Urteil
3 A 551/07
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2011:0621.3A551.07.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen Verwendungsnachweis für eine forstwirtschaftliche Maßnahme, wenn diese nachgewiesenermaßen durchgeführt worden ist. (Einzelfall eines Widerrufs der Förderung wegen fehlendem vollständigen Verwendungsnachweis)(Rn.26)
Da der Verwendungsnachweis der Erfolgskontrolle dient, sind an ihn dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Erfolg der geförderten Maßnahme unstreitig feststeht; der Verwendungsnachweis ist nicht Selbstzweck.(Rn.32)
In einem Fall, in dem der Erfolg der Maßnahme durch Fachkräfte des Zuwendungsgebers zu bestätigen ist, bevor eine gewährte Zuwendung zur Auszahlung kommt, kommt einer "Erfolgskontrolle" in Gestalt eines nachträglichen Verwendungsnachweises ein entscheidend geringeres Gewicht zu als in den normalen von den ANBest-P erfassten Zuwendungsfällen.(Rn.33)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007 werden aufgehoben, soweit mit ihnen ein den Betrag von 1.411,50 € überschreitender Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 11.10.2004 und eine entsprechende Rückforderung verfügt worden ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Sechstel, der Beklagte zu fünf Sechstel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an einen Verwendungsnachweis für eine forstwirtschaftliche Maßnahme, wenn diese nachgewiesenermaßen durchgeführt worden ist. (Einzelfall eines Widerrufs der Förderung wegen fehlendem vollständigen Verwendungsnachweis)(Rn.26) Da der Verwendungsnachweis der Erfolgskontrolle dient, sind an ihn dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Erfolg der geförderten Maßnahme unstreitig feststeht; der Verwendungsnachweis ist nicht Selbstzweck.(Rn.32) In einem Fall, in dem der Erfolg der Maßnahme durch Fachkräfte des Zuwendungsgebers zu bestätigen ist, bevor eine gewährte Zuwendung zur Auszahlung kommt, kommt einer "Erfolgskontrolle" in Gestalt eines nachträglichen Verwendungsnachweises ein entscheidend geringeres Gewicht zu als in den normalen von den ANBest-P erfassten Zuwendungsfällen.(Rn.33) Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007 werden aufgehoben, soweit mit ihnen ein den Betrag von 1.411,50 € überschreitender Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 11.10.2004 und eine entsprechende Rückforderung verfügt worden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Sechstel, der Beklagte zu fünf Sechstel. Die zulässige Klage ist hinsichtlich eines den Betrag von 1.411,50 € übersteigenden Widerrufs (und der entsprechenden Rückforderung) begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet; insoweit ist der ausgeworfene Tenor der Entscheidung unvollständig, als er nicht die Klage im Übrigen abweist. Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte zu Unrecht einen Verwendungsnachweis als nicht erbracht angesehen; aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich ein solcher über eine Summe von 8.110 €, der angesichts der Fördersatzes von 85 v. H. für die (hier vorliegende) Nachbesserung einer Laubholzkultur eine Förderung in Höhe von 6.893,50 € rechtfertigt. A. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass für die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Verwendungsnachweis vorgelegt worden ist, regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.02.2002 – 2 L 137/01 -, NordÖR 2002, 382). Vorliegend gilt nichts anderes. Hinsichtlich des Umfangs und des Inhalts eines solchen Verwendungsnachweises ist der Kammer zwar nicht bekannt, welche Anforderungen der Beklagte im Allgemeinen stellt; etwa das wohl mit dem Zuwendungsbescheid versandte Formular ‚Vordruck Verwendungsnachweis’ befindet sich nicht bei den Akten. Vorliegend kommt es hierauf indessen nicht an, nachdem der Beklagte mit seinem Schreiben vom 26.09.2006 seine Anforderungen (abschließend) konkretisiert hat. Danach war mittels Vorlage von geeigneten Unterlagen (Bankbestätigungen etc.) nachzuweisen, dass die Klägerin Ausgaben für die Nachbesserung der Aufforstung auf den fraglichen Flurstücken gehabt hat; aus den Unterlagen müsse ersichtlich sein, dass und an wen Geld für die Nachbesserung geflossen seien. Diesen Anforderungen ist die Klägerin durch Vorlage von Kontoauszügen teilweise gerecht geworden, die von dem Konto, auf das der Beklagte den Förderbetrag überwiesen hatte, zehn Tage nach Eingang eine Überweisung in Höhe von 8.110,- € an ihren damaligen Ehemann (und Bevollmächtigten) mit dem Betreff „Nachbesserung Aufforstung C.“ ausweisen. Die Überlegungen, aus denen heraus der Beklagte diesen Nachweis nicht anerkennen will, überzeugen nicht. Dass nicht die Klägerin selbst, sondern ihre Mutter Inhaberin des fraglichen Kontos war, ist insoweit ohne Relevanz. Es war weder Fördervoraussetzung noch „der Natur der Sache nach“ erforderlich, ein eigenes Konto zu benennen. Auch dass auf dem Bankbeleg als Verwendungszweck nicht konkret eine Rechnung bezeichnet wurde, sondern der Betreff „Nachbesserung Aufforstung C.“ lautete, macht ihn als Nachweis der entsprechenden Zweckbestimmung nicht ungeeignet; nach der Lebenserfahrung (und fehlendem Vortrag des Beklagten dahingehend, dass noch weitere Flächen der Klägerin vorhanden seien, auf die dieser Betreff passen könnte) ist diese Überweisung zweifelsfrei der hier geförderten Maßnahme zuzurechnen. Zutreffend ist allerdings der Hinweis, dass die Überweisung nicht auf ein Konto der ‚Fa. Garten und Landschaftsbau’ ihres Stiefsohnes erfolgt ist, welche nach der Rechnung vom 31.10.2004 die Arbeiten ausgeführt haben soll. Insoweit hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren ausgeführt, ihr früherer Ehemann habe die Nachbesserung übernommen; er habe ihr damals mitgeteilt, dass er alle Unterlagen für sie einreiche und die Nachbesserung übernehme, sie müsse ihm dafür die Fördermittel überweisen. Danach hat die Klägerin sich nicht nur abredegemäß verhalten, es ist auch nachvollziehbar, dass sie die fragliche Rechnung gar nicht gekannt hatte und nicht wusste, wer denn nun tatsächlich die Nachbesserungsmaßnahme durchgeführt hat – zumal die fraglichen Flächen mehrere hundert Kilometer entfernt von ihrem Wohnsitz gelegen sind. Auch der damalige Ehemann selbst hatte (mit dem Förderantrag) ein Angebot für die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten dem Beklagten vorgelegt, ohne dass dieses zurückgewiesen worden wäre, auch er war offenbar in der Lage, die fraglichen Arbeiten durchzuführen. Da (auch nach Erhalt der Förderung) keine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers besteht, den ‚billigsten’ Anbieter mit den Arbeiten zu betrauen, sondern er – etwa weil er die Arbeiten eines anderen Anbieters für ‚besser’ einschätzt – auch berechtigt ist, einen anderen zu beauftragen, war aus Sicht der Klägerin mit einer Weiterreichung der erhaltenen Förderung an ihren Ehemann dem Förderzweck entsprochen. Zutreffend ist zwar der Einwand des Beklagten, eine Weiterreichung des Geldes an die ausführende Firma seitens des damaligen Ehemannes sei nicht nachgewiesen. Allerdings war – auch für den Beklagten durch Vorlage der Angebote erkennbar – eine Ausführung durch ‚familiennahe’ Unternehmen geplant – entweder durch den Ehemann oder eine der beiden benannten Firmen des Stiefsohnes. Damit lag auch eine interfamiliäre Abwicklung nahe. Wenn dann aufgrund aufgetretener familiärer Zwistigkeiten, die letztlich zur Ehescheidung geführt haben, insoweit Nachweisdefizite auftreten, ist nachvollziehbar, dass eher Probleme einer Nachweisführung auftreten können als in dem (Regel-)Fall, in dem die Maßnahme durch eine Fremdfirma durchgeführt worden ist. Der Beklagte ist dem Problem – aus Sicht der Kammer: sachgerechterweise – dergestalt nachgegangen, dass er den früheren Ehemann der Klägerin angeschrieben und um Erklärung gebeten hat. Dessen fehlende Reaktion auf dieses Schreiben bestätigt die von der Klägerin geltend gemachten familiären Probleme – hieraus die Konsequenz zu ziehen, ein anzuerkennender Verwendungsnachweis fehle, überzeugt indessen nicht. (Dass wohl tatsächlich doch ein Betrag etwa in dieser Höhe [nämlich 8.360 €] an den Stiefsohn weitergeleitet wurde, findet seine Bestätigung im vorgelegten Mahnbescheid vom 14.04.2005 - auch wenn dieser erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt wurde und damit vom Beklagten bei Erlass seines Widerspruchsbescheides am 07.03.2007 noch nicht berücksichtigt werden konnte.) Der Auffassung des Beklagten (gemäß Schriftsatz vom 26.07.2007), wonach der Verwendungsnachweis der Erfolgskontrolle im Förderverfahren dient, ihm eine „zentrale Bedeutung im Förderverfahren“ zukommt und er für die wirksame Kontrolle eines sachgerechten Einsatzes der gewährten Zuwendung unverzichtbar ist, ist im Grundsätzlichen dann zuzustimmen, wenn nur auf diese Art eine Erfolgskontrolle erfolgt bzw. erfolgen kann. Eine Erfolgskontrolle lediglich „am grünen Tisch“ kann etwa aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung in Betracht kommen, auch wenn diese Art einer Prüfung eine wesentlich geringere Richtigkeitsgewähr als eine Vor-Ort-Prüfung bietet; hiervon gehen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) aus. Eben weil der Verwendungsnachweis der Erfolgskontrolle dient, sind an ihn aber dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Erfolg der geförderten Maßnahme auf andere Art und Weise festgestellt werden kann und auch festgestellt wurde – also unstreitig feststeht; der Verwendungsnachweis ist nicht Selbstzweck. Eine Nachbesserungsmaßnahme – wie vorliegend gefördert – beinhaltet nach Nr. 2.1.4 der Richtlinie das Nachpflanzen in aus einer (vorliegend wohl) Erstaufforstungsmaßnahme hervorgegangenen Kulturen. Ob die Maßnahme im Sinne des Zuwendungsrechts „erfolgreich“ war, prüft der Beklagte durch fachkundige Mitarbeiter vor Ort. Nach dem vorliegend vom Beklagten praktizierten Handlungsablauf ist die Auszahlung der Fördermittel erst nach bestätigter Abnahme der durchgeführten Maßnahme möglich. Gemäß seinem ‚Formblatt H’ ist nach dem ‚Prüfprotokoll-Waldbau’ (in Form einer Vor-Ort-Kontrolle) und den Unterschriften der Prüfer eine Zustimmung des Zuwendungsempfängers zu den Angaben der Abnahme und sein Antrag auf Auszahlung der Fördermittel vorgesehen. Das bedeutet, dass der Erfolg der Maßnahme durch Fachkräfte des Beklagten zu bestätigen ist, bevor eine gewährte Zuwendung zur Auszahlung kommt. Dann aber kommt einer „Erfolgskontrolle“ in Gestalt eines nachträglichen Verwendungsnachweises ein entscheidend geringeres Gewicht zu als in den normalen von der ANBest-P erfassten Zuwendungsfällen; die Anforderungen, unter denen ein solcher anzuerkennen ist, sind geringer. Auch der Gesichtspunkt der Verhinderung maßnahmewidriger Verwendung in der Folgezeit führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn vorliegend sind Fälle nachträglicher missbräuchlicher Verwendung der Förderung in betrügerischer Weise – eine solche lässt sich nie ausnahmslos ausschließen – weniger wahrscheinlich als in den sonstigen typischerweise von den ANBest-P erfassten Zuwendungsfällen. Anders als bei Zuwendungsgegenständen, deren Nutzung ‚flexibel’ möglich und deren bestimmungswidrige ‚Umgestaltung’ der Verwendung in tatsächlicher Hinsicht „einfach“ ist (Beispiel: ein im Rahmen einer Betriebsansiedlungsmaßnahme geförderter Fotokopierer), ist bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen etwa in Gestalt einer Erstaufforstung oder auch einer Nachbesserungsmaßnahme Derartiges nicht der Fall. Es bedürfte vielmehr eines nennenswerten Aufwandes, einmal eingepflanzte Kulturen wieder auszupflanzen, um sie anderweit zu nutzen. Auch die Gefahr der Entdeckung solcher Handlungen – bzw. des Zustandes danach – ist deutlich höher als etwa bei dem Beispielsfall des Fotokopierers; dass dem vor Ort zuständigen Forstmitarbeiter Veränderungen vor Ort unerkannt blieben, kann nicht erwartet werden. Demgemäß ist nach Auffassung der Kammer in Fällen wie den vorliegenden, in denen die Maßnahme unstreitig erfolgt ist, ein Verwendungsnachweis zwar nicht entbehrlich, es sind indessen weniger strenge Anforderungen an ihn zu stellen als es der Beklagte im vorliegenden Fall getan hat. Ein Widerruf von Fördermittel mangels Vorlage eines formgerechten Verwendungsnachweises kann danach nur erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch gegeben sind und nicht bereits – wie vorliegend – bei Defiziten, für die eine plausible Erläuterung vorgelegt wird. B. Abzuweisen mangels Vorliegens eines Verwendungsnachweises (auch im oben dargelegten Sinne) ist die Klage gegen den Widerruf insoweit, als die Förderung den Betrag von 8.110 € übersteigt. Denn eine diesen Betrag übersteigende Überweisung ist offensichtlich nicht erfolgt und ein anderweitiger Nachweis ist nicht vorgelegt worden; dass der Beklagte nicht ohne jeglichen Nachweis eine ordnungsgemäße Verwendung als nachgewiesen ansieht, ist nicht zu beanstanden. Die Erkenntnisse aus dem Mahnbescheid vom 14.04.2005 waren insoweit – wie dargelegt – nicht verwertungsfähig, weil dieser erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides, nämlich im Klageverfahren, vorgelegt worden ist. Danach ist angesichts eines Fördersatzes von 85 v. H. der Ausgaben für die hier vorliegende Nachbesserung einer Laubholzkultur und als nachgewiesen anzusehender Ausgaben in Höhe von 8.110,- € ein Förderanspruch in Höhe von 6.893,50 € gegeben. Der Widerruf einer weitergehenden Förderung, nämlich in Höhe von (8.305,- € - 6.893,50 € =) 1.411,50 €, ist somit nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rückforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 VwVfG M-V. Die Einrede einer Entreicherung ist der Klägerin verwehrt, da sie die Umstände – das Erfordernis der Vorlage eines Verwendungsnachweises - zumindest kennen musste, die zum Widerruf der Zuwendung geführt haben, § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V. Auch gegen den geltend gemachten Zinsanspruch dem Grunde nach ist nichts zu erinnern, wie sich aus § 49a Abs. 3 VwVfG M-V ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerruf eines Zuwendungsbescheides. Unter Vorlage einer Vollmacht der Klägerin beantragte ihr damaliger Ehemann J. A. unter dem 23.08.2004 eine Zuwendung für forstwirtschaftliche Maßnahmen (nach der entsprechenden Richtlinie vom 12.12.2000, AmtsBl. M-V S. 1496, in der Fassung der Ersten Änderung vom 27.02.2003, AmtsBl. M-V 181, - im Folgenden: Richtlinie), konkret für Nachbesserungsarbeiten bezogen auf die Flächen der Gemarkung C., Flur .. Flurstück . und Flur . Flurstück ... Dem Antrag waren drei Angebote beigefügt, eines vom Bevollmächtigten (an sich selbst) erstellt; die übrigen Angebote stammten von Anbietern mit dem Nachnamen der Klägerin. Mit Zuwendungsbescheid vom 11.10.2004 gewährte der Funktionsvorgänger des Beklagten, das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete Mecklenburg-Vorpommern, der Klägerin eine Zuwendung im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von insgesamt 8.305,- Euro. Im Bescheid wurde auf die Verpflichtung hingewiesen, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Auszahlung der Zuwendung nachzuweisen. Dem Bescheid beigefügt waren ausweislich der benannten Anlagen unter anderem ein ‚Vordruck Verwendungsnachweis’ und die ‚ANBest-P zum § 44 Abs. 1 LHO’. Nachdem eine Vorortkontrolle am 04.11.2004 offenbar keine Beanstandungen ergeben hatte, beantragte die Klägerin die Auszahlung der Fördermittel. Zu den Akten gereicht wurde eine Rechnung der Firma ‚Garten und Landschaftsbau T. A.’ vom 31.10.2004 über eine Endsumme in Höhe von 24.728,88 Euro. Die Auszahlung des Förderbetrages in Höhe von 8.305,- Euro erfolgte im Dezember 2004. In der Folgezeit wies das Landesamt die Klägerin mehrfach auf ihre Verpflichtung hin, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Nachdem diese Aufforderungen ohne Erfolg geblieben waren, hörte es sie zum beabsichtigten Widerruf des Zuwendungsbescheides an; gleiches tat der nunmehr zuständig gewordene Beklagte. Mit dem streitgegenständlichen Widerrufsbescheid vom 23.05.2006 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 11.10.2004 vollumfänglich, forderte die Klägerin zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrages in Höhe von 8.305,- Euro auf und behielt sich den Erlass eines Zinsbescheides vor. Die Klägerin habe den erforderlichen Verwendungsnachweis nicht vorgelegt. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens werde der Zuwendungsbescheid vollumfänglich mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Bei der Förderung im Wege der Anteilsfinanzierung komme es entscheidend auf die Höhe der Kosten an, die bei der Durchführung der Maßnahme entstanden seien. Da vorliegend keine Kosten nachgewiesen worden seien, könne somit auch keine Entscheidung über die der Klägerin zustehenden Fördermittel getroffen werden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 02.06.2006 „Einspruch“ ein. Bereits mit Schreiben an den Beklagten vom 17.05.2006 – anscheinend beim Beklagten allerdings am 26.05.2006 eingegangen – teilte sie mit, dass ihr früherer Ehemann, Herr J. A., die Nachbesserung übernommen habe. Er habe ihr damals mitgeteilt, dass er alle Unterlagen für sie einreiche und die Nachbesserung übernehme, sie müsse ihm dafür die Fördermittel überweisen – was auch geschehen sei. Ihr früherer Ehemann habe ihr versichert, dass er für eventuelle Mehrkosten aufkommen würde. Der Beklagte schrieb daraufhin Herrn T. A., Stiefsohn der Klägerin und Inhaber der die Rechnung stellenden Firma ‚Garten und Landschaftsbau T. A.’, an und bat unter Bezug auf die seinerzeitige Rechnung um Mitteilung, ob und wann die Rechnung bezahlt worden sei; eine Antwort hierauf erhielt der Beklagte nicht. Auf ein Auskunftsersuchen gegenüber dem zuständigen Finanzamt erhielt der Beklagte Kenntnis von gegen T. A. eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen. Daraufhin forderte der Beklagte (mit Schreiben vom 26.09.2006) die Klägerin auf, den Nachweis zu führen, dass und wie die an sie gezahlten Fördermittel verwendet worden seien. Die Klägerin erhalte hiermit Gelegenheit, mittels Vorlage von geeigneten Unterlagen (Bankbestätigungen etc.) nachzuweisen, dass sie Ausgaben für die Nachbesserung der Aufforstung auf den fraglichen Flurstücken gehabt habe und wie hoch diese gewesen seien. Aus den Unterlagen müsse ersichtlich sein, dass und an wen Geld für die Nachbesserung geflossen seien. Daraufhin legte die Klägerin Kontoauszüge vor, die den Eingang des Förderbetrages am 03.12.2004 und eine Überweisung in Höhe von 8.110,- € am 13.12.2004 an Herrn J. A. mit dem Betreff „Nachbesserung Aufforstung C.“ nachwiesen. (Wie sich später herausstellte, war Inhaber des fraglichen Kontos die Mutter der Klägerin, deren Konto die Klägerin gegenüber dem Beklagten angegeben hatte). Die Klägerin reichte Korrespondenz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten zu den Akten, wonach dieser – jedoch ohne Erfolg – sich an den ehemaligen Ehemann der Kläger gewandt und um Auskunft gebeten hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007, zugestellt am 21.03.2007, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, förderfähige Kosten der Nachbesserungsmaßnahme aus dem Jahre 2004 seien bis heute nicht nachgewiesen. Es fehle der Nachweis über die Bezahlung der Rechnung vom 31.10.2004. Was Herr J. A. mit dem ihm überwiesenen Geld getan habe, ergebe sich aus den vorgelegten Belegkopien nicht. Zuwendungen würden zur Deckung von Ausgaben des Vorhabensträgers gewährt, gerade bei der Förderung im Wege der Anteilfinanzierung komme es entscheidend auf die Höhe der Kosten an. Im Falle einer Nachbesserung von Aufforstungsflächen werde die Höhe des Förderbetrages gemäß der Anlage zur Förderrichtlinie nach einem bestimmten Prozentsatz der Ausgaben ermittelt, ob und in welcher Höhe solche Ausgaben vorliegend entstanden seien, sei jedoch fraglich. Auch wenn die Klägerin ihren damaligen Ehemann mit der Durchführung des Vorhabens beauftragt habe, bleibe dennoch sie Zuwendungs-empfängerin und damit auch Verpflichtete aus dem Bescheid vom 11.10.2004 im Hinblick auf den Nachweis der Verwendung der Fördermittel. Sofern Unterlagen wegen eines schuldhaften Verhaltens ihres damaligen Ehemannes nicht zur Verfügung hätten gestellt werden können, ändere dies nichts an ihrer Verantwortlichkeit. Vor diesem Hintergrund überwiege bei vollem Verständnis für die schwierige Situation der Klägerin und angesichts der Tatsache, dass die geförderte Maßnahme tatsächlich auch ausgeführt worden sei, das Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel gegenüber dem Interesse der Klägerin am Behalt der Fördermittel. (Weiterhin machte der Beklagte Ausführungen zur Rückzahlungs- und Verzinsungspflicht). Die Klägerin hat am 19. April 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie seinerzeit – 2004 – verheiratet gewesen sei mit Herrn J. A., der der Klägerin angeboten habe, die erforderlichen Anträge und Arbeiten sämtlich zu erledigen. Hiermit sei die Klägerin einverstanden gewesen und habe ihrem Ehemann Vollmacht erteilt. Die Zuwendung sei bewilligt und der Klägerin ausgekehrt worden, in der Folgezeit seien auch die notwendigen Nachbesserungsarbeiten vollständig und fachgerecht durchgeführt worden; die geförderte Maßnahme sei am 04.11.2004 durch Mitarbeiter des Forstamtes G. abgenommen worden. Ob und wie Herr A. die Arbeiten durchgeführt habe, entziehe sich der Kenntnis der Klägerin, sie wisse nicht, ob dieser die Arbeiten selbst oder durch Dritte, nämlich seinen Sohn T., habe durchführen lassen. Tatsache sei, dass dieser der Klägerin Rechnungen unter dem 27.12.2004 erteilt habe, wonach er für die Nachbesserungsarbeiten 25.092,54 Euro einfordere abzüglich 8.360,- Euro. Bei dem Abzugsbetrag habe es sich um den Förderungsbetrag (oder einige Euro mehr) gehandelt, den die Klägerin nach Erhalt des Geldes von dem Beklagten ihrem Ehemann zwecks Erfüllung seines Auftrages entsprechend weitergeleitet habe. Herr T. A. habe seine Restforderung mit Mahnbescheid vom 14.04.2005 gegenüber der Klägerin geltend gemacht – dieser wird vorgelegt. Der Beklagte sei über die maßgeblichen Umstände informiert gewesen, ihm sei auch bekannt gewesen, dass die Eheleute A. über den Verlauf der Maßnahme im familienrechtlichen und weiteren Streit geraten seien. Der Beklagte wisse weiter um die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den ehemaligen Eheleuten. Nach allem sei die Annahme gerechtfertigt, dass das Geld in die Maßnahme geflossen sei, von daher erscheine ein vollständiger Widerruf der Bewilligung nicht ermessensfehlerfrei. Weiterhin berufe sich die Klägerin auf den Wegfall der Bereicherung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom 07.03.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und tritt der Klage entgegen. Er sei bei der Abfassung des Widerspruchsbescheides davon ausgegangen, dass T. A. mit seinem Unternehmen die geförderte Nachbesserung der Erstaufforstung für die Klägerin ausgeführt habe. Seine entsprechende Rechnung vom 31.10.2004 sei vor der Auszahlung bei der damaligen Bewilligungsbehörde eingereicht worden. Der im Widerspruchsverfahren eingereichte Bankbeleg vom 18.12.2006 betreffend den Betrag von 8.110,- Euro weise als Zahlungsempfänger aber nicht T., sondern Herrn J. A. aus. Als Grund der Zahlung sei auch nicht die Rechnung vom 31.10.2004, sondern – allgemeiner – die „Nachbesserung Aufforstung C.“ genannt worden. Da die Rechnung aber an die Klägerin selbst und nicht an Herrn J. A. gerichtet gewesen sei und ferner die Rechnungssumme auch viel höher sei als der überwiesene Geldbetrag, sei nicht nachgewiesen, dass die Rechnung vom 31.10.2004 betreffend die Durchführung der geförderten Nachbesserung von der Klägerin bezahlt worden sei. Eine Rechnung oder Mahnung des Herrn T. A. vom 27.12.2004, bei der vom Rechnungsbetrag 8.360,- Euro abgesetzt worden sein sollte, liege dem Beklagten nicht vor. Auch wenn man mit der Klägerin annehmen wolle, dass Herr J. A. die geförderte Maßnahme für sie ausgeführt habe, seien die eingereichten Unterlagen unvollständig und der Verwendungsnachweis somit nicht erbracht, so fehle etwa der erforderliche Sachbericht. Der vollumfängliche Widerruf sei trotz der Tatsache, dass die geförderte Maßnahme durchgeführt worden sei, auch verhältnismäßig. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 hat die Kammer der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, nämlich soweit sie sich gegen einen den Betrag von 5.500,- Euro übersteigenden Widerruf des Zuwendungsbescheides wendet. Die Klägerin hat gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Übrigen Beschwerde eingelegt und insoweit weitergehend vorgetragen. Es sei letztlich ohne Bedeutung, ob die unstreitig durchgeführten Arbeiten nun durch Herrn J. A., seinen Sohn T. A. oder die Firma ‚Galabau A.’ durchgeführt worden seien; andere kämen hierfür nicht in Betracht. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu der Maßnahme verpflichtet gewesen sei und sich ihr Ehemann – im Innenverhältnis der Eheleute – zur Ausführung und Durchführung dieser Maßnahme verpflichtet gefühlt und auch verpflichtet gehabt habe. Die Eheleute seien in ihrer wirtschaftlichen Gemeinschaft spätestens nach Erhalt der Fördermittel zu der Nachaufforstung verpflichtet gewesen; insoweit wird Beweis angeboten durch Zeugnis der beteiligten Personen. Der Beklagte macht geltend, soweit die Kammer Prozesskostenhilfe bewilligt habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung sei der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten eingereichten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass möglicherweise eine Zahlung von 8.360,- Euro oder 8.110,- Euro an die ausführende Firma geleistet worden sei. Der Mahnbescheid vom 14.04.2005 sei erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden, es sei nicht erkennbar, was die Klägerin gehindert habe, diesen spätestens im Widerspruchsverfahren vorzulegen. Wenn man schon mit dem Gericht unterstellen wolle, dass die Klägerin vorliegend Ausgaben in Höhe von 8.360,- Euro nachgewiesen hätte, würde sich eine Rückforderung von lediglich 1.199,- Euro ergeben. Die weiteren Darlegungen der Klägerin seien nicht geeignet, einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis zu ersetzen. Sie wisse nach ihrem eigenen Vortrag nicht, wer die in Rede stehenden Arbeiten ausgeführt habe, sie könne weder eine Rechnung noch sonst geeignete Belege vorlegen. Dies sei jedoch nach den einschlägigen Bestimmungen der ANBest-P sowie den diesbezüglichen Maßgaben des Zuwendungsbescheides erforderlich. Mit Beschluss vom 08.03.2010 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 O 3/08) der Klägerin vollumfänglich Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vom Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorganges.