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Urteil

3 A 2100/20 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0601.3A2100.20SN.00
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Leitsätze
1. Die nach § 4 Abs. 1 JagdG M-V (juris: JagdG MV) zwingend vorzunehmende Angliederung von Grundflächen verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 1 des Protokoll Nr. 1 (juris: MRK Prot 1).(Rn.26) 2. Die Entscheidung zur Angliederung an einen von zwei angrenzenden Eigenjagdbezirken ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie dem Wunsch der Grundstückseigentümer widerspricht, wenn diesem aus Gründen der Jagdausübung nicht entsprochen wurde.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger zu 1. und 3. und die Klägerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 4 Abs. 1 JagdG M-V (juris: JagdG MV) zwingend vorzunehmende Angliederung von Grundflächen verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 1 des Protokoll Nr. 1 (juris: MRK Prot 1).(Rn.26) 2. Die Entscheidung zur Angliederung an einen von zwei angrenzenden Eigenjagdbezirken ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie dem Wunsch der Grundstückseigentümer widerspricht, wenn diesem aus Gründen der Jagdausübung nicht entsprochen wurde.(Rn.44) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger zu 1. und 3. und die Klägerin zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. 2. Von einer (einfachen) Beiladung des Inhabers des EJB N. entsprechend dem klägerischen Antrag konnte das Gericht absehen. Es ist schon nicht erkennbar, in wie weit die rechtlichen Interessen des Inhabers des EJB N. durch eine bloße Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt sein könnten. Anders wäre dies erst, wenn es in der Folge der Aufhebung zu einer erneuten Ermessensausübung des Beklagten unter Einbeziehung auch seiner Interessen kommen würde. 3. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorliegend ist der angefochtene Verwaltungsakt schon nicht rechtswidrig. a) Die Angliederungsentscheidung stützt sich auf § 5 BJagdG, §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 JagdG M-V. aa) Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen Jagdbezirke abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. § 2 Abs. 1 JagdG M-V bestimmt, dass Abrundung von Jagdbezirken von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen werden. Eine Angliederung ist gemäß § 4 Abs. 1 JagdG M-V von der Jagdbehörde an einen oder mehrere Jagdbezirke vorzunehmen, wenn die zusammenhängende Grundfläche einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehört, einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweist. bb) Die Regelungen über die Abrundung verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die zwangsweise Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und die daraus folgende Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 2. September 2009 - 2 L 434/04 -, BeckRS 2009, 140672 Rn. 29). Insoweit handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 4). Dies gilt auch für den Fall der Angliederung nach § 4 Abs. 1 JagdG M-V. Insbesondere wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass § 4 Abs. 1 JagdG M-V die Angliederung an EJB erlaubt, mit der Folge, dass die betroffenen Eigentümer im Gegensatz zu einer Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk und der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht über Mitspracherechte verfügen. Durch die Angliederung wird nicht der Kernbereich des Grundeigentums berührt. Das dem Inhaber des Jagdbezirks fortan zustehende Jagdausübungsrecht betrifft nur einen klar abgrenzbaren und begrenzten Teil der mit dem Grundeigentum einhergehenden Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Den betroffenen Eigentümern verbleibt weiterhin eine Rechtsposition an den streitgegenständlichen Flächen, die den Namen „Eigentum“ noch verdient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 8). Die gesetzliche Regelung der Angliederung nach § 4 Abs. 1 JagdG M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 BJagdG, § 2 Abs. 1 JagdG M-V ist auch verhältnismäßig. Das Bundesjagdgesetz und das Jagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern verfolgen legitime Zwecke (vgl. für das BJagdG BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 14 ff.). Dies betrifft insbesondere den Zweck, wildlebende Tiere zu hegen und auf sie die Jagd auszuüben (§ 1 Abs. 1, 2, 4 BJagdG). Gleichfalls legitim sind die Zwecke, einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten und die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden zu begrenzen (§ 1 Nr. 1 und 4 JagdG M-V). Die zwangsweise Angliederung von Flächen geringer Größe an einen oder mehrere benachbarte Jagdbezirke nach § 4 Abs. 1 JagdG M-V ist auch zur Zweckerreichung geeignet. Hierdurch wird vermieden, dass nicht bejagbare „Kleinstflächen“ entstehen und die Jagdausübung und Hege in bestehenden Jagdbezirken durch solche Flächen, die Enklaven innerhalb der Jagdbezirke bilden würden, erschwert würde. Durch die Angliederung wird die Hege und Jagdausübung, aber auch die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes gefördert und Schäden durch Wildtiere begrenzt. Denn ohne Angliederung könnten sich Wildtiere der Bejagung durch Rückzug in nicht bejagbare „Kleinstflächen“ entziehen, was wiederum u.a. zu einem Anstieg von Wildschäden führen könnte. Die gesetzliche Regelung ist auch erforderlich. Alle in Betracht kommenden milderen Mittel, wie etwa das Ruhenlassen der Jagd auf „Kleinstflächen“, die Angliederung unter Vorbehalt der Zustimmung der Eigentümer der „Kleinstflächen“ und die Angliederung ausschließlich an gemeinschaftliche Jagdbezirke wären nicht gleichermaßen zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet. Das Ruhenlassen und ein Zustimmungsvorbehalt würden dazu führen, dass eine erhebliche Anzahl von Flächen nicht bejagbar wäre und damit die gesetzgeberischen Ziele insoweit weniger effektiv erreicht werden könnten. Gleiches gilt für die ausschließliche Angliederung an gemeinschaftliche Jagdbezirke. Zwar verfügen Mitglieder einer Jagdgenossenschaft nach § 9 BJagdG, § 8 JagdG M-V über Mitspracherechte. Im Gegensatz dazu verfügt der Eigentümer von „Kleinstflächen“ bei Angliederung an einen EJB nicht über derartige Mitspracherechte. Wie sich aber in Fällen wie dem vorliegenden zeigt, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Angliederung ausschließlich an einen EJB erfolgen kann, weil die „Kleinstflächen“ nur von EJB umgeben sind. Würde die Angliederung in diesen Fällen unterbleiben, würden die gesetzgeberischen Ziele nicht vergleichbar effektiv realisiert. Die Regelung des § 4 Abs. 1 JagdG M-V belastet die Eigentümer von „Kleinstflächen“ auch nicht unangemessen. Dies ist nur der Fall, wenn die Eingriffsintensität außer Verhältnis zur Bedeutung der mit dem Eingriff verfolgten Ziele steht (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, juris Rn. 56). Im Rahmen der danach erforderlichen Abwägung ist dem (Landes-)Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, juris Rn. 60). Daraus folgt, dass eine Unangemessenheit nur angenommen werden kann, wenn die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen ersichtlich schwerer wiegen als die mit der Regelung verfolgten Belange (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvR 988/75 -, juris Rn. 61; vgl. auch Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: September 2022, Art. 20 Rn. 122; Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 20 Rn. 13). Die Einschränkung von Eigentümerbefugnissen ist vorliegend nicht von solchem Gewicht, dass sie gegenüber den mit der gesetzlichen Ausgestaltung von Jagd und Hege verfolgten Gemeinwohlbelange ersichtlich überwiegen (vgl. zur „Zwangsmitgliedschaft“ in einer Jagdgenossenschaft BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 22). Aus objektiver Sicht werden die Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten der Eigentümer nur geringfügig eingeschränkt. Die Eigentümer können ihre Grundstücke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weiterhin weitgehend frei nutzen, z.B. zur Ausübung der Landwirtschaft, verkaufen und veräußern. Der Eingriff liegt im Kern vielmehr einzig darin, dass sie die Jagdausübungsberechtigten nicht nach § 903 Satz 1 BGB von der Nutzung des Eigentums nach Belieben ausschließen dürfen und die Ausübung der Jagd grundsätzlich dulden müssen. Bei der Bewertung der Eingriffsintensität ist zudem zu berücksichtigen, dass die Eigentümer durch die Angliederung einen Anspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 JagdG M-V erhalten sowie ein Schadensersatzanspruch bei Wildschäden an ihren Grundstücken nach § 29 Abs. 2 BJagdG entsteht. Zudem verfügen sie im Falle der Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk über Mitspracherechte innerhalb der Jagdgenossenschaft. Dies ist im Rahmen der Ermessensentscheidung der Behörde darüber, an welchen angrenzenden Jagdbezirk eine Angliederung vorzunehmen ist, zu berücksichtigen. Das führt in der Regel dazu, dass eine Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk gegenüber einer Angliederung an einen EJB vorgeht (vgl., in: Schuck, BJagdG, 3. Aufl. 2019, § 5 Rn. 5 m.w.N.). Im Ergebnis gehen Mitspracherechte der durch die Angliederung Betroffenen nur dann vollständig verloren, wenn eine Angliederung nur an einen oder mehrere EJB in Betracht kommt. Auch wenn in einzelnen Fällen diese gesetzliche Regelung dazu führt, dass die von der Angliederung Betroffenen keine Mitspracherechte bei der Jagdausübung erhalten, stehen gewichtige und überwiegende Gemeinwohlbelange gegenüber. Insbesondere hat die Allgemeinheit ein erhebliches Interesse an der effektiven Ausübung der Jagd und der Begrenzung von Wildschäden. cc) Die Regelung verstößt auch nicht gegen die von Art. 1 des Protokoll Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Eigentumsfreiheit. Die EMRK nimmt durch das diese Konvention und seine Zusatzprotokolle in nationales Recht umwandelnde Bundesgesetz den Rang von Bundesrecht ein. Als solches geht es nach Art. 31 GG dem Landesrecht vor (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 BvR 126/04 -, juris Rn. 15). Die aus § 4 Abs. 1 JagdG M-V folgende Pflicht zur Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück stellt einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9300/07 -, BeckRS 2011, 145562 Rn. 46). Dieser Eingriff ist aber nach Art. 1 Abs. 2 des Protokoll Nr. 1 zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2012 - 4 LA 181/11 - NordÖR 2012, 552, 553 f.). Danach muss bei einem Eingriff ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinwohls und dem gebotenen Schutz der Grundrechte hergestellt werden (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9300/07 -, BeckRS 2011, 145562 Rn. 47). Hierbei ist das Gemeinwohlinteresse an einer möglichst flächendeckenden Bejagung in Deutschland, als einem der am dichtesten besiedelten Länder Europas, besonders zu berücksichtigen (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9300/07 -, BeckRS 2011, 145562 Rn. 50). Dieser Grundsatz wird auch nicht durch die vom BJagdG vorgesehenen Ausnahmen infrage gestellt (EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9300/07 -, BeckRS 2011, 145562 Rn. 54). Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die betroffenen Eigentümer einen Entschädigungsanspruch erhalten sowie zur Geltendmachung von Schadensersatz bei Wildschäden berechtigt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9300/07 -, BeckRS 2011, 145562 Rn. 55). Dem Gesetzgeber ist ähnlich wie nach dem nationalen Verfassungsrecht ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen im Rahmen des erforderlichen Ausgleichs der betroffenen, widerstreitenden Interessen (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9300/07 -, BeckRS 2011, 145562 Rn. 56). Dieser Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum wird auch nicht dadurch verletzt, dass nach § 4 Abs. 1 JagdG M-V eine Angliederung an einen EJB zulässig ist und damit der betroffene Eigentümer über keine Mitsprache bei der Jagdausübung verfügt. Auf Mitspracherechte innerhalb der Jagdgenossenschaft hat der EGMR in der Entscheidung EGMR, Urteil vom 20. Januar 2011 - 9300/07 - (BeckRS 2011, 145562) ebenfalls nicht abgestellt oder sie im Rahmen der Abwägung für relevant gehalten. Ethische Gründe, die gegen die Angliederung sprächen und die nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des EGMR erfolgreich gegen die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung eingewandt werden und nunmehr nach § 6a BJagdG geltend gemacht werden können, wurden von den Klägern nicht vorgetragen und wären auch im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich gewesen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 6 A 517/14 -, BeckRS 2016, 42287). b) Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die nach §§ 4 Abs. 1, 36 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1, Abs. 3 Satz 1 JagdG M-V zuständige Behörde gehandelt und die Kläger vor Erlass des Verwaltungsaktes gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern angehört. c) Der Verwaltungsakt ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen lagen vor und die Wahl der Rechtsfolge erfolgte ermessensfehlerfrei. aa) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 JagdG M-V sind erfüllt. Durch das Auslaufen des Pachtvertrages mit dem Beigeladenen und dem daraus folgenden Untergang des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A. verfügten die Klägerseite über zusammenhängende Grundflächen innerhalb derselben Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörten und nicht mindestens 150 Hektar groß sind. Die streitgegenständlichen Flächen sind ca. 11 Hektar groß und waren damit zu klein, um einen Eigenjagdbezirk nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, der eine Mindestgröße von 75 Hektar erfordert, zu bilden. Die Zustimmung der Eigentümer zur Angliederung an den EJB des Beigeladenen war hingegen nicht erforderlich. bb) Der Beklagte hat durch seine Entscheidung über die Angliederung der Flächen an den EJB des Beigeladenen nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte verfügte über kein Entschließungsermessen (VG Greifswald, Urteil vom 29. September 2016 - 6 A 108/14 -, juris Rn. 14). § 4 Abs. 1 JagdG M-V sieht zwingend vor, dass eine Angliederung erfolgt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Allein die Form der Angliederung stand im Ermessen des Beklagten (VG Greifswald, ebd., Rn. 15). (1) Der Beklagte hat erkannt, dass ihm ein Auswahlermessen zusteht. Er hat im Bescheid vom 29. August 2019 explizit festgestellt, dass eine Angliederung der Flächen sowohl an den EJB N. als auch an den EJB ... möglich gewesen wäre. (2) Der Beklagte hat von seinem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht. Aus § 5 Abs. 1 BJagdG ergibt sich, dass Abrundungen an den Erfordernissen der Jagdpflege (§ 1 Abs. 2 BJagdG) und Jagdausübung (§ 1 Abs. 4 BJagdG) auszurichten sind (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 15. Juni 2017- 7 A 1077/14 -, Seite 11 des amtlichen Umdrucks). An diesen Zielen hat der Beklagte seine Entscheidung ausgerichtet. Die Angliederung zu Gunsten des EJB R. hat er unter anderem damit begründet, dass die Jagdausübung durch die Angliederung in der gewählten Form erleichtert wird. Dies stützte der Beklagte insbesondere darauf, dass die streitgegenständliche Fläche eine längere gemeinsame Grenze mit dem EJB des Beigeladenen aufweise, von diesem beinahe vollständig umschlossen sei und durch die Angliederung klarere Grenzverläufe entstünden (vgl. zum Gesichtspunkt der klareren Grenzverläufen Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 A 10973/00 -, juris Rn. 38). Eine Angliederung zu Gunsten des EJB Neu Schlagsdorf hätte zur Folge gehabt, dass Einbuchtungen in den EJB des Beigeladenen entstünden und dadurch weitere Abrundungen erforderlich geworden wären. Dabei durfte insbesondere die längste gemeinsame Grenze berücksichtigt werden, weil dies dem Zweck der Ermächtigung entspricht. Verfügt ein Grundstück über eine längere gemeinsame Grenze mit einem von mehreren Jagdbezirken, dann ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, dass durch eine entsprechende Angliederung stärker zusammenhängende Jagdbezirke entstehen und die Verzahnung von mehreren Jagdbezirken untereinander verhindert wird. Dies erleichtert die Jagdausübung im Sinne von § 1 Abs. 4 BJagdG. (3) Ein Ermessensfehler liegt vorliegend auch nicht deshalb vor, weil der Beklagte sich nicht mit allen betroffenen Belangen auseinandergesetzt und in seine Ermessensentscheidung einbezogen hätte (vgl. zum Ermessensdefizit Decker, in: BeckOK-VwGO, Stand: 01. April 2023, § 114 Rn. 21). Der Beklagte hat sich insbesondere im Rahmen der Begründung des Widerspruchsbescheids mit dem Einwand auseinandergesetzt, bei einer Angliederung zu Gunsten des Beigeladenen sei mit erheblichen Wildschäden zu rechnen. Der Beklagte hat ferner erkannt, dass durch seine Entscheidung die Eigentümerinteressen der Kläger berührt werden. In der Begründung des Widerspruchbescheides führt er explizit aus, dass im Rahmen der Abwägung den jagdrechtlichen Erfordernissen, der Beseitigung von Einbuchtungen und der längsten gemeinsamen Grenze der Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen eingeräumt werde. Der Beklagte hat sich auch mit den Verhältnissen vor Ort auseinandergesetzt und diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids berücksichtigt. Demgegenüber war der Beklagte nicht dazu verpflichtet, sich mit allen rechnerisch möglichen Varianten einer Angliederung der vier Flurstücke zu befassen, (vgl. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 A 10973/00 -, juris Rn. 36). Sind mehrere Flurstücke dem einen oder anderen Jagdbezirk oder beiden anzugliedern, ergibt sich rein mathematisch eine im Einzelfall kaum überschaubare Vielzahl an Möglichkeiten, wie die Angliederung vorgenommen werden könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die Jagdbehörde sich einzeln mit all diesen möglichen Varianten auseinandersetzt. Es genügt, dass sie die betroffenen Eigentümerbelange und insbesondere den Wunsch der Eigentümer nach Angliederung an einen bestimmten Jagdbezirk erkannt und berücksichtigt hat. Vorliegend ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich mit der Möglichkeit einer nur teilweisen Angliederung zu Gunsten des Beigeladenen in seinem Widerspruchsbescheid befasst und dargelegt hat, dass auch in diesem Fall Teile des EJB des Beigeladenen in den EJB N. hineinragten und eine weitere Abrundung notwendig machten. (4) Schließlich ist die Entscheidung auch nicht ermessensfehlerhaft, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden wären (vgl. zur Ermessensüberschreitung Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 114 Rn. 63). Insbesondere ist die Entscheidung verhältnismäßig. Die Angliederungsentscheidung verfolgt das Ziel, die Jagdausübung auf den streitgegenständlichen Flächen zu ermöglichen und dabei die Jagdausübung in den angrenzenden EJB durch die Schaffung klarer Grenzen zwischen diesen zu erleichtern. Hierfür ist die Angliederung auch geeignet. Zwischen den EJB ... und dem EJB N. entsteht zwischen den Flurstücken ... und ... eine klare Grenze in Form des landwirtschaftlichen Nutzweges auf dem Flurstück .... Durch die Angliederung der Flurstücke ... und ... wird die Abgrenzung zu dem Flurstücks ... des EJB des Beigeladenen obsolet, da die Flurstücke ... und ... dann vom EJB des Beigeladenen umschlossen werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob Anpflanzungen durch die Kläger zwischen diesen Flächen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits eine vergleichbar klare Grenze zwischen den EJB ... und N. hätte darstellen können. Dagegen sprächen jedenfalls Luftbilder, aufgenommen im Mai 2022 und abrufbar über www.geoportal-mv.de, die eine derartige natürliche Grenze nicht im Ansatz erkennen lassen. Davon unabhängig würde die Jagdausübung im EJB ... dadurch erschwert, insbesondere mit Blick auf das Flurstück ..., wenn die Flurstücke ... und ... als Einbuchtungen in diesen EJB hineinragten. Die Angliederung ist auch erforderlich. Denn es gib kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes, aber milderes Mittel. Gleich geeignete, mildere Angliederungsvarianten sind nicht ersichtlich. Entweder sind diese nicht gleich geeignet aus jagdpraktischen Gründen. Dies gilt insbesondere auch für die mögliche Maßgabe, weitere Anpflanzungen auf Grenzflächen vorzunehmen, die möglicherweise in der Zukunft eine natürliche und sichtbare Grenze darstellten. Oder alternative Angliederungsvarianten sind nicht milder, weil sie Abrundungen des EJB ... und damit einen Eingriff in Rechtspositionen eines Dritten erforderten. Die Angliederung ist auch angemessen. In Anbetracht des Gemeinwohlinteresses an einer effektiven Bejagung und Hege überwiegt das Gewicht der Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit nicht. Die Intensität des Grundrechtseingriffs war auf der Einzelfallebene gering. Denn eine Angliederung an einen EJB musste in Anwendung des verfassungskonformen § 4 Abs. 1 JagdG M-V ohnehin erfolgen. Die Nutzungs- und Gestaltungsfreiheit der Kläger wäre auch bei einer Angliederung zu Gunsten des EJB grundsätzlich in gleichem Maße eingeschränkt worden. Die Eingriffswirkung beschränkt sich damit im Kern darauf, dass die Betroffenen nicht darüber entscheiden konnten, zu wessen Gunsten diese Einschränkung erfolgen sollte. Wegen der Bedeutung von Art. 14 Abs. 1 GG ist diesem Wunsch grundsätzlich nachzukommen, wenn eine Angliederung an den einen oder anderen Jagdbezirk gleichermaßen möglich ist. Dies setzt voraus, dass der Zweck der Förderung der Jagdausübung und Jagdpflege in allen Angliederungsvarianten gleichermaßen realisiert würde (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 15. Juni 2017- 7 A 1077/14 -, Seite 10 des amtlichen Umdrucks; vgl. VG Greifswald, Urteil vom 29. September 2016 - 6 A 108/14 -, juris Rn. 15). Dies war hier aber gerade nicht der Fall. Eine Angliederung entsprechend dem Wunsch der Klägerseite hätte zu unklareren Grenzverläufen und damit einer Beeinträchtigung der Jagdausübung geführt. Gründe der Jagdausübung sprachen ersichtlich gegen eine Angliederung der streitgegenständlichen Flächen zu Gunsten des EJB N. (so bereits VG Schwerin, Urteil vom 15. Juni 2017 - 7 A 1077/14 -, Seite 13 des amtlichen Umdrucks). Es sind auch vorliegend keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb ausnahmsweise nur eine bestimmte Angliederung trotz entgegenstehender jagdpraktischer Gründe angemessen gewesen wäre. Insbesondere vermögen die Kläger nicht mit Erfolg darauf zu verweisen, der Beigeladene habe in der Vergangenheit die Bejagung auf anderen Flächen nicht ordnungsgemäß durchgeführt und es sei zu Wildschäden gekommen, wohingegen die Jagdausübung und Jagdpflege im EJB N. stets beanstandungslos erfolgt sei. Nicht nur ist der Beklagte diesem Vortrag entgegengetreten mit der Erklärung, nach Angaben der Wildschadenskasse des Landkreises seien Wildschäden auf anderen Flächen im EJB ... nicht gemeldet worden. Sofern es damit zu Wildschäden auf nicht streitgegenständlichen Flächen der Klägerseite im EJB R. gekommen sein sollte, haben die Kläger darin in der Vergangenheit keine hinreichend empfindliche Belastung gesehen, um den Schaden zu melden und eine Entschädigung zu erlangen. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass erst mit bestandskräftiger Angliederung ein Entschädigungsanspruch für Wildschäden begründet wird (§ 2 Abs. 3 JagdG M-V). Schließlich ist insoweit auch relevant, dass eine anderweitige Angliederungsentscheidung zu weniger klaren Grenzverläufen und damit einer Einschränkung der Bejagbarkeit auch der streitgegenständlichen Flächen führen würde. Dadurch würde das Risiko von Wildschäden steigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser nach § 162 Abs. 3 VwGO selbst zu tragen. Der Billigkeit entspricht es, nur dann diese Kosten aufzuerlegen, wenn der Beigeladene durch Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst das Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Angliederung ihrer Grundstücke an den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen durch den Beklagten. Die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. sind Eigentümer der Flurstücke ... und ..., der Kläger zu 3. zudem Eigentümer des Flurstücks ... und der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Flurstücks ..., jeweils der Flur 1, Gemarkung A.. Zum 1. April 2013 löste der Beigeladene nach Beendigung eines Pachtvertrages seine Eigentumsflächen aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk A., zu dem bis dahin auch die genannten Flächen der Klägerseite gehörten, heraus. Hierdurch sank die Größe des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf unter 150 Hektar, wodurch dieser unterging. Durch Bescheide aus dem Oktober 2013 gliederte der Beklagte die vormals zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Flächen dem Eigenjagdbezirk (im Folgenden: EJB) N. und dem EJB R. des Beigeladenen an. Die streitgegenständlichen Flächen wurden dem EJB N. angegliedert. Gegen diese Entscheidung des Beklagten wehrte sich der Beigeladene. Durch Urteil vom 15. Juni 2017 entschied das Verwaltungsgericht Schwerin, Az. 7 A 1077/14, bezüglich der streitgegenständlichen Flächen, dass die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft war. Die Bescheide hätten allein auf die Interessen des Grundstückseigentümers abgestellt, ohne sich zu den Gründen von Jagdausübung und –pflege zu verhalten. Dies gelte insbesondere, weil jagdpraktische Gründe für eine Angliederung zu Gunsten des EJB des Beigeladenen gesprochen hätten und die Flurstücke ... und ... des EJB des Beigeladenen durch diese Entscheidung umschlossen worden seien, woraus eine eingeschränkte Bejagbarkeit dieser Grundstücke folge. Ebenso setzten sich die Bescheide nicht mit der wahrnehmbaren Grenze zwischen den Flurstücken ... und ... auseinander. Mit Schreiben jeweils vom 9. August 2018 informierte der Beklagte die Klägerseite darüber, dass er beabsichtige, die genannten Flurstücke an den EJB R. anzugliedern. Dabei verwies er auf die obenstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin sowie u. a. auch darauf, dass diese Angliederung Einbuchtungen beseitige und neue Einbuchtungen durch die mögliche Angliederung an den EJB N. vermeide. Unklare Grenzlagen würden somit vermieden. Dem Wunsch einer Angliederung an den EJB N... könne daher nicht entsprochen werden. In ihren gleichlautenden Stellungnahmen wies die Klägerseite unter anderem darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Jagd durch den EJB N. gesichert wäre. Außerdem bestünden hinreichend klare Grenzen durch Baumbepflanzungen zwischen den Flurstücken ..., ... und dem Flurstück des EJB R. sowie zwischen den Flurstück ... und ... durch einen sichtbaren Weg. Alternativ könnte auch die Flurstücke des ... und ... des EJB R. dem EJB N. zugeschlagen oder als nicht bejagbare Fläche ausgewiesen werden. Mit Bescheid vom 29. August 2019 verfügte der Beklagte, die streitgegenständlichen Flächen dem EJB R. anzugliedern. Dies begründete er wie folgt: Die Flächen seien jagdbezirksfreie Flächen, weil sie kleiner als 150 Hektar und keinem gemeinsamen Jagdbezirk angegliedert seien. Die Angliederung sei hier zwingend. Es bestehe kein Ermessen. Die Form der Abrundung bestimme sich dann nach den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung. Die Angliederung an den EJB N. oder den EJB ... sei möglich. Daher sei ein Vergleich anzustellen. Hierbei sei zu berücksichtigen gewesen, dass die längste gemeinsame Grenze (analog § 3 Abs. 3 Jagdgesetz Mecklenburg-Vorpommern – JagdG M-V) mit dem EJB ... bestehe, die 1300 m betrage, wohingegen die gemeinsame Grenze mit dem EJB N. nur 310 m betrage. Die gegenständlichen Flächen seien an drei Seiten von dem EJB ... umgeben, aber nur von einer Seite vom EJB N.. Damit sei die gegenständliche Fläche fast vollständig umschlossen von dem EJB ... und damit unmittelbar mit diesem verbunden. Würde eine Angliederung an den EJB N. so erfolgen, dann führte dies dazu, dass die Flurstücke ... und ... Einbuchtungen in den EJB N. darstellten und damit eine weitere Abrundung notwendig würde. Ferner stellten mögliche Probleme bei der Feststellung der Grenzen zwischen den Flurstücken ... und ... keine Notwendigkeit einer Abrundung dar. Es seien keine wesentlichen Schwierigkeiten festzustellen, die eine Jagdausübung unmöglich machten. Gefahren bei der Jagd im Grenzbereich zwischen Jagdbezirken ließen sich niemals ausschließen. Auch stellten Probleme bei der Schussabgabe kein ausschließliches Kriterium dar, die eine notwendige andersartige Angliederung begründen würden. Bei einer Angliederung an den EJB ... entstünden klare Grenzen zwischen dem EJB ... und N.. Der Weg Flurstücke ... trenne die beiden EJB so, dass die Grenze in der Natur gut sichtbar sei. Ferner würden Ein- und Ausbuchtungen beseitigt. Die Angliederung greife regelmäßig in die Rechte der Grundstückseigentümer ein. Art. 14 Grundgesetz (GG) werde aber insofern berücksichtigt, als durch die Verwaltungsentscheidungen der Wille der Eigentümer berücksichtigt werde, sofern dies auch jagdlich vertretbar sei und das Verfahren diese Möglichkeit zulasse. Bei der Entscheidung wurden auch hier die Eigentumsinteressen nicht unberücksichtigt gelassen. So seien zur besseren Übersichtlichkeit der Grenzen zwischen den jagdbezirksfreien Flächen und dem EJB ... auf den Flurstücken ... und ... Bäume als Grenze gepflanzt worden, die der besseren Grenzgestaltung dienen sollten. Auch eine gut sichtbare Grenze zwischen den Flurstücken ... und ... sowie dem Flurstück ... alleine verändere nicht, dass mit einer Angliederung an den EJB N. eine Einbuchtung geschaffen würde, die dann unter Umständen eine weitere Abrundung notwendig machte. Deshalb sei es nicht möglich, allein oder maßgeblich auf die Grundstückseigentümerinteressen abzustellen. Diese Angliederung sei sowohl zweckmäßig als auch geeignet, um die Vorgaben des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des JagdG M-V umzusetzen. Eine Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen gemäß Anlage 1 zu diesem Bescheid sei notwendig und aus praktischer Sicht, insbesondere vor dem Hintergrund der Schaffung von in der Natur nachvollziehbaren klaren Jagdbezirksgrenzen, zulässig. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Sie stelle nur einen minimalen Eingriff in die Rechte der Grundstückseigentümer dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Rechtsanspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 JagdG M-V sich hieraus ergebe und landwirtschaftliche und forstliche Wildschäden auf diesen angegliederten Grundstücksflächen durch den Eigenjagdbezirksbesitzer ersetzt werden müssten. Insofern sei die hier getroffene Verwaltungsentscheidung auch ein begünstigender Verwaltungsakt für die Klägerseite. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite mit Schreiben vom 25. September 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, das Verwaltungsgericht Schwerin haben im Urteil vom 15. Juli 2017 die ursprünglich vorgenommene Angliederung der hier streitgegenständlichen Flurstücke nicht per se als ermessensfehlerhaft bewertet. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes habe sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Auch diese Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, da sie sich nicht mit den Besonderheiten der Flurstücke vor Ort oder den Eigentümerrechten auseinandersetze. Schon die Ansicht des Verwaltungsgerichts Schwerin sei fehlerhaft, wonach Eigentümerinteressen nur dann Berücksichtigung finden könnten, wenn eine Angliederung der jagdbezirksfreien Grundstücke gleichermaßen an den ein oder anderen Eigenjagdbezirk erfolgen könnte. Hierbei sei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen. Weiter bemängelte er, es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, jagdbezirksfreie Flächen gegen den Willen des Eigentümers anzugliedern. Ferner sei der Eingriff in Art. 14 GG unverhältnismäßig. Der Beklagte habe sich nicht hinreichend mit der Alternative auseinandergesetzt, die darin bestanden hätte, die Flächen an den anderen Eigenjagdbezirk unter der Auflage von Anpflanzungen von Bäumen anzugliedern. Auch sei ermessensfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt worden, dass durch Bepflanzungen mit Bäumen auf den Flurstücken ... und ... eine sichtbare Grenze vorhanden sei. Ebenfalls keine Berücksichtigung habe gefunden, dass die Klägerseite seit Jahren mit erheblichen Wildschäden wegen mangelhafter Bejagung im EJB ... zu kämpfen hätten und sich auch deshalb gegen die Angliederung weiterer Flächen an diesen EJB wehrten. Schließlich sei es widersprüchlich, wenn der Beklagte feststelle, mögliche Probleme bei der Feststellung einer Grenze stellten keine Notwendigkeit für eine Abrundung dar. Dies könne nicht nur zwischen den Flurstücken ... und ... gelten, sondern müssten auch in Bezug auf die Grenze zwischen den Flurstücken ... und ... sowie ... gelten. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hierzu führte er ergänzend aus: Eine Zustimmung der Grundeigentümer sei nicht zwingend vorgesehen. Eine Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk sei mangels Verbindung zu diesem nicht möglich gewesen. Somit seien die Mitwirkungsrechte der Grundeigentümer der notwendigen Angliederung an einen oder zwei Eigenjagdbezirke auf ein Minimum reduziert gewesen. Weiter habe die Behörde sehr wohl die Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt und festgestellt, dass entlang der Grenze zwischen den Flurstücken ..., ... und ... Neuanpflanzungen erfolgt seien. Auch sei dies bei einer möglichen Angliederung an den EJB N. berücksichtigt worden. Allein mögliche Schwierigkeiten bei der Grenzfeststellung entlang der Grundstücke ..., ... und ... seien zu tolerieren gewesen. Eine uneingeschränkte Angliederung der Flächen an beide Eigenjagdbezirk sei gerade nicht möglich, da es Ziel der Angliederung sei, Ausbuchtungen in den jeweiligen anderen Jagdbezirken zu beseitigen. Der Einwand, in der Vergangenheit seien auf weiteren Flächen im Eigenjagdbezirk ... Wildschäden entstanden, könne nicht berücksichtigt werden, da dies nicht bekannt geworden sei. Auch auf Nachfrage bei der Wildschadensausgleichskasse des Landkreises Ludwigslust-Parchim hätten sich keine diesbezüglichen Erkenntnisse ergeben. Davon unabhängig entstehe der Anspruch auf Wildschadensersatz erst mit der Angliederung der jagdbezirksfreien Flächen. Des Weiteren könne die Behörde zur Verringerung übermäßigen Wildschadens Maßnahmen anordnen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Denn die Entscheidung beseitige bestehende Einbuchtungen in den EJB ... und schaffe keine neue schwierige Grenzverhältnisse, die bei der Angliederung an den EJB N. durch die Flurstücke ... und ... entstanden wären. Ferner bewirke die Entscheidung, dass ein Rechtsanspruch auf Entschädigung nach § 2 Abs. 2 JagdG M-V entstünde. Am 18. September 2020 hat die Klägerseite Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird weiter ausgeführt, der Beklagte habe sich nur rudimentär mit dem Wunsch auseinandergesetzt, dass die Flächen nicht an den EJB des Beigeladenen angegliedert werden sollen. Soweit der Beklagte diese Interessen völlig außer Acht lasse, verstoße er gegen das ihm eingeräumte Ermessen. Das Jagdrecht der von dieser Angliederung erfassten Flächen wechsle mit Wohl und Wehe in den Herrschaftsbereich des Beigeladenen. Der Beklagte habe sich nicht mit der Rechtsprechung des EGMR zum Aktenzeichen 9300/07 und des BVerfG zum Aktenzeichen I BvR 2084/05 auseinandergesetzt. Diese Entscheidungen beträfen zwar nur die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Gleichwohl lasse sich aus diesen ableiten, dass eine Angliederung gegen den Willen der Grundeigentümer nicht möglich sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Kläger durch die Angliederung auf unbestimmte Zeit gebunden seien. Weiter hätten sie kein auch nur irgendwie geartetes Mitspracherecht, was die Bejagung auf ihrem Eigentum betreffe. Dadurch würde Ihr grundgesetzlich geschützte Eigentum sowie das ihnen zustehende Jagdrecht vollständig ausgehöhlt. Ferner würden die gesetzlichen Grundlagen für die Angliederung eine Berücksichtigung der Individualinteressen der Betroffenen nicht vorsehen. Auch deshalb müsse das Gewicht des Eingriffs in das Eigentumsrecht als hoch gewertet werden. Das Ermessen sei weiter auch deshalb fehlerhaft ausgeübt worden, weil mehrere Alternativen zu der vorgenommenen Angliederung bestanden, mit denen sich nicht auseinandergesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe durch Urteil in dem Verfahren 7 A 1077/14 nur aufgegeben, die Angliederung an den EJB N. besser zu begründen. Insbesondere hätte der Beklagte durch Angliederung nur eines Teils der in Rede stehenden Flächen an den EJB ... sowie durch die Erteilung von Auflagen die Möglichkeit gehabt, dass ohnehin bereits geschaffene Bepflanzungen zur Sichtbarmachung der Grenzziehung zwischen den Flurstücken ... und ... einerseits sowie ... und ... andererseits noch weiter hätten ausgebaut werden können. Ohnehin habe sich der Beklagte nicht damit auseinandergesetzt, dass die damalige Bejagung im Rahmen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes A. auf den Flurstücken ... und ... im Verhältnis zum Flurstück ... immer unproblematisch erfolgt sei. Auch habe deshalb gar keine Notwendigkeit für eine Abrundung bestanden. Die Kläger haben im Verfahren zusätzlich die Beiladung des Inhabers des EJB N., Herrn ..., beantragt. In der Sache beantragen sie, den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2019 in Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2. September 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein bisheriges Vorbringen und führt weiter aus, das Verwaltungsgericht Schwerin habe in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2013 nur festgestellt, dass Eigentümerrechte in die Entscheidung einzubeziehen waren. Diesen sei nicht per se bei der erforderlichen Abwägung ein überragendes Gewicht beizumessen. Die in der Klagebegründung aufgezeigten Alternativen habe der Beklagte zur Kenntnis genommen. Insoweit hätten ein Vergleich zwischen den Inhabern der EJB R. und N. geschlossen werden können. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene ist der Ansicht, die getroffene behördliche Entscheidung sei rechtsfehlerfrei, insbesondere seien kein Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte habe sich umfassend mit den Örtlichkeiten und den jagdlichen Gründen bei der Angliederung auseinandergesetzt und umfangreich die Abwägung der verschiedenen Interessen in seiner Entscheidung begründet. Die Entscheidungen des EGMR und des BVerfG seien offensichtlich ohne Bezug zu den vorliegenden Rechtsfragen. Mit Beschluss vom 26. November 2020 hat das Gericht Herrn Freiherr von Türkheim-Bürgel beigeladen. Am 13. April 2023 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen