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Urteil

5 A 945/18 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der 19jährige Kläger, gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo, reiste nach eigenen Angaben als unbegleitet Minderjähriger am 24.12.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 13.11.2017 einen Asylantrag und wurde am 28.12.2017 von der Beklagten persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe Gambia am 10.06.2016 verlassen. Sein Freund sei homosexuell und er normal mit ihm befreundet gewesen. Jeder habe aber gedacht, er sei auch schwul, deshalb habe er Schwierigkeiten und Diskriminierungen erlebt. So habe man versucht, ihn zu schlagen. Man habe immer ein Auge auf ihn gehabt und er habe Angst gehabt, sein Leben zu verlieren, weil die Regierung gegen Schwule vorgehe. Außerdem habe man nicht geglaubt, dass er Moslem sei, weil sein Freund schwul sei. Er habe keine Probleme mit staatlichen Institutionen gehabt, auch nicht mit der Polizei. Er habe aber immer befürchtet, dass die Polizei mitbekomme, dass sein Freund schwul sei und er deshalb Probleme bekomme. Er sei ca. drei Jahre mit ihm befreundet gewesen, bevor er ausgereist sei. Er selbst sei angegriffen und provoziert worden. Es sei zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, das habe er häufiger erlebt. Er sei von Nachbarn angegriffen worden. Wie oft das geschehen sei, wisse er nicht. Es sei auch zu Wortwechseln gekommen. Die Auseinandersetzungen habe es gegeben, wenn sie ihn auf der Straße gesehen haben. Sein Freund habe massivere Auseinandersetzungen gehabt, weil er ja tatsächlich schwul sei. Er sei auch ausgereist, aber in Libyen verstorben. Er sei nicht zur Polizei gegangen, er habe zu viel Angst gehabt. Ende 2015, Anfang 2016 habe sich die Situation erheblich verschlechtert. Die Angriffe und Provokationen seien immer heftiger geworden. Er könne in Gambia nirgendwo in Ruhe leben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. 2 Mit Bescheid vom 26.04.2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde die Abschiebung nach Gambia angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Wesentlichen begründete die Beklagte ihre Entscheidung damit, dass die Angaben des Klägers unsubstantiiert und vage seien und nicht den Eindruck tatsächlich Erlebtem erweckten. Details zu den Anfeindungen und Auseinandersetzungen seien auch auf Nachfrage nicht berichtet worden. Das Existenzminimum könne in Gambia gesichert werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 3 Der Kläger hat am 14.05.2018 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Angaben bei der Beklagten. Auf den ACCORD-Bericht vom 27.03.2017 wird Bezug genommen. Zudem sei er selbst homosexuell. Bei dem Freund handele es sich um seinen Partner. In der Anhörungssituation sei er überfordert gewesen und habe aus Scham nicht über seine sexuelle Orientierung reden können. 4 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2019 informatorisch angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 10 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11.12.2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2019 verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG können für Gambia nicht festgestellt werden. 14 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685, 953) – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Es kann hier allerdings dahinstehen, wie sich die Situation Homosexueller in Gambia darstellt. Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Klägers nicht davon überzeugt, dass er homosexuell ist. Entsprechend den Anforderungen bei der Darlegung des Verfolgungsschicksals obliegt es dem Kläger, die Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Schicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Schicksals bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – Az. 9 C 109.84 – juris). 15 Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, homosexuell zu sein. Als Grund gab er dafür in der mündlichen Verhandlung zunächst eigenständig an, aus Scham habe er bei der Beklagten nicht darüber reden können. Es sei ihm peinlich gewesen. Auf Frage des Gerichts im Laufe der Anhörung, warum er beim Bundesamt nicht alles erzählt habe, was er in der mündlichen Verhandlung ausführt habe, gab er an, er sei aufgeregt gewesen, als er den Termin zur Anhörung bekommen habe. Er habe Angst gehabt, beim Bundesamt alles zu sagen und dort vorzutragen. Insoweit mag noch verständlich sein, dass der Kläger verschiedene Beweggründe – Scham bzw. Angst – nennt. Allerdings ist für das Gericht die Erklärung des Klägers auf die Frage, ob denn seine Angst jetzt weg sei oder warum er denn jetzt davon erzählen könne, nicht plausibel. Der Kläger führte hier aus, er habe sich selber Zeit genommen und darüber nachgedacht und sei dazu gekommen, dass er die Wahrheit sagen müsse. Der Kläger hatte aber bis zu seiner Anhörung bei der Beklagten bereits ein Jahr in Deutschland gelebt. Auch wurde die eigene Homosexualität nicht bereits mit der Klageeinreichung, sondern erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. 16 Weiterhin sind seine Angaben zu seiner Homosexualität bzw. der Homosexualität eines Freundes und Vorfällen in Gambia sehr vage, detailarm und oberflächlich. Sie vermögen nicht den Eindruck vermitteln, dass der Kläger tatsächlich Erlebtes und tatsächlich Gefühltes wiedergibt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass gerade bei Männern muslimischen Glaubens teilweise eine Hemmschwelle bestehen dürfte, über Gefühle zu reden. Allerdings konnte der Kläger auch auf Fragen zu Geschehnissen weder zeitlich noch inhaltlich konkret erzählen. Auf Frage des Gerichtes, was die Gesellschaft gemacht habe, gab der Kläger die allgemein gehaltene Antwort, es habe regelmäßig Provokationen gegeben, auch körperliche Auseinandersetzungen. Er wisse aber nicht mehr, wann genau. Auf Bitte des Gerichts die Provokationen der Gesellschaft genau beschreiben, gab der Kläger lediglich an, er sei grundsätzlich ignoriert und alleine gelassen worden. Wenn er ein Gespräch habe führen wollen, sei er ignoriert worden. Wenn er in eine Moschee sei, sei gesagt worden, es gebe keinen Platz für ihn. Hier fehlt jeglicher konkreter Bezug zu handelnden Personen und zeitlicher Einordnung. Selbst auf weitere Bitte des Gerichts an den Kläger, eine Provokation genau zu beschreiben, wer, was, wann genau gemacht habe, gab es eine stereotype Antwort: Es sei die Auseinandersetzung, die er vorhin schon erwähnt habe, als er körperlich angegriffen worden sei. Er habe sich auch selbst verteidigen und kämpfen müssen. Auf Frage, ob er das genauer erzählen könne, führte der Kläger aus, er habe es auch mit Worten gesagt und ihn niedergemacht. Der Kläger schildert hier weder, welche Person ihn genau angegriffen hat, wie die körperliche Auseinandersetzung abgelaufen ist noch wo sich das Geschehen genau ereignet hat. Selbst behauptete Streitigkeiten mit seiner Tante konnte er nicht detailliert berichten. Wenn jemand von selbst Erlebtem berichtet, ist das aber auch unter Berücksichtigung des damals jugendlichen Alters des Klägers zu erwarten, immerhin will er allein wegen seiner Homosexualität und der Provokationen und Nichtakzeptanz der Gesellschaft Gambia verlassen haben. 17 Ferner konnte der Kläger auch auf Fragen, wann er gemerkt habe, dass er homosexuell sei, wann sein erster Freund ihn verlassen habe, wann seine Tante von seiner Homosexualität erfahren habe, nicht konkret antworten. Er sei gegen 2015 gewesen, als sein Freund ihn verlassen habe. Das Jahr, wann er gemerkt habe, dass er homosexuell sei, wisse er nicht mehr, er müsse 15/16 Jahre alt gewesen sein, es müsse ungefähr am Anfang des 15. Lebensjahres gewesen sein. Hingegen konnte der Kläger das genaue Datum seiner Ausreise mit dem 10.06.2016 angeben. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in der Vergangenheit liegende Ereignisse verschwimmen können und taggenaue Angaben nicht immer möglich sein dürften. Aber auch hier ist zu beachten, dass der Kläger seine Homosexualität als prägend und ausreisebegründend angibt, so dass derart allgemeine Antworten von ihm nicht den Eindruck erwecken, dass er selbst Erlebtes berichtet, zumal es sich um seinen bisher einzigen festen Freund gehandelt haben soll. Weitere Kontakte zu Homosexuellen habe es nach seinen Ausführungen nämlich weder in Gambia noch hier in Deutschland gegeben. 18 Auch im Hinblick auf die zu erwartende Lebenssituation des Klägers kann ein Abschiebungsverbot nicht festgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR erstreckt sich der Schutz nach Art. 3 EMRK nicht auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, Rn. 184, juris m.w.N.). Dies kann das Gericht für den Kläger nicht erkennen. 19 Gambia ist zwar eines der ärmsten und am wenigstens entwickelten Länder der Welt und auch die Wirtschaft ist schwach (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Gambia, 02.10.2018, S. 22). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gebieten nur beschränkt gewährleistet (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018, S. 9). Zu beachten ist beim Kläger allerdings auch, dass er ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ist. Er hat Gambia zwar als Minderjähriger verlassen, dies aber nach eigenen Angaben alleine entschieden und alleine finanziert. Zudem hat er in Deutschland die Berufsreife erlangt und befindet sich in einer Ausbildung zum Koch. Sein Bildungsstand und seine berufliche Erfahrung sind mithin weiterhin gewachsen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass sich die Tante des Klägers noch in Gambia befindet, bei der er auch vor seiner Ausreise lebte. Eine Konfliktsituation wegen seiner behaupteten Homosexualität sieht das Gericht wie oben ausgeführt nicht. Insoweit ist der Kläger auch auf familiäre Unterstützungsmöglichkeiten zu verweisen (vgl. zur Unterstützung der Familie bei der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums etwa BVerwG – Beschluss vom 01.10.2001 – 1 B 185/01 – juris). Ergänzend wird auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. 20 Ein Abschiebungsverbot ergibt sich weiterhin nicht aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Auf die Ausführungen der Beklagten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Ferner wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Eine konkret-individuelle Gefahr wegen Homosexualität durch den gambischen Staat oder die gambische Gesellschaft kann nicht festgestellt werden. Das Gericht ist nicht von der Homosexualität des Klägers überzeugt. 21 Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Die Befristungsentscheidung wurde nicht angegriffen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.