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Urteil

4 A 1843/18 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der „Abgabenbescheid über Abfallgebühren Abrechnung 2017 / Vorauszahlung 2018“ vom 26. Januar 2018, Kundennummer 04032752001, und der Widerspruchsbescheid vom 6. September 2018 werden aufgehoben, soweit darin Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2017 festgesetzt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Kläger fechten einen Bescheid über Abfallgebühren an. 2 Sie sind Miteigentümer des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Das Grundstück ist an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung des beklagten Landkreises angeschlossen; dort steht eine 120 l-Restabfalltonne. 3 Mit „Abgabenbescheid über Abfallgebühren Abrechnung 2017 / Vorauszahlung 2018“ vom 26. Januar 2018 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern u. a. die Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2017 auf 195,68 € fest. 4 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2018 Widerspruch ein, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juli 2018 begründeten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Bescheids Bezug genommen. 6 Am 20. September 2018 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben, mit der sie vortragen: 7 Aus § 6 Abs. 2d KAG M-V ergebe sich, dass für die abgelaufenen Kalkulationszeiträume Nachkalkulationen vorzuhalten seien. Dies sei für die vorgelegte Kalkulation und die Kalkulationen zu den anderen bisher bekannten Zeiträumen – so der ursprüngliche Vortrag – nicht erfolgt. Insofern sei nicht geklärt, ob es zu Über-/Unterdeckungen gekommen sei. 8 Eine Vor- oder Nachkalkulation sei auch nicht mit einer entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung zu vergleichen, da Letztere unter kaufmännischen Gesichtspunkten erstellt werde. Eine Nachkalkulation habe den Vorgaben des § 6 KAG M-V zu entsprechen. 9 In der Kalkulation ab 2017 seien Nachkalkulationen für die Jahre 2015 bis 2017 „abgereicht“ worden. Es werde davon ausgegangen, dass sich die Nachkalkulation an der Kalkulation zu orientieren habe, allerdings dann mit „echten“ Zahlen zu rechnen sei. Dementsprechend sei bei einer Nachkalkulation hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände auch jeweils zu unterscheiden. Diesem folge der Beklagte vorliegend nicht. In der Nachkalkulation 2015 würden unter der Position 34004 die Entleerungsentgelte für 60 l- bis 240 l-Tonnen zusammengefasst, während unter der Nummer 34005 die Entleerungsentgelte Abfallbehälter 1.100 l gesondert ausgewiesen würden. Hiermit komme es zu einer erheblichen Abweichung innerhalb der einzelnen Kalkulationsgrundlagen. Es könne hier nicht unterschieden werden, wie die ausgewiesene Überdeckung auf die einzelnen Tonnengrößen zu verteilen sein werde. Gleiches gelte für die Nachkalkulation 2016. 10 Die Nachkalkulation 2016 sei im Übrigen am 5. April 2017 und damit nach Beginn des hiesigen Kalkulationszeitraums erstellt worden und habe keinen Einfluss mehr auf diese Kalkulation 2017/2018 haben können. Soweit diese hier als Anlage 3 in den Kalkulationsunterlagen „abgereicht“ werde, sei davon auszugehen, dass diese Unterlagen nachträglich erstellt worden seien. Es werde bestritten, dass die Nachkalkulationsunterlagen 2015 und 2016 dem Kreistag bei Beschlussfassung zur Gebührenkalkulation 2017/2018 vorgelegen hätten. 11 Die Grundgebühren für die Müllentsorgung seien linear zu bemessen, was in den entsprechenden Gebührensätzen nicht der Fall sei. 12 In der Kalkulation werde unter b) Prognose 2017 und 2018 aufgeführt, dass die Aufwendungen für die Bioabfallentsorgung erheblich gestiegen seien. Im Interesse einer erweiterten Nutzung (höhere Anschlussquote Biotonne-Holsystem) und einer hochwertigen Verwertung von Bioabfällen werde die Jahresgebühr Bioabfall nur geringfügig angepasst. Ein Teil der auf die Entsorgung der Bioabfälle entfallenden Aufwendungen werde deshalb über die Behältergebühr gedeckt. 13 Es werde davon ausgegangen, dass eine Behältergebühr nur für die Restabfalltonnen kalkuliert worden sei. Dies werde aus § 3 der Abfallgebührensatzung nicht ganz klar. Darauf komme es jedoch nicht an. 14 Da sich aus der Abfallsatzung ergebe, dass die zu entsorgenden Bioabfälle nicht dem Benutzungszwang unterlägen, sei davon auszugehen, dass nicht jeder Inhaber einer Restabfalltonne auch gleichzeitig eine Bioabfalltonne nutze/zu nutzen habe. Dementsprechend sei hier eine pauschale Vermischung von Kosten für Bioabfälle mit den Behältergebühren nicht zulässig. 15 Aus der Kalkulation werde auch nicht ersichtlich, inwieweit die einzelnen Kostenpositionen den einzelnen Tonnen- und Abfalltypen zugeordnet würden. 16 Bei den Abschreibungen seien reale Abschreibungen ausgewiesen worden, was gegen § 6 Abs. 2d KAG M-V verstoße. 17 Es sei zulässig, von der Verzinsung des Eigenkapitals abzusehen. Nach Punkt 3. der Kalkulation 2017/2018 erfolge keine Verzinsung des Eigenkapitals, was zulässig sei. Allerdings seien Fremdkapitalkosten angefallen, was sich aus der Position nach 34100 ergebe. Diese seien als Ist-Kosten prognostiziert eingestellt worden. Dies verstoße gegen § 6 Abs. 2b KAG M-V. 18 Nach § 6 Abs. 2 KAG M-V seien für Abschreibungen Anlagewerte zu ermitteln. Ob dies geschehen sei, lasse sich nicht erkennen. 19 Die Kläger beantragen, 20 den Bescheid vom 26. Januar 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 6. September 2018 aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen, 23 und trägt dazu unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor: 24 Die Gebührenkalkulation berücksichtige die Ergebnisse der Nachkalkulationen für die zu berücksichtigenden abgeschlossenen Erhebungszeiträume. 25 Anhand der Erläuterungen unter Ziff. 3 lit. a, der Kostenstellenrechnung und der Nebenrechnungen zu Ziff. IX sei erkennbar, dass die für den Erhebungszeitraum maßgebliche Gebührenunterdeckung 2015 in die Gebührenkalkulation eingeflossen sei. 26 Es lägen Nachkalkulationen 2015, 2016 und 2017 vor. 27 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Februar 2019 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe 28 Das Gericht legt das Rechtsschutzbegehren der Kläger dahingehend aus, dass es ihnen ausschließlich um die Aufhebung der für das Kalenderjahr 2017 (endgültig) festgesetzten Abfallgebühren geht, nicht dagegen um die im nachfolgenden Bescheid zugleich festgesetzten Vorauszahlungen dieser Gebühren für das Kalenderjahr 2018, die mutmaßlich durch den ggf. schon erlassenen endgültigen Festsetzungsbescheid Anfang des Jahres 2019 ihre Erledigung gefunden haben. Das Anfechtungsziel bezogen nur auf diese Regelung ergibt sich bereits aus der anwaltlich verfassten Klageschrift, wo der Inhalt des angegriffenen Bescheids vom 26. Januar 2018 mit der Festsetzung der Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2017 umschrieben wird. Erwähnung der und Vortrag zu den Vorauszahlungen fehlen. 29 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 30 Der „Abgabenbescheid über Abfallgebühren Abrechnung 2017 / Vorauszahlung 2018“ des Beklagten vom 26. Januar 2018 und sein Widerspruchsbescheid vom 6. September 2018 sind im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 31 Es fehlt der endgültigen Festsetzung der Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2017 an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren der Abfallentsorgung im Landkreis Ludwigslust-Parchim vom 18. Oktober 2016 ist unwirksam. Die dortigen Gebührensätze wurden aufgrund einer methodisch fehlerhaften Gebührenkalkulation festgesetzt. 32 Die insoweit maßgebliche Abfallgebührenkalkulation 2017/2018 vom 18. August 2016 berücksichtigt methodisch fehlerhaft eine „Teilunterdeckung“ (soweit der Terminus einer Unterdeckung während eines Kalkulationszeitraums überhaupt schon zulässig ist) aus dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die genannten Abfallgebührensatzung 2016 noch nicht abgelaufenen Vorkalkulationszeitraum der Kalenderjahre 2015/2016 bzw. der Abfallgebührenkalkulation „ab dem Jahr 2015“, die für die Abfallgebührensatzung vom 10. November 2014 ab dem Kalenderjahr 2015 gegolten hatte. Da es für das Kalenderjahr 2016 keine eigene Kalkulation gibt, geht das Gericht davon aus, dass die nach dem Wortlaut sogar in unbestimmte Zukunft gerichtete Kalkulation der Abfallgebühren letztlich (nur) für zwei Kalenderjahre gelten sollte bzw. galt, da sie durch die Abfallgebührenkalkulation 2017/2018 (und eine neue Abfallgebührensatzung) „abgelöst“ wurde. Eine auf unbestimmte Zeit – wie geht so etwas überhaupt? – geltende Abfallgebührenkalkulation wäre von vornherein methodisch (grob) fehlerhaft. 33 In der letztgenannten und für das vorliegende Abrechnungsjahr 2017 maßgeblichen Abfallgebührenkalkulation wurde eine „Unterdeckung aus 2015“ berücksichtigt und ausgeglichen (vgl. ausdrücklich Erläuterungen, Punkt 3. lit. a). Dies ist methodisch fehlerhaft, weil der maßgebliche Kalkulationszeitraum von hier zwei Kalenderjahren (2015/2016) zu dem Zeitpunkt der hier zu überprüfenden Kalkulation und des Beschlusses über die neue Abfallgebührensatzung noch nicht abgelaufen war. 34 § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V bestimmt dazu (Hervorhebung durch das Gericht): 35 „Übersteigt am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind die Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.“ 36 Das Gesetz schließt es damit grundsätzlich und ausdrücklich aus, zunächst einen mehrjährigen (bis zu fünf Jahre währenden) Kalkulationszeitraum zu wählen und dann doch während seines Laufs „jederzeit“ einzugreifen und ihn namentlich wieder einzukürzen bzw. abzubrechen. Es kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes auf eine Über- oder Unterdeckung an, die am Ende eines (regelmäßig) mehrjährigen abgeschlossenen Kalkulationszeitraums noch vorhanden ist. Überschüsse wie aber auch Defizite, die innerhalb des gewählten, höchstens fünfjährigen (und hier zweijährigen) Kalkulationszeitraums entstehen, sind für sich genommen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. auch Brüning, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 6 Rn. 105a; Siemers, in: Aussprung et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: März 2019, § 6 Erl. 6.2.5 S. 71 m. w. N., wonach es nicht dem Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung entspreche, von vornherein methodisch fehlerhafte Kalkulationen zu „heilen“; Habermann, in: Dewenter et al., Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Stand: Januar 2018, § 6 Rn. 200, der feststellt, dass vor Ablauf des Kalkulationszeitraums keine Kostenüber- bzw. –unterdeckung entstehen könne, sie entstehe bei einem mehrjährigen Kalkulationszeitraum erst nach Ablauf des letzten Jahres). 37 Sie stellen nur temporäre „Wasserstandsmeldungen“ dar, die als Internum allerdings durchaus ratsam erscheinen, um wegen der lediglich dreijährigen Ausgleichsfrist möglichst frühzeitig nach (allerdings einzuhaltendem) Ablauf des Kalkulationszeitraums eine Über- oder Unterdeckung feststellen zu können, die wohl faktisch frühestens im zweiten Kalenderjahr nach Ablauf des Vorkalkulationszeitraums zum Ausgleich gelangen soll (Unterdeckung) bzw. muss (Überdeckung). Keinesfalls rechtfertigen sie aber im Grundsatz ortsgesetzgeberische „Panikattacken und –reaktionen“ während des von ihm selbst festgelegten und noch laufenden Kalkulationszeitraums, insbesondere soweit für Teilzeiträume ein Defizit festgestellt worden ist. 38 Die gesetzgeberische Absicht bei der Zulassung eines mehrjährigen (höchstens fünfjährigen) Kalkulationszeitraums ist es, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Gebührenschuldner über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, wenn der Satzungsgeber es so will. Es sollte den Aufgabenträgern bei den genannten Benutzungsgebühren „mehr Flexibilität bei der Kalkulation“, „längerfristige Kalkulationen und eine verbesserte Stetigkeit bei der Festsetzung von Gebührensätzen“ erlaubt werden; „dadurch ließen sich starke Gebührensprünge vermeiden.“ (LT-Drs. 4/1576, S. 2 bzw. 74). 39 Es widerspricht aber dieser vom Satzungsgeber ggf. wahrgenommenen Möglichkeit, „Gebührenruhe“ über mehrere Jahre eintreten zu lassen, wenn dem gleichsam „nervösen“ Aufgabenträger dann doch jederzeit eine „Eingriffsmöglichkeit“ zustehen sollte, um jederzeit schnell bzw. vorschnell/überhastet – so könnte sich ein Defizit eines Kalenderjahres schon in einem anderen Kalenderjahr des mehrjährigen Kalkulationszeitraums durch einen Überschuss teil- oder vollständig ausgleichen – den mehrjährigen Kalkulationszeitraum abzubrechen, neu zu kalkulieren und neue Gebührensätze zu beschließen (gegen diese Möglichkeit ebenso VG Gera, Urt. v. 24. August 2006 – 5 K 181/01.Ge –, juris Rn. 123 unter Hinweis auf den Grundsatz der Periodengerechtigkeit; Habermann, a. a. O.). (Denkbar erschiene dann auch, sogar einen einjährigen Kalkulationszeitraum „abzubrechen“ und jedenfalls für den Rest des Jahres neue Gebührensätze aufgrund einer aktuellen Kalkulation zu beschließen. Hier könnte die Unruhe unter den Gebührenschuldnern, die das Gesetz verhindern will, kaum größer sein.) 40 Wenn der Satzungsgeber einer behördeninternen Kalkulation über mehrere Jahre nicht traut, mag er eben nur einjährige Kalkulationszeiträume einfordern und mit der jeweiligen Gebührensatzung beschließen; das Gesetz ermöglicht nur mehrjährige (bis zu fünfjährige) Kalkulationszeiträume, zwingt aber die Aufgabenträger nicht dazu, davon Gebrauch zu machen. Wenn sie allerdings diese Möglichkeit ergreifen, müssen sie sich auch grundsätzlich daran halten. 41 Dem steht auch nicht die lediglich dreijährige Ausgleichsmöglichkeit bzw. –pflicht von Unter- bzw. Überdeckungen entgegen, zumal sich ein ggf. auch am Ende des hier faktisch zweijährigen Kalkulationszeitraums ergebendes Defizit nur in dieser Frist ausgeglichen werden soll (nicht muss). Es ist nichts dafür vorgetragen, dass der Landkreis diese Frist oder auch einen längeren Zeitraum nicht zum Unterdeckungsausgleich, wenn es denn dabei am Ende des Kalkulationszeitraums geblieben sein sollte, nutzen kann. 42 Ob insoweit Ausnahmen zuzulassen sind, namentlich, wenn sich während des mehrjährigen Laufs eines Kalkulationszeitraums eine katastrophale (unbeabsichtigte) Fehleinschätzung der alten (Prognose-)Gebührenkalkulation i. S. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Ablauf des Kalkulationszeitraums enorm hohen Unterdeckung abzeichnet, braucht nicht entschieden zu werden. Das hier in Rede stehende Defizit von „nur“ ca. 276.000 € eines „hälftigen“ Kalkulationszeitraums) sowohl gegenüber einem mitgeteilten Gebührenbedarf für die Kalenderjahre 2017 und 2018 von über 10 Mio. € als auch bei Betrachtung der mindestens mehrere Millionen Euro – es fehlt dort die Benennung des Gesamtbetrags der prognostizierten jährlichen (?) Kosten der Abfallbeseitigung – umfassenden Vorkalkulation „ab 2015“ (de facto 2015/2016) stellt keinen solchen Fall dar. 43 In diesem Sinne versteht das Gericht auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 9. Dezember 1997 (Az. 1 N 6/96), nach dessen Leitsatz es nicht von vornherein unzulässig ist, eine Gebührenanpassung während eines laufenden Kalkulationszeitraums vorzunehmen. Es heißt dort im Urteil selbst (juris Rn. 34 f., Hervorhebung durch das Gericht): 44 „… § 12 Abs. 4 BremGebBeitrG trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, daß bei Kostenüberdeckungen der Ausgleich zur Pflicht gemacht wird und Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, und zwar innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalkulationszeitraums. 45 Für den Satzungsgeber bedeutet das, daß er auch nach Erlaß einer Gebührensatzung Kosten- und Gebührenentwicklung zu beobachten hat. Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, daß eine Übertragung von Über- oder Unterdeckungen auf die Folgejahre nicht ausreicht, um das Gleichgewicht zwischen Kosten und Gebühren herzustellen. Das wird im wesentlichen davon abhängen, welchen Umfang die Über- bzw. Unterdeckung hat und auf welchen Grund sie zurückzuführen sind. Wird deutlich, daß das Auseinanderklaffen von Kosten und Gebühren auf strukturelle Gründe zurückzuführen ist, kann ein alsbaldiges Handeln angebracht sein. Ein Hindernis dafür enthält das Landesrecht nicht. Es widerspräche vielmehr der Intention des Gesetzes, ließe der Satzungsgeber sehenden Auges strukturelle Ungleichgewichte weiter anwachsen …“ 46 Ein solches „strukturelles Ungleichgewicht“, das das Gericht mit seinen Worten als nachträglich eintretende katastrophale Fehleinschätzung der bisherigen Gebührenkalkulation bezeichnet (s. o.), gibt es, wie gesagt, im vorliegenden Fall aber nicht. 47 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.