Urteil
2 A 3091/15 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines zuletzt für Zwecke eines Gartenbaubetriebes genutzten Grundstücks als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb. 2 Die Klägerin ist Besitzerin des Grundstücks Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung E. mit der postalischen Anschrift F.-Straße ... in A-Stadt. Das Grundstück ist etwa 4.000 m² groß. Zu DDR-Zeiten und bis in die unmittelbare Nachwendezeit wurde auf dem Grundstück die Reparaturwerkstatt der LPG (T) „Freies Leben“ betrieben. Von den seinerzeit auf dem Grundstück aufstehenden Gebäuden existiert heute nur noch die im nordwestlichen Teil des Grundstücks befindliche ehemalige Reparaturhalle, die eine Grundfläche von ca. 23 x 20 m aufweist. Ein an der südlichen Längsseite der Halle angeordneter Anbau nebst Schleppdach ist teilweise abgerissen. Die Halle wird von einem Pächter der Klägerin für Autoreparaturzwecke genutzt, die der Pächter in der mündlichen Verhandlung vor Ort in E. am 14. Juli 2017 als „rein privat“ bezeichnet hat. Auf dem Grundstück befinden sich zudem zwei offenbar nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge. Ein kleiner Teil der Grundstücksfläche wird noch als Lagerplatz, insbesondere für Feldsteine, von dem vormaligen Nutzer, dem Inhaber eines (ehemaligen) Garten- und Landschaftsbaubetriebes, genutzt. 3 Die Klägerin nutzt das Grundstück als Lagerplatz für ihren Gerüstbaubetrieb, der drei Arbeitnehmer beschäftigt. Entgegen den Angaben in dem Bauantragsformular soll die Nutzung für Zwecke des Gerüstbaubetriebes nur werktags erfolgen. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sollen Ladearbeiten morgens in der Zeit von 7:00 bis 8:00 Uhr stattfinden. Feierabend sei in der Zeit zwischen 15:00 und 19:00 Uhr. Die LKW würden lediglich abgestellt. Abladen und sonstige Verladearbeiten würden nur morgens stattfinden. 4 Das Vorhabenflurstück ... befindet sich im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung der Gemeinde A-Stadt nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB). Nahezu sämtliche Grundstücke der unmittelbaren und der näheren Umgebung sind mit Wohngebäuden bebaut. Zuletzt sind drei Einfamilienhäuser auf dem südlich des Vorhabengrundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der Straße H. befindlichen Flurstück ... errichtet worden. Lediglich das östlich auf der gegenüberliegenden Seite der F.-Straße gelegene Flurstück ... und die diesem nördlich benachbarten Flurstücke sind nicht baulich genutzt. Neben der die Ortslage von E. prägenden Wohnnutzung findet nur vereinzelt gewerbliche Nutzung statt. Neben einer derzeit möglicherweise eingestellten Zimmervermittlung sowie einem möglicherweise derzeit ebenfalls eingestellten DEKRA-Stützpunkt am H., für die der Beklagten keine Baugenehmigungen oder Umnutzungsgenehmigungen bekannt sind, befindet sich am südlichen Ortsausgang auf der östlichen Seite der F.-Straße der Sanitär- und Heizungsbetrieb I., für den die Beklagte im Jahr 2008 eine Baugenehmigung erteilt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort in E. wurde festgestellt, dass an dem fraglichen Standort lediglich eine Büronutzung stattfindet. Landwirtschaftliche Hofstellen befinden sich nicht in E. . Vereinzelt konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort Kleintierhaltung festgestellt werden. 5 Den Bauantrag der Klägerin lehnt die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2014 ab, nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen unter Hinweis darauf versagt hatte, dass das Gebiet einem allgemeinen Wohngebiet entspreche sowie, dass ein Gerüstbaubetrieb als störender Gewerbebetrieb zu betrachten sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015, zugestellt am 10. Juli 2015, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Lagerplatz für den Gerüstbaubetrieb sei weder grundsätzlich als nicht störender Handwerksbetrieb noch ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Ein Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb wirke in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Regelfall störend. 6 Die Klägerin hat am 10. August 2015 Klage erhoben. 7 Sie macht im Wesentlichen geltend: E. besitze eine überschaubare Anzahl an Gebäuden und sei ringsherum abgegrenzt von landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die einzelnen Grundstücke selbst hätten deutliche landwirtschaftliche Prägung und wiesen dementsprechend große Hofstellen aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um ein Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO oder ein faktisches Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. Weiterhin hätten sich – im Einzelnen näher aufgelistete – Gewerbe angesiedelt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. November 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2015 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung zum Aktenzeichen 41808-14-13 zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht im Wesentlichen geltend: Für die Frage, ob sich das Vorhaben seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, sei zwar auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen, jedoch würden materiell baurechtswidrige Vorhaben grundsätzlich ausscheiden, soweit die weiteren illegalen Nutzungen von der Bauaufsichtsbehörde bisher nicht in einer Weise geduldet worden seien, die keine Zweifel daran ließen, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden habe. Für eine dörfliche Qualität gem. § 5 BauNVO fehle es bereits an den erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in der Ortslage. Letztlich könne die Frage der Gebietseinschätzung jedoch dahinstehen. Selbst bei einem zugunsten der Klägerin anzunehmenden Mischgebiet sei ihr Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Ein Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb stelle kein das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe dar. 13 Die beigeladene Gemeinde hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. 14 Mit Beschluss vom 08. Mai 2017 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor Ort in E. am 14. Juli 2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung. 18 Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (LBauO M-V), die nach der Übergangsbestimmung des § 87 der am 31. Oktober 2015 in Kraft getretenen Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl S. 344) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Dem klägerischen Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Die Nutzung des Flurstücks ... als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb fügt sich ihrer Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 19 Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens ist in Bezug auf die Art der Nutzung § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, entspricht, allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. 20 Als nähere Umgebung ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Auswirkungen des Vorhabens auf ihn auswirken können, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369). Dabei ist bei der Ermittlung der näheren Umgebung die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind demgemäß Fremdkörper außer Acht zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1980 – 4 B 207.80 –, BRS 36 Nr. 54). Dabei kann die Einheitlichkeit einer Bebauung, etwa nach der Art ihrer Nutzung, der Grundfläche oder der Höhe bewirken, dass angrenzende andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 – 4 B 67.97 –, BRS 59 Nr. 80; VG B-Stadt, Beschluss vom 21. November 2016 – 2 B 1588/16 SN –, amtlicher Umdruck S. 6 f.). Die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung sinngemäß übertragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, NVwZ – RR 1999, 105). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass topografischen oder sonstigen geländemäßigen Besonderheiten Relevanz zukommt (vgl. BVerwG a.a.O.). 21 Die hier maßgebliche nähere Umgebung entspricht nach den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Unterlagen, den vorgelegten Luftbildern sowie den Erkenntnissen, die der Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 14. Juli 2017 gewonnen hat, einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Angesichts der festgestellten ganz überwiegenden Wohnnutzung in der Ortslage E. braucht keine explizit auf das Grundstück der Klägerin bezogene Eingrenzung der näheren Umgebung vorgenommen zu werden. Soweit die Klägerin auf einzelne gewerbliche Nutzungen in E. hingewiesen hat, ergibt sich daraus keine andere Betrachtung. Denn bis auf den Heizungs- und Sanitärbetrieb I. liegen der Beklagten für etwaig stattfindende gewerbliche Nutzungen keine Baugenehmigungen oder Umnutzungsgenehmigungen vor. Gegen nicht genehmigte Nutzungen hat die Beklagte bauordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet, in deren Folge – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort festgestellt – jedenfalls die ursprünglich vorhandenen Werbe- oder Hinweisschilder entfernt worden sind. 22 Maßgeblich für die Berücksichtigung gewerblicher Nutzungen im Rahmen der Charakterisierung der näheren Umgebung ist – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – nicht das tatsächliche Vorhandensein solcher Nutzungen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob im Falle nicht genehmigter gewerblicher Nutzungen diese von der Bauaufsichtsbehörde in einer Weise hingenommen worden sind und hingenommen werden, dass sie sich mit deren Vorhandensein abgefunden hat. Davon kann aber angesichts der eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahren im vorliegenden Fall keine Rede sein. Zudem führt das Vorhandensein einzelner Gewerbebetriebe innerhalb eines durch Wohnnutzung geprägten Umgebungszusammenhangs nicht zur Annahme eines Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO. Vielmehr sind, wie § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 BauNVO zeigen, gewerbliche Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet nicht von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn die von der Klägerin aufgeführten gewerblichen Nutzungen einzubeziehen wären, führte dies nicht zur Annahme eines Mischgebiets. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass die gewerblichen Nutzungen und die Wohnnutzungen sich in quantitativer Hinsicht in etwa entsprechen. Angesichts der in E. vorherrschenden Wohnnutzung kann davon in Bezug auf die von der Klägerin aufgeführten gewerblichen Nutzungen auch nicht annähernd die Rede sein. 23 Soweit die Klägerin annimmt, E. entspreche einen Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Maßgeblich für die Annahme eines Dorfgebietes im bauplanungsrechtlichen Sinne ist nicht die landwirtschaftliche Nutzung der die Wohnbauten umgebenden Außenbereichsflächen. Maßgeblich ist allein, ob sich in der Ortslage land- oder forstwirtschaftliche Hofstellen befinden. Das ist in E. nicht der Fall. In der mithin (jedenfalls) einem allgemeinen Wohngebiet (wenn nicht gar einem reinen Wohngebiet i. S. v. § 3 BauNVO)) entsprechenden näheren Umgebung des Flurstücks ... ist dessen Nutzung als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb nicht zulässig. 24 Das allgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO "vorwiegend dem Wohnen". Sein Gebietscharakter wird dadurch geprägt, dass es nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleisten soll. Diese allgemeine Zweckbestimmung des Wohngebiets darf durch ein Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen (Betriebe, Anlagen), die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit gilt also gleichermaßen für alle in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO genannten, im allgemeinen Wohngebiet regelhaft oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung "zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen". Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.12.2010 - 5 L 1112/10 -, zitiert nach Juris, m.w.N.). 25 Im vorliegenden Fall kommt von vornherein nur eine ausnahmsweise Zulassung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i. S. v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Ein gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet lediglich ausnahmsweise zulässiges Vorhaben (wie auch ein regelhaft zulässiges Vorhaben) gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Deshalb kann ein Vorhaben auch dann wegen des mit ihm verbundenen An- und Abfahrtverkehrs als gebietsunverträglich anzusehen sein, wenn die nach der TA Lärm für allgemeine oder reine Wohngebiete vorgesehenen Lärmrichtwerte nicht überschritten werden. Dies stellt keine Verkürzung des Rechtsschutzes des jeweiligen Bauherrn dar, sondern ergibt sich aus der unterschiedlichen Funktion des Kriteriums der Gebietsverträglichkeit einerseits und der einzelfallbezogenen Korrekturmöglichkeit durch § 15 Abs. 1 BauNVO andererseits (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14.12.2010 a.a.O.). 26 Nach diesen Maßgaben ist die mit dem klägerischen Vorhaben verbundene Nutzung als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich. Sie kann nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden und ist daher unzulässig. Im Ergebnis kann für den Lagerplatz eines Gerüstbaubetriebs nichts anderes gelten als für eine, ggf. auch kleine, Kfz-Werkstatt. Für eine solche hat das erkennende Gericht in der Vergangenheit ausgeführt: 27 „Kfz-Werkstätten sind nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mit Blick auf die bei einem funktionsgerechten Betriebsablauf üblicherweise anfallenden Arbeiten zwar nicht grundsätzlich als wesentlich störende Betriebe, jedoch im Allgemeinen als störende Betriebe zu beurteilen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.06.2007 - 26 B 05.3141 -, zitiert nach Juris m.w.N.). Der Fall eines atypischen Betriebes, bei dem der Umfang der zu erwartenden Immissionen unüblich gering ist, ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Zwar mag es nicht ausgeschlossen sein, einen Kfz-Betrieb als nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 BauNVO zu führen, wenn dieser beispielsweise nur Reparaturen an Elektronikteilen durchführt oder ausschließlich Autoradios ein- und ausbaut und/oder repariert (vgl. VG München, Urt. v. 12.11.2012 - M 8 K 12.1841 -, zitiert nach Juris).“ 28 Bezogen auf den klägerischen Fall der Nutzung als Lagerplatz für einen Gerüstbaubetrieb stellen insbesondere die An- und Abfahrt der LKW, die zum Transport der Gerüste benötigt werden, sowie die Verladearbeiten, insbesondere das Auf- und Abladen der einzelnen Elemente der Gerüste typischerweise geräuschintensive Aktivitäten dar. Darauf, dass Verladearbeiten nach den Angaben der Klägerin lediglich werktags von 7:00 bis 8:00 Uhr erfolgen sollen, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 4 BauNVO will nicht nur solche gewerbliche Nutzungen aus einem allgemeinen Wohngebiet heraushalten, die hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Emissionen zu in einem Wohngebiet unzumutbaren Beeinträchtigungen führen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob mit der in Rede stehenden Nutzung typischerweise Verrichtungen verbunden sind, die einem Wohngebiet fremd sind. So ist es bei einer Nutzung als Lagerplatz für Gerüstbauzwecke. Dass diese Sichtweise zutreffend ist, belegt auch die in der BauNVO selbst für Lagerplätze getroffene Wertung. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden Lagerplätze als allgemein zulässig in Gewerbe- bzw. Industriegebieten angesehen. Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung ein zu einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb gehörender, sich in faktischen allgemeinen Wohngebiet befindlicher Lagerplatz auch dann als bauplanungsrechtlich unzulässig angesehen worden ist, wenn eine An- und Abfahrt nur äußerst selten stattfindet, sodass der Betrieb tatsächlich mit nur geringfügigen Emissionen verbunden ist (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 16.Juni 2016 – B 2 K 15.980 –juris – Rn 28). 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die beigeladene Gemeinde keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, § 162 Abs. 3 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).