagten danach ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, hat der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung. Beschluss vom 11. Dezember 2023 Der Streitwert wird auf 7.875 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Position 43.1 und 1.4 des Streitwertkatalogs 2013. Entsprechend des von der Beklagten vorgesehenen Nutzungsentgeltes in Höhe von 15.750 Euro wurde dies als untere Grenze des Jahresbetrags des erwartenden Gewinns zugrunde gelegt. Wegen der begehrten Neubescheidung wurde hiervon nur die Hälfte festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die ermessensfehlerfreie erneute Bescheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die Gemeindevertretung der Gemeinde … erließ im Jahr 2012 eine Satzung über die Ordnung im Strandbereich (Strandsatzung). In § 10 der Strandsatzung wurde die gewerbliche Betätigung und Sondernutzung geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang, Beiakte 2 Blatt 6 Bezug genommen. Am 11. März 2021 beschloss die Gemeindevertretung, dass die Vergabe des Nutzungsrechts zur mobilen Strandversorgung für die Jahre 2021 bis 2024 entsprechend festgelegter Ausschreibungskriterien zum Festpreis von 15.750 Euro ausgeschrieben werden soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang, Beiakte 1 Blatt 1 ff. Bezug genommen. Daraufhin richtete sich der Kläger an die Gemeinde … mit einem Schreiben vom 6. April 2021. Den Betreff bezeichnete er als Antrag auf exklusive mobile Strandversorgung. Daneben gingen zwei weitere Bewerbungen ein. Die Beklagte empfahl in einer Vorlage an den Ausschuss für Tourismus und Kur, Ortsentwicklung, die Vergabe entsprechend einer Punktevergabe, die sich nach den Vergabekriterien richtete. In der hierfür vorgesehenen Übersicht wird unter anderem vermerkt zum „Umweltaspekt“, dass der Kläger die Einrichtung von Lagermöglichkeiten vor Ort beabsichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang, Beiakte 1 Blatt 49 ff. Bezug genommen. In der Ausschusssitzung am 29. April 2021 vergaben die Ausschussvertreter für die einzelnen Vergabekriterien für die jeweiligen Bewerber Punkte. Hierbei erhielt der Kläger insgesamt 65 und die weiteren Bewerber 75 respektive 82 Punkte. Der Ausschuss empfahl der Gemeindevertretung die Vergabe an den Höchstbewerteten. Dem folgte die Gemeindevertretung durch Beschluss auf der Sitzung vom 29. April 2021. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Mitbewerber den Zuschlag erhalten habe. Eine weitere Begründung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 3. Juni 2021 Widerspruch. Hierin bat er um Mitteilung der Entscheidungsgründe. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2021 mit, dass die Vergabe aufgrund der ausgeschriebenen Exklusivität nur an einen Bewerber habe erfolgen können. Die eingereichten Bewerbungskonzepte hätten sich kaum unterschieden. Der entscheidende Unterschied habe im Logistik- und Umweltkonzept bestanden. Im Wesentlichen habe der erfolgreiche Bewerber über Kühl- und Lagerräume vor Ort in Graal-Müritz verfügt, wohingegen der Kläger im Fall der Zuschlagerteilung mindestens zweimal täglich nach Born und zurück hätte pendeln müssen. Entsprechend könne der erfolgreiche Bewerber auch Elektro-Kühlfahrzeuge verwenden. Der Kläger antwortete hierauf, er halte seinen Widerspruch aufrecht. Er habe im Fall der Zuschlagerteilung beabsichtigt, ebenfalls Kühl- und Lagerräume vor Ort anzumieten. Würde hierauf allein abgestellt, könnten ortsfremde Bewerber nie den Zuschlag erhalten. Hierauf teilte die Beklagte mit, im Vergabeverfahren bestünde die Möglichkeit des Widerspruchs nicht. Der Kläger hat am 16. März 2022 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Klage als Untätigkeitsklage statthaft sei. Die Vorlage eines Vorvertrages über die Anmietung von Lager- und Kühlräumen sei in der Ausschreibung nicht gefordert worden. Die Punktevergabe sei nicht nachvollziehbar. Die Bewertung durch die Ausschussmitglieder erscheine willkürlich. Es sei auch nicht verständlich, weshalb der Kläger eine geringere Punkteanzahl für seine bisherige, jahrelange Erfahrung mit der Strandversorgung erhalten habe. Die Entscheidung der Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Strandsatzung kein Vergabeverfahren vorsehe. Schließlich fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Sondernutzungserlaubnis nur an einen Bewerber zu erteilen. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Mai 2021 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 6. April 2021 über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur mobilen Strandversorgung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass ein Vergabeverfahren durchgeführt worden sei. Entsprechend stelle das Schreiben vom 3. Mai 2021 keinen Verwaltungsakt dar, gegen den der Widerspruch zulässig wäre. In der Sache habe sie auch keine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen. Sie habe durch Festlegung und Anwendung von Vergabekriterien ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger habe zwar angekündigt, ggf. Lagermöglichkeiten anzumieten. Sein Vortrag hierzu sei aber vage geblieben. Im Übrigen sei die Klage unzulässig, weil bereits ein Vertragsabschluss mit dem Mitbewerber erfolgt sei. Ferner sei bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Die Beteiligten haben Ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt.