Urteil
2 A 3543/17 SN
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ferienwohnnutzung stellt bauplanungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart dar und ist in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplan ohne ausdrückliche Zulassung unzulässig.
• Neu eingeführte Vorschriften der BauNVO (hier §13a BauNVO 2017) gelten grundsätzlich nicht rückwirkend für bereits in Kraft getretene Bebauungspläne; eine Anwendung als Auslegungshilfe kommt nur in seltenen, eindeutig klarstellenden Fällen in Betracht.
• Die Gemeinde muss für eine Änderung der durch Bebauungsplan festgelegten Nutzungsarten ein förmliches Änderungsverfahren durchführen; Verwaltungserlasse begründen keine unmittelbare Rechtsänderung zugunsten des Bauantragstellers.
• Eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden; die Zulassung von Ferienwohnungen würde hier die Grundzüge des allgemeinen Wohngebietes berühren.
Entscheidungsgründe
Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet: keine rückwirkende Anwendung von §13a BauNVO • Ferienwohnnutzung stellt bauplanungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart dar und ist in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bebauungsplan ohne ausdrückliche Zulassung unzulässig. • Neu eingeführte Vorschriften der BauNVO (hier §13a BauNVO 2017) gelten grundsätzlich nicht rückwirkend für bereits in Kraft getretene Bebauungspläne; eine Anwendung als Auslegungshilfe kommt nur in seltenen, eindeutig klarstellenden Fällen in Betracht. • Die Gemeinde muss für eine Änderung der durch Bebauungsplan festgelegten Nutzungsarten ein förmliches Änderungsverfahren durchführen; Verwaltungserlasse begründen keine unmittelbare Rechtsänderung zugunsten des Bauantragstellers. • Eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden; die Zulassung von Ferienwohnungen würde hier die Grundzüge des allgemeinen Wohngebietes berühren. Die Kläger sind Eigentümer eines innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.1 als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Grundstücks. Sie nutzten das Gebäude überwiegend als Ferienwohnung; eine Wohnung wird dauerhaft von Angehörigen bewohnt. Für Teile des Gebäudes erteilte die Behörde bereits eine Genehmigung für einen Beherbergungsbetrieb. Mit Antrag vom 10.05.2017 beantragten die Kläger die Umnutzung einer weiteren Wohnung zu einer Ferienwohnung und beriefen sich auf die seit 13.05.2017 geltende Regelung des §13a BauNVO. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.08.2017 ab, weil §13a BauNVO nicht auf bereits geltende Bebauungspläne anwendbar sei. Die Kläger erhoben Klage mit dem Vortrag, §13a BauNVO sei als klarstellende Norm auch auf den alten Bebauungsplan anzuwenden; außerdem beriefen sie sich auf Verwaltungserlasse und Rechtsprechung. • Die Klage ist zulässig; ein Vorverfahren war gesetzlich nicht erforderlich (§13a Nr.3 AGGerStrG i.V.m. §§72,75 LBauO M-V). • Nach §72 Abs.1 LBauO M-V ist die Genehmigung zu versagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen; hier steht der Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet dem Vorhaben entgegen. • Ferienwohnnutzung ist bauplanungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart, abzugrenzen vom Dauerwohnen; daher ist sie in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet ohne ausdrückliche Zulassung unzulässig (vgl. §§2–7, §4 BauNVO und ständige Rechtsprechung). • Neu eingeführte Vorschriften der BauNVO sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich in der aufstellungszeitlichen Fassung der BauNVO zu beurteilen; Verweise im Bebauungsplan sind statisch, sodass eine Änderung der Rechtslage durch den Verordnungsgeber keine rückwirkende Wirkung auf bereits in Kraft getretene Bebauungspläne entfaltet (BVerwG-Rspr.). • §13a BauNVO 2017 kann hier nicht als Auslegungshilfe angewendet werden; das Bundesverwaltungsgericht verneint eine generelle Rückwirkung solcher Neuregelungen, auch wenn der Gesetzgeber eine Klarstellungsfunktion behauptet. • Ein ministerieller Einführungserlass ändert daran nichts und ist für das Gericht nicht verbindlich; maßgeblich sind die Festsetzungen des Bebauungsplans und die gesetzliche Systematik der BauNVO (insb. §1 Abs.3 Satz2 BauNVO). • Die Ferienwohnnutzung ist auch nicht als Betrieb des Beherbergungsgewerbes einzuordnen; danach wäre eine Zulässigkeit nach §4 Abs.3 Nr.1 BauNVO nicht gegeben, weil Ferienwohnungen typischerweise der Selbstversorgung dienen und sich von klassischen Beherbergungsbetrieben unterscheiden. • Eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB scheidet aus, weil die Grundzüge der Planung berührt würden; die Zulassung der Ferienwohnnutzung würde die typisierende Systematik des Bebauungsplans beeinträchtigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Nutzungsänderung zur Ferienwohnung, weil das Grundstück nach dem geltenden Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist und die Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich eine eigenständige, in diesem Gebiet nicht zulässige Nutzungsart darstellt. Die zwischenzeitlich eingeführte Regelung des §13a BauNVO 2017 findet auf den bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan keine Anwendung, eine rückwirkende Änderung der Planfestsetzungen ist nicht möglich. Eine Befreiung oder andere Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht gerechtfertigt, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen.