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Beschluss

3 B 265/23 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0221.3B265.23.00
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Leitsätze
1. Ficht der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren Kreistagsbeschlüsse an, ist nicht der Kreistagspräsident, sondern der Kreistag der richtige Antragsgegner. (Rn.13) 2. Aus der Kommunalverfassung ergibt sich für ein Kreistagsmitglied kein einklagbarer subjektiv-öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Aufhebung von Kreistagsbeschlüssen. (Rn.19) 3. Der Kommunalverfassungsstreit ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Der Antragsteller muss die Verletzung eigener organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte, welche durch das Kommunalverfassungsrecht eingeräumt sind, in Bezug auf eine bestimmte Organhandlung geltend machen. Hierzu zählen insbesondere das Teilnahmerecht an Sitzungen, das Beratungs- und Rederecht, das Antragsrecht und das Stimmrecht. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Kreistagsbeschlusses im Übrigen kann ein Kreistagsmitglied nicht gerichtlich überprüfen lassen. (Rn.20)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ficht der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren Kreistagsbeschlüsse an, ist nicht der Kreistagspräsident, sondern der Kreistag der richtige Antragsgegner. (Rn.13) 2. Aus der Kommunalverfassung ergibt sich für ein Kreistagsmitglied kein einklagbarer subjektiv-öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Aufhebung von Kreistagsbeschlüssen. (Rn.19) 3. Der Kommunalverfassungsstreit ist kein objektives Beanstandungsverfahren. Der Antragsteller muss die Verletzung eigener organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte, welche durch das Kommunalverfassungsrecht eingeräumt sind, in Bezug auf eine bestimmte Organhandlung geltend machen. Hierzu zählen insbesondere das Teilnahmerecht an Sitzungen, das Beratungs- und Rederecht, das Antragsrecht und das Stimmrecht. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Kreistagsbeschlusses im Übrigen kann ein Kreistagsmitglied nicht gerichtlich überprüfen lassen. (Rn.20) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung die Beschlüsse des Kreistages Nordwestmecklenburg vom 26. Januar 2023 über 1.) den Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Kein Notaufnahmelager in Upahl!“ Drucksache 221/AfD/2023 2.) die Anmietung von Containern als Notunterkunft und damit verbundene überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, Drucksache 417/50/2023 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass - die Ladung zur Dringlichkeitssitzung des Kreistages von NWM am 26. Januar 2023 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und - die Entscheidungen des Kreistages vom selben Datum über a) die Dringlichkeit des Antrages der AfD Drucksache 221/AfD/2023 b) Anmietung von Containern als Notunterkunft und damit verbundene überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, Drucksache 417/50/2023 nicht rechtmäßig erfolgt sind und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten als Kreistagsmitglied verletzt wurde, hat keinen Erfolg. Der Eilantrag ist mit Ausnahme des Hilfsantrages 1. Spiegelstrich bereits unzulässig, weil der Kreistagspräsident nicht der richtige Antragsgegner ist. Ausweislich der Antragsbegründung ist der Antrag gegen den Antragsgegner gerichtet worden, weil sich der Antragsteller in der Mandatsausübung durch eine rechtswidrige Sitzungsleitung und Antragsbehandlung seitens des Kreistagspräsidenten beeinträchtigt sah. Der Antragsteller übersieht jedoch, dass Verfahrensgegenstand des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht eine sitzungsleitende Maßnahme des Antragsgegners ist, sondern die vom Antragsteller angefochtenen, im nichtöffentlichen Teil ergangenen Beschlüsse des kommunalen Organs Kreistag. Wie sich aus den §§ 108, 109 KV M-V ergibt, werden die Beschlüsse vom Kreistag und nicht vom Kreistagspräsidenten gefasst. Ficht der Antragsteller – wie hier – im einstweiligen Rechtschutzverfahren Kreistagsbeschlüsse an, ist nicht der Kreistagspräsident, sondern der Kreistag der richtige Antragsgegner. Der Eilantrag ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Vorliegend begehrt der Antragsteller keine vorläufige Unterlassung des Vollzugs des streitbefangenen Kreistagsbeschlusses Nr. 417/50/2023, sondern die vollständige Aufhebung dieses Beschlusses und der beschlossenen Ablehnung des Dringlichkeitsantrages der AfD-Fraktion Nr. 221/AFD/2023. Es ist grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitbefangenen Kreistagsbeschlüsse. Nach § 115 Abs. 2 Satz 1 KV M-V führt der Landrat die Beschlüsse des Kreistages aus. Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 KV M-V ist er verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss des Kreistages zu widersprechen und einen neuerlichen rechtswidrigen Beschluss des Kreistages zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 111 Abs. 2 Satz 1 KV M-V). Die Rechtsaufsicht hat die in § 123 Satz 1 KV M-V kraft Verweisung auf die §§ 78 und 80 bis 84 und 87 KV M-V normierten Rechte. Unter diese der Rechtsaufsicht zustehenden Rechte fällt auch das Beanstandungsrecht nach § 81 KV M-V. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann danach rechtswidrige Beschlüsse des Landkreises beanstanden und verlangen, dass solche Beschlüsse binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Gegen die Maßnahme der Rechtsaufsichtsbehörde kann der Landkreis nach § 123 Satz 2 KV M-V nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungsklage erheben. Weitergehende Beanstandungsrechte in Bezug auf Kreistagsbeschlüsse sieht die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht vor, insbesondere steht den einzelnen Kreistagsmitgliedern – wie dem Antragsteller – kein Beanstandungsrecht von Beschlüssen des Kreistages zu. Damit steht dem einzelnen Kreistagsmitglied kein subjektives Klagerecht gegen Kreistagsbeschlüsse zu (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 15. November 2019 - 3 L 1793/19 -, juris Rn. 9; VG Neustadt, Beschluss vom 11. April 2019 - 3 L 413/19.NW -, juris Rn. 14), mit der Folge, dass er Kreistagsbeschlüsse nicht gerichtlich anfechten kann. Für die begehrte Aufhebung der streitbefangenen Kreistagsbeschlüsse steht dem Antragsteller nach alledem kein Klagerecht zur Seite. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung, dass die Ladung zur Dringlichkeitssitzung des Kreistages Nordwestmecklenburg am 26. Januar 2023 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die streitbefangenen Kreistagsbeschlüsse rechtswidrig gefasst wurden. Bei einem kommunalverfassungsrechtlichen Streit um Rechtspositionen innerhalb eines kommunalen Organs ist zwar anerkannt, dass den Organmitgliedern subjektive Rechte dort zustehen, wo sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Verletzung eigener organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte, welche durch das Kommunalverfassungsrecht eingeräumt sind, geltend gemacht werden. Hierzu zählen insbesondere das Teilnahmerecht an Sitzungen, das Beratungs- und Rederecht, das Antragsrecht und das Stimmrecht. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Kreistagsbeschlusses im Übrigen kann ein Kreistagsmitglied nicht gerichtlich überprüfen lassen. Damit ist der Kommunalverfassungsstreit kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern zielt auf die Feststellung ab, ob organschaftliche Rechte oder Befugnisse verletzt sind. Das bedeutet, dass der Antragsteller zwar grundsätzlich Feststellungen erstreiten kann, dass die ihm nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen zustehenden Rechte durch eine bestimmte Organhandlung verletzt wurden; er hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Organhandlung als solche – also etwa der Kreistagsbeschluss selbst – ihrerseits objektiv rechtswidrig ist. Weder einem Kreistagsmitglied noch einer Fraktion steht ein allgemeines Recht zur Kontrolle von Kreistagsbeschlüssen auf ihre Rechtmäßigkeit zu (vgl. zur Gemeindevertretung: BVerwG, Beschluss vom 03. Februar 1994 - 7 B 11/94 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 08. Dezember 2009 - 4 O 198/09 -, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 25. März 1999 - 1 S 2059/98 -, juris Rn. 32). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft dargelegt, durch welche konkrete Organhandlung des Antragsgegners organschaftliche wehrfähige Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers verletzt worden sind, die zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Kreistagsbeschlüsse geführt haben könnten. Soweit der Antragsteller rügt, dass die Ladungsfrist zu kurz bemessen gewesen sei, wäre dieser Ladungsfehler – ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um ein organschaftliches Mitgliedschaftsrecht handelt – jedenfalls unbeachtlich, weil der Antragsteller an der Kreistagsitzung teilgenommen hat, § 108 Abs. 1 Satz 2 KV M-V. Soweit der Kreistag entschieden hat, den Dringlichkeitsantrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Kein Notaufnahmelager in Upahl!“ Drucksache 221/AfD/2023 mangels Dringlichkeit abzulehnen und den vormaligen Dringlichkeitsantrag als Änderungsantrag im nichtöffentlichen Teil der Kreistagsitzung behandelt hat, ist hiergegen nichts zu erinnern. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft dargelegt, dass sein Rederecht vor der Abstimmung über die Tagesordnung durch den Antragsgegner in unzulässiger Weise abgeschnitten worden wäre. Der Antragsteller müsste hierzu sachhaltig darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gründen der Redebeitrag des Antragstellers mehrmals durch den Antragsgegner unterbrochen und das Mikrophon einmal vorübergehend abgeschaltet worden ist. Ohne einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers vermag das Gericht nicht zu erkennen, ob es sich bei den vom Antragsteller behaupteten Organhandlungen des Antragsgegners um rechtmäßige oder aber unrechtmäßige Ordnungsmaßnahmen handelte. Auch dem Protokoll der 28a. öffentlichen/nicht öffentlichen Sitzung des Kreistages vom 26. Januar 2023 lässt sich nicht entnehmen, dass dem Antragsteller sein Rede-/Gegenrederecht durch den Antragsgegner nicht gewährt wurde. Aus dem Protokoll ergibt sich insbesondere nicht, dass der Antragsteller von der ihm seitens des Antragsgegners eingeräumten Möglichkeit, sich nach der Gegenrede erneut melden zu können, Gebrauch gemacht hat. Andere organschaftliche Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers, die vom Antragsgegner vor der Beschlussfassung über die streitbefangenen Kreistagsbeschlüsse verletzt worden sein könnten, sind von ihm nicht geltend gemacht worden. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch ein Anordnungsgrund für die Aufhebung der streitbefangenen Kreistagsbeschlüsse nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Danach ist bei Kommunalverfassungsstreitverfahren von einem Streitwert in Höhe von 10.000 Euro auszugehen. Da der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, war der Streitwert nicht gemäß der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu reduzieren.