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Urteil

3 A 912/12 As, (8 A 1765/06 As)

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2013:0920.3A912.12AS.0A
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Leitsätze
1. Bei der Auslegung des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) können die im Art 8 QualfRL (juris: EGRL 83/2004) zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht außer Acht gelassen werden. Das Schutzniveau des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 204) kann als allgemeines Prinzip nicht unter das Niveau des Art 8 QualfRL (juris: EGRL 83/2004) zurückfallen bzw. ist mit diesem gleichzusetzen.(Rn.33) 2. Zu den Einreisemöglichkeiten nach Berg Karabach.(Rn.45) 3. Zu den sozio-ökonomischen Verhältnissen in Berg Karabach.(Rn.70)
Tenor
Soweit die Klage der Sache nach zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird im Übrigen unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2006 verpflichtet, zugunsten der Kläger hinsichtlich der Republik Aserbaidschan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Republik Aserbaidschan wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) können die im Art 8 QualfRL (juris: EGRL 83/2004) zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht außer Acht gelassen werden. Das Schutzniveau des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 204) kann als allgemeines Prinzip nicht unter das Niveau des Art 8 QualfRL (juris: EGRL 83/2004) zurückfallen bzw. ist mit diesem gleichzusetzen.(Rn.33) 2. Zu den Einreisemöglichkeiten nach Berg Karabach.(Rn.45) 3. Zu den sozio-ökonomischen Verhältnissen in Berg Karabach.(Rn.70) Soweit die Klage der Sache nach zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird im Übrigen unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2006 verpflichtet, zugunsten der Kläger hinsichtlich der Republik Aserbaidschan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Republik Aserbaidschan wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. Soweit die Kläger ihr ursprüngliches Begehren bezüglich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht weiter verfolgt haben, wertet dies das Gericht als verdeckte Klagerücknahme im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO. Insoweit ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. I. Im Übrigen ist die Klage mit dem Hauptantrag zulässig. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte unter dem 19. September 2013 mitgeteilt hat, dass die Aserbaidschan betreffende Abschiebungsandrohung „hinfällig“ sei. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob die Abschiebungsandrohung damit aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist, haben die Kläger jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse auf gerichtliche Feststellung, ob in ihren Fall die Abschiebungsandrohung noch vollziehbar ist oder - zumal aus Klarstellungsgründen - durch das Gericht aufgehoben werden kann. II. Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag auch begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtwidrig und verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als dort die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG) bezüglich der Republik Aserbaidschan versagt und die Abschiebung in die Republik Aserbaidschan angedroht worden ist. 1. Die Kläger haben Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Aserbaidschan. a) Mit dem OVG M-V in dem im Tatbestand erwähnten Urteil vom 15. Februar 2012 (juris LS 1 und Rn. 38 ff.) im Verfahren der Eltern der Kläger geht das Gericht zunächst davon aus, dass Personen, die das heutige Staatsgebiet der am 30. August 1991 wiederhergestellten Republik Aserbaidschan - vgl. nur Götz/Halbach, Politisches Lexikon GUS, 3. Aufl. 1996, S. 87 - vor dem 1. Januar 1991 dauerhaft verlassen haben, keine aserbaidschanischen Staatsangehörige geworden sind. Für diese Sichtweise spricht auch der Inhalt des im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Schreibens der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik in Berlin an die frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger bezüglich der Mutter der Kläger und deren Bruder. Vgl. zu dieser Problematik auch VG Schwerin, Urteil vom 21. März 2013 – 3 A 912/10 As –, juris Rn. 30 ff. mwN. Da die Kläger nach Annahme des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls teilweise armenischer Abstammung sind, ist anzunehmen, dass sie als im Bundesgebiet geborene Personen auf absehbare Zeit von den aserbaidschanischen Behörden nicht als Staatsangehörige betrachtet und daher keine Pass- oder Passersatzpapiere erhalten werden. b) Das Gericht ist allerdings weiter der Auffassung, dass die Kläger - auch bei der notwendigen Betrachtungsweise der familiären Rückkehr nach Berg-Karabach – entweder nur mit Schwierigkeiten nach Berg-Karabach einreisen können oder dort mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation kommen würden. Daher steht ihnen in Bezug auf Aserbaidschan insgesamt, also auch bezüglich Berg-Karabachs ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestütztes Abschiebeverbot zu. Deshalb ist die diesem Verbot entgegenstehende Abschiebungsandrohung hinsichtlich Aserbaidschans (insgesamt) aufzuheben. c) Im Fall der Kläger liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet die verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ein Abschiebungsverbot im Einzelfall anzunehmen, wenn bei einer Abschiebung der Ausländer dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 17; Urteil vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98 -, juris, Rn. 9 mwN. Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn der Ausländer bei seiner Rückkehr mangels jeglicher Lebensgrundlage dem sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 – 9 B 617/98 –, juris Rn. 4; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rn. 54 aE. Für diese Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG spricht auch die in Art. 8 Abs. 1 2. Halbsatz der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (Qualifikationsrichtlinie - QualfRL) enthaltende Wertung des Europäischen Gesetzgebers. Danach können bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes (Fluchtalternative) zum einen keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden (im Sinne des Art. 15 QualfRL) zu erleiden besteht und zum anderen vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 QualfRL, wonach bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die Mitgliedstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigen, müssen nach der letzten Alternative des Art. 8 Abs. 1 QualfRL die Lebensverhältnisse in diesem Landesteil zumutbar sein, d. h. jedenfalls muss das Existenzminimum gewährleistet sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris Rn. 31 ff., 35 unter Hinweis auf The House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi v. Secretary of State for the Home Department & Others (2006 UKHL 5, Rn.47); vgl. auch die deutsche Zusammenfassung des Urteils von Dörig, ZAR 2006, 272 (275 f.); ebenso: BayVGH, Urt. v. 31. August 2007 (Milo) Umdruck Rn. 105 unter Hinweis auf Lehmann, NVwZ 2007, 508 (514 f.); eingehend zu Art. 8 QualfRL Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012 § 19 Rn. 28, 65 ff.; Marx, AsylVfG 2009, § 1 Rn. 236 ff, 249 ff.; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 1 (S. 1073); Bundestags-Drucksache 16/5065, S. 184 ff. (185); Möller/Stiegeler in: Hofmann/Hoffmann (Hrsg.), Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 29; Göbel-Zimmermann/Masuch, in: Huber (Hrsg.), AufenthG, § 60 Rn. 56 mwN. Art. 8 Absatz 1 QualfRL kann nach dessen Abs. 3 auch angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen. Zwar gilt Art. 8 QualfRL ausweislich § 60 Abs. 11 AufenthG bei der Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht, da es sich um eine nationale Bestimmung handelt, die vom Regelungsbereich der Qualifikationsrichtlinie nicht erfasst wird. Vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, S. 184 ff. (187); näher Bergmann, in: Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rn. 1 (S. 1075). Das Gericht ist indessen der Auffassung, dass bei der Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die im Art. 8 QualfRL zum Ausdruck kommenden Wertungen nicht außer Acht gelassen werden können; das Schutzniveau des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als allgemeines Prinzip also nicht unter das Niveau des Art. 8 QualfRL zurückfallen darf bzw. mit diesem gleichzusetzen ist. d) Den Klägern drohen bei Beachtung dieser Maßstäbe (auch zusammen mit ihren Eltern) nach einer Einreise in Berg-Karabach beachtenswerte Nachteile, die sie in eine ausweglose Situation nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG führen würden. aa) Berg-Karabach gehört völkerrechtlich betrachtet mangels entsprechender Anerkennung durch andere Staaten nach wie vor zu Aserbaidschan. Seine Bestrebung als eigenständiger Staat anerkannt zu werden, sind von der Völkergemeinschaft bislang nicht akzeptiert worden. Näher BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2007 - 9 B 05.30123 - juris, Rn. 17 mwN auch zur Gegenauffassung; OVG Thüringen, aaO, Rn. 134 mwN.; ausführlich zur völkerrechtlichen Stellung Berg-Karabachs Prof. Dr. Luchterhandt, Gutachten vom 20. August 2009 an HessVGH zu Beweisfrage 5 (S. 12 ff. mwN); ders., Republik Armenien, Karabach und Europa – endlose Frustrationen?; http://www.deutscharmenischegesellschaft.de/?page_id=362 (zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2013), Ausdruck, S. 2 ff.; Halbach/Smolnik, Berg-Karabach, S. 10 ff. mwN. Dieses unter armenischer Militärhoheit liegende Gebiet ist allerdings nicht über Aserbaidschan, sondern nur über Armenien über den sog. Latschin-Korridor zu erreichen. Siehe die Karten bei Halbach/Smolnik, Der Streit um Berg-Karabach, SWP-Studie, 2013, S. 8 und 11; http://de.wikipedia.org/wiki/Bergkarabachkonflikt (abgerufen am 15. Oktober 2013): zwei Karten mit den Grenzen des autonomem Gebiets von Berg-Karabach (UdSSR) von 1994 und den Demarkationslinien der angrenzenden von Armenien (bzw. Aserbaidschan) militärisch besetzten Gebieten bzw. Waffenstillstandslinien; ferner CSS-Analysen zur Sicherheitspolitik (ETH Zürich), Hindernisse für eine Verhandlungslösung, April 2013, S. 2. bb) Berg-Karabach ist - wenn auch vom angrenzenden (völkerrechtlichen) Ausland (hier: Armenien) - tatsächlich erreichbar. Vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Mai 1993 - 9 C 59.92 - Juris, Rn. 12; Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11.07 -, juris Rn. 20 jeweils zur Fluchtalternative. (1) Fraglich ist im vorliegenden Fall aber bereits, ob die Kläger (und ihre Eltern) als teilweise aserisch-stämmige Personen Einreisepapiere für Berg-Karabach erhalten könnten. Nach der Auskunftslage würden die erforderlichen Einreisedokumente über die armenische Botschaft in Berlin vermittelt. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. November 2005 (an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, unter Nr. 8), betrifft die Einreise einer Person, die ohne Papiere an der Grenze von Armenien "steht". Dann bedarf es nach dieser Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Weiterreise nach Berg-Karabach der Erlangung des armenischen Flüchtlingsstatus oder der armenischen Staatsangehörigkeit. Dies hat der BayVGH bei Prüfung der Fluchtalternative für unzumutbar gehalten, diesbezüglich ist die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 22. März 2007 - 1 B 97/06 - Juris, Rn. 13) bestätigt worden. Dieser armenische Flüchtlingsstatus kann wohl nur in Armenien erworben werden (siehe nochmals die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. November 2005 unter Nr. 8). (2) Daneben soll es die - offiziell nicht existierende - Möglichkeit geben, über die armenische Botschaft in Berlin direkt Einreisepapiere (einschließlich eines ggf. notwendigen Passersatzes) von Berg-Karabach zu erhalten. Siehe die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Dezember 2005 an das VG Schleswig und ausführlich vom 26. Oktober 2007 an das VG Stade; gegenüber UNHCR hat die Botschaft diese Möglichkeit allerdings verneint; vgl. Stellungnahme des UNHCR an HessVGH vom 2. März 2010 zu Frage Nr. 6 und 7. Diese Einreisemöglichkeit ist nach dem ausdrücklichen Hinweis in der zuletzt genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes aber auf armenische Volkszugehörige beschränkt und setzt ausdrücklich die Freiwilligkeit und den Einreisewillen der betreffenden Person voraus. Auf die Einreisemöglichkeit durch Vermittlung der armenischen Botschaft in Berlin wird auch von den von Dr. Savvidis interviewten Gesprächspartnern aus Berg-Karabach hingewiesen. Die Auskunftsperson im Gutachten von Dr. Savvidis vom 11. November 2004 betont zudem die grundsätzliche Offenheit von Berg-Karabach sowie die Tatsache, dass dort auch Abkömmlinge aus binationalen Ehen lebten; letzteres beziehe sich allerdings nur auf bereits vor dem Konflikt (als vor 1988) in Berg-Karabach lebende Personen. Eine Zuwanderung von Personen aus einer binationalen Ehe wird dort aber verneint. Vgl. Dr. Savvidis, Gutachten vom 14. Dezember 2005, S. 10 f. und vom 11. November 2004 an den Hessischen VGH, S. 2 f. (3) Mögen die aufgezeigten Schwierigkeiten, gültige Einreisepapiere zu beschaffen, auch grundsätzlich behebbar sein, - vgl. dazu BVerwG, Urt. vom. 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - juris, Rn. 29 sowie Urt. v. 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 -, juris Rn. 41 - lässt sich aber den zuletzt genannten Auskünften des Auswärtigen Amtes entnehmen, dass eine Zuwanderung nur von Personen mit („reiner“) armenischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich möglich sein dürfte. Es ist danach im vorliegenden Fall bereits fraglich, ob die Kläger (und ihre Eltern) als teilweise aserische Volkszugehörige Einreisepapiere für Berg-Karabach erhalten könnten, selbst wenn sie freiwillig einreisen wollten. cc) Würden die Kläger dennoch nach Berg-Karabach einreisen (können), würde es ihnen aber an einer ausreichenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage mit der Folge fehlen, dass sie in eine ausweglose Situation geraten würden. Die Gefahr eines neuerlichen Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach ist derzeit trotz der Bemühungen der Minsker OSZE-Gruppe auch wegen der unklaren Position Russlands im Kaukasus nicht ganz von der Hand zu weisen. Vgl. dazu Halbach/Smolnik, Berg-Karabach, S. 30 ff.; Descamps, Nichts ist normal in Karabach, le monde diplomatique vom 14. Dezember 2012, S. 16 f. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen an der Waffenstillstandslinie - wie etwa im September 2009, im Juni und Ende August 2010, bis zum 1. September 2012 mit mindestens 10 Toten und im Februar und März 2013 mit drei Toten, neuerdings auch an der Demarkationslinie die Armenien und Aserbaidschan unmittelbar trennt. Siehe etwa euronews vom 19. Juni 2010: Tote im Berg-Karabach-Konflikt und vom 1. September 2010: Feuergefechte an der Grenze zwischen Armenien und Berg Karabach; Russland-aktuell, Südkaukasus: Drei Tote bei Gefechten um Berg-Karabach http://www.aktuell.ru/russland/news/suedkaukasus_drei_tote_bei_gefechten_um_berg_karabach_30579.html; (zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2013); Welt-Almanach 2014, S. 41; Descamps, Nichts ist normal in Karabach, le monde diplomatique vom 14. Dezember 2012, S. 16 f.; Widmer, Balanceakt im Land der Schützengräben, WOZ (Schweiz) vom 7. März 2013 http://www.woz.ch/1310/aserbaidschan/balanceakt-im-land-der-schuetzengraeben (zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2013). Ferner gibt es gelegentliches „Säbelrasseln“ der beteiligten Staaten. Vgl. etwa euronews vom 2. September 2010: Aserbaidschan bekräftigt Anspruch auf Berg-Karabach; ferner das Interview mit dem Staatspräsidenten von Aserbaidschan Ilham Äliyev am 2. Februar 2010 bei euronews. Zwar haben sich auf Initiative des russischen Präsidenten Dmitri Medwedew die Staatspräsidenten von Armenien und Aserbaidschan - Sersch Sarkissjan und Ilham Äliyev - am 2. November 2008 zunächst in Moskau getroffen. Sie verabredeten dort in einer gemeinsamen, wenn auch unverbindlich gehaltenen Erklärung - der ersten seit dem Waffenstillstand von 1994 - den Konflikt um Berg-Karabach unter Beachtung des Völkerrechts mit friedlichen Mitteln auf Grundlage eines Vorschlages der sog. Minsker Gruppe der OSZE von 2007 beizulegen. Am Rande der EU-Konferenz in Prag haben die beiden Staatspräsidenten sich zudem auf Grundprinzipien für einen möglichen Frieden geeinigt. Wann eine Einigung zustande kommt, ist aber nicht abzusehen. Weitere Gespräche folgten. Dennoch ist eine politische Lösung weiterhin nicht in Sicht. Vgl. NZZ-Online und RIA Novosti-Online jeweils vom 2. November 2008 sowie Quiring, APuZ 13/2009, S. 19 (20 f. mwN); ders., Pulverfass Kaukasus, S. 79 f.; dpa-Meldung, zit. vom 7. Mai 2009 bei greenpeace-magazin.de; UNHCR, Stellungnahme vom 2. März 2010 an HessVGH zu Nr. 5; Auswärtiges Amt, Stellungnahme an HessVGH vom 26. Oktober 2009 zu Frage 5; ausführlich: Petrosyan, Konfliktgebiet Berg-Karabach, ADK (148) 2010/2, S. 2 ff.; Savvidis, Stellungnahme vom 10. August 2009 an HessVGH zu Frage 5, welche unter Verweis auf die Entwicklung in Süd-Ossetien im August 2008 die Möglichkeit eines „heißen“ Konflikts nicht ausschließen will; Halbach/Smolnik, Berg-Karabach, S. 10 ff.; Atilgan, Der Konflikt um Berg-Karabach: Neue Lösungsansätze erforderlich, Konrad-Adenauer-Stiftung 12. Juni 2012; CSS-Analysen zur Sicherheitspolitik (ETH Zürich), Hindernisse für eine Verhandlungslösung, April 2013; ferner Fischer Weltalmanach 2010, S. 91 f., 2013, S. 41 f. sowie 2014, S. 40 f. Nach den Erkenntnissen der OSZE kommt es an den Waffenstillstandslinien regelmäßig zu Zwischenfällen, bei der jährlich rund 30 Menschen getötet würden. Die Zahl der Verletzungen des Waffenstillstands ist danach seit 2010 um 30 Prozent gestiegen. Vgl. Halbach/Smolnik, Berg-Karabach, S. 12 f. mwN. Lokal begrenzte Schusswechsel mit zivilen und militärischen Opfern im Gebiet des Berg-Karabach-Konflikts auf beiden Seiten werden auch vom Auswärtigen Amt im genannten Lagebericht (S. 13) bestätigt. Das AA weist hierbei auch darauf hin, dass sechzig Dörfer als von Minen gefährdet gelten, obgleich in den letzten Jahren keine Minenopfer mehr zu beklagen gewesen seien. dd) In der Gesamtschau und bei Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen werden die Kläger nach Einschätzung des Gerichts unabhängig von ihrer Biografie in Berg-Karabach auch nach einer Übergangsphase wirtschaftlich nicht ausreichend existieren können. Es wäre unzumutbar, Schutzsuchende in ein Gebiet abzuschieben, wo ihnen keine Existenz über dem Existenzminimum möglich wäre. Die sozio-ökonomische Lage Berg-Karabachs ergibt folgendes Bild: (1) Es ist zwar fraglich, ob Berg-Karabach nur an Investoren und sog. Wehrbauern interessiert ist. Der "Minister für soziale Wohlfahrt" von Berg-Karabach hat in einem Gespräch mit Dr. Koutcharian erklärt, jeder erhalte ein Visum zur Einreise nach Berg-Karabach. Allerdings ist diese Aussage für aserbaidschanische Staatsangehörige durch den zweiten von Dr. Koutcharian Interviewten - den Leiter des Presseklubs von Berg-Karabach, Stepanakert - eingeschränkt worden. Siehe Auskunft Dr. Koutcharian v. 3. Mai 2002 an Rechtsanwalt Piening, Hamburg. Wie der "Minister" haben sich auch die von Dr. Savvidis befragten Personen, der Vorsitzende des Rechtsausschusses des "Parlaments" von Berg-Karabach und der Chefredakteur einer Zeitschrift, geäußert. Vgl. Dr. Tessa Savvidis, Gutachten vom 14. Dezember 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 10. (2) Jedoch ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Das Auswärtige Amt hat im letzten Lagebericht vom 25. Januar 2013 (Stand: Dezember 2012) ohne nähere Begründung ausgeführt, die wirtschaftliche Lage in Berg-Karabach werde allgemein besser eingeschätzt als in Armenien. Auch früher hat das Auswärtige Amt die wirtschaftliche Lage in Berg-Karabach recht positiv beschrieben. Nach dessen Erkenntnissen (etwa in der Auskunft vom 6. April 2005 an den Hessischen VGH, zu Nr. 5) wird versucht, mit staatlichen Unterstützungen bei der Zuweisung von Wohnraum, Grundstücken, Steuerbefreiungen etc. und humanitären Hilfsgütern, Personen in Berg-Karabach anzusiedeln. Für diesen Personenkreis würden auch einmalige finanzielle Mittel für Familien zur Verfügung gestellt, deren Höhe hänge von der Personenzahl ab. Auch Auslagen für die Transportmittel von der Republik Armenien bis zum zukünftigen Wohnort in Berg-Karabach würden erstattet. Es sollen sich inzwischen Einzelpersonen und Familien, nicht nur armenischer Volkszugehörigkeit, aus den verschiedensten GUS-Staaten in Berg-Karabach ansiedeln. Verlangt werde lediglich das Bekenntnis zu einem unabhängigen Berg-Karabach (vgl. ferner AA, Stellungnahme vom 26. Oktober 2009 an HessVGH zu Frage Nr. 8). Allerdings ist der Wert dieser Auskünfte des Auswärtigen Amtes wegen dessen fehlender Möglichkeit der Recherche vor Ort erheblich beeinträchtigt. Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Aserbaidschan in Baku oder der Botschaft in Armenien in Eriwan können, wollen oder dürfen Berg-Karabach nicht bereisen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. November 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dort unter Nr. 14). Die dem Gericht aus den sonstigen Auskunftsquellen zur Verfügung stehenden Informationen bestätigen nur in Teilen die Feststellungen des Auswärtigen Amtes, zeichnen aber eine andere Lage zu einer erreichbaren wirtschaftlichen Existenz. (3) Die schlechte Wirtschaftslage Berg-Karabachs resultiert noch immer aus den Kriegsschäden infolge des Berg-Karabach-Konflikts. Vgl. Dr. Savvidis, Gutachten für den HessVGH vom 10. August 2009, S. 22 ff.; Hofmann (= Savvidis), Annäherung an Armenien, 2. Aufl. 2006, S. 176 ff. Nach den Ausführungen von Dr. Savvidis (Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern) leben 50 % der Bevölkerung in Berg-Karabach demgegenüber in "sehr schwierigen sozialen Verhältnissen" (Zitat des "Sozialministers" von Berg-Karabach). Die "Regierung" von Berg-Karabach versuche, die Bevölkerungsstruktur durch die Förderung kinderreicher Familien zu verbessern. So sollen danach Familien mit vier Kindern kostenlos Strom erhalten, eine sechsköpfige Familie ein Haus, eine zehnköpfige Familie ein Auto. Nach dem Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 18. Oktober 2005 (an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dort S. 16 ff.) fördere Berg-Karabach die Zuwanderung. Die Nachfrage übersteige die Möglichkeiten von Berg-Karabach aber bei weitem; gefördert würden deshalb nur kinderreiche Familien mit mindestens fünf Kindern. Eine Zuwanderung in die sowieso nur rudimentären Sozialsysteme sei nicht möglich, dazu sei Berg-Karabach weder willens noch in der Lage. Nach einem weiteren Gutachten des Transkaukasus-Instituts (vom 16. April 2005 ebenfalls an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 14 ff.) wird bei einer Zuwanderung jenseits der "Hauptstadt" Stepanakert landwirtschaftliche Erfahrung erwartet, auch eine Wehrbauern-Mentalität. Arbeitsplätze für Außenstehende stehen in der Landwirtschaft nicht zur Verfügung. Etwa für den Kauf einer das Überleben sichernden kleinen Landwirtschaft mit vier Milchkühen sind laut einer Schätzung des Transkaukasus-Institut (im zuletzt genannten Gutachten) 6.000 € notwendig. Den gleichen Betrag nimmt das Transkaukasus-Institut als die für den Aufbau eines kleinen handwerklichen Betriebes notwendige Summe an. Es gebe zwar solche Förderungen durch Armenier aus der Diaspora, diese erreichten aber nur Eingesessene (so das Transkaukasus-Institut in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2004, S. 7). Auch eine Arbeit mit einer das Überleben sichernden Entlohnung in den wenigen gewerblichen Betrieben sei für einen Außenstehenden ohne enge Beziehungen nicht erhältlich (Transkaukasus-Institut im Gutachten vom 16. April 2005). Deutlich heißt es im Gutachten von Dr. Savvidis (vom 11. November 2004 an den Hessischen VGH) von dem dort Interviewten stellvertretenden Leiter der "Botschaft" von Berg-Karabach in Eriwan: "Allerdings verstehen wir nicht, wieso Personen, die niemals in Karabach gelebt haben [.], hierher kommen und leben sollen oder wollen. Hier besteht fortgesetzt die Gefahr des Krieges. Die Wirtschaft ist zerstört und liegt danieder, es läuft gar nichts. Die Leute, die man zu uns schicken beabsichtigt, haben früher in Städten gelebt. Nun schicken wir sie in noch nicht wieder hergestellte ländliche Gebiete ohne staatliche Unterstützung. Man fragt sich: Wie sollen sie dort existieren? - Die Republik Berg-Karabach besitzt die Pflicht, in erster Linie die eigenen, von hier stammenden Flüchtlinge zurück nach Hause zu holen und zu reintegrieren." Die Repatriierungsverwaltung sei ausschließlich für Flüchtlinge aus Berg-Karabach zuständig. Nach den Äußerungen der Interviewten in der Stellungnahme von Dr. Savvidis vom 15. Juli 2003 (an das VG Ansbach, S. 9), ziele die Sozialpolitik Berg-Karabachs - Vergabe von Ackerland, Wohnraum und geringfügige Finanzhilfen - in erster Linie auf aus Berg-Karabach stammende Flüchtlinge und Familien von Kriegsgefallenen ("Märtyrern") ab. In einer Anlage - einer Auskunft von Dr. Koutcharian vom 5. Juli 2002 - heißt es auch, Anbauflächen würden nur an Personen verteilt, die von der Landwirtschaft Ahnung haben. Die Zuteilungsfläche betrage pro Person 0,6 ha. In dieser Auskunft wird auch ausgeführt, dass Arbeitslose ein Jahr eine Unterstützung von (umgerechnet) etwa 6 US-$/Monat erhalten. Nach einer Mitteilung des Transkaukasus-Instituts (wiedergegeben in: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein vom 16. Juli 2007 an das VG Schleswig) würden etwa in Armenien die per se als "reich" geltenden Rückkehrer aus Deutschland sicherlich keinerlei Unterstützung erhalten. Während Prof. Dr. Luchterhandt in seinem bereits zitierten Gutachten an den HessVGH vom 20. August 2009 (S. 35 ff.) sich vorsichtig positiv zu den Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Existenz einer Einzelperson (als Kfz-Mechaniker) in Berg-Karabach äußert, hat UNHCR in einer dasselbe Verfahren betreffenden Stellungnahme an den HessVGH vom 2. März 2010 (Nr. 8: Lebensbedingungen in Berg-Karabach) ausgeführt, es sei bereits angesichts des ungelösten Konflikts um Berg-Karabach nicht gewährleistet, dass Flüchtlinge aus Aserbaidschan armenischer Volkszugehörigkeit in einer Region ausreichend sicher wären, in der dauerhaft eine Gefahr für Leib und Leben bestehen und kein schutzbietender Staat vorhanden sei. Auf Grund der Lebensbedingungen komme Berg-Karabach auch für solche Personen nicht in Betracht, welche zu dem Gebiet früher keine Bindungen gehabt hätten. Für Personen ohne Beziehungen zu Berg-Karabach handele es sich um eine unvertraute Krisenregion. Die – im vorliegenden Fall im Übrigen nur teilweise gegebene - armenische Volkszugehörigkeit allein sei keine ausreichende (familiäre oder sonstige) Bindung. Deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass solche Personen in dem landwirtschaftlich geprägten Gebiet eine gesicherte Existenzgrundlage fänden. Auch Frau Dr. Savvidis führt in ihrer dasselbe Verfahren betreffenden Stellungnahme vom 10. August 2009 (S. 21 ff.) aus, dass der Lebensstandard in Berg-Karabach unter demjenigen in Aserbaidschan liege. Aserbaidschaner armenischer Volkszugehörigkeit würden in einer ihnen unvertrauten Gesellschaft angesiedelt, die zutiefst durch die Konflikte und Kriegshandlungen seit 1988 geprägt sei. Die sozioökonomische Lage sei durch Kriegszerstörungen und vorangegangener Vernachlässigung und Unterentwicklung der Region geprägt. Staatliche Mittel für den Wiederaufbau seien zwangsläufig äußert gering. Ein 43-jähriger habe auf dem Arbeitsmarkt geringe Chancen, weil er bereits zu den älteren Arbeitnehmern zählte. Es sei damit zu rechnen, dass solche Personen die Arbeitslosigkeit und damit ein Leben unter dem Existenzminimum drohen. Zudem könne ein Flüchtling ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen werden, so dass er ggf. in einem unerschlossenen Gebiet leben müsste. Dabei weist Frau Dr. Savvidis in ihrer bereits zitierten Stellungnahme an den HessVGH vom 10. August 2009 (S. 29) unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit dem Ombudsman von Berg-Karabach darauf hin, dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass nach Berg-Karabach eingewanderte Armenier in von Armenien besetzten Gebieten Aserbaidschans außerhalb der Grenzen des früheren Autonomen Gebiets Berg-Karabachs im Korridorgebiet zu Armenien angesiedelt würden. Dort seien die Lebensbedingungen noch schlechter, das gebirgige Gebiet sei weitgehend unerschlossen, es fehle an Kanalisation und Stromanschlüssen und es sei möglich, dass diese Gebiete gemäß den von der Minsker Gruppe der OSCE-Staaten beschlossenen Madrider Grundsätzen (vgl. Kasten in der oben zit. CSS-Studie, S. 3: Rückgabe der besetzten Gebiete um Berg-Karabach an Aserbaidschan), diese Gebiete an Aserbaidschan zurückgegeben werden könnten. Auch UNHCR hat in seiner zitierten Stellungnahme an den HessVGH zu Frage 8 deutlich gemacht, dass Berg-Karabach als Alternative für Personen, die noch nie dort gelebt haben, über keinerlei Bindungen verfügen auch angesichts der dort bestehenden krisenhaften Situation nicht in Betracht kommt. ee) Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger, auch wenn sie zusammen mit ihren Eltern nach Berg-Karabach einreisen würden, in absehbarer Zeit in eine ausweglose Situation mit der Folge geraten könnten, dass ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr gerieten. Es ist auch unzumutbar, von den Klägern mit teilweiser aserische Abstammung zu verlangen, sich zu einem unabhängigen Berg-Karabach zu bekennen. Deshalb erscheint diese Region auch deshalb als Rückkehralternative zweifelhaft. Die Eltern der minderjährigen Kläger bei Beachtung der geschilderten Situation in Berg-Karabach wären nach allem nicht in der Lage, sich dort eine hinreichend sichere Existenz aufzubauen, ohne dass auf deren individuelle Biographie abzustellen wäre. Sie sind teilweise nicht armenischer Volkszugehörigkeit, haben keine Bindungen zu Berg-Karabach, keine verwandtschaftlichen Beziehungen dorthin und würden daher angesichts der beschriebenen sozio-wirtschaftlichen Lage in Berg-Karabach keine hinreichende Existenz aufbauen können. Deshalb ist auch die Abschiebungsandrohung im Bescheid aufzuheben, soweit diese auf Aserbaidschan als Zielstaat lautet. e) Soweit die Kläger sich auch auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG berufen, haben sie weder etwas vorgetragen noch ist sonst etwas ersichtlich, dass die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen vorliegen. III. Die Kosten des Verfahrens haben nach § 155 Abs.1 und Abs. 2 VwGO die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab. Die Kläger begehren in erster Linie nur noch die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich der Republik Aserbaidschan und Aufhebung der diesbezüglichen Abschiebungsandrohung, hilfsweise die Feststellung, dass ihre Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig ist. I. Die Kläger sind die im Dezember 2001 und März 2003 in Deutschland geborenen Kinder der im Rubrum namentlich genannten Eltern. Diese stammen nach eigenen Angaben aus der zu Aserbaidschan gehörenden Exklave Natchitchewan. Sie sind aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, wobei die Mutter des Vaters ethnische Aserbaidschanerin sein soll. Die Eltern der Kläger reisten nach ihren Angaben im September 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Sie hätten im November 1988 Natchitchewan verlassen und seien in die Russische Förderation gereist, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise in das Bundesgebiet 2001 aufgehalten hätten. Mit Bescheid vom 18. März 2002 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge der Eltern auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des damals gültigen § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse ach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung nach Aserbaidschan oder Armenien an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Bescheides verwiesen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts [VG] Greifswald vom 27. November 2003 – 9 A 669/02 As -; Urteil des Oberwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern [OVG M-V] vom 15. Februar 2012 – 3 L 98/04 – [das in juris vermerkte Datum 15. Mai 2012 ist unzutreffend]; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 30. Juli 2012 – 10 B 31.12 -). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Entscheidungen Bezug genommen. II. Bereits vor Erlass der beiden letztgenannten Urteile hatte die zuständige Ausländerbehörde das Bundesamt im Juni 2006 von der Geburt der Kläger unterrichtet. Darauf leitete das Bundesamt ein Verfahren nach § 14a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ein. Mit dem - hier streitgegenständlichen - Bescheid vom 8. September 2006 lehnte das Bundesamt die fiktiven Asylanträge der Kläger und ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen. Es forderte die Kläger unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebietes auf und drohte ihnen im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist ihre Abschiebung nach Armenien oder Aserbaidschan an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid ist am 11. September 2006 per Einschreiben zur Post gegeben worden. Die Kläger haben am 22. September 2006 - zunächst unter dem Geschäftszeichen 8 A 1765/06 As - die vorliegende Klage mit dem ursprünglichen Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten erhoben. Zur Begründung haben sie ausführlich dargestellt, dass und weshalb eine Abschiebung nach Armenien oder Aserbaidschan weder faktisch möglich noch für sie zumutbar sei. Ihre Mutter habe die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verloren. Eine Abschiebung nach Berg-Karabach sei nicht möglich und unzumutbar. Die Botschaft der Aserbaidschanischen Republik habe ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten unter dem 19. Januar 2004 mitgeteilt, dass ihre Mutter und deren Bruder in O. [Natchitchewan] geboren seien, tatsächlich aus Aserbaidschan stammten und bis 1988 dort auch wohnhaft gewesen seien. Weiter heißt es dort: „Die Staatsangehörigkeit der o. g. Familie ist nicht festzustellen; deren Persönlichkeit ist im Adressbüro der Aserbaidschanischen Republik nicht registriert. Unter Berücksichtigung dessen kann die Botschaft für die o. g. Familie die Aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht bestätigen und keine Pass[-] oder Passersatzpapiere bzw. Geburtsurkunde (zwecks Abschiebung nach Aserbaidschan bzw. Berg-Karabach) ausstellen.“ Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Gericht mit Beschluss vom 4. November 2010 das Verfahren ausgesetzt, weil die Entscheidung des Rechtsstreits vom Ausgang des beim Oberwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern anhängigen Verfahrens 3 L 98/04 der Eltern der Kläger abhängig sei. III. Nach Kenntnis des Urteils des OVG M-V vom 15. Februar 2012 hat das Gericht am 25. Mai 2012 die Fortsetzung des Verfahrens unter dem jetzigen Geschäftszeichen 3 A 912/12 As verfügt. Am 17. September 2013 hat die Beklagte zunächst mitgeteilt, dass die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Aserbaidschans „gegenstandslos geworden sein dürfte“. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte sie unter dem 19. September 2013, die Abschiebungsandrohung bezüglich Aserbaidschans sei „auf Grund der Besonderheiten in diesem speziellen Fall hinfällig“. Die Kläger beantragen nunmehr nur noch, die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 08. September 2006 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 des AufenthG bezüglich der Republik Aserbaidschan vorliegen und die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Republik Aserbaidschan aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass aus der Erklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2013 eine Abschiebung der Kläger nach Aserbaidschan aufgrund der Ablehnungsandrohung vom 08. September 2006 nicht mehr zulässig ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (8 A 1765/06 As, 3 A 912/12 As), des Verfahrens der Eltern der Kläger (VG Greifswald 9 [1] 669/02 As [OVG M-V 3 L 98/04] [BVerwG 10 B 31.12]) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.