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Urteil

15 A 1278/17 As SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt über den bereits erhaltenden subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die am ... November 1998 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe Tigrinya . Sie sei am 1. Januar 2015 aus Eritrea ausgereist und über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 6. November 2016 in das Bundesgebiet eingereist. 3 Sie stellte am 11. November 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), den sie in der Anhörung vom 28. Februar 2017 u.a. wie folgt begründete: Sie habe die High-School ohne Abschluss verlassen. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Zuletzt habe sie in Adi Quala gewohnt. Sie sei ausgereist, weil ihr beim Militär dienender Bruder trotz einer Erkrankung seinen Dienst nicht habe beenden dürfen. Daher habe sie nicht mehr zum Nationaldienst gewollt. Einen Einberufungsbescheid habe sie nicht erhalten. Sie sei über den Fluss nach Äthiopien ausgereist. Zuvor sei sie im Dorf Betgrebiel gewesen und sei mit weiteren Personen aus dem Dorf gegangen. 4 Mit Bescheid vom 13. März 2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, auf Grund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Klägerin im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Der Ablehnung des Antrags im Übrigen folge daraus, dass die Klägerin ausgeführt habe, keinen Nationaldienst leisten zu wollen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 14. März 2017 zugestellt. 5 Hiergegen hat die Klägerin am 27. März 2017 Klage erhoben. Sie hat hinsichtlich der Begründung auf ihre Ausführungen in der Anhörung verwiesen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea würde sie verfolgt werden. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2017 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. II. 13 Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, soweit der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 14 1. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). 15 Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, weil sie nach den Erkenntnissen des Gerichts zur sozialen Gruppe von Frauen gehört, die im Militärdienst sexueller Gewalt ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sein können. Der Verfolgungsgrund der geschlechtsspezifischen Verfolgung wird nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 und § 3 b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG als Verfolgung einer sozialen Gruppe angesehen. 16 Vgl. näher Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3b Rn. 22; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG/AsylG, § 3b Rn.12 ff.; ebenso VG Schwerin, Urteile vom 3. Februar 2017 - 15 A 3692/16 As SN -, Umdruck, S. 10 und - 15 A 3443/16 As SN - Umdruck, S. 10 je mwN. 17 a) Aus der Sicht des Gerichts kommt es bei der Frage der Verfolgung der Klägerin nicht darauf an, ob sie Eritrea verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern allein auf die Frage, mit welchen Maßnahmen sie im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung der Klägerin zuzurechnendes Verhalten – z.B. eine exilpolitische Betätigung – abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten der Klägerin würdigen würden. 18 b) Allgemein ist bei Personen, die Eritrea vor Antritt zum Nationaldienst illegal verlassen haben, nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bei Rückkehr von Straffreiheit bezüglich einer Desertation auszugehen. 19 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft vom 10. Oktober 2017 an das erkennende Gericht im Verfahren 15 A 528/17, S. 2. 20 Demgegenüber gehen andere Quellen davon aus, dass eine Bestrafung illegal ausgereister Personen im Rahmen des sodann abzuleistenden Nationaldienstes erfolgen wird, wobei das Strafmaß unbekannt ist. 21 Vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. September 2016 zu Eritrea: Bestrafung von illegaler Ausreise, S. 2 mwN. 22 c) Dies entspricht der politikwissenschaftlichen Einschätzung Eritreas als totalitäres Regime. 23 Näher Hirt, Sanktionen gegen Eritrea: Anstoß für Reformen oder „Akt der Verschwörung?“, GIGA-Focus (Afrika) 1/2010, S. 1 (2); Dangmann, Eritrea, in: Gieler (Hrsg.), Staatenlexikon Afrika, 2016, S. 151 (161 f.); ausführlich zu totalitären Systemen: Linz, Totalitäre und autoritäre Regime, Potsdamer Textbücher 4, (2000), 20 ff.; ders., Typen politischer Regime und die Achtung der Menschenrechte, in: Jesse (Hrsg.), Totalitarismus im 20. Jahrhundert, 2. Aufl. 1999, 519 (550 f.) je mwN. 24 Insoweit ist die Unberechenbarkeit des Handels der staatlichen Organe Eritreas kennzeichnend und typisch. Aus einer Vielzahl von mündlichen Verhandlungen ist nunmehr für das Gericht deutlich geworden, dass in Eritrea kritisches Hinterfragen von staatlichen Anordnungen ebenso wie die Ablehnung des Empfangs der Waffe während des nationalen Dienstes und insbesondere der Verdacht, dass der Betroffene sich dem nationalen Dienst entziehen will oder einem anderen bei der Entziehung oder der illegalen Ausreise behilflich war, häufig zu Inhaftierung und auch länger währenden, unbestimmten Haftzeiten führen. Kennzeichnend ist dabei augenscheinlich, dass diese Strafen nicht in einem rational nachvollziehbaren formalisierten Verfahren ausgesprochen werden, sondern vielmehr in wenig vorhersehbarer Weise von einzelnen Entscheidungsträgern vor Ort getroffen werden. 25 Ausführlich EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff.; 38 f., 41 ff.; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (Rico Tuor), Eritrea: Wehrdienst und Desertion (Februar 2009), S. 11 ff. 26 Maßgeblich ist dabei auch, dass in der Gesamtschau eine harte und im Vollzug zumeist erniedrigende Bestrafung ohne gerichtliches oder geordnetes Verfahren nicht nur in Einzelfällen, sondern häufig stattfindet. Als Folge der Unberechenbarkeit staatlicher Organe Eritreas ist die häufige Einlassung von Klägern zu werten, sie könnten nicht sagen, warum sie inhaftiert oder auch später wieder freigelassen worden seien. Dies ist weniger Ausdruck eines farblosen Vorbringens erfundener Sachverhalte als vielmehr die Ratlosigkeit, warum in ihrem Fall die staatlichen Organe konkret mit der dargestellten Härte gehandelt haben. 27 2. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin eritreische Staatsangehörige. Dies wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Die Klägerin hat insoweit auch glaubhafte Angaben gemacht. Aufgrund ihres Lebensalters unterliegt sie nach den Erkenntnissen des Gerichts der Dienstpflicht zum nationalen Dienst. 28 a) Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationalen Dienst. 29 Gesetzblatt Eritrea Nr. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung: http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html ; zum Nationaldienst siehe EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, 1 ff.- 30 unterliegen Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr einer allgemeinen Dienstpflicht. Diese Dienstpflicht unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Wehrdienst ("active national service") und einen Reservistendienst ("reserve military service"). Der aktive Wehrdienst besteht aus einer sechsmonatigen Grundausbildung ("training") und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Wehrdienst ("active military service") und ist von allen eritreischen Staatsbürgern vom 18. bis zum 40. Lebensjahr abzuleisten (Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995). Personen, die den aktiven Dienst beendet haben, sind bis zum Ablauf ihres 50. Lebensjahres zum Reservistendienst verpflichtet (Art. 23 der Proklamation Nr. 82/1995), wobei Angaben von Flüchtlingen darauf hindeuten, dass die Altersgrenze zumindest bei Männern tatsächlich erst bei Ablauf des 55. oder 57. Lebensjahres liegt. Die Aufgaben der Reservisten bestehen u.a. in der Verstärkung der regulären Armee im Falle eines Angriffs, der Abwehr interner Angriffe auf die Einheit und die Souveränität Eritreas sowie der Hilfe in Notfällen (Art. 25 der Proklamation Nr. 82/1995). Tatsächlich werden Reservisten zunehmend beim Bau von Dämmen und Straßen sowie in der Landwirtschaft, aber auch in allen Bereichen der Verwaltung und Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, eingesetzt werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass Dienstpflichtige weit länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssen. 31 Vgl. näher etwa VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 14 ff. mwN, SFH, aaO, S. 4 ff. 32 b) Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie Eritrea auf illegalem Weg verlassen hat. Es hält ihre diesbezüglichen Angaben für glaubhaft. Daher müsste die Klägerin, zumal sie im wehrdienstfähigen Alter ist, damit rechnen, nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat zum Nationaldienst herangezogen zu werden. Zum einen müssen nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Personen, die Eritrea illegal verlassen haben, den Nationaldienst auf jeden Fall nachholen. 33 Vgl. AA, Stellungnahme an das Gericht vom 10. Oktober 2017, Antwort zur Frage I 1 a) und b). 34 Zum anderen könnte die Klägerin bei Razzien (sog. Giffas ) aufgegriffen werden, wenn sie nicht freiwillig Nationaldienst leisten sollte. ACCORD hat in einer Überblicksdarstellung unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der norwegischen Landinfo darauf hingewiesen, dass auch Frauen bei Giffas aufgegriffen werden, wobei aber die Angaben der Anzahl, der räumlichen Verteilung und des Umfangs von derzeitigen Razzien nicht eindeutig sind. 35 Zitiert und dargestellt bei ACCORD, Anfragebeantwortung zu Eritrea: Informationen zum Militärdienst (wie erfolgt die Rekrutierung? [Teilfrage entfernt]; bekannte Maßnahmen der Behörden, wenn der Einberufung nicht Folge geleistet wird) [a-10148] vom 9. Mai 2017, S. 5 f. 36 c) Frauen werden nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen im Nationaldienst häufig durch (militärische) Vorgesetzte sexuell missbraucht. 37 Ebenso bereits VG Schwerin, Urteile vom 3. Februar 2017 - 15 A 3692/16 As SN -, Umdruck, S. 10 und - 15 A 3443/16 As SN Umdruck, S. 10 je mwN. 38 So schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter Hinweis auf weitere Quellen in der bereits zitierten neueren Darstellung zum eritreischen Nationaldienst, dass sexuelle Gewalt und Straflosigkeit sehr verbreitet sei: 39 „Human Rights Watch, Amnesty International und US Department of State berichten übereinstimmend, dass Frauen im Rahmen des Nationaldienstes einem massiven Risiko von sexueller Gewalt durch Befehlshaber und Kameraden ausgesetzt sind. Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea berichtet von einer großen Anzahl von Fällen von sexueller Gewalt gegen Frauen in den Militärcamps, in der Armee und in Haft. Ein ehemaliger Ausbilder sagte gegenüber der Kommission, dass sexuelle Gewalt in Sawa geradezu «normal» sei. Frauen im Nationaldienst müssen für Kommandanten kochen und putzen und würden dabei oft Opfer von sexuellem Missbrauch. Denjenigen, die sich der sexuellen Ausbeutung verweigern, drohen laut der UN-Untersuchungskommission mentale und körperliche Misshandlungen, die teilweise Folter gleichkomme. Die Sonderberichterstatterin zu Eritrea erwähnt in diesem Zusammenhang auch schlechte Behandlung, psychologische Gewalt oder Verweigerung von Urlaub für Familienbesuche. Die Konsequenzen der sexuellen Gewalt sind für die Frauen verheerend: Sie leiden unter langanhaltender physischen und psychischen Konsequenzen. Diejenigen die ungewollt schwanger werden, werden von ihren Familien stigmatisiert und aus der Gemeinschaft ausgeschlossen, während die Täter angesichts fehlender Beschwerdeverfahren meist straflos davon kommen. Einige Frauen versuchen, ungewollte Kinder mit traditionellen Methoden abzutreiben.“ 40 SFH, Eritrea: Nationaldienst, S. 12 f. 41 Im amnesty-Report 2017 (Berichtszeitraum 2016) wird insbesondere zu den Zuständen im Schüler-Ausbildungslager Sawa ausgeführt: 42 „Die Schüler unterlagen militärischer Disziplin und erhielten ein Waffentraining. Von den etwa 14000 Personen, deren Ausbildung in Sawa im Juli 2016 endete, waren 48% Frauen. Für diese waren die Bedingungen besonders hart: Sie waren u. a. sexueller Versklavung und Folter sowie anderen Formen sexueller Übergriffe ausgesetzt.“ 43 Auch die EASO berichtet über sexuelle Gewalt durch Vorgesetzte gegen Frauen im Nationaldienst. Wer sich weigere, könne bestraft werden. 44 Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea (Mai 2015), S. 34 und 39. 45 Das Auswärtigen Amt hat im letzten Lagebericht ebenfalls ausgeführt, dass die 46 „Commission of Inquiry der VN [...] von Berichten über sexuelle Nötigung und Gewalt bis hin zu Vergewaltigung gegenüber weiblichen Rekruten [spricht]. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimatreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze.“ 47 AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: November 2016) vom 21. November 2016, S. 12. III. 48 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.