Urteil
3 A 1851/18 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Der am 15. März 2018 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung in das Königreich Dänemark angedroht worden ist. 2 Die Mutter des Klägers ist syrische Staatsbürgerin kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 15. Dezember 2016 aus Dänemark kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Januar 2017 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Mutter des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, weil der Klägerin laut Mitteilung der dänischen Behörden vom 24. März 2017 dort bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Hiergegen erhob die Mutter des Klägers am 17. Juli 2017 Klage, die durch Urteil vom 31. August 2018 abgewiesen worden ist. Über den hiergegen von der Mutter des Klägers erhobenen Antrag auf Zulassung der Berufung ist bislang noch nicht entschieden worden. Über den Vater des Klägers und dessen Aufenthaltsort bzw. –status ist nichts bekannt. 3 Für den Kläger wurde am 20. April 2018 ein Asylantrag gestellt. 4 Mit Bescheid vom 5. September 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 70 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ferner wurde angeordnet, dass der Kläger nicht in die Arabische Republik Syrien abgeschoben werden darf und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO die Situation eines mit einem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspreche, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden sei und deshalb in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates falle, der für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig sei. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO werde bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren würden, ebenso verfahren. Diese Regelung finde ebenso Anwendung, wenn es sich um Kinder handele, deren Eltern in einem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Dies ergebe sich aus einer erweiternden Auslegung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO, weil die Eltern vor ihrer Anerkennung unstreitig Antragsteller im Sinne der Regelung gewesen sein. Deshalb bedürfe es auch nicht der Einleitung eines Zuständigkeitsverfahrens für das nachgeborene Kind. Der Bescheid wurde am 7. September 2018 zugestellt. 5 Hiergegen hat der Kläger am 20. September 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er noch in keinem anderen Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt habe. Auch seine Mutter sei nicht auf der Grundlage der Dublin III-VO verpflichtet, sich in einen anderen Staat zur Durchführung des Asylverfahrens zu begeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Einleitung eines Zuständigkeitsverfahrens nach der Dublin III-VO erforderlich, das offenbar nicht durchgeführt worden sei. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2018 – 7480760-457 – aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. 11 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2018, die Beklagte durch Generalerklärung auf mündliche Verhandlung verzichtet. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Verfahren des Klägers sowie zum Verfahren seiner Mutter, die zu diesem Verfahren beigezogen worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Die Beklagte hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. 16 Die Beklagte hat die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig zutreffend auf § 29 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a) AsylG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen: 17 Der Asylantrag des Klägers unterfällt den Regelungen der Dublin III-Verordnung, weil der Kläger als Antragsteller im Sinne von Art. 2 Buchstabe c) Dublin III-VO anzusehen ist. 18 Denn er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Nicht maßgeblich ist insoweit, dass die Mutter des Klägers nicht mehr den Regelungen der Dublin III-VO unterfällt, weil ihr bereits in Dänemark subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und sie mithin als Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Buchstabe f) Dublin III-VO anzusehen ist. Denn der ihr zuerkannte internationale Schutz erstreckt sich nicht unmittelbar auch auf den Kläger. 19 Die Beklagte hat auch zutreffend dargelegt, dass das Königreich Dänemark für den Asylantrag des Klägers zuständig ist. Dies gilt vorliegend, obwohl der Kläger vor dem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland selbst keinen Asylantrag im Königreich Dänemark gestellt hat. Denn Dänemark ist für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO zuständig, ohne dass dort bereits ein Asylantrag gestellt worden ist. Die Regelung besagt sinngemäß, dass die Situation von Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation ihres Familienangehörigen (der Mutter des Klägers) verbunden ist und in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn das Kind selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Kindes dient, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für dieses eingeleitet werden muss. Zwar ist die Mutter des Klägers – bezogen auf die Zuständigkeit des Königreichs Dänemark – keine „Antragstellerin“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe c) Dublin III-VO mehr, nachdem ihr der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, sondern nunmehr „Begünstigte internationalen Schutzes“ im Sinne von Art. 2 Buchstabe f) Dublin III-VO, doch ist diese Regelung im Wege der erweiternden Auslegung weiterhin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für den der Dublin III-Verordnung unterfallenden Asylantrag des Klägers heranzuziehen. Dies ergibt sich aus einer teleologisch gebotenen erweiternden Auslegung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO (argumentum a fortiori). Denn wenn schon die Situation des nachgeborenen Kindes untrennbar mit den noch im Dublin-Verfahren befindlichen Asylanträgen seiner Eltern verbunden sein soll, gibt es keinen Grund für die Trennung der Asylverfahren in Bezug auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, nachdem die Eltern des nachgeborenen Kindes aufgrund des erfolgreichen durchlaufenden Asylverfahrens internationalen Schutz erhalten haben und damit der ihnen schutzgewährende Mitgliedsstaat dauerhaft für sie zuständig ist. Dies widerspräche insbesondere den Erwägungen (13) bis (17) der Dublin III-Verordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 – Rn. 9 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2018 – W 2 K 18.31310 – Rn. 19 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 – 23 K 367.18 A - Rn. 3 ff.; a.A. VG Schleswig, Urteil vom 08. Februar 2019 – 10 A 603/18 – Rn. 20 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 11. September 2018 – RN 14 K 17.33302 – Rn. 31 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 – 9 A 7382/16, Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2018 – 28 K 1506/17.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 – 22 L 1290/17.A, Rn. 16 ff.; alle zit. nach juris). 20 Ein gegenteiliges Argument kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus Art. 9 Dublin III-VO gezogen werden, wonach für einen Antragsteller, dessen Familienangehöriger bereits als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ebenfalls zuständig ist, sofern die betreffenden Personen (Antragsteller wie auch Familienangehöriger) diesen Wunsch schriftlich kundtun ( so aber VG Schleswig, Urteil vom 8. Februar 2019 – 10 A 603/18 – Rn. 20 ff. m.w.N.). Diese Regelung scheint zwar auf den ersten Blick auf den vorliegenden Fall zuzutreffen, weil der Kläger „Antragsteller“ ist und seine Mutter „Begünstigte internationalen Schutzes“. Demnach könnte die Zuständigkeit des Königreichs Dänemark nur dann begründet werden, wenn die Mutter des Klägers dies für ihre Person und als gesetzliche Vertreterin des Klägers schriftlich kundtäte. Aufgrund des Sinn und Zwecks von Art. 9 Dublin III-VO kann diese Regelung aber nicht als Argument gegen eine erweiternde Auslegung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von zwischenzeitlich international geschützten Personen herangezogen werden. Denn das Zustimmungserfordernis in Art. 9 Dublin III-VO soll lediglich verhindern, dass Familienangehörige gegen ihren Willen zusammengeführt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1.2.2014, Art. 9, Anm. K4.), zum Beispiel in Fällen häuslicher Gewalt. In der Konsequenz wird bei fehlender Zustimmung die Familieneinheit nicht fortgeführt. Wird eine Zustimmung zu einer ansonsten angezeigten Familienzusammenführung aus freien Stücken verweigert, hat dies zur Folge, dass die Familienangehörigen sich aufgrund der dadurch entstandenen Situation nicht mehr erfolgreich auf die Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen oder die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO wegen der ansonsten drohenden Trennung der Familieneinheit berufen können (vgl. Gerichtshof Den Haag, Außenstelle Wolle, Urteil vom 22. März 2006, Zl. 06/5936, zitiert nach Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 9, Anm. K6.). Da im vorliegenden Fall eine Trennung der Familieneinheit zwischen dem Kläger und seiner Mutter aber in keiner Weise in Rede steht und eine Familieneinheit mit dem unbekannten Vater nicht angesprochen worden ist, kann aus Art. 9 Dublin III-VO kein Argument gegen eine erweiternde Auslegung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auf die vorliegende Fallgestaltung hergeleitet werden. 21 Einer Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nummer 1 a) AsylG steht nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht entgegen, dass bei einer Behandlung des Asylantrages des Klägers nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung eine gesicherte Zusammenführung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für das Asylbegehren seiner Mutter und seines eigenen Asylbegehrens im Hinblick auf die Fristenregelung des Art. 29 Dublin III-VO nicht erreicht werden könnte. Denn, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, bedarf es für das nachgeborene Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nicht der Einleitung eines Zuständigkeitsverfahrens. Mithin werden insoweit auch keine Fristen für ein Aufnahmegesuch in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 – Rn. 10, zitiert nach juris). Das Kind ist vielmehr nur den zuständigen Behörden zu melden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 20, Anm. K 11.). 22 Die Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO in derartigen Fällen steht auch im Einklang mit weiteren europäischen Rechtsvorschriften. 23 Nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. EU-Qualifikationsrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in den Art. 24 - 35 genannten Leistungen – wie etwa Aufenthaltstitel, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Wohnraum und Integrationsmaßnahmen – haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist (Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EU). Der Programmsatz des Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU ist bei der Auslegung konkreter Normen zu berücksichtigen (vgl. Ekkehard Hollmann, Die Qualifikationsrichtlinie - Voraussetzung des Flüchtlingsschutzes nach dem europäischen Recht, Vortrag vom 25. November 2005, S. 27, zit. nach: archiv.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/.../107/qualirili_hollmann.pdf, recherchiert über google, abgerufen am 20. Februar 2019). 24 Nach dem Erwägungsgrund (15) der Dublin III-VO soll mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, „dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“. Der aus Syrien stammenden Mutter des Klägers wurde in Dänemark unstreitig internationaler Schutz zuerkannt. Dass die Wahrung des Familienverbandes mit ihrer Mutter dem Kindeswohl des Klägers abträglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr drängt sich angesichts seines Alters nur das Gegenteil auf. Für die Bildung eines Familienverbandes mit dem Vater in einem anderen Land bestehen keinerlei Ansatzpunkte. Mithin ist das Königreich Dänemark in erweiternder Auslegung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den Asylantrag des Klägers zuständig. Somit hat die Beklagte zu Recht seinen Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt. 25 Da die Beklagte nach der dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gestützt hat, bedarf es nach Auffassung des Gerichts nicht des Rückgriffs auf eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ( so aber Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2018 – 21 ZB 18.32867 – Rn. 19 ff.; VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 – 14 K 4762/18.A, Rn. 26 ff., zit. nach juris). 26 Es bestehen keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken dagegen, den Kläger auf Dänemark als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris Rn. 80 ff., 94) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an 27 die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin III-Verordnung nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend ihrer inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 180, 189 f., 234). Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalles, der einer Verweisung auf einen anderen Staat als zuständigen Staat bzw. als sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ist danach, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-GRCharta ausgesetzt zu werden bzw. von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind vorliegend Gründe, den Kläger nicht auf Dänemark als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen, nicht ersichtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C 297/17 -, zit. nach juris; ebenso bereits VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 – 16 A 1506/16 As SN). 28 Nach Auffassung des Gerichts ist nicht ersichtlich, dass in Dänemark die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren bzw. für die Behandlung von Personen mit anerkannten internationalen Schutzstatus nach den europäischen Richtlinien nicht eingehalten werden und die Behandlung des Klägers in Dänemark nicht im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. hierzu grundsätzlich EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, AuAS 2012, 56 ff.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Dänemark ernsthafte systemische Mängel aufweisen, die für die Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 08. Februar 2017 - 12 L 116/17.A – zit. nach Juris; VG München, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - M 8 S 16.51203 – zit. nach Juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 6a K 4430/15.A – zit. nach Juris). 29 Es sind weiterhin keine Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorgetragen oder sonst ersichtlich. Gleiches gilt für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. 30 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG als gegeben angesehen, weil die Abschiebung des Klägers von der Durchführbarkeit der gleichzeitigen Abschiebung seiner Mutter abhängt. 31 Auch Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat erkennbar ihr Ermessen erkannt und von diesem Gebrauch gemacht. Insoweit hat der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen, die auf eine ermessensfehlerhafte Handhabung der konkret verhängten Ausreisefrist von 30 Monaten hindeuten. 32 Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes wird im Übrigen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, /11 ZPO.