Urteil
7 A 1900/14
VG SCHWERIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein privater Verein kann Aufwendungsersatz für tierschutzgerechte Maßnahmen an einem Fundtier gegen die zuständige Fundbehörde nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) verlangen.
• Hauskatzen, insbesondere Rassekatzen, sind in der Regel als Fundtiere und nicht als herrenlos zu behandeln; die Fundbehörde hat Inbesitznahme, Erhaltung und Verwahrung zu übernehmen.
• Aufwendungen für Transport, tierärztliche Behandlung und tierschutzgerechte Unterbringung sind erstattungsfähig, wenn sie erforderlich erschienen; angemessene Tagessätze können für Vereine 5 € betragen.
• Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind ersatzfähig, wenn die Behörde nach Rechnungsstellung in Verzug gerät.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch für Aufwendungen an Fundkatze: GoA gegen Fundbehörde • Ein privater Verein kann Aufwendungsersatz für tierschutzgerechte Maßnahmen an einem Fundtier gegen die zuständige Fundbehörde nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) verlangen. • Hauskatzen, insbesondere Rassekatzen, sind in der Regel als Fundtiere und nicht als herrenlos zu behandeln; die Fundbehörde hat Inbesitznahme, Erhaltung und Verwahrung zu übernehmen. • Aufwendungen für Transport, tierärztliche Behandlung und tierschutzgerechte Unterbringung sind erstattungsfähig, wenn sie erforderlich erschienen; angemessene Tagessätze können für Vereine 5 € betragen. • Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten sind ersatzfähig, wenn die Behörde nach Rechnungsstellung in Verzug gerät. Der Kläger, ein gemeinnütziger Katzenschutzverein, nahm am 6. April 2014 eine verletzte, zutrauliche Rassekatze auf, die auf dem Grundstück einer Finderin aufgefunden worden war. Die Finderin hatte zuvor vergeblich bei Tierheimen und telefonisch beim Ordnungsamt des Beklagten um Abholung gebeten; eine Amtsmitarbeiterin war dienstunfähig und konnte nicht abholen. Der Kläger veranlasste noch am selben Tag tierärztliche Behandlung, Transport und die Unterbringung der Katze und meldete den Fund per E-Mail an das Ordnungsamt. Nachfolgend stellte der Verein dem Beklagten Rechnungen für Behandlung, Transport, Verpflegung und Tagessätze; der Beklagte zahlte nicht. Der Kläger klagte auf Erstattung der Aufwendungen, Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; der Beklagte hielt die Katze für herrenlos und bestritt Teile der Ansprüche. • Zulässigkeit: Die Leistungsklage ist zulässig und begründet. • Anwendbarkeit der GoA: Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB i.V.m. § 670 BGB) sind im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar. Soweit eine Behörde Aufgaben der Fundrechtsdurchführung wahrzunehmen hat, können Privatpersonen Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie ein fremdes Geschäft für die Behörde erledigen und ein öffentliches Interesse an der Erledigung besteht. • Zuständigkeit der Behörde: Die Fundbehörde des Beklagten war nach Landesverordnung und BGB zur Inbesitznahme, Erhaltung und Verwahrung von Fundtieren verpflichtet; Hauskatzen sind regelmäßig als Fundtiere zu behandeln, nicht als herrenlos. • Andienen und Ablieferung: Finder und Kläger haben den Fund der Behörde angezeigt und das Tier zur Ablieferung angedient; die Behörde hat keine ausreichenden Verwahrungsmöglichkeiten dargelegt und letztlich die Verantwortung nicht rechtzeitig übernommen. • Erforderlichkeit der Aufwendungen: Tierärztliche Untersuchung (25,92 €), Transport/Verwaltungspauschale (35 €) und tägliche Unterbringungspauschalen (5 € pro Tag) waren angesichts der Verletzung und der tierschutzrechtlichen Risiken erforderlich und angemessen. • Abtretung und Anspruchsberechtigung: Durch Vereinbarungen/konkludentes Auftragshandeln und Abtretung stand der Kläger in der Berechtigung, Ansprüche gegen die Behörde geltend zu machen. • Zinsen und Anwaltskosten: Der Beklagte geriet durch Mahnungen in Verzug; daraus folgte Anspruch auf Verzugszinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 286, 288 BGB). • Teilweise Abweisung: Für einen Teilbetrag begann die Zinsforderung nicht schon am 31. Mai 2014, weil bestimmte Aufwendungen erst mit späterer Rechnung fällig gestellt wurden. Der Kläger obsiegt überwiegend. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 975,92 € zuzüglich Zinsen für unterschiedliche Zeiträume sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 96,39 € nebst Zinsen. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als Zinsen für bestimmte Forderungsteile nicht bereits zum 31.05.2014 zu beginnen haben. Begründend liegt dem das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs des Vereins nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen GoA zugrunde: Der Verein handelte für die Fundbehörde bei Abholung, tierärztlicher Behandlung und tierschutzgerechter Unterbringung eines als Fundtier zu behandelnden Haustiers; die Aufwendungen waren erforderlich und angemessen, die Behörde geriet mit ihren Zahlungen in Verzug, weshalb Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.