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Beschluss

7 A 651/20 SN

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig, da die Streitigkeit kraft bundesgesetzlicher Zuordnung der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist (§ 51 Abs.1 Nr.2 SGG). • Streitigkeiten über die Erteilung elektronischer Heilberufsausweise gehören zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und fallen in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte (§ 51 Abs.1 Nr.2 SGG). • Das Sozialgericht ist örtlich zuständig nach § 57 Abs.1 SGG i.V.m. § 8 GVG, wenn der Kläger seinen freiberuflichen Geschäftssitz im betreffenden Landkreis hat.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streit um elektronischen Heilberufsausweis • Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig, da die Streitigkeit kraft bundesgesetzlicher Zuordnung der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen ist (§ 51 Abs.1 Nr.2 SGG). • Streitigkeiten über die Erteilung elektronischer Heilberufsausweise gehören zu den Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und fallen in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte (§ 51 Abs.1 Nr.2 SGG). • Das Sozialgericht ist örtlich zuständig nach § 57 Abs.1 SGG i.V.m. § 8 GVG, wenn der Kläger seinen freiberuflichen Geschäftssitz im betreffenden Landkreis hat. Die Klägerin beantragte am 29.01.2020 gebührenpflichtig die Erteilung eines elektronischen Heilberufsausweises durch die beklagte Kammer. Die Kammer lehnte die Erteilung per Bescheid ab, diesen Ablehnungsbescheid bestätigte sie durch Widerspruchsbescheid vom 30.03.2020. Streitpunkt ist insbesondere, welche Nachweise (z. B. Kopie der Approbationsurkunde, Negativattest oder Bestätigung einer Behörde) für die Bewilligung des Ausweises erforderlich sind. Die Klägerin rügt die Ablehnung, die Kammer beruft sich auf die in Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich eingeräumten Zuständigkeiten der Kammern zur Ausweisausgabe. Die Frage betrifft die Umsetzung und Anwendung von § 291a SGB V und der landesrechtlichen Umsetzung im Heilberufsgesetz M-V. Die Beteiligten wurden angehört; das Verwaltungsgericht prüfte den richtigen Rechtsweg. Es stellte fest, dass die Streitigkeit öffentlich-rechtliche Aspekte der gesetzlichen Krankenversicherung berührt und daher einem anderen Gericht zugewiesen ist. Das Verfahren wurde an das zuständige Sozialgericht verwiesen. • Rechtsweg: Nach § 17a Abs.2 GVG ist bei unzulässigem Rechtsweg nach Anhörung der Beteiligten die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. • Zuständigkeitstatbestand: § 51 Abs.1 Nr.2 SGG weist öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung der Sozialgerichtsbarkeit zu. • Begründung der Zuordnung: Die Erteilung des elektronischen Heilberufsausweises dient der legitimen Teilnahme von Leistungserbringern an der Telematikinfrastruktur und dem Datenzugriff der elektronischen Gesundheitskarte, wie in §§ 291, 291a SGB V geregelt; damit handelt es sich um Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. • Landesrechtliche Umsetzung: Mecklenburg-Vorpommern hat den Normsetzungsauftrag des § 291a Abs.5f SGB V im Heilberufsgesetz M-V übernommen und die Kammern mit Aufgaben der Ausweisausgabe betraut; dies ändert nichts an der sachlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte. • Konkreter Streit: Die Auseinandersetzung, welche Nachweise zur Bewilligung zu reichen haben, betrifft die Auslegung und Anwendung von § 291a SGB V und ist somit dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der Krankenkassen zuzuordnen. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 51 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 8 SGG und § 57 Abs.1 SGG i.V.m. § 8 GVG ist das Sozialgericht B-Stadt örtlich zuständig, weil die Klägerin ihren freiberuflichen Geschäftssitz im betreffenden Landkreis hat. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist unzulässig. Die Sache wurde gemäß § 17a Abs.2 GVG an das zuständige Sozialgericht B-Stadt verwiesen, da Streitigkeiten über die Erteilung elektronischer Heilberufsausweise Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sind und nach § 51 Abs.1 Nr.2 SGG der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen werden. Die Entscheidung erläutert, dass die relevanten Fragen aus § 291 und § 291a SGB V folgen und die landesrechtliche Übertragung der Ausgabefunktion auf die Kammern (HeilBerG M-V) an der Zuständigkeitszuweisung nichts ändert. Das Sozialgericht ist örtlich zuständig, weil die Klägerin ihren Geschäftssitz im entsprechenden Landkreis hat. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.